Sicherheitsvorschriften für Magnesiumlegierungen. Vom 28. Juli 1938
Präambel/Promulgationsklausel
Magnesiumreiche Legierungen sind infolge ihres chemischen Verhaltens entzündlicher als alle anderen Gebrauchsmetalle. Die Entzündungstemperatur ist bei Spänen und nicht übermäßig feinem Staub durch den unteren Schmelzpunkt der Legierungen bestimmt (über 450 Grad). In feinster Form wie auch im Gemisch mit sauerstoffhaltigen Stoffen kann die Verbrennung explosionsartig vor sich gehen. Einmal entzündet, vermag Magnesium Oxyde, z. B. Eisenoxyde (Hammerschlag, Walzsinter, Zunder) und Kieselsäure, zum Teil unter explosionsartiger Heftigkeit, zu zersetzen. Feuchter Magnesiumstaub neigt zur Selbstentzündung. Wasser wird von feinem Magnesiumstaub unter Bildung von Wasserstoff zersetzt; auch beim Befeuchten von Magnesiumspänen mit Wasser besteht die Gefahr der Wasserstoffentwicklung. Magnesium verbrennt mit starkem blendend-weißem Licht.
Diese Eigenschaften des Magnesiums erfordern bei der Bearbeitung von magnesiumreichen Legierungen besondere Vorsichtsmaßnahmen. Zum Schutz gegen die Gefahren bei der Magnesiumbearbeitung bestimme ich auf Grund des § 4 der Verordnung über Magnesiumlegierungen vom 8. März 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 239) was folgt:
Inhaltsverzeichnis.
Erster Abschnitt.
Allgemeines.
§ 1 Arbeitsräume
§ 2 Rückzugswege
§ 3 Arbeits- und Schutzkleidung
§ 4 Kennzeichnung der Arbeitsräume
§ 5 Feuerlöschmaßnahmen
§ 6 Unverwertbare Abfälle.
Zweiter Abschnitt.
Schmelzen und Gießen von Magnesiumlegierungen.
§ 7 Gießräume
§ 8 Lüftung
§ 9 Schmelzöfen
§ 10 Behandlung der Schmelztiegel
§ 11 Einschmelzen von Spänen
§ 12 Bekämpfung von Bränden.
Dritter Abschnitt.
Spanabhebende Bearbeitung.
§ 13 Spanabhebende Werkzeuge
§ 14 Kühlung
§ 15 Brandverhütung.
Vierter Abschnitt.
Schleifen.
§ 16 Riemenantrieb
§ 17 Naß- und Feuchtschleifen
§ 18 Trockenschleifen
§ 19 Schleifschlamm
§ 20 Reinigen der Arbeitsplätze, Feuerschutz.
Fünfter Abschnitt.
Beförderung und Aufbewahrung.
§ 21 Begriffsbestimmung
§ 22 Verpackung
§ 23 Späneaufbewahrung.
Erster Abschnitt.
Allgemeines.
§ 1.
Arbeitsräume.
(1) Arbeitsräume, in denen Metallegierungen mit mehr als 80 Teilen Magnesium in 100 Teilen der Legierungen (z. B. Elektron, Magnewin) geschmolzen, gegossen, mit spanabhebenden Werkzeugen bearbeitet oder geschliffen werden, müssen glatte Wände haben. Absätze in den Wänden sind möglichst zu vermeiden.
(2) Der Fußboden der Arbeitsräume muß in unmittelbarem Umkreis der Arbeitsplätze fest sein und darf keine offenen Fugen haben.
(3) Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 gelten nicht für Sandform- und Blockgießereien.
§ 2.
Rückzugswege.
Von jedem Arbeitsplatz muß im Gefahrfalle ein schneller, unbehinderter Rückzug möglich sein. Einzige Rückzugswege anderer Betriebsräume dürfen nicht durch Arbeitsräume im Sinne der Sicherheitsvorschriften führen.
§ 3.
Arbeits- und Schutzkleidung.
(1) Gefolgschaftsmitglieder, die mit Staub oder feinen Spänen von Magnesiumlegierungen in Berührung kommen, müssen bei der Arbeit eine Arbeitskleidung aus dichtem und glattem Stoff tragen, an dem Staub und Späne schlecht haften.
(2) Gefolgschaftsmitglieder, die der besonderen Einwirkung von Staub oder feinen Spänen ausgesetzt sind, müssen eine Schutzkleidung ohne Jackentaschen tragen; diese muß mit einem behördlich anerkannten Feuerschutzmittel getränkt sein, das nach jedem Waschen erneut aufzubringen ist. Die Schutzkleidung ist täglich im Freien an einer von der Betriebsleitung vorgeschriebenen Stelle gut auszustäuben. Sie ist vom Betrieb zu stellen, der auch für die rechtzeitige Reinigung und Tränkung zu sorgen hat.
§ 4.
Kennzeichnung der Arbeitsräume.
(1) Arbeitsräume und Arbeitsplätze, die der Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung von Magnesiumlegierungen dienen, sind durch einen Aushang nach Muster 1 des Anhanges zu kennzeichnen; die Kennzeichnung der einzelnen Arbeitsplätze ist nicht erforderlich, wenn in dem Arbeitsraum nur Magnesiumlegierungen bearbeitet oder verarbeitet werden.
(2) Gebäude, in denen Magnesiumlegierungen hergestellt, bearbeitet oder verarbeitet werden, sind außen durch Schilder nach Muster 2 des Anhanges kenntlich zu machen.
(3) Die Kennzeichnung der Arbeitsräume und der Gebäude ist nicht erforderlich, wenn Magnesiumlegierungen nur an einzelnen Stellen und nur in geringen Mengen bearbeitet oder verarbeitet werden.
§ 5.
Feuerlöschmaßnahmen.
(1) In den Arbeitsräumen sind leicht verschiebbare, mit Deckel versehene Behälter mit trockenen Graugußspänen oder trockenem Sand nebst Schaufel mit langem Stiel in genügender Zahl aufzustellen. Außerdem sind handliche Behälter mit trockenen Graugußspänen in leicht erreichbarer Nähe jedes Arbeitsplatzes anzubringen. An Stelle von Graugußspänen oder Sand können auch andere für das Löschen von Magnesiumbränden behördlich anerkannte Löschmittel benutzt werden. Mit Feuerschutzmitteln getränkte Decken sind in genügender Zahl bereitzustellen und staubsicher aufzubewahren.
(2) Löschversuche mit Wasser oder mit anderen als den im Abs. 1 angegebenen Löschmittel sind verboten. Im Einzelfalle entscheidet der Betriebsleiter oder eine andere verantwortliche Person über Ausnahmen von dem vorstehenden Verbot.
(3) Die Gefolgschaftsmitglieder sind vor der ersten Beschäftigung mit Magnesiumlegierungen und danach mindestens jährlich einmal möglichst durch Vorführungen und Uebungen über die bei der Bearbeitung von Magnesiumlegierungen auftretenden Gefahren, über das Verhalten bei Bränden und über die Behandlung und Beseitigung von Abfällen zu unterrichten. Im Bedarfsfalle kann eine häufigere Wiederholung der Unterweisung angeordnet werden.
(4) Die Vorschriften des Abs. 1 Sätze 1 bis 3 gelten nicht für das Gießen von Magnesiumlegierungen in Sandformen.
§ 6.
Unverwertbare Abfälle.
Werkstattkehricht, der mit Staub oder Spänen von Magnesiumlegierungen durchsetzt ist, Rückstände aus den Schmelztiegeln, Schleifschlamm und andere unverwertbare Abfälle dürfen nicht in Oefen, auch nicht in Müllverbrennungsöfen verbrannt werden. Die sicherste Art, unverwertbare Abfälle zu beseitigen, ist ihre möglichst baldige Verbrennung auf einem besonderen Brandplatz. Wo dies nicht möglich ist, sind die unverwertbaren Abfälle mit Sand im Verhältnis von fünf Raumteilen Sand auf einen Raumteil Magnesiumlegierungen gut zu mischen; diese Mischung kann auf Müllplätze abgefahren werden. Das Abfahren von unvermischten Abfällen von Magnesiumlegierungen auf Müllplätze und das Begraben sind unstatthaft.
Zweiter Abschnitt.
Schmelzen und Gießen von Magnesiumlegierungen.
§ 7.
Gießräume.
(1) Räume, in denen Magnesiumlegierungen geschmolzen oder gegossen werden, sollen in eingeschossigen Gebäuden liegen.
(2) Die Wände, Decken und Fußböden der Gießräume sollen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.
(3) Die Vorschrift des Abs. 1 gilt nicht für Spritzgießereien und für das Gießen in Metallformen.
§ 8.
Lüftung.
Die beim Gießen auftretenden Gase und Dämpfe sind durch ausreichende Lüftung der Arbeitsräume - gegebenenfalls durch besondere Abzugshauben oder künstliche Lüftungsanlagen - zu entfernen.
§ 9.
Schmelzöfen.
(1) Die Schmelzöfen müssen leicht zugänglich sein und sich bequem reinigen lassen. Das Ofeninnere ist täglich mindestens einmal von Tiegelzunder und losen Schlacken zu reinigen.
(2) Das Ofeninnere darf nicht mit Wasserglas oder anderen silikatreichen Baustoffen ausgekleidet oder ausgebessert werden.
(3) Die Einrichtungen zum Bedienen der Ofenheizung sind bequem zugänglich über Flur anzuordnen. Liegen sie im Gefahrenbereich des Ofens, so müssen bei Oel- und Gasfeuerung die Brennstoff- und die Luftzufuhr außerdem von einer ungefährdeten, leicht erreichbaren Stelle abgesperrt werden können. Das gleiche gilt für die Luftzufuhr bei koksbeheizten Oefen. Die einzelnen Absperrvorrichtungen sind so zu kennzeichnen, daß eine Verwechslung ausgeschlossen ist.
(4) Die Flammen sind so zu führen, daß der Tiegel nicht von Stichflammen getroffen wird.
§ 10.
Behandlung der Schmelztiegel.
(1) Als Schmelztiegel sind zweckmäßig geschweißte oder gezogene Blechtiegel aus niedrig gekohltem Eisen oder Stahlgußtiegel zu verwenden. Die Tiegel dürfen nur so weit mit Schmelzgut gefüllt werden, daß ein Raum von etwa 10 bis 15 cm Höhe frei bleibt.
(2) Die Tiegel sind jedesmal, bevor sie in den Ofen eingesetzt werden, von anhaftendem Zunder zu befreien und durch allseitiges Abklopfen zu untersuchen, ob sie noch an allen Stellen dich und stark genug sind, um eine Schmelz auszuhalten. Die Tiegel sind so einzusetzen, daß nicht stets die gleichen Stellen von den Flammen getroffen werden.
(3) Die Vorratsgefäße des zum Abdecken des flüssigen Tiegelinhaltes dienenden Salzes (z. B. Elrasal, Werralon) sind stets dicht verschlossen zu halten. Klumpiges und feuchtes Salz darf nicht benutzt werden.
(4) Nach jedem Gießen ist der Tiegel von anhaftenden Metall- und Salzkrusten gründlich zu reinigen. Die Rückstände sind in einem eisernen Abfallkasten aufzubewahren.
§ 11.
Einschmelzen von Spänen.
Die Späne dürfen nicht unmittelbar aus einem Behälter in den Schmelztiegel entleert, sondern müssen vorher ausgebreitet und auf Fremdkörper und Feuchtigkeit geprüft werden. Feuchte Späne sind vor dem Einschmelzen an der Luft zu trocknen. Es dürfen jedoch an den Schmelzöfen keine großen Mengen von Spänen ausgebreitet werden.
§ 12.
Bekämpfung von Bränden.
Brände geringerer Mengen geschmolzenen Metalls außerhalb des Schmelztiegels werden zweckmäßig durch Abdecken mit Abdecksalz erstickt. Größere Mengen flüssigen Metalls - z. B. der im Schmelzofen befindliche Inhalt eines undicht gewordenen oder ausgelaufenen Tiegels - dürfen nicht durch Aufwerfen von Sand abgedeckt werden, da dadurch die Reaktion nur noch verstärkt würde; in solchen Fällen hat man die Gas- und Luftzufuhr abzustellen und das Metall ausbrennen zu lassen. Die in der Nähe befindlichen brennbaren Gegenstände sind möglichst zu entfernen.
Dritter Abschnitt.
Spanabhebende Verarbeitung
(mit Ausnahme des Schleifens).
§ 13.
Spanabhebende Werkzeuge.
Spanabhebende Werkzeuge müssen richtigen Anschliff und stets scharfe Schneiden haben. Stumpfe Werkzeuge, zu kleiner Vorschub und Umlaufenlassen bearbeiteter Flächen an der Schneide, können übermäßige Reibungswärme erzeugen und sind deshalb zu vermeiden.
§ 14.
Kühlung.
Ist bei der spanabhebenden Bearbeitung eine Kühlung nötig, so ist mit Preßluft, mit Oel oder Oelmischungen zu kühlen. Die Oele und Oelmischungen dürfen weder durch einen niedrigen Flammpunkt noch durch chemische Einwirkung auf die Späne die Entstehung oder Ausbreitung eines Brandes begünstigen.
§ 15.
Brandverhütung.
(1) Die Maschinen und die Arbeitsplätze sind in kurzen Zeitabständen - täglich mehrmals - von Spänen und Staub zu säubern. Das Anhäufen von Spänen ist zu vermeiden.
(2) Späne und sonstige Abfälle sind an den Arbeitsplätzen in verschließbaren Blechbehältern zu sammeln und mehrmals am Tage den Sammelstellen (§ 23) zuzuführen. Für trockene, feuchte und verunreinigte Späne sind besondere Behälter aufzustellen und mit entsprechenden Aufschriften zu versehen.
(3) Nach Arbeitsschluß dürfen sich keinerlei Späne oder sonstige Abfälle an den Arbeitsplätzen befinden. Winkel, Rohrleitungen und andere schwer zugängliche Stellen der Arbeitsräume sind durch regelmäßiges Abkehren von Metallstaub freizuhalten; Staubsauger dürfen hierzu nicht verwandt werden.
(4) Aus einem Umkreis von mindestens drei Metern um die Arbeitsplätze sind Funken, Feuer und glühende Gegenstände fernzuhalten.
Vierter Abschnitt.
Schleifen.
§ 16.
Riemenantrieb.
Schleifmaschinen dürfen nicht durch Riemen mit eisernen Riemenschlössern (Verbindern) angetrieben werden.
§ 17.
Naß- und Feuchtschleifen.
Beim Schleifen mit Oel darf kein Staub entstehen; beim Schleifen mit Wasser ist dieses so reichlich anzuwenden, daß der entstehende Schleifstaub weggeschwemmt wird.
§ 18.
Trockenschleifen.
(1) Die Schleifmaschinen dürfen keine toten Räume haben, in denen sich Staub ablagern kann. Schleifscheiben und -bänder, mit denen vorher Eisen bearbeitet worden ist, dürfen nicht verwandt werden, da hierbei erhebliche Funkenbildung auftreten könnte.
(2) Beim Trockenschleifen ist der Schleifstaub mit großer Luftgeschwindigkeit abzusaugen und einem Staubabscheider mit Wasser sicher niederzuschlagen. Das Wasser ist dem Staubabscheider so zuzuführen, daß der Schleifstaub sich nicht an den Wandungen ansetzen kann. Die abgesaugte Luft ist ins Freie abzuführen. Trockenabscheider (Zyklonabscheider oder Tuchfilter) sind unzulässig. Der Staubabscheider ist täglich zu reinigen, sofern der Schlamm nicht nach einem besonderen Schlammbecken außerhalb des Arbeitsraumes abgeleitet wird.
(3) Die Absaugeleitungen zwischen der Schleifmaschine und dem Staubabscheider müssen möglichst kurz sein. Staub- und schlammführende Rohre müssen glatte Wandungen haben und so geführt sein, daß sich keine Staub- oder Schlammnester bilden können. Der Staubabscheider und die Absaugleitungen sind in regelmäßigen Zwischenräumen und vor längeren Stillständen gründlich zu reinigen.
(4) Kann wegen der Sperrigkeit des Schleifgutes keine Abzugshaube angebracht werden, so ist möglichst mit grobkörnigen Schleifkörpern und mit geringer Umfangsgeschwindigkeit (6 m/sec) zu schleifen.
(5) Der Antrieb es Ventilators muß mit dem Antrieb der Schleifmaschine so verbunden sein, daß die Schleifmaschine stehen bleibt, sobald der Ventilator aussetzt. Bei Antrieb durch eine Transmissionswelle muß die Kraft auf den Ventilator durch mehrere Keilriemen übertragen werden.
(6) Die Schleifmaschine darf sich erst in Betrieb setzen lassen, wenn die Wasserzufuhr eingeschaltet ist. Bei Ausbleiben des Wassers und bei erheblicher Verringerung der Wasserzufuhr muß die Schleifscheibe selbsttätig abgeschaltet oder das Vorliegen des Gefahrenzustandes in augenfälliger Weise gekennzeichnet werden.
(7) Das Gewerbeaufsichtsamt kann zulassen, daß die abgesaugte Luft in den Arbeitsraum zurückgeführt wird, wenn besondere Verhältnisse dies erfordern. Entstehen beim Schleifen nur geringe Staubmengen, so kann mit Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamts von einer Staubabsaugung abgesehen werden.
§ 19.
Schleifschlamm.
Der in den Staubabscheidern niedergeschlagene Schleifstaub ist in einem Schlammbecken zu sammeln; aus diesen ist der Schleifschlamm nach Bedarf auszuschöpfen und zu entfernen. Schlammbecken dürfen nicht dicht abgedeckt werden, damit der sich entwickelnde Wasserstoff entweichen kann.
§ 20.
Reinigen der Arbeitsplätze, Feuerschutz.
(1) Die elektrischen Licht- und Kraftanlagen müssen den Vorschriften des Verbandes deutscher Elektrotechniker für feuergefährdete Räume entsprechen.
(2) Das Rauchen und das Hereinbringen von Feuer oder glühenden Gegenständen in Schleifereien ist durch Aushang nach Muster 3 (s. S. 11) des Anhangs zu verbieten.
(3) § 15 Abs. 1 bis 3 finden auf Schleifereien sinngemäße Anwendung.
Fünfter Abschnitt.
Beförderung und Aufbewahrung.
§ 21.
Begriffsbestimmung.
Als Beförderung im Sinne der Sicherheitsvorschriften gilt nur die Beförderung von Magnesiumlegierungen außerhalb des Betriebes.
§ 22.
Verpackung.
(1) Span- und staubförmige Magnesiumlegierungen dürfen nur in dichtgeschlossenen Behältern aus nicht brennbaren Werkstoffen befördert werden.
(2) Auf jedem Behälter ist die Aufschrift anzubringen: „Achtung! Magnesiumlegierungen! Bei einem Brand nur mit trockenem Sand überdecken! Kein Wasser und keine Feuerlöscher verwenden!
§ 23.
Späneaufbewahrung.
(1) Späne und staubförmige Abfälle dürfen mit Abfällen anderer Art nicht vermengt werden und sind außerhalb der Arbeitsräume in trockenen Räumen und in verschlossen zu haltenden oder mit übergreifendem Deckel versehenen Behältern aus nicht brennbaren Werkstoffen aufzubewahren. Für trockene, feuchte und verunreinigte Späne sind besondere Behälter vorzusehen, die mit entsprechenden Aufschriften zu versehen sind.
(2) Die Vorschriften des § 1 Abs. 1 und 2, des § 4 und des § 5 Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß auch für die Aufbewahrung span- und staubförmiger Magnesiumlegierungen.
(3) Andere leicht brennbare Stoffe dürfen nicht im gleichen Raum aufbewahrt werden.
(4) Das Betreten des Aufbewahrungsraumes mit Feuer oder offenem Licht und das Rauchen sind durch Aushang nach Muster 3 des Anhangs zu verbieten. Die Räume dürfen nicht mit offenem Feuer geheizt werden. (Großes Reichssiegel)
Berlin, den 28. Juli 1938
Anhang zu den Sicherheitsvorschriften für
Magnesiumlegierungen.
(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
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