Vierte Verordnung vom 7. Dezember 1938 zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz) *1)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1940-02-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2000-08-09
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz) vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1451) wird verordnet:


*1) Betrifft nicht das Land Österreich und die sudetendeutschen Gebiete.

§ 1

Anlagen und Geräte zur Speicherung, zur Verteilung und zur Verwendung von Gas müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Als anerkannte Regeln gelten unbeschadet der bestehenden behördlichen Vorschriften die vom Reichswirtschaftsminister genehmigten Bestimmungen des Deutschen Vereins von Gas- und Wasserfachmännern s. V. (DVGW).

§ 2

Der Reichswirtschaftsminister bestimmt den Geltungsbereich des § 1 und erläßt die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsbestimmungen.

Berlin, den 7. Dezember 1938.

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