Ausführungsbestimmungen des Reichswirtschaftsministers zu § 2 der Dritten Verordnung zur Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes. Vom 24. November 1938
Soweit diese Rechtsvorschrift elektrische Leitungsanlagen für
Starkstrom betrifft, ist sie am 1. 3. 1968 durch das
Starkstromwegegesetz 1968, BGBl. Nr. 70/1968, außer Kraft getreten.
Sonstige Textteile
Auf Grund des § 2 der Dritten Durchführungsverordnung zum Energiewirtschaftsgesetz vom 8. November 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1612) bestimme ich:
Soweit diese Rechtsvorschrift elektrische Leitungsanlagen für
Starkstrom betrifft, ist sie am 1. 3. 1968 durch das
Starkstromwegegesetz 1968, BGBl. Nr. 70/1968, außer Kraft getreten.
§ 1
Unternehmen und Betriebe, die nicht Energieversorgungsunternehmen sind, unterliegen den Vorschriften der §§ 3 und 4 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes für
Erzeugungsanlagen, wenn sie eine installierte Leistung von insgesamt mehr als 500 kW oder eine Leistungsfähigkeit von insgesamt mehr als 2 000 000 WE/h besitzen oder durch eine Erweiterung erreichen.
Anlagen, die zum Bezug elektrischer Energie bestimmt und für eine Spannung von 20 000 Volt und darüber ausgelegt sind.
Gasanlagen, die zum Bezug von Gas bestimmt sind, mit Ausnahme von Niederdruckleitungen.
Energieanlagen, mit denen die Energieversorgung anderer im Haupt- oder Nebenbetrieb aufgenommen werden soll.
Soweit diese Rechtsvorschrift elektrische Leitungsanlagen für
Starkstrom betrifft, ist sie am 1. 3. 1968 durch das
Starkstromwegegesetz 1968, BGBl. Nr. 70/1968, außer Kraft getreten.
§ 2
Von der Anzeigepflicht des § 4 Absatz 1 des Gesetzes sind ausgenommen:
Gasanlagen in Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen,
die regelmäßig wiederkehrende oder vorübergehende Stillegung von Energieanlagen, sofern sie im betriebsfähigen Zustande erhalten bleiben.
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