Ausführungsbestimmungen des Reichswirtschaftsministers zu § 2 der Dritten Verordnung zur Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes. Vom 24. November 1938

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1938-11-27
Status Aufgehoben · 2006-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Soweit diese Rechtsvorschrift elektrische Leitungsanlagen für

Starkstrom betrifft, ist sie am 1. 3. 1968 durch das

Starkstromwegegesetz 1968, BGBl. Nr. 70/1968, außer Kraft getreten.

Sonstige Textteile

Auf Grund des § 2 der Dritten Durchführungsverordnung zum Energiewirtschaftsgesetz vom 8. November 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1612) bestimme ich:

Soweit diese Rechtsvorschrift elektrische Leitungsanlagen für

Starkstrom betrifft, ist sie am 1. 3. 1968 durch das

Starkstromwegegesetz 1968, BGBl. Nr. 70/1968, außer Kraft getreten.

§ 1

Unternehmen und Betriebe, die nicht Energieversorgungsunternehmen sind, unterliegen den Vorschriften der §§ 3 und 4 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes für

a)

Erzeugungsanlagen, wenn sie eine installierte Leistung von insgesamt mehr als 500 kW oder eine Leistungsfähigkeit von insgesamt mehr als 2 000 000 WE/h besitzen oder durch eine Erweiterung erreichen.

b)

Anlagen, die zum Bezug elektrischer Energie bestimmt und für eine Spannung von 20 000 Volt und darüber ausgelegt sind.

c)

Gasanlagen, die zum Bezug von Gas bestimmt sind, mit Ausnahme von Niederdruckleitungen.

d)

Energieanlagen, mit denen die Energieversorgung anderer im Haupt- oder Nebenbetrieb aufgenommen werden soll.

Soweit diese Rechtsvorschrift elektrische Leitungsanlagen für

Starkstrom betrifft, ist sie am 1. 3. 1968 durch das

Starkstromwegegesetz 1968, BGBl. Nr. 70/1968, außer Kraft getreten.

§ 2

Von der Anzeigepflicht des § 4 Absatz 1 des Gesetzes sind ausgenommen:

a)

Gasanlagen in Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen,

b)

die regelmäßig wiederkehrende oder vorübergehende Stillegung von Energieanlagen, sofern sie im betriebsfähigen Zustande erhalten bleiben.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.