Verordnung vom 27. September 1939 über die Vereinfachung des Verfahrens nach § 4 des Energiewirtschaftsgesetzes
Soweit diese Rechtsvorschrift elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom betrifft, ist sie am 1. 3. 1968 durch das Starkstromwegegesetz 1968, BGBl. Nr. 70/1968, außer Kraft getreten.
Soweit diese Rechtsvorschrift elektrische Leitungsanlagen für
Starkstrom betrifft, ist sie am 1. 3. 1968 durch das
Starkstromwegegesetz 1968, BGBl. Nr. 70/1968, außer Kraft getreten.
§ 1
(1) Die Vorschriften des § 4 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1451) über die Fristen für die Beanstandung und Untersagung energiewirtschaftlicher Vorhaben und über das Untersagungsverfahren werden bis auf weiteres außer Kraft gesetzt. Dies gilt auch für Fristen, bis zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits laufen.
(2) Der Reichswirtschaftsminister kann energiewirtschaftliche Vorhaben auch ohne voherige Beanstandung untersagen.
Soweit diese Rechtsvorschrift elektrische Leitungsanlagen für
Starkstrom betrifft, ist sie am 1. 3. 1968 durch das
Starkstromwegegesetz 1968, BGBl. Nr. 70/1968, außer Kraft getreten.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
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