Polizeiverordnung über die Verwendung von brennbaren Flüssigkeiten zu Koch-, Heiz- und Beleuchtungszwecken. Vom 6. November 1939

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1939-12-01
Status Aufgehoben · 1999-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
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Sonstige Textteile

Auf Grund der Verordnung über die Polizeiverordnung der Reichsminister vom 14. November 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1582) wird folgendes verordnet:

§ 1

(1) Alle für den Betrieb mit brennbaren Flüssigkeiten bestimmten Koch- und Heizgeräte, die nach dem Inkrafttreten dieser Polizeiverordnung vom Hersteller - bei Bezug der Geräte aus dem Ausland vom einführenden Händler - vertrieben werden, müssen mit einem Schild versehen sein, aus dem hervorgeht, mit welcher Flüssigkeit das Gerät ausschließlich betrieben werden darf. Die Schilder der Geräte sind mit der Aufschrift zu versehen: „Nur für Benzin, Benzol'' oder „Nur für Spiritus'' oder „Nur für Petroleum''.

(2) Bei Koch- und Heizgeräten, die zum Betrieb mit Spiritus oder Petroleum bestimmt sind, kann das Schild durch ein deutlich sichtbares, festhaftendes und dauerhaftes Kennzeichen (z. B. eingeprägte oder aufgetragene lichtechte und gegen den Betriebsstoff beständige Beschriftung) ersetzt werden.

§ 2

(1) Brennbare Flüssigkeiten und die damit und daraus hergestellten flüssigen Mischungen, die bei einem Barometerstande von 760 mm und bei einer Temperatur von weniger als 21 Grad C entflammbare Dämpfe entwickeln und die sich mit Wasser nicht oder nur teilweise mischen lassen (z.B. Benzin, Benzol), dürfen zu Koch- und Heizzwecken nur in Apparaten benutzt werden, die hierfür besonders zugelassen sind. Voraussetzung ist, daß diese Flüssigkeiten kein Bleitetraäthyl enthalten.

(2) Für die Prüfung und Zulassung dieser Apparate ist die Chemisch-Technische Reichsanstalt in Berlin-Plötzensee, Tegeler Weg, zuständig. Zulassungsanträge sind von dem Hersteller - bei Bezug der Geräte aus dem Ausland vom einführenden Händler - an die Chemisch-Technische Reichsanstalt zu richten. Mit dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen (Zeichnungen und Beschreibung) in doppelter Ausfertigung und das zu prüfende Muster in drei Stücken einzureichen. Die von der Chemisch-Technischen Reichsanstalt ausgestellte Zulassungsbescheinigung ermächtigt den Inhaber, Apparate derselben Bauart und Größe mit dem amtlichen Prüfzeichen zu versehen.

§ 3

(1) Koch- und Heizgeräte, die zum Betrieb mit brennbaren Flüssigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art bestimmt sind, dürfen im Inland nur vertrieben werden, wenn sie nach § 2 Abs. 2 zugelassen sind.

(2) Das gleiche gilt für Apparate, die vom Ausland eingeführt werden.

(3) Die Ortspolizeibehörde kann jederzeit die Vorlegung des geprüften Musters und der Bescheinigung von dem Hersteller - bzw. vom einführenden Händler (§ 1) - fordern.

§ 4

(1) Die nach § 2 Abs. 2 dieser Polizeiverordnung zugelassenen Apparate sind, bevor sie in den Verkehr gebracht werden, von dem Hersteller - bei Bezug der Geräte aus dem Ausland vom einführenden Händler - mit einem Kennzeichen zu versehen; dieses muß die Marke und Typenbezeichnung sowie das von der Chemisch-Technischen Reichsanstalt festgesetzte Prüfzeichen (§ 2 Abs. 2) enthalten.

(2) Die Prüfstelle kann jederzeit beim Hersteller - bzw. vom einführenden Händler - kostenlos Proben aus der laufenden Herstellung oder aus dem Lager zu Prüfzwecken entnehmen.

(3) Entsprechen mit dem Kennzeichen (Abs. 1) versehene Apparate nicht dem durch die Prüfung anerkannten Muster, so kann die Ermächtigung (§ 2 Abs. 2) entzogen und die Erteilung einer neuen Ermächtigung abgelehnt werden. In diesem Fall ist die Bescheinigung mit dem Muster an die Chemisch-Technische Reichsanstalt abzuliefern.

(4) Die auf Grund früherer Landesvorschriften bereits zugelassenen und nach Inkrafttreten dieser Polizeiverordnung vom Hersteller in den Verkehr gebrachten Apparate haben das Kennzeichen (Abs. 1) ebenfalls zu führen.

§ 5

(1) Die Verwendung der im § 2 Abs. 1 bezeichneten brennbaren Flüssigkeiten für Beleuchtungszwecke in Wohnräumen und feuergefährdeten Räumen, z. B. in Scheunen, Stallungen, Sälen, Schaubuden, auf Rummelplätzen ist verboten. Die Verwendung von bleitetraäthylhaltigen Flüssigkeiten für Beleuchtungszwecke ist in allen Fällen verboten.

(2) Die nach dem 1. Dezember 1939 im Inland vertriebenen Leuchten dieser Art müssen mit folgendem Schild versehen sein: „Verwendung in Wohn- und feuergefährdeten Räumen verboten!''

§ 6

Für den Fall der vorsätzlichen oder fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen diese Polizeiverordnung wird hiermit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark, in besonders schweren Fällen Haft bis zu sechs Wochen angedroht.

§ 7

(1) Diese Polizeiverordnung tritt am 1. Dezember 1939 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten alle bisherigen einschlägigen Vorschriften der Länder außer Kraft.

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