Verordnung zur Sicherstellung der Gasversorgung. Vom 20. September 1939
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnung über die Wirtschaftsverwaltung vom 27. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1495) wird in Ausführung des Artikels III Abs. 1 Buchst. e der Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Wirtschaftsverwaltung (Erste Durchführungsverordnung) vom 27. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1519) verordnet:
Erster Abschnitt
Aufgaben der Bezirkswirtschaftsämter
und der Industrie- und Handelskammern
§ 1
Die Bezirkswirtschaftsämter können
die Abgabe des zur Verfügung stehenden Gases an die Verbraucher nach dem Grad der Dringlichkeit regeln und den Gasversorgungsunternehmen die hierzu erforderlichen Anweisungen erteilen;
Verbraucher vom Gasbezug dauernd oder vorübergehend ausschließen oder in der Gasabnahme beschränken und den Verbrauchern die erforderlichen Anweisungen erteilen;
alle Maßnahmen treffen, die die Aufrechterhaltung der Gasversorgung der wichtigen Verbraucher sicherstellen. In die Zuständigkeit anderer Behörden und Stellen darf nicht eingegriffen werden.
§ 2
Die Bezirkswirtschaftsämter können den Industrie- und Handelskammern Befugnisse aus § 1 für deren Zuständigkeitsbereich übertragen. Die Industrie- und Handelskammern sind dabei an die fachlichen Weisungen der Bezirkswirtschaftsämter gebunden.
§ 3
Der Reichswirtschaftsminister kann die Ausübung der Befugnisse gemäß § 1 auf einzelne Bezirkswirtschaftsämter und Industrie- und Handelskammern beschränken und den örtlichen Zuständigkeitsbereich abweichend von den sonstigen Zuständigkeiten bestimmen.
Zweiter Abschnitt
Verhältnis zum Energiewirtschaftsgesetz
§ 4
Die Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1451) bleiben auch während der Geltungsdauer dieser Verordnung aufrechterhalten, soweit nicht in dieser Verordnung ein anderes bestimmt ist.
§ 5
Einer Anzeige gemäß § 4 des Energiewirtschaftsgesetzes bedarf es für die Stillegung von Gasversorgungsanlagen nicht, wenn diese im Rahmen des § 1 dieser Verordnung angeordnet wird.
§ 6
(1) Werden einzelne Verbraucher oder Verbrauchergruppen gemäß § 1 Buchst. b dieser Verordnung vom Gasbezug ausgeschlossen, so findet die allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht (§ 6 des Energiewirtschaftsgesetzes) insoweit keine Anwendung.
(2) § 6 Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes wird für die Geltungsdauer dieser Verordnung außer Kraft gesetzt.
Dritter Abschnitt
Sonstige Maßnahmen
§ 7
Die in §§ 1, 2 dieser Verordnung genannten Stellen können von Gasversorgungsunternehmen und anderen Betrieben jede Auskunft über ihre technischen und wirtschaftlichen Verhältnisse verlangen, soweit der Zweck dieser Verordnung es erfordert. Sie können ferner im Rahmen ihrer Befugnisse bestimmte technische und wirtschaftliche Vorgänge und Tatbestände bei Gasversorgungsunternehmen mitteilungspflichtig machen.
§ 8
Die Personen, deren sich die in §§ 1, 2 dieser Verordnung genannten Stellen zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten bedienen, und deren Gehilfen dürfen vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung die bei Wahrnehmung ihres Dienstes erlangten Kenntnisse von Geschäfts- und Betriebsverhältnissen nicht unbefugt verwerten oder an andere mitteilen. Über andere Tatsachen, an deren Nichtbekanntwerden ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse der Betroffenen besteht, haben sie Verschwiegenheit zu wahren. Diese Pflichten werden durch Ausscheiden aus dem Dienst oder Beendigung der Tätigkeit nicht berührt. Angestellte sind auf gewissenhafte Erledigung ihrer Obliegenheiten durch Handschlag zu verpflichten.
§ 9
Mit Gefängnis und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer § 8 zuwider seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt oder die Kenntnisse von Geschäfts- oder Betriebsverhältnissen unbefugt verwertet.
§ 10
(1) Die Bezirkswirtschaftsämter können die Unternehmen und die verantwortlichen Leiter der Unternehmen durch Erzwingungsstrafen, deren Höchstmaß unbeschränkt ist, oder durch unmittelbaren Zwang zur Befolgung ihrer Anordnungen anhalten. Die Erzwingungsstrafen werden auf Ersuchen der Bezirkswirtschaftsämter von den Finanzämtern nach den Vorschriften der Reichsabgabeverordnung und der zu ihrer Durchführung ergangenen und noch ergehenden Bestimmungen, in der Ostmark nach § 3 des österreichischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (BGBl. Nr. 276/1925), beigetrieben.
(2) Soweit Gemeinden (Gemeindeverbände) oder deren Beamte zur Befolgung von Anordnungen angehalten werden sollen; richtet sich das Verfahren nach den hierfür geltenden verwaltungsrechtlichen Vorschriften.
§ 11
Wegen eines Schadens, der durch Maßnahmen entsteht, die in Durchführung dieser Verordnung oder ihrer Durchführungsvorschriften getroffen werden, wird eine Entschädigung grundsätzlich nicht gewährt. In Fällen besonderer Härte kann der Reichswirtschaftsminister eine Entschädigung gewähren.
§ 12
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.
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