Anordnung über die Mitteilungspflicht der Energieversorgungsunternehmen in den Reichsgauen der Ostmark
Soweit diese Rechtsvorschrift elektrische Leitungsanlagen für
Starkstrom betrifft, ist sie am 1. 3. 1968 durch das
Starkstromwegegesetz 1968, BGBl. Nr. 70/1968, außer Kraft getreten.
Sonstige Textteile
Auf Grund von § 3 und § 13 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 - Reichsgesetzbl. I S. 1451 - sowie § 2 der Dritten Durchführungsverordnung zum Energiewirtschaftsgesetz vom 8. November 1938 - Reichsgesetzbl. I S. 1612 - wird im Einvernehmen mit dem Generalbevollmächtigten für die Energiewirtschaft angeordnet:
Soweit diese Rechtsvorschrift elektrische Leitungsanlagen für
Starkstrom betrifft, ist sie am 1. 3. 1968 durch das
Starkstromwegegesetz 1968, BGBl. Nr. 70/1968, außer Kraft getreten.
§ 1
Die Energieversorgungsunternehmen in den Reichsgauen der Ostmark sind verpflichtet, vor dem Bau, der Erneuerung, der Aenderung und der Erweiterung von Energieanlagen dem Reichsstatthalter Mitteilung zu machen.
Soweit diese Rechtsvorschrift elektrische Leitungsanlagen für
Starkstrom betrifft, ist sie am 1. 3. 1968 durch das
Starkstromwegegesetz 1968, BGBl. Nr. 70/1968, außer Kraft getreten.
§ 2
Die Mitteilungspflicht gemäß § 1 erstreckt sich auf:
Energieanlagen, die gemäß § 4 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1-3 der Dritten Durchführungsverordnung zum Energiewirtschaftsgesetz vom 8. November 1938 - Reichsgesetzbl. I S. 1612 - dem Leiter der Reichsgruppe Energiewirtschaft anzuzeigen sind,
Gasanlagen in Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen.
Unwesentliche Aenderungen und Erweiterungen von Energieanlagen. Als unwesentlich gelten alle Aenderungen und Erweiterungen, welche die Sicherheit der Personen und des Eigentums sowie andere öffentliche Interessen nicht erheblich zu gefährden geeignet sind und den Betrieb vorhandener Energieanlagen nicht beeinträchtigen können. Unter diesen Voraussetzungen sind als unwesentliche Aenderungen insbesondere anzusehen:
Der Ersatz einzelner Anlagenteile durch gleiche oder gleichwertige Einrichtungen.
Die Ausführung von Niederspannungs- oder Niederdruckgasleitungen, die ausschließlich zur örtlichen Energieversorgung bestimmt sind (Ortsnetze), wenn öffentliche Verkehrswege nicht berührt werden und in dem Einflußbereich der Leitung keine fremden Energieleitungen verlaufen sowie unter denselben Voraussetzungen auch die Ausführung von Hochspannungsleitungen mit einer 500 Volt nicht übersteigenden Gebrauchsspannung.
Die Anbringung von Energieverbrauchsgeräten in herkömmlicher Ausführung.
Die Verlegung weiterer Kabel gleicher oder niedrigerer Spannung in bestehende Kabelgräben, sofern es sich nicht um die Zusammenlegung von Hochspannungs- und Niederspannungskabeln oder um Kabel für eine Betriebsspannung von mehr als 30 000 Volt handelt.
Die Zuspannung von Leitungen gleicher oder niedrigerer Spannung an Leitungsstützpunkte im Rahmen der zulässigen Beanspruchung.
Die Aenderung der Stromspannung innerhalb der Niederspannungsgrenzen.
Die Herabsetzung der Stromspannung von Hochspannungsanlagen ohne Aenderung der baulichen Beschaffenheit.
Die Herstellung von Hausanschlüssen an das Ortsnetz.
Soweit diese Rechtsvorschrift elektrische Leitungsanlagen für
Starkstrom betrifft, ist sie am 1. 3. 1968 durch das
Starkstromwegegesetz 1968, BGBl. Nr. 70/1968, außer Kraft getreten.
§ 3
In der Mitteilung gemäß § 1 hat das Energieversorgungsunternehmen alle diejenigen öffentlichen Stellen zu bezeichnen, die durch das Bauvorhaben berührt werden.
Soweit diese Rechtsvorschrift elektrische Leitungsanlagen für
Starkstrom betrifft, ist sie am 1. 3. 1968 durch das
Starkstromwegegesetz 1968, BGBl. Nr. 70/1968, außer Kraft getreten.
§ 4
Das gemäß § 1 mitgeteilte Bauvorhaben darf erst dann in Angriff genommen werden, wenn dem Energieversorgungsunternehmen vom Reichsstatthalter oder der sonst zuständigen Behörde bescheinigt wird, daß gegen die Durchführung vom Standpunkt der bekannten öffentlichen Interessen aus Bedenken nicht zu erheben sind.