Zweite Verordnung über die Einführung des Energiewirtschaftsrechts in der Ostmark. Vom 17. Januar 1940

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1940-02-01
Status Aufgehoben · 2000-08-09
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
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Sonstige Textteile

Auf Grund von Artikel II des Gesetzes über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich vom 13. März 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 237), von § 16 des Gesetzes über den Aufbau der Verwaltung in der Ostmark (Ostmarkgesetz) vom 14. April 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 777) und von § 19 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz) vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1451) wird verordnet:

Artikel 1

In der Ostmark gelten:

1.

Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz) vom 31. August 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 918) mit der Maßgabe, daß elektrische Energieanlagen und Energieverbrauchsgeräte bis zum 31. Dezember 1940 auch nach den anerkannten Vorschriften des Elektrotechnischen Vereins in Wien eingerichtet werden können. Bestehende Anlagen werden hierdurch nicht berührt, es sei denn, daß die Belassung ihres bisherigen Zustandes eine Gefährdung für Leben und Gesundheit von Personen oder eine unmittelbare Brandgefahr bedeutet.

2.

Die Vierte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz) vom 7. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1732).

Artikel 2

Am 1. Februar 1940 treten die im Artikel 4 der Verordnung über die Einführung des Energiewirtschaftsrechts im Lande Österreich vom 26. Januar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 83) aufrechterhaltenen österreichischen Bestimmungen außer Kraft, soweit sich nicht aus den nachstehenden Vorschriften etwas anderes ergibt.

Artikel 3

Die auf Grund der außer Kraft gesetzten Bestimmungen bereits verliehenen Leitungsrechte werden durch diese Verordnung nicht berührt.

Artikel 4

Auf die Durchführung von Enteignungsverfahren für Zwecke der öffentlichen Energieversorgung finden die Vorschriften des österreichischen Eisenbahn-Enteignungsgesetzes vom 18. Februar 1878 (RGBl. Nr. 30) in der Fassung des Artikels 52 des Verwaltungsentlastungsgesetzes vom 21. Juli 1925 (BGBl. Nr. 277) mit folgender Maßgabe sinngemäße Anwendung:

1.

(Anm.: in der ursprünglichen Fassung gegenstandslos).

2.

Art und Höhe der Entschädigung ist von der Enteignungsbehörde durch Beschluß festzustellen.

3.

Die Enteignungsbehörde kann den Enteignungsunternehmer auf dessen Antrag durch Beschluß in den Besitz des im Enteignungserkenntnis bezeichneten Grundstücks einweisen, sobald das Enteignungserkenntnis ergangen ist. In dringenden Fällen kann der Beschluß mit dem Enteignungserkenntnis verbunden werden. Auf Antrag des Enteignungsunternehmers oder des Grundeigentümers ist der Zustand des Grundstücks, notfalls nach Anhörung von Sachverständigen, aktenmäßig festzustellen. Der durch die Besitzeinweisung entstehende besondere Schaden ist tunlich im Besitzeinweisungsbeschluß festzusetzen. Ist der Eigentümer im Besitz des Grundstücks, so ist ihm die für die Enteignung zu gewährende Entschädigung vom Tag der Besitzeinweisung an zu verzinsen. Erleidet er einen weiteren Schaden, so ist ihm auch dieser zu ersetzen. Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Eigentümer und dem Besitzer zuzustellen oder zu Protokoll zu verkünden.

4.

Der Enteignungsunternehmer sowie der Grundeigentümer können, wenn sie sich durch die Entscheidung über die Besitzeinweisungsentschädigung oder über Art und Höhe der Enteignungsentschädigung benachteiligt halten, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses die Feststellung der Entschädigung bei dem Amtsgericht verlangen, in dessen Sprengel der Gegenstand der Enteignung liegt.

5.

Die Enteignung des Grundstücks wird auf Antrag des Enteignungsunternehmers durch die Enteignungsbehörde ausgesprochen, wenn das Enteignungserkenntnis zugestellt und nachgewiesen wird, daß die Enteignungsentschädigung gezahlt oder hinterlegt ist. Der Ausspruch der Enteignung wird durch den Antrag auf gerichtliche Feststellung der Enteignungsentschädigung nicht gehemmt.

6.

Auf Grund des Ausspruchs der Enteignung ist auf Antrag des Enteignungsunternehmers die Enteignung im Grundbuch durchzuführen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1940 in Kraft. Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung anhängigen Enteignungsverfahren werden vom Reichsstatthalter nach den Vorschriften dieser Verordnung weitergeführt.

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