Erlaß des Reichswirtschaftsministers vom 17. Juni 1940, Zahl: II En 1428/40, über Behandlung energiewirtschaftlicher Bauvorhaben in der Ostmark

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1940-08-01
Status Aufgehoben · 2000-08-09
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Durch die Zweite Verordnung über die Einführung des Energiewirtschaftsrechtes des Altreichs in der Ostmark, RGBl. I,

S. 202 aus 1940 (G.-Bl. f. d. L. Öst. Nr. 18 aus 1940) sind sämtliche österreichischen elektrizitätsgesetzlichen Bestimmungen, vor allem durch die formalrechtlichen Vorschriften des Genehmigungsverfahrens gemäß § 28 des Elektrizitätsbundesgesetzes, außer Kraft gesetzt worden. Um die öffentlich-rechtliche Behandlung der energiewirtschaftlichen Bauvorhaben auch in Zukunft auf verwaltungsmäßigem Wege tunlichst zusammenzufassen, hat der Reichswirtschaftsminister folgendes bestimmt:

1.

Verfahren bei Bauvorhaben, die einer Genehmigung gemäß § 4 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit der Dritten Durchführungsverordnung zum Energiewirtschaftsgesetz vom 8. November 1938 sowie den Ausführungsbestimmungen vom 24. November 1938 unterliegen.

2.

Verfahren bei energiewirtschaftlichen Bauvorhaben, die der für die Ostmark angeordneten Mitteilungspflicht gemäß §§ 3 und 13, Abs. 2, des Energiewirtschaftsgesetzes unterliegen.

1.

und 2., die von einer dem Reichsstatthalter nachgeordneten Behörde geführt werden, die Angelegenheit dem Reichsstatthalter zur Entscheidung vorzulegen. Soweit es sich um Verhandlungen handelt, die vom Reichsstatthalter oder Bezirkswirtschaftsamt geführt werden, ist dem Reichswirtschaftsminister zu berichten, der im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachminister die endgültige Entscheidung treffen wird. Die Reichsstatthalter bzw. Bezirkswirtschaftsämter sind ermächtigt, erforderlichenfalls den Energieversorgungsunternehmen Auflagen gemäß § 13, Abs. 2, zu erteilen, falls die Belange der öffentlichen Sicherheit dies im Einzelfall erforderlich machen. Dies gilt im besonderen Maße für den Schutz des Rundfunks gegen Störungen durch Starkstromanlagen. Obwohl die entsprechenden Vorschriften des Elektrotechnischen Vereins, Wien (EVW 42 und 43/1934), nicht mehr als bindende Vorschriften anzusehen sind, sind in Fällen, in denen eine Störung zu befürchten oder nachgewiesen ist, diese Vorschriften als Maßstab für die an die Starkstromanlage zu stellenden Anforderungen hinsichtlich der Schutzvorkehrungen bis auf weiteres anzuwenden.

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