Anordnung über die Verbindlicherklärung der allgemeinen Bedingungen der Energieversorgungsunternehmen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1942-02-17
Status Aufgehoben · 2000-08-09
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Sonstige Textteile

Auf Grund des § 7 des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetzes) vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1451) wird angeordnet:

Die anliegenden „Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunternehmen” und die „Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Gas aus dem Versorgungsnetz der Gasversorgungsunternehmen” werden als die allgemeinen Bedingungen im Sinne des § 6 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Wirkung vom 1. April 1942 an für alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Gasversorgungsunternehmen für verbindlich erklärt. Sie treten am 1. April 1942 an die Stelle der allgemeinen Bedingungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmung oder besonderer Vereinbarung Gegenstand eines bestehenden Versorgungsvertrages sind.

Die Energieversorgungsunternehmen dürfen bei der Versorgung zu den allgemeinen Tarifpreisen im Sinne des § 6 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, des § 1 der Tarifordnung für elektrische Energie vom 25. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 915) und des § 1 der Tarifordnung für Gas vom 15. Mai 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 935) von den für verbindlich erklärten allgemeinen Bedingungen nicht abweichen. Es bleibt den Energieversorgungsunternehmen überlassen, die anliegenden allgemeinen Bedingungen schon vor dem 1. April 1942 einzuführen.

Die Mitteilungspflicht nach § 6 der dritten Durchführungsverordnung zum Energiewirtschaftsgesetz vom 8. November 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1612) entfällt.

Auf Grund des § 3 der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen (Preisstopverordnung) vom 26. November 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 955) wird die Benachteiligung einzelner Abnehmer, die mit der Aufhebung der bisherigen und der Einführung der neuen allgemeinen Bedingungen bei einzelnen Unternehmen zwangsläufig verbunden ist, genehmigt. Die Genehmigung erstreckt sich nicht auf Vereinbarungen der in die Anlagen zu den Ziffern III 3 III 5, IV 4, V 3, VIII 3, IX 6 verwiesenen Grundstücksbenutzungsgebühren, Baukostenzuschüsse, Hausanschlußkosten, Anschluß- und Inbetriebsetzungsgebühren, Mahngebühren, Gebühren für die Wiederinbetriebsetzung.

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