Bergpolizeiverordnung zur Verhütung einer Vergeudung der Energie von Erdöl- und Erdgaslagerstätten

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1944-07-01
Status Aufgehoben · 2004-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
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Sonstige Textteile

Auf Grund des § 3 der Verordnung über die Bergverwaltung in der Ostmark vom 14. März 1940, Reichsgesetzbl. I S. 532, wird gemäß § 221, Abs. 3, des allgemeinen Berggesetzes vom 23. Mai 1854, RGBl. Nr. 146, in der Fassung des Art. 50 des Bundesgesetzes vom 21. Juli 1925, BGBl. Nr. 277, verordnet wie folgt:

§ 1. Zur Erzielung einer möglichst großen Gesamtausbeute an Erdöl soll das Arbeitsvermögen der in Erdöllagerstätten vorhandenen und unter Druck stehenden Gase und Flüssigkeiten (Lagerstättenenergie) in weitgehendem Umfang für die Förderung von Erdöl ausgenutzt werden. Zu diesem Zwecke ist besonders auf die Schonung des Lagerstättendruckes und auf ein gleichmäßiges Ansteigen etwa vorhandenen Rand- und Bodenwassers hinzuwirken.

§ 2. (1) Gas darf aus Bohrlöchern ohne gleichzeitige Gewinnung von Erdöl nicht entnommen werden. Das gilt nicht für die Entnahme von Gas zu Untersuchungszwecken.

(2) Auf Verlangen des Bergamtes ist die Erdölgewinnung aus Bohrungen mit ungünstigem Gas-Öl-Verhältnis oder mit hohem Wasseranteil in der Rohförderung zu drosseln oder einzustellen.

An die Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt die

Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. (vgl.

BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 4)

§ 2. (1) Gas darf aus Bohrlöchern ohne gleichzeitige Gewinnung von Erdöl nicht entnommen werden. Das gilt nicht für die Entnahme von Gas zu Untersuchungszwecken.

(2) Auf Verlangen des Bergamtes ist die Erdölgewinnung aus Bohrungen mit ungünstigem Gas-Öl-Verhältnis oder mit hohem Wasseranteil in der Rohförderung zu drosseln oder einzustellen.

§ 3. (1) Die Ergebnisse der Untersuchungen von Erdöl- und Erdgaslagerstätten und von Gesteinen über oder unter solchen Lagerstätten (zum Beispiel Druck-, Temperatur-, Porositäts-, Widerstandsmessungen, Messungen des Gas-Öl-Verhältnisses, Untersuchung von Gas- und Flüssigkeitsproben) sind dem Bergamt auf Verlangen mitzuteilen.

(2) Auf Verlangen des Bergamtes sind Untersuchungen der in Abs. 1 bezeichneten Art vorzunehmen. Hierbei sind Meßgeräte anzuwenden, die dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechen.

An die Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt die

Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. (vgl.

BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 4)

§ 3. (1) Die Ergebnisse der Untersuchungen von Erdöl- und Erdgaslagerstätten und von Gesteinen über oder unter solchen Lagerstätten (zum Beispiel Druck-, Temperatur-, Porositäts-, Widerstandsmessungen, Messungen des Gas-Öl-Verhältnisses, Untersuchung von Gas- und Flüssigkeitsproben) sind dem Bergamt auf Verlangen mitzuteilen.

(2) Auf Verlangen des Bergamtes sind Untersuchungen der in Abs. 1 bezeichneten Art vorzunehmen. Hierbei sind Meßgeräte anzuwenden, die dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechen.

§ 4. (1) Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Bergpolizeiverordnung bewilligt auf Antrag des Gewinnungsberechtigten das Oberbergamt.

(2) Ausnahmebewilligungen werden schriftlich erteilt. Wenn sie widerruflich, befristet oder unter anderen Einschränkungen erteilt werden, wird dies besonders zum Ausdruck gebracht.

§ 5. Zuwiderhandlungen gegen diese Bergpolizeiverordnung werden nach den gesetzlichen Bestimmungen bestraft.

§ 6. Diese Bergpolizeiverordnung tritt am 1. Juli 1944 in Kraft.

Gleichzeitig treten die Bestimmungen des § 79, Abs. 1 und 2, der Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr über die allgemeinen Bergpolizeivorschriften für die Betriebe zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und Erdgas durch Bohrungen (Erdöl-Bergpolizeiverordnung), BGBl. Nr. 278/1937, außer Kraft.

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