Bundesgesetz vom 24. Juli 1946 zur Vereinheitlichung und Vereinfachung der Bergrechtsbestimmungen im Burgenland

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1946-10-23
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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§ 1. Auf dem Gebiete des Bergwesens gelten im Burgenland dieselben Bestimmungen wie im übrigen Österreich.

§ 2. Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes verlieren alle Bestimmungen, die mit dem § 1 dieses Bundesgesetzes in Widerspruch stehen, ihre Gültigkeit.

§ 3. Die von Grundbesitzern (Gemeinden) abgeschlossenen Verträge, mit welchen einem Bergbauunternehmer das Recht zur Gewinnung von Kohle innerhalb verliehener Grubenfelder eingeräumt wurde, bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt, diese Grubenfelder mögen auf den Namen der Grundbesitzer (Gemeinden) oder des Bergbauunternehmers eingetragen sein.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau betraut.

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