Bundesgesetz vom 24. Juli 1946 betreffend die Errichtung von Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Handelskammergesetz - HKG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1946-10-10
Status Aufgehoben · 1999-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 125
Änderungshistorie JSON API

Die §§ 35 - 40 bleiben bis zur Erlassung der Sektionsordnung

in Kraft (vgl. § 149 Abs. 3, BGBl. I Nr. 103/1998). Die

Sektionsordnung tritt mit 1.10.1999 in Kraft.

Abschnitt I

Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Zweck

§ 1. (1) Die Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Landeskammern, Bundeskammer) sind berufen, die gemeinsamen Interessen aller physischen und juristischen Personen sowie offener Handelsgesellschaften (Kommanditgesellschaften) und eingetragener Erwerbsgesellschaften zu vertreten, die sich aus dem selbständigen Betrieb von Unternehmungen des Gewerbes, der Industrie einschließlich insbesondere des Bergbaues, des Handels einschließlich insbesondere der Tabakverschleißer, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens einschließlich insbesondere der Geschäftsstellen der Klassenlotterie und der Lottokollekturen, des Verkehrs einschließlich insbesondere der Unternehmungen des drahtlosen Nachrichtenverkehrs und der Kraftfahrschulen, sowie des Fremdenverkehrs einschließlich insbesondere der Sanatorien, Kuranstalten, Heilbäder, Unterhaltungsstätten mit Musik und anderen Darbietungen, in denen Speisen und Getränke verabreicht werden, Privattheater, Lichtspieltheater, Konzertlokalunternehmungen, Konzert- und Künstleragenturen, Spielbanken und Kasinos sowie Schausteller, innerhalb ihres räumlichen Wirkungsbereiches ergeben.

(2) Die nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind Körperschaften öffentlichen Rechtes.

Bezeichnung

§ 2. Die Kammern der gewerblichen Wirtschaft haben sich als „Wirtschaftskammern'' unter Beifügung eines ihren räumlichen Wirkungsbereich kennzeichnenden Zusatzes zu bezeichnen. Sie sind berechtigt, das Bundeswappen zu führen.

Zuständigkeit und Sitz, Mitglieder

§ 3. (1) Der räumliche Wirkungsbereich der Landeskammern erstreckt sich auf je ein Bundesland (Stadt Wien). Der Sitz jeder Landeskammer hat mit Ausnahme der Landeskammer für Niederösterreich, die auch Wien als ihren Sitz bestimmen kann, innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches zu liegen und wird durch die Landeskammer bestimmt.

(2) Mitglieder jeder Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind alle physischen und juristischen Personen sowie offenen Handelsgesellschaften (Kommanditgesellschaften) und eingetragenen Erwerbsgesellschaften, die zum selbständigen Betrieb von Unternehmungen des Gewerbes, der Industrie, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs und des Fremdenverkehrs berechtigt sind.

(3) Mitglieder sind ferner alle Holdinggesellschaften, zu deren Bereich zumindest ein Mitglied gemäß Abs. 2 gehört. Die Mitgliedschaft ist nur hinsichtlich der Mitglieder nach Abs. 2 gegeben. Die Eintragung einer Holdinggesellschaft im Firmenbuch gilt als Berechtigung im Sinne des Abs. 2.

(4) Unternehmungen im Sinne der Abs. 2 und 3 müssen nicht in der Absicht betrieben werden, einen Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteile zu erzielen.

Aufgaben im selbständigen Wirkungsbereich

§ 4. (1) Die Kammern der gewerblichen Wirtschaft haben einen selbständigen und einen übertragenen Wirkungsbereich. Jeder Kammer der gewerblichen Wirtschaft obliegt es, innerhalb ihrer Zuständigkeit (§ 3) im selbständigen Wirkungsbereich

a)

alle Aufgaben zu besorgen, die im gemeinsamen wirtschaftlichen Interesse der in ihr zusammengefaßten Unternehmungen begründet sind,

b)

die arbeitsrechtlichen Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen und zu vertreten, auf die Aufrechterhaltung des Arbeitsfriedens hinzuwirken und darauf abzielende Maßnahmen zu fördern,

c)

die Geschäftsführung der Fachgruppen (Abschnitt III) ihres räumlichen Wirkungsbereiches allgemein zu regeln und zu beaufsichtigen,

d)

die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Fachgruppen und deren Gebarung zu prüfen,

e)

die Tätigkeit der in der Vollversammlung vertretenen Wählergruppen zu unterstützen.

(2) Als beratende Körperschaft ist jede Landeskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit (§ 3) insbesondere berechtigt:

a)

den Behörden und gesetzgebenden Körperschaften ihres Wirkungsbereiches Berichte, Gutachten und Vorschläge zu erstatten über die Bedürfnisse der Unternehmungen der Wirtschaft sowie über alle Angelegenheiten, die die Regelung der Arbeitsverhältnisse, den Arbeiterschutz, die Sozialversicherung, den Arbeitsmarkt, die Wohnungsfürsorge, die Volksernährung und die Volksbildung betreffen und die Interessen der Wirtschaft berühren;

b)

Gutachten zu erstatten über die Errichtung und Organisation von öffentlichen Anstalten oder Einrichtungen, die die Förderung der Wirtschaft oder des ihr dienenden Bildungswesens zum Gegenstand haben;

c)

an der Festsetzung von Preisen für Erzeugnisse oder Dienstleistungen jeder Art durch Erstattung von Gutachten und Vorschlägen mitzuwirken.

Übertragener Wirkungsbereich

§ 5. Als Organen der Wirtschaftsverwaltung obliegt den Landeskammern insbesondere:

a)

an der Verwaltung der Wirtschaft und an den das Arbeitsverhältnis oder die Hebung der wirtschaftlichen oder sozialen Lage der Arbeiter und Angestellten betreffenden Maßnahmen und Einrichtungen in den durch besondere Gesetze und Vorschriften vorgesehenen Fällen mitzuwirken;

b)

an den die Wirtschaft betreffenden statistischen Aufnahmen und Erhebungen mitzuwirken oder Statistiken dieser Art selbst zu führen;

c)

Einrichtungen und Anstalten zur Förderung der Wirtschaft oder des ihr dienenden Bildungswesens ins Leben zu rufen und zu verwalten oder an der Schaffung und Verwaltung solcher Einrichtungen mitzuwirken;

d)

Vertreter in andere Körperschaften und Stellen zu entsenden oder für solche Körperschaften und Stellen Besetzungsvorschläge zu erstatten, sofern dies besondere Gesetze oder Vorschriften vorsehen;

e)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 620/1991),

f)

die Errichtung eines Ständigen Schiedsgerichts für Streitigkeiten, bei denen alle Vertragsparteien, die die Schiedsvereinbarung geschlossen haben, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten.

Begutachtung von Gesetzentwürfen

§ 6. (1) Gesetzentwürfe sind vor ihrer Einbringung in die gesetzgebende Körperschaft, besonders wichtige Verordnungen (Kundmachungen), die Interessen und Fragen berühren, deren Vertretung den Landeskammern oder deren Fachgruppen zukommt, vor ihrer Erlassung den Landeskammern unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.

(2) Die Landeskammern haben ihr Gutachten der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (§ 18) bekanntzugeben, wenn gemäß § 19 deren Zuständigkeit zur Begutachtung gegeben ist. Andernfalls ist das Gutachten unmittelbar abzugeben.

(3) Die Wirtschaftskammer Österreich ist unverzüglich über alle Vorhaben betreffend die Rechtssetzung im Rahmen der Europäischen Union zu unterrichten und ihr insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme zu Entwürfen von Richtlinien, Verordnungen oder Empfehlungen der Europäischen Union binnen angemessener Frist zu geben.

Organe der Landeskammern

§ 7. Organe der Landeskammern sind:

a)

der Präsident,

b)

das Präsidium,

c)

der Vorstand,

d)

der arbeitsrechtliche Ausschuß,

e)

die Vollversammlung,

f)

die Sektionsobmänner und -leitungen,

g)

die Sektionstage.

Wahl des Präsidiums

§ 8. Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten werden von der Vollversammlung nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt. Sie müssen der Vollversammlung nicht angehören.

Präsidium und Vorstand

§ 9. (1) Das Präsidium jeder Landeskammer besteht aus dem Präsidenten und den beiden Vizepräsidenten. Dem Präsidium gehören weiters Mitglieder gemäß § 47a an. Es wird in Fällen besonderer Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das zuständige Organ tätig und besorgt die laufenden Geschäfte von besonderer Bedeutung.

(2) Der Vorstand jeder Landeskammer besteht aus dem Präsidenten, den beiden Vizepräsidenten, den Obmännern der Sektionen sowie deren beiden Stellvertretern und weiteren Mitgliedern gemäß § 96a.

(3) Dem Vorstand obliegt die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die keinem anderen Organ der Landeskammer nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Geschäftsordnung (§ 54) zugewiesen sind.

(4) Der Vorstand hat überdies bei besonderer Dringlichkeit und in den Fällen zu entscheiden, in denen die Vollversammlung oder ein Ausschuß innerhalb der von den Behörden gestellten Frist keinen Beschluß fassen kann.

(5) Der Direktor ist den Sitzungen des Präsidiums und des Vorstandes mit beratender Stimme zuzuziehen.

Arbeitsrechtlicher Ausschuß

§ 10. Zur Erfüllung der im § 4 Abs. 1, lit. b, angeführten Aufgaben wird ein arbeitsrechtlicher Ausschuß gebildet. Er besteht aus solchen Vertretern der Fachgruppen, die regelmäßig Arbeitnehmer beschäftigen. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung (§ 54).

Vollversammlung

§ 11. (1) Die Vollversammlung der Landeskammer besteht aus

1.

den Mitgliedern des Präsidiums,

2.

den Mitgliedern der Sektionsleitungen,

3.

den von Wählergruppen gemäß § 96a in den Vorstand

(2) Die Zahl der Mitglieder der Vollversammlung jeder Landeskammer ist unter tunlichster Berücksichtigung der Zahl der Wähler zu jeder Kammer sowie im Verhältnis zur Gesamtzahl der Kammerwähler im Bundesgebiet, jedoch unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Bedeutung des betreffenden Bundeslandes zu bestimmen. Hiebei ist vorzusehen, daß die Sektionen des Gewerbes, des Handels und der Industrie die gleiche Anzahl von Mitgliedern, die Sektionen des Verkehrs und des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens gleichfalls die gleiche Anzahl von Mitgliedern, jedoch die Hälfte der erstgenannten Sektionen aufweisen. Die Zahl der Mitglieder der Sektion Tourismus und Freizeitwirtschaft ist mindestens in der Höhe der Mitgliederzahl der Sektionen des Verkehrs und des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens und höchstens mit der Mitgliederzahl der übrigen Sektionen festzusetzen. In der auf die Sektion Handel entfallenden Anzahl von Mitgliedern müssen die Unternehmungen der Konsumentenorganisationen durch ein Mitglied vertreten sein. Die Bezirksstellenobmänner gehören der Vollversammlung mit beratender Stimme an.

(3) Die Gesamtzahl der in jeder Kammer und die Zahl der von jeder Sektion zu wählenden Kammerräte sowie der Wahlvorgang werden in Abschnitt V geregelt.

(4) Der Vollversammlung sind vorbehalten:

a)

Grundsätzliche Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Landeskammer (§ 4),

b)

Beschlußfassung über den Entwurf des eigenen Voranschlages und Rechnungsabschlusses und über die Kammerumlagen sowie Prüfung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der zugehörigen Fachgruppen,

c)

die Angelegenheiten, die eine über den eigenen Voranschlag oder die geprüften Voranschläge hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen,

d)

die Festsetzung und Abänderung der Geschäftsordnung nach Maßgabe der Rahmengeschäftsordnung (§ 54),

e)

die nach der Haushaltsordnung (§ 56) und der Dienstordnung (§ 59) der Landeskammer zukommenden Angelegenheiten,

f)

sonstige von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (§ 18) der Vollversammlung zur Behandlung zugewiesene Angelegenheiten,

g)

Wahl der Delegierten in den Kammertag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (§ 24),

h)

Wahl der Mitglieder des Kuratoriums des Wirtschaftsförderungsinstitutes,

i)

Wahl korrespondierender Mitglieder (§ 48),

j)

Beschlußfassung über die Errichtung von Fachgruppen und den Widerruf der Errichtung.

(5) Mindestens 200 Mitglieder sind berechtigt, an die Vollversammlung Vorschläge zu richten und Anträge zu stellen. Ein Vertreter dieser Mitglieder ist berechtigt, an den diesbezüglichen Beratungen in der Vollversammlung und in jenem Organ, dem die Angelegenheit zur Entscheidung zugewiesen wird, teilzunehmen. Der Präsident hat solche Vorschläge und Anträge auf die Tagesordnung der nächsten Vollversammlung zu setzen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung (§ 54).

Obmänner und Leitungen der Sektionen

§ 12. (1) Die Wahl der Obmänner und der beiden Obmannstellvertreter jeder Sektion (§ 34) erfolgt in gesonderten Wahlgängen durch die jeder Sektion angehörigen Mitglieder der Vollversammlung nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes.

(2) Der Obmann und seine beiden Stellvertreter bilden das Präsidium der Sektion. Die Bestimmungen des § 9, Abs. 1, gelten sinngemäß.

(3) Die einer Sektion angehörenden Mitglieder der Vollversammlung bilden die Leitung der Sektion. Der Sektionsobmann hat regelmäßig die Leitung der Sektion zur Beratung über sektionseigene Angelegenheiten (§ 41) einzuberufen. Er hat hiezu den Präsidenten der Landeskammer und den Kammeramtsdirektor (Anm.: richtig: Direktor) einzuladen, welchen das Recht der Teilnahme an der Beratung zusteht. Von dem Ergebnis der Beratung ist der Präsident schriftlich zu verständigen.

(4) Die nähere Regelung trifft die Geschäftsordnung (§ 54).

Sektionstage

§ 13. (1) Die Leitung jeder Sektion kann zur Beratung wichtiger sektionseigener Angelegenheiten Sektionstage einberufen. Der Sektionstag setzt sich aus dem Präsidium der Sektion, den übrigen Mitgliedern der Sektionsleitung sowie den Vorstehern und Vorsteherstellvertretern aller zugehörigen Fachgruppen und den Vorsitzenden der zugehörigen Fachvertreter sowie weiteren der Sektion angehörenden Fachgruppen(Fachvertretungs)mitgliedern zusammen. Der Sektionstag ist jährlich einmal zur Entgegennahme des Berichtes der Sektionsleitung abzuhalten. Er ist auch einzuberufen, wenn es ein Fünftel seiner Mitglieder verlangt.

(2) Die nähere Regelung trifft die Geschäftsordnung (§ 54).

Bezirksstellen

§ 14. (1) Die Bezirksstellen haben bestimmte, ihnen durch die Geschäftsordnung zugewiesene Aufgaben ihrer Landeskammer innerhalb eines politischen Bezirkes zu besorgen. Ob Bezirksstellen zu errichten sind, entscheidet der Vorstand unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit der einzelnen Bezirksstellen für eine wirksame Mitgliederbetreuung. Der Bezirksstelle steht ein Ausschuß vor, der aus mindestens drei und höchstens zehn Mitgliedern besteht. Die Zahl der Mitglieder der einzelnen Bezirksstellenausschüsse wird vom Vorstand unter Bedachtnahme auf die Zahl der Kammermitglieder im Bezirksstellenbereich und die Bedeutung der Wirtschaft in diesem Bereich festgelegt. Die Mitglieder des Bezirksstellenausschusses werden vom Vorstand berufen, wobei die Summe der Mandate den einzelnen Wählergruppen nach dem Ergebnis der Wahlen in die Landessektionsleitungen zuzuordnen ist; einer Wählergruppe darf in einem Bezirksstellenausschuß nur dann ein weiteres Mandat zugeordnet werden, wenn sie in sämtlichen Bezirksstellenausschüssen mit einem Mandat berücksichtigt ist. Dies gilt sinngemäß auch für die Zuordnung weiterer Mandate. Wählergruppen, die danach nicht zu berücksichtigen sind, aber mindestens 5 vH der Stimmen auf sich vereinigt haben, können in jeden Bezirksstellenausschuß je ein Bezirksstellenausschußmitglied mit beratender Stimme entsenden.

(2) Der Bezirksstellenausschuß wählt aus seiner Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes den Bezirksstellenobmann. Die Wahl ist geheim.

(3) Zur Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben haben sich die Fachgruppen der Bezirksstellen zu bedienen, soweit die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.

Kammerdirektion

§ 15. (1) Bei jeder Landeskammer wird eine Kammerdirektion errichtet. In der Kammerdirektion ist je eine eigene Abteilung für die Besorgung der Geschäfte jeder Sektion (Sektionsgeschäftsstelle) und des Wirtschaftsförderungsinstitutes sowie ein Referat für Konsumgenossenschaften, gemeinwirtschaftliche und öffentliche Unternehmungen einzurichten.

(2) Der Kammerdirektion obliegt die Besorgung der Konzepts-, Kanzlei- und Kassageschäfte aller in den selbständigen und übertragenen Wirkungsbereich der Kammer fallenden Angelegenheiten.

(3) Die Kammerdirektion untersteht hinsichtlich der in den Wirkungsbereich der Landeskammer fallenden Angelegenheiten dem Präsidenten der Kammer.

Übertragener Wirkungsbereich der Kammerdirektion

§ 16. Der Kammerdirektion obliegt im übertragenen Wirkungsbereich:

1.

Die Führung der Wirtschaftsstatistik;

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