Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Inneres, für Unterricht, für soziale Verwaltung, für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft, für Verkehr und für Energiewirtschaft und Elektrifizierung vom 6. August 1947 über die Einhebung von Umlagen und Gebühren durch die Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Umlagenordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1947-01-01
Status Aufgehoben · 1969-06-27
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 15
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 57, Abs. (9), des Bundesgesetzes vom 24. Juli 1946, betreffend die Errichtung von Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Handelskammergesetz – HKG.), B. G. Bl. Nr. 182, wird verordnet:

§ 1. Alle Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft haben zur Bestreitung des in den genehmigten Jahresvoranschlägen vorgesehenen, nicht gedeckten Erfordernisses Beiträge zu leisten, die

1.

aus der Grundumlage,

2.

aus der Kammerumlage (Zuschlag zur Gewerbesteuer) bestehen (§ 57, Abs. (1), HKG.).

A. Grundumlage.

§ 2. (1) Die Grundumlage ist von allen Mitgliedern der Fachgruppen (Fachverbände) zu entrichten und dient zur Bestreitung der durch besondere Einnahmen nicht gedeckten Ausgaben der Fachgruppen (Fachverbände) und der Landeskammern. Die anteilsmäßige Aufteilung regelt die Rahmenordnung (§ 57, Abs. (2), HKG.).

(2) Die Grundumlage ist für jede die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe (einem Fachverband) begründende Berechtigung gesondert zu entrichten. Dies gilt auch, wenn die Mitgliedschaft zu mehreren Fachgruppen (Fachverbänden) durch nur eine Berechtigung begründet wird. Für den Gemischtwarenhandel sind die Bestimmungen des § 8, Abs. (2), der Fachgruppenordnung maßgebend. Die Beschlußfassung über die Grundumlagepflicht beim Gemischtwarenhandel obliegt der zuständigen Landeskammer im Einvernehmen mit der Sektion Handel. Die Grundumlage ist bei verpachteten Berechtigungen sowohl vom Verpächter als auch vom Pächter zu entrichten.

(3) Die Grundumlage ist eine Jahresumlage. Sie ist für das Jahr, in dem die Berechtigung erworben wird, zu entrichten. Ebenso tritt keine anteilsmäßige Rückerstattung der Grundumlage ein, wenn die ihr zugrunde liegende Berechtigung während des Jahres erlischt.

§ 3. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 85/1969)

(2) Soweit keine Fachgruppen bestehen, kommt die Beschlußfassung über die Grundumlage der Landeskammer im Einvernehmen mit den zuständigen Fachvertretern zu. In diesen Fällen fällt der sonst der Fachgruppe zustehende Anteil der Landeskammer zu, die ihn vor allem zur Deckung jener Kosten zu verwenden hat, die sich aus der Vertretung der Interessen derjenigen Unternehmer ergeben, für deren Bereich keine Fachgruppe errichtet wurde (§ 2, Abs. (1)).

(3) Im Bereich der Sektion Industrie kann die Grundumlage in einem Tausendsatz von der Lohn- und Gehaltssumme festgelegt werden. Der Satz ist tunlichst einheitlich, und zwar im Zusammenwirken der Fachgruppen innerhalb der Sektion und – wo Fachgruppen nicht errichtet wurden – im Zusammenwirken der Fachverbände innerhalb der Sektion der Bundeskammer festzusetzen.

(4) Wird die Grundumlage in einem Tausendsatz von der Lohn- und Gehaltssumme festgelegt, so hat die Sektion Industrie der Bundeskammer, einvernehmlich mit den Industriesektionen der Landeskammern, Richtlinien zu bestimmen, in welchem Verhältnis die Grundumlage von Mitgliedern, die mehreren Fachgruppen (Fachverbänden) angehören, unter diese aufzuteilen ist. Diese Richtlinien bedürfen der Zustimmung der Bundeskammer.

§ 4. Die Vorschreibung und Einhebung aller Grundumlagen obliegt den Landeskammern (§ 57, Abs. (5), HKG.).

§ 5. (1) Die Grundumlage ist zwei Wochen nach Zustellung der Vorschreibung fällig.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 85/1969)

Im übrigen gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

§ 6. (1) Rückständige Grundumlagen sind im Verwaltungswege einzutreiben (§ 57, Abs. (10), HKG.).

(2) Die von den Landeskammern ausgefertigten Rückstandsausweise sind Exekutionstitel im Sinne des § 1, E. O.

§ 7. Grundumlagen verjähren fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie vorgeschrieben wurden. Die nähere Regelung, betreffend die Stundung, Ermäßigung und Nachsicht von Grundumlagen sowie ihre Abstattung in Raten, hat die Bundeskammer anläßlich Erlassung der Rahmenbestimmungen gemäß § 57, Abs. (11), HKG., zu treffen.

B. Kammerumlage (Zuschlag zur Gewerbesteuer).

§ 8. (1) Zur Bestreitung der weder durch besondere Einnahmen noch durch Anteile an den Grundumlagen gedeckten Ausgaben der Landeskammern sowie der durch besondere Einnahmen nicht gedeckten Ausgaben der Bundeskammer wird eine Kammerumlage (Zuschlag zur Gewerbesteuer) in der Form eines Hundertsatzes des Gewerbesteuermeßbetrages festgesetzt, die zugleich mit der Gewerbesteuer von den Finanzämtern vorgeschrieben und eingehoben wird; sie ist der zuschlagsberechtigten Kammer zu überweisen.

(2) Die Beschlußfassung hinsichtlich des Zuschlages für die Bundeskammer obliegt dem Kammertag, hinsichtlich des Zuschlages für die Landeskammer der Vollversammlung der betreffenden Landeskammer (§ 24, Abs. (4), lit. k, und § 11, Abs. (4), lit. b, des HKG.). Die Höhe der festgelegten Zuschläge ist unmittelbar nach Genehmigung der Voranschläge gemäß § 55, Abs. (3), HKG., allen in Betracht kommenden Finanzlandesdirektionen bekanntzugeben.

(3) Wenn eine Gewerbesteuer nicht vorgeschrieben wird, ist von der zuständigen Landeskammer zum Zwecke der Umlagenberechnung von den Einkünften aus der die Kammerzugehörigkeit begründenden Tätigkeit eine Gewerbesteuer zu berechnen (§ 57, Abs. (3), HKG.) und im Rahmen des festgesetzten Hundertsatzes des Gewerbesteuermeßbetrages sowohl die eigene Kammerumlage als auch die Kammerumlage der Bundeskammer vorzuschreiben und einzuheben. Von dem tatsächlich eingegangenen Betrag ist der im Verhältnis der Vorschreibung auf die Bundeskammer entfallende Teilbetrag dieser abzuführen.

(4) Kammermitglieder, denen keine Gewerbesteuer vorgeschrieben wird, sind verpflichtet, zwecks Errechnung der von ihnen zu entrichtenden Kammerumlage die erforderlichen Unterlagen, insbesondere Bilanzen und Steuervorschreibungen, vorzulegen. Wenn dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht und vollständig entsprochen wird, ist die vorschreibende Kammer berechtigt, die Kammerumlage auf Grund einer Schätzung vorzuschreiben.

(5) Im allgemeinen gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

§ 9. (1) Bei Unternehmen mit dem Sitz in Wien, deren Betriebsstätten sich in Niederösterreich befinden, ist der Zuschlag an die Landeskammer für Niederösterreich zu überweisen. Betreibt ein Unternehmer in mehr als einem Bundesland Unternehmungen oder liegen Hauptbetriebsstätte und Niederlagen oder sonstige Betriebsstätten in verschiedenen Bundesländern, so hat die die Umlage empfangende Landeskammer entsprechende Anteile der Umlage den in Betracht kommenden Landeskammern zu überweisen. Für die Zerlegung des Zuschlages zur Gewerbesteuer sind Richtlinien von der Bundeskammer zu erlassen, in denen auf das Verhältnis der in den Betrieben, beziehungsweise Betriebsstätten ausgezahlten Lohn- und Gehaltssummen Bedacht zu nehmen ist (§ 57, Abs. (6) und Abs. (13), HKG.).

(2) Nach Wirksamwerden der Gewerbesteuer-Zerlegung richten sich die im Sinne des Abs. (1) den jeweils beteiligten Landeskammern zufallenden Zuschläge ausschließlich nach jenen Gewerbesteuermeßbeträgen, die für die Berechnung der Gewerbesteuer-Anteile der einzelnen Betriebs- (Sitz-, Niederlags- usw.) Gemeinden innerhalb der in Betracht kommenden Kammerbereiche maßgebend sind und nach den in diesen Bereichen gültigen Zuschlagshundertsätzen. Der Zuschlag für die im Abs. (1), 1. Satz, genannten Unternehmungen ist von der Landeskammer für Wien an die Landeskammer für Niederösterreich abzuführen.

§ 10. (1) Die Landeskammern können bei Festsetzung ihrer Kammerumlage auch beschließen, die Umlage selbst einzuheben. Dieser Beschluß bedarf der Bestätigung durch die Bundeskammer. Die zuständige Finanzlandesdirektion ist hievon spätestens bis zum 30. September des der Selbsteinhebung vorhergehenden Jahres zu verständigen.

(2) Bei der Selbsteinhebung haben die Landeskammern nach jeweiliger entsprechender Vereinbarung mit der zuständigen Finanzlandesdirektion den Finanzämtern Listen der Zuschlagspflichtigen zwecks Eintragung der Berechnungsgrundlagen für die Gewerbesteuerzuschläge zu übergeben. Im übrigen dürfen die Finanzämter zur Auskunftserteilung nur in dringenden Ausnahmsfällen und zur zwangsweisen Einbringung von Gewerbesteuerzuschlägen niemals in Anspruch genommen werden.

(3) Die Selbsteinhebung der Gewerbesteuerzuschläge durch die Landeskammern umfaßt stets die Zuschläge für die Bundes- und Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft.

§ 11. (1) Die Höhe der Vergütung für die Einhebung der Kammerumlage ist von der Landeskammer mit der Finanzlandesdirektion zu vereinbaren. Die Einhebungsvergütung darf 4 v. H. der eingehobenen Beträge nicht übersteigen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 56/1953)

§ 12. Bezüglich der Fälligkeit der Kammerumlage, des Einspruches, der zwangsweisen Eintreibung und der Verjährung sind für den Fall einer Vorschreibung und Einhebung durch die Finanzämter die gegenständlichen Bestimmungen für die Gewerbesteuer maßgebend, jedoch gilt für Einsprüche, durch welche die Kammerumlagepflicht überhaupt bestritten wird, die Bestimmung des § 5, Abs. (2), sinngemäß. Bei Selbsteinhebung der Kammerumlage durch die Landeskammern gelten bezüglich der Fälligkeit, des Einspruches, der zwangsweisen Eintreibung, der Behandlung rückständiger Kammerumlagen im Konkurs- und Ausgleichsverfahren und der Verjährung die Bestimmungen der §§ 5 bis 7 dieser Verordnung sinngemäß.

C. Einverleibungsgebühren.

§ 13. (1) Anläßlich der Erlangung von Berechtigungen zum Betriebe von kammerzugehörigen Unternehmungen sind Einverleibungsgebühren einzuheben. Die Einverleibungsgebühren sind auch bei sogenannten Gewerbeerweiterungen zu entrichten. Die Beschlußfassung über die Höhe der Einverleibungsgebühr obliegt jeder Fachgruppe für ihren Bereich nach Maßgabe der von der Bundeskammer erlassenen Rahmenbestimmungen und der von der Landeskammer erstellten Rahmenordnung. Die Höhe der Einverleibungsgebühren kann für einzelne in der Fachgruppe vertretene Berechtigungen sowie für Stamm- und Filialberechtigungen verschieden hoch festgesetzt werden. Der Beschluß bedarf der Bestätigung der Landeskammer, die einen Teil der Einverleibungsgebühren für Zwecke der Wirtschaftsförderung im Einvernehmen mit der Bundeskammer bestimmt. Der bestätigte Beschluß ist von der Landeskammer im Wege der Bundeskammer dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau zur Genehmigung vorzulegen. Die genehmigten Beschlüsse sind im „Archiv der Wirtschaft“ kundzumachen.

(2) Soweit keine Fachgruppen bestehen, gilt § 3, Abs. (2), sinngemäß.

(3) Die Einverleibungsgebühr ist von jedem Bewerber um eine in den fachlichen Wirkungsbereich einer Fachgruppe (eines Fachverbandes) fallende Berechtigung durch die Fachgruppe (den Fachverband) einzuheben. Wenn die angestrebte Berechtigung versagt wird, ist die Einverleibungsgebühr abzüglich eines Verwaltungskostenbeitrages rückzuerstatten, den die Bundeskammer allgemein festsetzt. Er darf in keinem Falle 20 S übersteigen. Der Nichtantritt einer erteilten Berechtigung begründet keinen Anspruch auf Rückforderung der Einverleibungsgebühr.

(4) Die Fachgruppen haben die von der Landeskammer im Einvernehmen mit der Bundeskammer bestimmten Anteile an den Eingängen an Einverleibungsgebühren dem Fachverband und der Landeskammer für Zwecke der Wirtschaftsförderung abzuführen.

D. Gebühren für Sonderleistungen.

§ 14. (1) Für Sonderleistungen, insbesondere für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und andere Beurkundungen im zwischenstaatlichen Warenverkehr, können angemessene Gebühren vorgeschrieben und eingehoben werden.

(2) Die Höhe der für Sonderleistungen zu entrichtenden Gebühren beschließt die Landeskammer unter Beobachtung der von der Bundeskammer erlassenen Rahmenbestimmungen. Diese Beschlüsse sind im „Archiv der Wirtschaft“ kundzumachen.

(3) Die Gebühr fließt jener Körperschaft zu, die sie anläßlich der Erbringung der gebührenpflichtigen Leistung vorschreibt.

E. Schlußbestimmungen.

§ 15. Die Umlagenordnung tritt mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1947 in Kraft.

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