Bundesgesetz vom 2. Juli 1947, betreffend die Überprüfung der Mitgliedschaft zu den Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Handelskammermitgliedergesetz - HMG.)
§ 1. (1) Zum Zwecke einer einmaligen Gesamtüberprüfung der Berechtigung zur Mitgliedschaft bei den Kammern der gewerblichen Wirtschaft haben alle physischen und juristischen Personen sowie offene Handelsgesellschaften (Kommanditgesellschaften), die eine Tätigkeit ausüben, die die Mitgliedschaft zu einer Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft begründet, auf Aufforderung dieser Kammer ihre Tätigkeit zu melden und die Berechtigung zur Ausübung dieser Tätigkeit nachzuweisen.
(2) Die Aufforderung gemäß Abs. (1) hat mittels Kundmachung zu erfolgen, die in der „Wiener Zeitung'' und in der amtlichen Landeszeitung zu verlautbaren ist. In der Kundmachung ist eine Frist von mindestens drei Monaten für die Anmeldung und Beibringung der Nachweise festzusetzen.
§ 2. (1) Die Landeskammer hat die vorgelegten Nachweise zu überprüfen und erforderlichenfalls die notwendigen Ergänzungen zu veranlassen. Auf Grund der beigebrachten Nachweise ist der Mitgliederkataster zu berichtigen und zu ergänzen. Die Eintragungen im Kataster bilden keinen Beweis für den Rechtsbestand der ausgewiesenen Berechtigung.
(2) Ergeben sich bei der Überprüfung Zweifel hinsichtlich der Berechtigung zur Ausübung der gemeldeten Tätigkeit, so ist das Gutachten einer Kommission einzuholen, die aus dem Präsidenten der Kammer oder dem von ihm bestellten Stellvertreter und aus sechs Kammermitgliedern und der entsprechenden Zahl von Ersatzmännern besteht, die von dem Vorstand der Kammer auf Vorschlag der Sektionsobmänner berufen werden.
(3) Die Kommission hat nach Durchführung der erforderlichen Erhebungen in dem Gutachten auszusprechen, ob die der Meldung entsprechende Eintragung in dem Kataster durchzuführen oder die Entscheidung der zuständigen Behörde (§ 3) über die Berechtigung zur Ausübung der gemeldeten Tätigkeit einzuholen ist.
(4) Wird durch die Entscheidung der Behörde die Rechtsmäßigkeit der Berechtigung festgestellt, hat die Kammer die Eintragung in dem Kataster binnen 14 Tagen nach Vorlage der rechtskräftigen Entscheidung durchzuführen.
§ 3. Zuständig im Sinne des § 2, Abs. (3), ist die Behörde, die zur Verleihung der Berechtigung zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit (§ 1) oder der Entgegennahme der Anmeldung dieser Tätigkeit berufen ist.
§ 4. (1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 8 sind von einem durch Verordnung festzusetzenden Zeitpunkte ab Berechtigungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die die Mitgliedschaft zu einer Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft begründet, erloschen, sofern nicht die im § 1 vorgeschriebene Meldung erstattet und die Berechtigung nachgewiesen wurde. Vom Erlöschen sind die Beteiligten durch die Behörde (§ 3) zu verständigen.
(2) Ist der Berechtigte kriegsgefangen oder vermißt, so lebt seine Berechtigung wieder auf, wenn er innerhalb von drei Monaten nach seiner Rückkehr oder seine Witwe, beziehungsweise seine erbberechtigten Deszendenten (§ 56, Gewerbeordnung) innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft der Todeserklärung dies bei der Behörde beantragen.
§ 5. Die Ergebnisse des Überprüfungsverfahrens sind von den Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft den zuständigen Behörden (§ 3) mitzuteilen.
§ 6. Die Landeskammern sind berechtigt, zur Deckung der Kosten des Überprüfungsverfahrens eine Sondergebühr einzuheben, deren Höhe von der Landeskammer mit Genehmigung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau festgesetzt wird.
§ 7. Die näheren Bestimmungen über die Meldung und die beizubringenden Nachweise (§ 1) über die Kommission, über das Zusammenwirken der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft mit den zuständigen Verwaltungsbehörden, über die Kennzeichnung der überprüften Berechtigungsausweise und über die Form der Eintragungen in dem Mitgliederkataster der Landeskammern werden durch Verordnung erlassen.
§ 8. (1) Vom 1. Jänner 1948 an dürfen Ausweise über Berechtigungen zur Ausübung einer der im § 1 bezeichneten Tätigkeiten von der zuständigen Behörde nur ausgefertigt werden, wenn der Nachweis über den Erlag der Einverleibungsgebühr (§ 57, Abs. (7), Handelskammergesetz) erbracht ist.
(2) Inhaber der nach dem 1. Jänner 1948 ausgestellten Ausweise sind verpflichtet, den Ausweis binnen längstens drei Monaten, von dem Tage der Ausstellung an gerechnet, der zuständigen Landeskammer zur Beisetzung des Vermerkes über die Aufnahme in den Mitgliederkataster vorzulegen. Die Landeskammer hat den Ausweis binnen längstens zwei Wochen mit dem Vermerk versehen dem Berechtigten zurückzustellen.
§ 9. Übertretungen dieses Gesetzes werden, sofern sie nicht nach anderen Gesetzen strenger zu bestrafen sind, hinsichtlich der durch die Gewerbeordnung geregelten Tätigkeiten von den Gewerbebehörden, in allen übrigen Fällen von der Bezirksverwaltungsbehörde, in Orten, für die eine Bundespolizeibehörde besteht, von dieser mit Geld bis zu 10.000 S oder mit Arrest bis zu sechs Monaten bestraft.
§ 10. Mit der Durchführung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien betraut.
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