Bundesgesetz vom 26. März 1947 über die Verstaatlichung der Elektrizitätswirtschaft (2. Verstaatlichungsgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1947-05-11
Status Aufgehoben · 1999-02-18
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 19
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§ 1. Umfang der Verstaatlichung.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 1 BVG, BGBl. Nr. 321/1987.)

§ 2. Entschädigung.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 1 BVG, BGBl. Nr. 321/1987.)

Zum Teil im Verfassungsrang, durch BVG-Novelle, BGBl. Nr. 321/1987, jedoch nicht als Verfassungsbestimmung im Sinne des Art. 44 Abs. 1 B-VG gekennzeichnet.

§ 3. Landesgesellschaften.

(1) Aufgabe der Landesgesellschaft ist, die Allgemeinversorgung mit elektrischer Energie im Bereich der einzelnen Bundesländer (Landesversorgung) durchzuführen, die Verbundwirtschaft im Landesgebiet zu besorgen und Energie mit benachbarten Gesellschaften auszutauschen.

(2) Landesgesellschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

a)

die Kärntner Elektrizitäts Aktiengesellschaft für das Bundesland Kärnten,

b)

die Niederösterreichische Elektrizitätswerke Aktiengesellschaft für das Bundesland Niederösterreich,

c)

die Österreichische Kraftwerke Aktiengesellschaft für das Bundesland Oberösterreich,

d)

die Salzburger Aktiengesellschaft für Elektrizitätswirtschaft für das Bundesland Salzburg,

e)

die Steirische Wasserkraft- und Elektrizitäts-Aktiengesellschaft für das Bundesland Steiermark,

f)

die Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft für das Bundesland Tirol,

g)

die Vorarlberger Kraftwerke Aktiengesellschaft für das Bundesland Vorarlberg,

h)

die Wiener Elektrizitätswerke für die Bundeshauptstadt Wien,

i)

die Burgenländische Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft für das Bundesland Burgenland.

(3) Von den Anteilsrechten an Landesgesellschaften müssen mindestens 51 vH im Eigentum von Gebietskörperschaften oder von Unternehmungen stehen, an denen Gebietskörperschaften mit mindestens 51 vH beteiligt sind.

(4) Die 110-kV-Leitung Schwabeck-Villach ist an die Kärntner Elektrizitäts Aktiengesellschaft zu übertragen.

(5) Die Bundesregierung kann die Verschmelzung benachbarter Landesgesellschaften mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates zulassen.

Zum Teil im Verfassungsrang, durch BVG-Novelle, BGBl. Nr. 321/1987, jedoch nicht als Verfassungsbestimmung im Sinne des Art. 44 Abs. 1 B-VG gekennzeichnet.

§ 4. Sondergesellschaften.

(1) Großkraftwerke, die im wesentlichen nicht zur Erfüllung der Aufgabe der Landesgesellschaften (§ 3) bestimmt sind und nicht als Eigenversorgungsanlagen unter § 1, Abs. (2), lit. b, fallen, sind mit den zugehörigen Leitungen und Umspannwerken an Sondergesellschaften zu übertragen. Wenn es energie- und wasserwirtschaftliche Interessen erfordern, können von einer Sondergesellschaft auch mehrere Großkraftwerke mit den zugehörigen Leitungen und Umspannwerken errichtet und betrieben werden.

(2) Von den Anteilsrechten an den in der Anlage 1 angeführten Sondergesellschaften müssen mindestens 51 vH, an den in der Anlage 2 angeführten Sondergesellschaften müssen mindestens 50 vH im Eigentum des Bundes oder der Verbundgesellschaft stehen. Die Verschmelzung von Sondergesellschaften bedarf der Zustimmung aller Bundesländer und Landesgesellschaften, die an den betroffenen Gesellschaften beteiligt sind.

(3) Sondergesellschaften im Sinne des Abs. (1) sind:

a)

die Vorarlberger Illwerke Aktiengesellschaft,

b)

die Westtiroler Kraftwerke Aktiengesellschaft. Die Leitung Bürs-Staatsgrenze bei Lochau ist mit dem zugehörigen Umspannwerk an die Vorarlberger Illwerke Aktiengesellschaft zu übertragen (§ 8).

(4) Die heute schon bestehenden oder in Angriff genommenen Großkraftwerke sind in folgenden Gruppen an je eine Sondergesellschaft zu übertragen:

a)

die Kraftwerke Bösdornau, Gerlos und Kaprun mit den sie verbindenen Leitungen samt zugehörigen Umspannwerken,

b)

die Kraftwerke Großraming, Ternberg, Stanning, Mühlrading mit der Leitung Stanning-Ernsthofen,

c)

das Kraftwerk Ybbs-Persenbeug,

d)

die Kraftwerke Schwabeck, Lavamünd und Voitsberg mit den Leitungen Lavamünd-Schwabeck-Arnstein-Voitsberg.

(5) Die Bestimmungen der Abs. (1) und (2) gelten sinngemäß für Großkraftwerke, die erst künftig in Angriff genommen werden; ob ein Kraftwerk als Großkraftwerk im Sinne des Abs. (1) anzusehen ist, entscheidet die Bundesregierung nach Anhörung der Verbundgesellschaft (§ 5) unter Bedachtnahme auf energie- und wasserwirtschaftliche Rücksichten.

Zum Teil im Verfassungsrang, durch BVG-Novelle, BGBl. Nr. 321/1987, jedoch nicht als Verfassungsbestimmung im Sinne des Art. 44 Abs. 1 B-VG gekennzeichnet.

§ 5. Verbundgesellschaft.

(1) Vom Aktienkapital der österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) muß mindestens 51 vH im Eigentum des Bundes stehen. Mit Ausnahme von Gebietskörperschaften und Unternehmungen, an denen Gebietskörperschaften mit mindestens 51 vH beteiligt sind, ist das Stimmrecht jedes Aktionärs in der Hauptversammlung mit 5 vH des Grundkapitals beschränkt.

(2) Die Organe der Verbundgesellschaft haben auf die Energiepolitik der Bundesregierung Bedacht zu nehmen.

(3) Je ein Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrates der Verbundgesellschaft werden vom Bund und von den Bundesländern entsendet. Das letzte Drittel setzt sich aus mindestens je einem Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages, der landwirtschaftlichen Kammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes zusammen. Nähere Bestimmungen trifft die Satzung, die der Genehmigung durch die Bundesregierung bedarf.

(4) Der zur Führung der Angelegenheiten des Energiewesens gemäß den Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes in der jeweils geltenden Fassung berufene Bundesminister hat im Hinblick auf Abs. 2 zumindest einen Vertreter in die Aufsichtsräte der Sondergesellschaften zu entsenden.

(5) Die Bestellung der Vorstandsmitglieder der Verbundgesellschaft bedarf der Genehmigung durch die Bundesregierung.

(6) Die Verbundgesellschaft hat folgende im öffentlichen Interesse gelegene Aufgabe:

a)

den gegenwärtigen und künftigen Strombedarf sowie die Stromerzeugung der Sondergesellschaften, Landesgesellschaften, städtischen Unternehmungen und Eigenversorgungsanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 500 kW zu ermitteln und die Stromtarife zu verzeichnen,

b)

den Ausgleich zwischen Erzeugung und Bedarf im Verbundnetz herbeizuführen, hiebei auf die günstigste wirtschaftliche Verwendung des zur Verfügung stehenden Stromes Bedacht zu nehmen und die Erzeugung mit unvermeidbaren Stromüberschüssen möglichst gleichmäßig zu belasten,

c)

zu diesem Zwecke Verbundleitungen zu übernehmen, zu errichten und zu betreiben; hiebei ist die Verbundgesellschaft berechtigt, Transport- und Stromlieferungsverträge aller Art abzuschließen,

d)

den Bau und Betrieb von Großkraftwerken (§ 4) samt zugehörigen Leitungen durch bestehende oder zu errichtende Sondergesellschaften zu veranlassen,

e)

die Sondergesellschaften - mit Ausnahme der Vorarlberger Illwerke Aktiengesellschaft - haben ihr Stromaufkommen, unbeschadet der Strombezugsrechte Dritter, zur Gänze in das Netz der Verbundgesellschaft einzuspeisen. Hiefür ist von der Verbundgesellschaft voller Kostenersatz zu leisten; allfällige Gewinne sind im Verhältnis der Eigenkapitalrelation von Verbundgesellschaft und Sondergesellschaften zwischen den Vertragspartnern jährlich nach Bilanzlegung aufzuteilen,

f)

die Einhaltung der in langjähriger Erfahrung bewährten Grundsätze der Arbeitsteilung zwischen den Landesgesellschaften und dem überregionalen Verbundsystem anzustreben,

g)

die Verträge über Stromlieferung von mehr als 10 Millionen kWh im Monat zu prüfen, deren Änderung aus triftigen energiewirtschaftlichen Rücksichten vorzuschlagen und die Verträge zu verzeichnen. Kommt über einen Änderungsvorschlag eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande, so entscheidet nach Anhörung der Beteiligten das Bundesministerium für Energiewirtschaft und Elektrifizierung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung und den sonst beteiligten Bundesministerien; Stromlieferungsverträge mit dem Auslande bedürfen der Zustimmung der Verbundgesellschaft.

(7) An die Verbundgesellschaft sind von den bestehenden und im Bau befindlichen Höchstspannungsleitungen samt Umspannwerken,

Schaltstellen und Einschleifungen zu übertragen:

A. Leitungen:

a)

Die 220-kV-Leitung St. Peter-Ernsthofen-Bisamberg,

b)

die 110-kV-Leitung Kaprun-Arthurwerk-Wegscheid-Ernsthofen,

c)

die 110-kV-Leitung Ernsthofen-Pottenbrunn,

d)

die 110-kV-Leitung Wegscheid-Hütte Linz-Ernsthofen,

e)

die 110-kV-Leitung Ernsthofen-Hessenberg,

f)

die 110-kV-Leitung Hessenberg-Schwabeck,

g)

die 110-kV-Leitung Hessenberg-Bruck an der Mur-Mürzzuschlag-Ebenfurth,

h)

die Rechte und Unterlagen hinsichtlich der geplanten 220-kV-Leitungen Kaprun-St. Peter und Kaprun-Ernsthofen.

B. Umspannwerke und Schaltstellen:

a)

Die Umspannwerke St. Peter, Ernsthofen, Pottenbrunn, Bisamberg, Hessenberg, Mürzzuschlag, Ternitz, Moosbierbaum, Rohrau und Weißkirchen,

b)

die Schaltstellen Gänserndorf und Bruck a. d. Mur.

C. Einschleifungen:

Die für die Durchschaltungen der Leitungen der Verbundgesellschaft erforderlichen Schaltzellen (Einschleifungen) in den Anlagen Arthurwerk, Timelkam, Wegscheid, Gresten, Ebenfurth, Trofeng und Arnstein.

Den örtlich zuständigen Landesgesellschaften steht an den Leitungen Arthurwerk-Timelkam-Wegscheid sowie Weißkirchen-Hessenberg-Bruck a. d. Mur-Mürzzuschlag das Vorrecht zur Beförderung ihres Stromes zu, wobei die Stromverluste entsprechend den beförderten Gesamtstrommengen aufzuteilen sind. Soweit 110-kV-Leitungen durch den Ausbau des Verbundnetzes für die Verbundgesellschaft entbehrlich werden, haben die örtlich zuständigen Landesgesellschaften Anspruch auf Erwerb dieser Leitungen samt zugehörigen Umspannwerken, Schaltstellen und Einschleifungen.

§ 6. Städtische Unternehmungen.

Auf Verlangen der Landeshauptstädte Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz und Salzburg sind die ihnen gehörigen Stromerzeugungs- und Verteilungsanlagen nicht an die Landesgesellschaften (§ 3) zu übertragen, soweit diese Anlagen benötigt werden zur Versorgung des Stadtgebietes und unmittelbar benachbarter Gemeinden, deren Versorgung durch die Stadtgemeinde energiewirtschaftlich gerechtfertigt ist. Das Verlangen ist spätestens binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu stellen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. I Z 12 BVG, BGBl. Nr. 321/1987.)

§ 7. Andere Unternehmungen und Betriebe

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 13 BVG, BGBl. Nr. 321/1987.)

§ 8. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 13 BVG, BGBl. Nr. 321/1987.)

§ 9. Kraftloserklärung von Aktien.

Sind durch rechtskräftigen Verstaatlichungsbescheid Anteilsrechte an Aktiengesellschaften verstaatlicht worden, so hat die Gesellschaft auf Verlangen der Berechtigten die bisherigen Aktionäre zur Einreichung der die verstaatlichten Anteilsrechte verkörpernden Aktien binnen einem Monat nach Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern aufzufordern. Nach Fristablauf hat die Gesellschaft die nicht eingereichten Aktien für kraftlos zu erklären und die Kraftloserklärung in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Die Gesellschaft hat an Stelle der kraftlos erklärten Aktien neue Aktien an den Berechtigten auszufolgen.

§ 10. Haftung des Übernehmers.

Bei Übertragung von Unternehmungen, Betrieben und Anlagen haftet der Übernehmer nach den Bestimmungen des § 1409 ABGB.

§ 11. Aufsicht.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 14 BVG, BGBl. Nr. 321/1987.)

Tritt gleichzeitig mit EWR-Abkommen in Kraft.

§ 11. Aufsicht.

§ 11. Die im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), Anhang IV, Anlage 1, Rubrik Österreich, genannten Gesellschaften sind verpflichtet, den durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten festgelegten Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 29. Oktober 1990 über den Transit von Elektrizitätslieferungen über große Netze (90/547/EWG; ABl. Nr. L 313 vom 13. November 1990, S 30; Elektrizitätstransitrichtlinie) nach Maßgabe der im Anhang IV 28 des EWR-Abkommens normierten Anpassungen zu entsprechen. Die Verordnung hat insbesondere zu enthalten:

a)

Die Verpflichtung, dem nach Anhang IV Z 8 des EWR-Abkommens zuständigen Organ und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten jeden Antrag auf Elektrizitätstransit, dem ein Elektrizitätsliefervertrag mit einer Mindestdauer von einem Jahr zugrunde liegt, mitzuteilen.

b)

Die Verpflichtung zur Aufnahme von Verhandlungen über die Bedingungen des beantragten Elektrizitätstransits.

c)

Regelungen über die Ausgestaltung der Bedingungen für den beantragten Elektrizitätstransit.

d)

Die Verpflichtung, das nach Anhang IV Z 8 des EWR-Abkommens zuständige Organ und den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Abschluß eines Elektrizitätstransitvertrages zu unterrichten.

e)

Die Verpflichtung, dem nach dem Anhang IV Z 8 des EWR-Abkommens zuständigen Organ und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Gründe mitzuteilen, sofern die Verhandlungen über den Abschluß eines Elektrizitätstransitvertrages innerhalb von zwölf Monaten nach Mitteilung des Antrages gemäß lit. a nicht zum Abschluß dieses Vertrages geführt haben.

f)

Die Verpflichtung, an den von dem nach Anhang IV Z 8 des EWR-Abkommens zuständigen Organ eingeleiteten Schlichtungsverfahren mitzuwirken und insbesondere ihren bei den Verhandlungen über den Abschluß eines Elektrizitätstransitvertrages eingenommenen Standpunkt vor der von dem nach Anhang IV Z 8 des EWR-Abkommens zuständigen Organ eingesetzten Schlichtungsstelle zu vertreten.

§ 12. Anfechtungen von Rechtshandlungen.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 14 BVG, BGBl. Nr. 321/1987.)

Strafbestimmungen

§ 12. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 200 000 S zu bestrafen, wer vorsätzlich dem § 11 und der auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnung nicht entspricht.

(2) Mit Geldstrafe bis zu 100 000 S ist zu bestrafen, wer die im Abs. 1 genannte Verwaltungsübertretung fahrlässig begeht.

§ 13. Abgabenbefreiung

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 14 BVG, BGBl. Nr. 321/1987.)

Zum Teil im Verfassungsrang, durch BVG-Novelle, BGBl. Nr. 321/1987, jedoch nicht als Verfassungsbestimmung im Sinne des Art. 44 Abs. 1 B-VG gekennzeichnet.

§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Energiewirtschaft und Elektrifizierung und den sonst beteiligten Bundesministerien, hinsichtlich der Bestimmung des § 5 Abs. 6 lit. g das Bundesministerium für Energiewirtschaft und Elektrifizierung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung und den sonst beteiligten Bundesministerien und hinsichtlich der Bestimmungen des § 3 Abs. 5, § 4 Abs. 2 und 5, § 5, Abs. 3 und 5, die Bundesregierung betraut.

Zum Teil im Verfassungsrang, durch BVG-Novelle, BGBl. Nr. 321/1987, jedoch nicht als Verfassungsbestimmung im Sinne des Art. 44 Abs. 1 B-VG gekennzeichnet.

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