(Übersetzung)Protokoll von Torquay zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1951-10-19
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Österreich 529/1976, 12/1977 Ägypten 391/1968, 284/1969, 285/1969,132/1971, 133/1971, 430/1989 Algerien 85/1967 Angola 85/1967,379/1994 Antigua/Barbuda 85/1967, 214/1987 Argentinien 300/1962, 57/1964, 122/1965, 85/1967, 186/1967,192/1968 Australien 85/1967 Bahamas 85/1967 Bahrain 85/1967,64/1995 Barbados 85/1967 Belgien 85/1967 Belize 85/1967 Benin 85/1967 Botsuana 85/1967, 495/1987 Brasilien 85/1967 Brunei 85/1967, 379/1994 Burkina Faso 85/1967 Burundi 85/1967 Chile 85/1967 Côte d’Ivoire 85/1967 Dänemark 85/1967 Deutschland/BRD 85/1967 Dominica 85/1967, 742/1993 Dominikanische R 85/1967 Dschibuti 482/1995 Eswatini 742/1993 Fidschi 85/1967, 379/1994 Finnland 85/1967 Frankreich 85/1967 Gabun 85/1967 Gambia 85/1967 Ghana 85/1967 Grenada 85/1967, 325/1994 Griechenland 85/1967 Guinea 64/1995 Guinea-Bissau 325/1994 Guyana 85/1967 Haiti 85/1967 Indien 85/1967 Indonesien 85/1967 Irland 191/1968 Island 42/1965, 247/1966, 85/1967, 190/1968 Israel 213/1960, 307/1963, 85/1967 Italien 85/1967, 430/1989 Jamaika 85/1967 Japan 12/1977 Jugoslawien 73/1964, 249/1966, 85/1967,109/1967, 482/1995 Kamerun 85/1967 Kanada 85/1967 Katar 85/1967,379/1994 Kenia 85/1967 Kolumbien 526/1978, 126/1982, 520/1986 Kongo 85/1967, 296/1972 Kongo/DR 85/1967 Korea/R 308/1967 Kuba 85/1967 Kuwait 85/1967 Lesotho 85/1967, 116/1988 Liechtenstein 379/1994 Luxemburg 85/1967 Madagaskar 85/1967 Malawi 85/1967 Malaysia 85/1967 Malediven 85/1967 Mali 85/1967, 742/1993 Malta 85/1967 Marshallinseln 85/1967 Mauretanien 85/1967 Mauritius 85/1967 Mexiko 243/1988 Monaco 85/1967 Mosambik 85/1967, 742/1993 Myanmar 85/1967 Namibia 85/1967, 742/1993 Neuseeland 85/1967 Nicaragua 85/1967 Niederlande 85/1967 Niger 85/1967 Nigeria 85/1967 Norwegen 85/1967 Pakistan 85/1967 Papua-Neuguinea 482/1995 Peru 85/1967 Philippinen 635/1974, 353/1977, 208/1979, 226/1981 Polen 189/1968 Portugal 308/1963, 85/1967, 430/1989, 742/1993 Ruanda 85/1967 Rumänien 297/1972 Salomonen 85/1967, 482/1995 Sambia 85/1967 São Tomé/Príncipe 85/1967 Schweden 85/1967 Schweiz 277/1959, 232/1962,123/1965, 246/1966, 85/1967 Senegal 85/1967 Seychellen 85/1967 Sierra Leone 85/1967 Simbabwe 85/1967 Singapur 85/1967 Somalia 85/1967 Spanien 226/1964, 85/1967, 430/1989 Sri Lanka 85/1967 St. Kitts/Nevis 379/1994 St. Lucia 85/1967, 742/1993 St. Vincent/Grenadinen 85/1967, 742/1993 Südafrika 85/1967 Suriname 85/1967 Tansania 85/1967 Thailand 189/1984 Togo 85/1967 Trinidad/Tobago 85/1967 Tschad 85/1967 Tschechoslowakei 85/1967 Tunesien 233/1960, 231/1962, 41/1965, 248/1966, 85/1967, 193/1968, 131/1971, 5/1972, 403/1972, 636/1974, 354/1977, 207/1979, 40/1981, 255/1983, 227/1984, 124/1985, 51/1986, 187/1988, 27/1989, 431/1989 Türkei 85/1967 Uganda 85/1967 Ungarn 539/1974 Uruguay 85/1967 USA 85/1967 Vereinigte Arabische Emirate 325/1994 Vereinigtes Königreich 85/1967, 319/1986 Westsamoa 85/1967 Zentralafrikanische R 85/1967 *Zypern 85/1967

Sonstige Textteile

Nachdem das am 21. April 1951 in Torquay unterzeichnete Protokoll zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, welches also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Protokoll namens der Republik Österreich für ratifiziert und verspricht in deren Namen die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 12. Oktober 1951.

Ratifikationstext

Das vorstehende Protokoll ist gemäß seiner Ziffer 11 b am 19. Oktober 1951 für Österreich in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierungen, die dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen im Zeitpunkt dieses Protokolls als Vertragsstaaten angehören (in der Folge als „die derzeitigen Vertragsstaaten“ beziehungsweise „das Allgemeine Abkommen“ bezeichnet), die Regierungen der Republik Österreich, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Korea, von Peru, der Republik der Philippinen und der Republik Türkei (nachstehend als „die beitretenden Regierungen“ bezeichnet) und die Orient-Republik von Uruguay, die laut Beschluß der V e r t r a g s s t a a t e n vom 9. November 1950 dem Allgemeinen Abkommen gemäß den Bestimmungen des Protokolls von Annecy über die Beitrittsbedingungen beitreten kann (nachstehend „Uruguay“ genannt),

h a b e n im H i n b l i c k auf die Ergebnisse der in Torquay abgeschlossenen Verhandlungen durch ihre Vertreter folgendes vereinbart:

1.

a) Jede der beitretenden Regierungen, hinsichtlich deren Beitritt gemäß Artikel XXXIII des Allgemeinen Abkommens ein Beschluß gefaßt wurde, bringt provisorisch und vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Protokolls, nach Inkrafttreten dieses Protokolls für die betreffende beitretende Regierung, gemäß Ziffer 11 zur Anwendung:

I. die Teile I und III des Allgemeinen Abkommens und II. Teil II des Allgemeinen Abkommens im weitesten Ausmaß, soweit dies mit ihrer im Zeitpunkt dieses Protokolls bestehenden Gesetzgebung vereinbar ist.

b)

Die unter Hinweis auf Artikel III in Artikel I, Ziffer 1, des Allgemeinen Abkommens und die unter Hinweis auf Artikel VI im Artikel II, Ziffer 2 b), enthaltenen Bestimmungen, sind im Sinne dieser Ziffer als unter Teil II des Allgemeinen Abkommens fallend anzusehen.

c)

Im Sinne des Allgemeinen Abkommens sind die im Anhang B enthaltenen Listen nach deren gemäß Ziffer 11 erfolgten Inkraftsetzung als Listen zum Allgemeinen Abkommen, die sich auf beitretende Regierungen beziehen, anzusehen.

2.

Mit der hinsichtlich jeder einzelnen beitretenden Regierung gemäß Ziffer 11 erfolgten Inkraftsetzung dieses Protokolls wird die betreffende Regierung ein Vertragspartner im Sinne des Artikels XXXII des Allgemeinen Abkommens.

3.

a) Am dreißigsten Tage nach dem Tage der erfolgten Unterzeichnung dieses Protokolls durch einen derzeitigen Vertragsstaat oder Uruguay oder, je nachdem, welcher der spätere Zeitpunkt ist, am sechsundvierzigsten Tag nach dem Datum dieses Protokolls, tritt die im Anhang A enthaltene Liste betreffend diesen Vertragsstaat oder Uruguay in Kraft.

b)

Teile der im Anhang A enthaltenen Listen, die das Ergebnis von Verhandlungen und Übereinkommen gemäß Artikel XXVIII, Ziffer 1, des Allgemeinen Abkommens bilden, können bei Vorliegen eines Übereinkommens der Verhandlungspartner nach dem Zeitpunkt dieses Protokolls und vor dem gemäß Absatz a) festgelegten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden, vorausgesetzt daß

I. die für Zurückziehungen oder Einschränkungen von Konzessionen im Verhandlungswege zugestandenen entsprechenden Gegenleistungen, die in den bestehenden Listen zum Allgemeinen Abkommen enthalten sind, nicht später in Kraft treten als diese Zurückziehungen oder Einschränkungen und dass

II. jede Regierung, die beabsichtigt, ihre Liste gemäß dieser Ziffer in Kraft zu setzen, den Generalsekretär der Vereinten Nationen mindestens dreißig Tage vor dem Zeitpunkt verständigt, zu welchem die beabsichtigte Maßnahme in Kraft tritt.

c)

Teile der im Anhang A enthaltenen Listen, die das Ergebnis von Verhandlungen und Übereinkommen bilden, die gemäß Verfahren zustande gekommen sind, die von den Vertragsstaaten festgelegt wurden, können bei Vorliegen eines Übereinkommens der Verhandlungspartner vor dem gemäß Absatz

a)

festgelegten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden, vorausgesetzt, daß die für Konzessions- Zurückziehungen oder – Einschränkungen vereinbarten entsprechenden Gegenleistungen, die in den bestehenden Listen zum Allgemeinen Abkommen enthalten sind, nicht später in Kraft gesetzt werden als diese Zurückziehungen oder Einschränkungen.

d)

Sobald eine Liste gemäß Absatz a) oder ein Teil einer Liste gemäß Absatz b) oder c) in Kraft gesetzt wurde, wird eine solche Liste oder deren Teil (zusammen mit allen im Anhang A enthaltenen zugehörigen Bestimmungen der Liste) eine Liste zum Allgemeinen Abkommen, die sich auf die betreffende Regierung bezieht. Im Falle einer unterschiedlichen Behandlung einer Ware in einer im Anhang A enthaltenen Liste gegenüber der die gleiche Ware in einer die gleiche Regierung betreffenden Liste zum Allgemeinen Abkommen, ist jene Behandlung anzuwenden, welche in der im Anhang A enthaltenen Liste vorgesehen ist, sofern

und solange diese Liste gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls in Kraft steht.

e)

Im Sinne dieses Protokolls sind als „bestehende Listen zum Allgemeinen Abkommen“ die dem Allgemeinen Abkommen und dem Protokoll von Annecy über die Beitrittsbedingungen angeschlossenen Listen anzusehen, die abgeändert sind durch: I. die Bestimmungen der Protokolle über deren Richtigstellung oder Änderung oder II. irgendeine Maßnahme, die am 28. September 1950 in Kraft stand und gemäß einer besonderen Bestimmung des Allgemeinen Abkommens oder auf Grund eines von den V e r t r a g s s t a a t e n festgelegten Verfahrens ergriffen wurde.

4.

Es steht einer Regierung, die dieses Protokoll unterzeichnet hat, jederzeit frei, Konzessionen, die in der entsprechenden diesem Protokoll angeschlossenen Liste vorgesehen sind, zurückzuhalten oder zur Gänze oder teilweise zurückzuziehen, sofern eine solche Regierung feststellt, daß diese Konzession ursprünglich mit einer Regierung vereinbart wurde, die dieses Protokoll nicht unterzeichnet hat, vorausgesetzt daß

I. die Regierung, welche eine solche Konzession zurückhält oder zur Gänze oder teilweise zurückzieht, alle Vertragsstaaten, beitretende Regierungen und Uruguay innerhalb von dreißig Tagen nach dem Zeitpunkt dieser Zurückhaltung oder Zurückziehung davon in Kenntnis setzt und mit jedem Vertragsstaat, der an der betreffenden Ware ein besonderes Interesse hat, auf Verlangen in Beratungen eintritt;

II. jede derartige Zurückhaltung oder Zurückziehung am dreißigsten Tage nach dem Zeitpunkt außer Kraft tritt, zu welchem die Regierung, mit der die Vereinbarung ursprünglich getroffen wurde, dieses Protokoll unterzeichnet; und III. dieser Absatz die Zurückziehung oder Zurückhaltung einer ausgleichenden Gegenleistung nicht gestattet, die aus Verhandlungen und Übereinkommen der in Absatz b) u c) der Ziffer 3 beschriebenen Art hervorgegangen ist, es sei denn, daß alle Konzessions-Zurückziehungen oder -Einschränkungen, die in den bestehenden Listen zum Allgemeinen Abkommen enthalten sind und für deren Ersatz entsprechende Gegenleistungen vereinbart wurden, für die gleiche Zeitdauer zurückgehalten oder zurückgezogen werden.

5.

a) In jedem Falle, in dem in Artikel II des Allgemeinen Abkommens auf das Datum dieses Abkommens Bezug genommen wird, ist das Darum dieses Protokolls hinsichtlich der dem Protokoll angeschlossenen Listen anzuwenden.

b)

In jedem Falle, in dem in Artikel V, Ziffer 6, Artikel VII, Ziffer 4 d), und in Artikel X, Ziffer 3 c), des Allgemeinen Abkommens auf das Datum dieses Abkommens Bezug genommen wird, ist hinsichtlich jeder beitretenden Regierung der 24. März 1948 als Datum anzuwenden.

c)

Im Falle des Hinweises auf den 1. September 1947 und den 10. Oktober 1947, gemäß Artikel XVIII, Ziffer 11, des Allgemeinen Abkommens, sind die hinsichtlich der beitretenden Regierungen anzuwendenden Daten der 1. November 1950 beziehungsweise der 15. Jänner 1951.

d)

Im Falle des Hinweises auf den 1. Jänner 1951 gemäß Artikel XXVIII, Ziffer 1, des Allgemeinen Abkommens, ist das Datum, das hinsichtlich der diesem Protokoll angeschlossenen Listen anzuwenden ist, der 1. Jänner 1954.

6.

a) Der Wortlaut des Artikels XXVIII, Ziffer 1, des Allgemeinen Abkommens ist durch die Weglassung von „am oder nach dem 1. Jänner 1951“ und hiefür die Einfügung von „am oder nach dem 1. Jänner 1954“ zu ändern.

b)

Die gemäß Ziffer 10 erfolgende Unterzeichnung dieses Protokolls wird als Hinterlegung einer Annahmeurkunde der in Absatz a) festgelegten Änderung im Sinne des Artikels XXX, Ziffer 2, des Allgemeinen Abkommens angesehen.

c)

Die in Absatz a) festgelegte Änderung tritt gemäß Artikel XXX, Ziffer 1, des Allgemeinen Abkommens in Kraft, sobald dieses Protokoll von zwei Drittel der Regierungen, die in diesem Zeitpunkt Vertragsstaaten sind, unterzeichnet worden ist.

d)

Die in Absatz a) festgelegte Änderung tritt unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes c) nicht hinsichtlich von Konzessionen in Kraft, die ursprünglich zwischen einem Vertragsstaat, der dieses Protokoll unterzeichnet hat, und einem anderen Vertragsstaat vereinbart wurden, der entweder dieses Protokoll oder die Erklärung über die weitere Anwendung der Listen des Allgemeinen Abkommens, die dem am 21. April 1951 in Torquay unterzeichneten Schlußakt angeschlossen ist, nicht unterzeichnet hat.

7.

a) Die von einer beitretenden Regierung anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens sind in dem Text enthalten, welcher dem Schlußakt der zweiten Tagung des Vorbereitungskomitees der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung angeschlossen ist, wobei Berichtigungen, Änderungen, Ergänzungen oder sonstige Modifikationen zu berücksichtigen sind, die durch die folgenden Urkunden erfolgten;

Protokoll über die Änderung gewisser Bestimmungen, unterzeichnet in Havanna am 24. März 1948,

Sonderprotokoll über Artikel XXIV, unterzeichnet in Havanna am 24. März 1948,

Sonderprotokoll über die Änderung von Artikel XIV, unterzeichnet in Havanna am 24. März 1948,

Protokoll über Berichtigungen, unterzeichnet in Havanna am 24. März 1948,

Protokoll über die Änderung von Teil I und Artikel XXIX, unterzeichnet in Genf am 14. September 1948,

Protokoll über die Änderung von Teil II und Artikel XXVI, unterzeichnet in Genf am 14. September 1948,

Zweites Berichtigungsprotokoll, unterzeichnet in Genf am 14. September 1948,

Erklärung vom 9. Mai 1949, betreffend Abschnitt E der Liste XIX,

Erklärung vom 11. August 1949, betreffend Abschnitt B der Liste

XIX,

Protokoll über die Änderung von Artikel XXVI, unterzeichnet in Annecy am 13. August 1949,

Protokoll über den Ersatz der Liste I (Australien), unterzeichnet in Annecy am 13. August 1949,

Protokoll über den Ersatz der Liste VI (Ceylon), unterzeichnet in Annecy am 13. August 1949,

Erstes Änderungsprotokoll, unterzeichnet in Annecy am 13. August 1949,

Drittes Berichtigungsprotokoll, unterzeichnet in Annecy am 13. August 1949,

Protokoll von Annecy über die Beitrittsbedingungen, unterzeichnet in Annecy am 10. Oktober 1949,

Viertes Berichtigungsprotokoll, unterzeichnet in Genf am 3. April 1950,

Fünftes Berichtigungsprotokoll, unterzeichnet in Torquay am 16. Dezember 1950

und durch jene anderen von den V e r t r a g s s t a a t e n ausgearbeiteten Urkunden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls für die betreffende Regierung wirksam geworden sind.

b)

Die Unterzeichnung dieses Protokolls durch eine beitretende Regierung wird als Annahme der Berichtigungen, Änderungen, Ergänzungen oder sonstigen Modifikationen des Allgemeinen Abkommens angesehen die durch die in Absatz a)

angeführten und durch andere von den V e r t r a g s s t a a t e n ausgearbeiteten Urkunden erfolgten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls für die betreffende Regierung noch nicht wirksam geworden sind; in letzterem Falle gilt als Zeitpunkt der Annahme das Datum der Unterzeichnung dieses Protokolls durch die betreffende Regierung.

c)

Unbeschadet jeder Maßnahme, die von einem Vertragsstaat gemäß Artikel XXXV ergriffen wird, wird, sofern im Zeitpunkt der Unterzeichnung nichts anderes bestimmt ist, die Unterzeichnung dieses Protokolls durch einen Vertragsstaat oder Uruguay als Annahme der Berichtigungen, Änderungen, Ergänzungen oder sonstigen Modifikationen des Allgemeinen Abkommens auf Grund der in Absatz a) angeführten Instrumente und im Wege jener anderen von den V e r t r a g s s t a a t e n ausgearbeiteten Urkunden angesehen, die zur Annahme offen stehen und vom betreffenden Vertragsstaat oder Uruguay noch nicht unterzeichnet oder angenommen wurden, wobei diese Annahme am Tage der Unterzeichnung wirksam wird.

8.

Es steht jeder beitretenden Regierung, die dieses Protokoll unterzeichnet hat, frei, die provisorische Anwendung des Allgemeinen Abkommens zurückzuziehen; diese Zurückziehung wird am sechzigsten Tage nach Erhalt einer schriftlichen Zurückziehungsverständigung durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.

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