Verordnung der Bundesministerien für Handel und Wiederaufbau und für soziale Verwaltung vom 20. Dezember 1950 über die gewerbsmäßige Lagerung und Zerkleinerung von Karbid und über die Erzeugung und Verwendung von Azetylen (Azetylenverordnung)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1973-01-01
Status Aufgehoben · 2001-12-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 70
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Mit dem Entfall des § 103 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 159/2001).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 24, 34a, 74a und 142 Abs. 2 der Gewerbeordnung und des Art. 48 des Bundesgesetzes vom 21. Juli 1925, BGBl. Nr. 277 (Verwaltungsentlastungsgesetz) in der Fassung des § 2 des Bundesgesetzes vom 21. Jänner 1948, BGBl. Nr. 55, wird verordnet:

ABSCHNITT I.

Allgemeines.

§ 1. Sachlicher Geltungsbereich.

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten mit den im Abs. 3 angeführten Ausnahmen für gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Kalziumkarbid (im folgenden kurz Karbid genannt) gelagert oder zerkleinert oder Azetylen erzeugt, abgefüllt, komprimiert, verarbeitet oder sonstwie verwendet wird. Als Lagerung gilt jede planmäßige länger dauernde Verwahrung, und zwar auch dann, wenn das Karbid nur zur Verwendung im Betriebe vorrätig gehalten wird.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten sinngemäß auch für Baustellen und sonstige auswärtige Arbeitsstellen gewerblicher Betriebe, auf denen Azetylen erzeugt oder verwendet wird.

(3) Die Vorschriften der Verordnung gelten nicht:

1.

für die Lagerung unverpackten Karbids im Rahmen eines Karbiderzeugungsbetriebes,

2.

für Anlagen, in denen Dissousgas nur gelagert, aber nicht erzeugt oder verwendet wird,

3.

für die Verwendung tragbarer Azetylenlampen in gewerblichen Betriebsanlagen nach Maßgabe der Vorschriften des § 30.

§ 3. Gasinstallateure.

Gasinstallateure (§ 15 Z 17 der Gewerbeordnung), die mit Installationsarbeiten in Anlagen der im § 1 Abs. 1 bezeichneten Art betraut sind, haben bei der Durchführung ihrer Arbeiten die Vorschriften dieser Verordnung zu beachten.

§ 4. Genehmigungsbedingungen; unmittelbare Geltung der Vorschriften.

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten, soweit sie nicht schon für die im § 16 vorgesehene Entscheidung über die Zulässigkeit einer Type maßgebend sind, als Bedingungen, unter denen eine Betriebsanlage zu genehmigen ist. Weitere oder strengere Bedingungen dürfen nur in besonderen Ausnahmsfällen vorgeschrieben werden, wenn dies vom Standpunkt der nach dem III. Hauptstück der Gewerbeordnung wahrzunehmenden Rücksichten dringend geboten ist.

(2) Unter welchen Bedingungen Anlagen zu genehmigen sind, in denen Azetylen zu anderen Zwecken verwendet wird als zur autogenen Metallbearbeitung, Beleuchtung, Heizung oder Erzeugung von Dissousgas, bleibt dem freien Ermessen der Genehmigungsbehörde im einzelnen Fall vorbehalten.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten, soweit sie sinngemäß auf auswärtige Arbeitsstellen Anwendung finden (§ 1 Abs. 2) und in den Fällen, in denen die Anlage von der Genehmigungspflicht ausgenommen ist (§ 2 Abs. 1), unmittelbar, das heißt, ohne daß es einer besonderen behördlichen Vorschreibung im einzelnen Fall bedarf.

§ 5. Belehrung der Dienstnehmer.

Der Gewerbeinhaber (Pächter, Stellvertreter) ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß die Dienstnehmer über die Gefahren, die mit der Besorgung der ihnen obliegenden Verrichtungen verbunden sind, unterrichtet und mit den zur Beseitigung dieser Gefahren geltenden Vorschriften vertraut sind. § 4 Abs. 3 findet Anwendung.

ABSCHNITT II.

Besondere Vorschriften für die Lagerung und Zerkleinerungvon Karbid.

§ 6. Karbidbehälter.

(1) Karbid darf nur in trockenen, gut verschlossenen Behältern gelagert werden. Gefüllte Behälter müssen gegen Zutritt von Feuchtigkeit geschützt sein und die Aufschrift tragen: “Karbid! Vor Nässe zu schützen!”.

(2) Die Anwendung von Entlötungsgeräten oder von funkenreißenden Werkzeugen zum Öffnen der Karbidbehälter ist verboten.

(3) In der Regel darf in jedem Lagerraum nur ein Karbidbehälter geöffnet sein. Zwei oder mehrere geöffnete Behälter sind nur zulässig, wenn ihr Gesamtinhalt den Tagesbedarf nicht übersteigt. Geöffnete Behälter sind mit wasserdicht schließenden oder übergreifenden Deckeln zu verschließen. Die Behälter sind so zu lagern, daß kein Wasser zu ihnen gelangen kann.

(4) Die Verwendung von Behältern aus Kupfer oder aus Legierungen mit mehr als 70 vH Kupfer zur Lagerung von Karbid ist unzulässig.

Mit dem Entfall des § 103 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 159/2001).

§ 7. Lagerung in Wohnhäusern.

In Betriebsanlagen, die sich in Wohnhäusern befinden, dürfen höchstens 250 kg Karbid gelagert werden. Die Lagerung in Kellern ist verboten. Die zur Lagerung bestimmten Räume müssen gegen das Eindringen von Feuchtigkeit geschützt sein.

Mit dem Entfall des § 103 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 159/2001).

§ 8. Lagerung in Entwicklerräumen.

In Räumen, in denen Azetylenentwickler betrieben werden, dürfen außer einem für den Gebrauch geöffneten Behälter höchstens 500 kg gelagert werden. § 7, zweiter und dritter Satz, findet Anwendung.

§ 9. Karbidlagerräume.

(1) Für die Lagerung von Karbid in Mengen von mehr als 250 kg dürfen, soweit § 10 nicht Strengeres vorschreibt oder nicht die Lagerung nach § 8 oder im Freien (§ 12) zulässig ist, nur besondere, keinen anderen Zwecken dienende Räume verwendet werden.

(2) Die Lagerräume müssen von Räumen, die zum ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, durch volle Mauern in feuerbeständiger Bauweise und durch feuerbeständige Decken und Fußböden getrennt sein. Im übrigen gelten die Vorschriften des § 7, zweiter Satz.

(3) Lagerräume für eine Lagerung von mehr als 1000 kg dürfen sich nicht unter Räumen befinden, die zum ständigen Aufenthalt von Menschen dienen.

§ 10. Karbidlagergebäude.

(1) In Mengen von mehr als 5000 kg darf, soweit nicht die Lagerung im Freien zulässig ist (§ 12), Karbid nur in besonderen Lagergebäuden eingelagert werden.

(2) Lagergebäude müssen, wenn sie von bewohnten, oder zum ständigen Aufenthalt von Menschen dienenden Gebäuden sowie von Nachbargrenzen nicht mindestens 10 m entfernt sind, von diesen durch Feuermauern getrennt und von außen feuerhemmend hergestellt sein.

(3) Ob und inwieweit unverbauter, nicht zur Anlage gehöriger Grund (besonders öffentliche Straßen oder Gewässer) in die vorgeschriebene Entfernung eingerechnet werden kann, entscheidet die Gewerbebehörde nach Anhörung der Beteiligten (der zuständigen Stellen).

(4) Die Lagergebäude müssen ein leichtes Dach mit wasserundurchlässiger Eindeckung und einen wasserundurchlässigen, den Wasserabfluß ermöglichenden geneigten Fußboden besitzen, der mindestens 20 cm höher als das angrenzende Gelände liegt. In Überschwemmungsgebieten sind solche Lagergebäude derart anzulegen, daß auch bei den höchsten bisher bekannten Wasserständen eine Überflutung nicht vorkommen kann.

Gemeinsame Vorschriften für Karbidlagerräume und Lagergebäude.

§ 11.

(1) Die Lagerräume (§§ 9 und 10) müssen gegen den Zutritt von Feuchtigkeit und Wasser geschützt und hell sein. Sie dürfen keinerlei Feuerstellen und Leitungen für Rauchgase enthalten.

(2) In den Räumen selbst ist nur elektrische Beleuchtung zulässig. Elektrische Einrichtungen in Karbidlagerräumen müssen den elektrotechnischen Vorschriften für explosionsgefährdete Räume entsprechen. Bei anderer als elektrischer künstlicher Beleuchtung darf die Lichtquelle nur außen, hinter einem dicht schließenden, gegen Beschädigung durch ein Drahtgitter geschützten oder aus Drahtglas bestehenden Fenster angebracht sein.

(3) In den Lagerräumen muß für genügenden Luftabzug gesorgt sein. In der Nähe der Decke sind nichtverschließbare Lüftungsöffnungen einzurichten, die so beschaffen sein müssen, daß Regen oder Schnee nicht eindringen können und daß eine ausreichende Querdurchlüftung des Lagerraumes gewährleistet ist. Diese Lüftungsöffnungen müssen von Rauchfangausmündungen, Feuerstellen im Freien, Fenster- und Türöffnungen benachbarter Räume, in denen sich Lagerungen leicht entzündlicher Gegenstände befinden oder in denen Feuerstellen und offenes Licht verwendet werden, von öffentlichen Verkehrswegen und Nachbargrenzen mindestens 5 m, gemessen nach dem kürzesten Weg, den die Gase nehmen können, entfernt sein. Diese Vorschrift gilt nicht, wenn die benachbarten Fenster gasdicht, nicht öffenbar und aus starkem Glas verfertigt sind. § 10 Abs. 3 findet Anwendung.

(4) Die Türen der Lagerräume müssen nach außen aufschlagen; der Verschluß dieser Räume mit Rollbalken ist verboten.

(5) Die Karbidbehälter sind so zu lagern, daß sie nicht abrollen können. Die Verwendung von Holzrosten ist zulässig. In den Lagerräumen dürfen Wasser, wasserhältige Flüssigkeiten, insbesondere verdünnte oder konzentrierte flüssige Säuren und brennbare Stoffe, nicht aufbewahrt werden.

(6) Jeder Zugang zu Karbidlagerräumen muß an auffallender Stelle eine Warnungstafel mit der Aufschrift tragen: "Karbidlager! Unbefugten Zutritt verboten! Kein offenes Licht! Keine glühenden Gegenstände! Rauchen verboten! Beim Brandlöschen kein Wasser!". Trockene, gesiebte Erde, trockener Sand samt Wurfschaufel oder geeignete Feuerlöscher (Trockenlöscher) sind in der Nähe bereitzuhalten.

(7) Die Beheizung von Karbidlagerräumen ist grundsätzlich verboten. In besonderen Fällen kann die Gewerbebehörde Ausnahmen von dieser Vorschrift zulassen.

§ 12. Karbidlagerung im Freien.

(1) Die Lagerung von Karbid ist auch im Freien zulässig. Der Lagerplatz muß aber eingefriedet und von Gebäuden und Nachbargrenzen mindestens 10 m entfernt sein. Ist die Lagerung an der Feuermauer eines Nachbargebäudes errichtet, so kann die Schutzzone auf dieser Seite der Nachbargrenze auf 5 m verringert werden. In besonderen Fällen kann die Genehmigungsbehörde auch eine größere Entfernung vorschreiben, wenn dies zufolge der Art der Verbauung zum Schutz der Nachbargebäude, insbesondere wegen deren Höhe, geboten ist. § 10 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Das Karbid ist in gutverschlossenen Behältern auf einer wasserdurchlässigen oder den Wasserabfluß ermöglichenden Bühne zu lagern, die so angelegt ist, daß ihre Unterkante vom Erdboden mindestens 20 cm entfernt ist und zu den Karbidbehältern weder Grundwasser noch Hochwasser gelangen kann.

(3) Die Karbidbehälter sind durch ein Schutzdach oder durch wasserdichte Plachen vor Nässe zu bewahren und gegen Abrollen von der Bühne zu sichern.

(4) Die Vorschriften des § 11 Abs. 6 gelten sinngemäß.

§ 13. Zerkleinerung

Bei der Zerkleinerung des Karbids ist jede übermäßige Staubentwicklung nach Möglichkeit zu vermeiden. Für Arbeiten dieser Art sind entweder geeignete, eine Staubbelästigung der damit beschäftigten vermeidende Einrichtungen zu verwenden oder es sind diese Personen mit Staubmasken (Kolloidfiltereinsatz und Augenschutz) auszustatten.

ABSCHNITT III.

Verbot der Herstellung und Aufbewahrung von Azetylen bestimmterBeschaffenheit.

§ 14.

(1) Die Herstellung von flüssigem Azetylen ist unzulässig.

(2) Komprimiertes Azetylen darf mit dem Betriebsdruck von mehr als

1.5 Atmosphären Überdruck (im Folgenden kurz atü bezeichnet) nur in Anlagen zur Erzeugung von Dissousgas (Abschnitt VIII) und in besonderen Anlagen für die chemische Verwertung von Azetylen hergestellt werden.

(3) Die Aufspeicherung und Aufbewahrung von Mischungen des Azetylens mit Luft, Sauerstoff und anderen, die Verbrennung unterhaltenden Gasen ist verboten.

ABSCHNITT IV.

Allgemeine Vorschriften für Azetylenentwickler und

Sicherheitsvorlagen.

§ 15. Nichtgeltung der Dampfkesselverordnung.

Auf Apparate, die unter die Vorschriften dieses Abschnittes fallen, finden die Vorschriften der Dampfkesselverordnung (BGBl. Nr. 83/1948) keine Anwendung.

§ 16. (Anm.: Aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 70/1958)

§ 17. (Anm.: Aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 70/1958)

§ 18. (Anm.: Aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 70/1958)

§ 19. Beschreibung und Bedienungsvorschrift.

In der Nähe des Aufstellungsortes des Entwicklers ist ein Abdruck (Abschrift) der vom Landeshauptmann (Bürgermeister der Stadt Wien) genehmigten Beschreibung samt Zeichnung mit Angabe der Daten der Zulassungserklärung (Zahl, Datum) einschließlich der darin etwa vorgeschriebenen Bedingungen aufzubewahren. Weiter ist die genehmigte Bedienungsvorschrift mit der Skizze in der Nähe des Aufstellungsortes des Entwicklers anzuschlagen oder bei transportablen Entwicklern bei ihrem jeweiligen Verwendungsort leicht ersichtlich anzubringen.

§ 20. Bezeichnung der Entwickler und Sicherheitsvorlagen.

(1) An jedem Entwickler muß an leicht sichtbarer Stelle ein Leistungsschild befestigt sein, das den Namen (die Firma) des Erzeugers, die Zahl und das Datum des Zulassungsbescheides, das Jahr der Anfertigung, den Betriebsdruck (§ 31), die Höchstleistung (§ 32 Abs. 2) in Litern je Stunde, die Karbidfüllung, die Korngröße des Karbids, die höchstzulässige Temperatur im Entwicklungsraum und bei Apparaten für einen Gasdruck bis 0.3 atü den nutzbaren Gasbehälterinhalt, anzugeben hat. Sind Gasbehälter und Entwickler voneinander getrennt, so muß sich ein solches Schild an jedem dieser Teile befinden. Diese Vorschriften gelten sinngemäß auch für die Sicherheitsvorlage.

(2) Das Leistungsschild muß am Apparat so angenietet sein, daß es ohne Zerstörung der Befestigungsnieten nicht entfernt werden kann.

ABSCHNITT V.

Besondere Vorschriften über Bau- und Ausrüstung der

Azetylen-Entwickler und Sicherheitsvorlagen.

§ 21. Sicherheitsvorlagen im allgemeinen.

(1) Bei Anlagen für autogene Metallbearbeitung muß die Gasleitung (der Gasbehälter) gegen ein Rückschlagen der Flamme vom Brenner und gegen ein Zurücktreten des Sauerstoffes oder atmosphärischer Luft durch besondere Vorrichtungen gesichert sein, es sei denn, daß schon die Konstruktion der Anlage eine solche Gefahr ausschließt.

(2) Für Wasservorlagen mit Drucken von mehr als 0.3 atü (Hochdruckvorlagen) gilt insbesondere:

a)

sie müssen für einen Probedruck von 60 kp/cm2 bemessen werden;

b)

sie müssen für die Kontrolle des inneren Zustandes eine mit einem abnehmbaren Deckel verschließbare Öffnung von mindestens 50 mm Durchmesser haben. Die Deckelverschlüsse (Deckel und Schrauben oder Verschlußbügel) müssen für dieselbe Beanspruchung bemessen sein, wie der Hohlkörper der Wasservorlage. Für die Berechnung ist eine zulässige Zugspannung von höchstens 2000 kp/cm2 anzunehmen;

c)

sind die Böden mit dem Mantel verschweißt, so müssen sie abgebördelt und durch eine Stumpfnaht mit dem Mantel verbunden sein. Eckschweißungen an Wasservorlagen sind unzulässig;

d)

sie müssen mit einem Wasserstandsprüfhahn versehen sein;

e)

die Mündung der Azetylenzuleitung muß mit einem Rückschlagventil versehen sein.

(3) Bei Entwicklern mit einem Höchstbetriebsdruck von 0.3 atü (Niederdruck) sind auch Vorlagen zulässig, die nach dem Ausblasesystem arbeiten, wenn sie den Vorschriften des Abs. 1 entsprechen.

(4) In die Azetylenzuleitung muß unmittelbar vor jeder Rückschlagsicherung (Sicherheitsvorlage) ein Absperrhahn mit Griff eingeschaltet sein.

(5) Die Sicherheitsvorlagen sind vor jeder Verbrauchsstelle anzuordnen. Sind an einem Entwickler mit mehr als 10 kg Karbidfüllung mehrere Brenner angeschlossen, dann muß sich außer den Sicherheitsvorlagen an diesen Verbrauchsstellen auch am Entwickler eine Hauptsicherheitsvorlage befinden.

§ 22. Baustoffe für Azetylenentwickler und Sicherheitsvorlagen.

(1) Die Baustoffe für Azetylenentwickler und Sicherheitsvorlagen müssen gegen Formveränderungen widerstandsfähig und gegen Durchrosten geschützt sein. Teile, die mit Karbid oder Azetylen in Berührung kommen, dürfen nicht aus Metallen verfertigt sein, die wie zum Beispiel Kupfer, explosive Azetylen-Verbindungen eingehen können; Hähne, Ventile, Verschraubungen und ähnliche Bestandteile dürfen jedoch aus Kupferlegierungen mit einem Kupfergehalt von höchstens 70 vH verfertigt sein.

(2) Alle Apparatteile, die durch Azetylen einer äußeren oder inneren Druckwirkung ausgesetzt und nicht aus einem Stück hergestellt sind, müssen in fachmännischer Weise genietet oder geschweißt sein. Doppelte Falzung ist nur bei Apparaten für eine Stundenleistung bis zu 100 Litern zulässig. Weichlot darf nur als Dichtungsmittel verwendet werden.

§ 23. Gasdruck.

Der in Azetylenentwicklern entstehende Gasdruck darf bei Entwicklern für Beleuchtungszwecke 0.3 atü, bei Entwicklern für autogene Metallbearbeitung 1.5 atü nicht übersteigen.

§ 24. Wandstärke.

Die Wandstärke der Hauptbestandteile hat mindestens 1.5 mm zu betragen. Sie richtet sich bei Bestandteilen, die einer stärkeren Beanspruchung ausgesetzt sind (Böden, Decken, Apparate für höheren Gasdruck), ihrer Beanspruchung entsprechend nach den Regeln der Technik.

§ 25. Gasglocke.

Die Verwendung von Apparaten, bei denen sich das Gas unter beweglicher Glocke entwickelt ist verboten.

§ 26. Einrichtungen gegen Ab- und Rückströmen des Azetylens;

Entschlammung.

(1) Apparatteile, die zur Neubeschickung mit Karbid oder Wasser oder zur Entfernung der Rückstände geöffnet werden müssen, haben mit Vorrichtungen versehen zu sein, die ein gefahrloses Abströmen des in diesen Teilen etwa enthaltenen Azetylens vor dem Öffnen gestatten. Dies gilt nicht für Rohrleitungen und ähnliche Apparatteile, die nur geringfügige Mengen von Azetylen enthalten.

(2) Entwickler nach dem Einwurfssystem müssen so konstruiert sein, daß das Karbid nicht in abgesetzte, entgaste Schlammrückstände fallen kann. Ist eine automatische Entfernung des Kalkschlammes nicht vorgesehen, dann muß in der Bedienungsvorschrift angegeben sein, nach welchem Karbidverbrauch der Apparat zu entschlammen ist. Die Apparate müssen auch so gebaut sein, daß ein Austritt von Azetylen aus dem Entwickler oder aus dem Gassammler in den Aufstellungsraum verläßlich vermieden wird und daß beim Abschlammen oder Ablaufen von Wasser an keiner Stelle des Apparates ein Unterdruck auftreten kann.

(3) Der Zutritt von Kalkschlamm in das Abschlußwasser des Gasbehälters muß nach Möglichkeit verhindert sein.

§ 27. Entlüftung der Apparate.

(1) Alle Apparate müssen eine Entlüftung vor jedesmaliger Inbetriebsetzung gestatten und ein gefahrloses Entweichen des bei Beginn der Gasentwicklung entstehenden Gasluftgemisches ermöglichen.

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