Bundesgesetz vom 27. März 1952 über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen (Güterbeförderungsgesetz)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abschnitt I.
Allgemeine Bestimmungen.
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs durch Beförderungsunternehmen und für den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen; es gilt nicht für Fuhrwerksdienste, auf die die Gewerbeordnung 1973 gemäß ihrem § 2 Abs. 1 Z 2 nicht anzuwenden ist.
(2) Als Güter gemäß Abs. 1 gelten körperliche, bewegliche Sachen, auch dann, wenn sie keinen Verkehrswert haben.
(3) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1973.
Abschnitt I.
Allgemeine Bestimmungen.
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs durch Beförderungsunternehmen und für den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen; es gilt nicht für Fuhrwerksdienste, auf die die Gewerbeordnung 1973 gemäß ihrem § 2 Abs. 1 Z 2 nicht anzuwenden ist.
(2) Als Güter gemäß Abs. 1 gelten körperliche, bewegliche Sachen, auch dann, wenn sie keinen Verkehrswert haben.
(3) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1973 mit der Maßgabe, daß das Güterbeförderungsgewerbe als bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe gilt.
Anwendungsbereich der gewerberechtlichen Bestimmungen.
§ 2. Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gelten für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Bestimmungen der Gewerbeordnung und des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung ohne Rücksicht auf die durch die Verordnung zur Einführung des Gesetzes über den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen im Lande Österreich vom 26. Juli 1938, Deutsches RGBl. I S. 949, eingetretenen Änderungen. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über außerordentliche gewerberechtliche Maßnahmen, BGBl. Nr. 30/1937, in der geltenden Fassung sind jedoch auf die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen nicht anzuwenden.
Abschnitt II.
Besondere Bestimmungen über die Konzession.
Konzessionspflicht und Arten der Konzessionen
§ 3. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen darf nur auf Grund einer Konzession (§ 5 Z 2 GewO 1973) ausgeübt werden, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt (§ 4).
(2) Konzessionen dürfen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Güterbeförderung erteilt werden:
für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Nahverkehr (Güternahverkehr);
für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Fernverkehr (Güterfernverkehr).
(3) Güternahverkehr liegt vor, wenn ein Gut innerhalb der Nahverkehrszone, das ist innerhalb eines Umkreises mit einem Radius von 65 km, gemessen in der Luftlinie von dem für die Ausübung des Gewerbes in Aussicht genommenen Standort, oder wenn die Fahrt über die Nahverkehrszone hinausgeht, auf einer Strecke von höchstens 110 Straßenkilometern befördert wird, wobei die Be- oder Entladestelle innerhalb des Umkreises liegen muß (Stichfahrt).
(4) Zur Nahverkehrszone gehören alle Gemeinden, deren Ortsmittelpunkte innerhalb dieser Zone liegen. Als Ortsmittelpunkt gilt das örtliche Zentrum des Gemeindewesens.
(5) Güterfernverkehr liegt bei allen Güterbeförderungen vor, die nicht unter Abs. 3 fallen. Eine Konzession für den Güterfernverkehr berechtigt auch zur Ausübung des Güternahverkehrs.
(6) Die Behörde (§ 15b) hat bei Erteilung der Konzession oder bei besonderer Bewilligung der weiteren Betriebsstätte (§ 46 Abs. 4 GewO 1973) die zur Nahverkehrszone gehörenden Gemeinden (Abs. 4) in alphabetischer Folge namentlich anzuführen. Dem Inhaber einer Konzession für den Güternahverkehr ist nach Maßgabe des Umfanges der Konzession (§ 3a) für jedes Kraftfahrzeug ein Verzeichnis der zur Nahverkehrszone gehörenden Gemeinden in alphabetischer Folge auszuhändigen; dieses Verzeichnis hat überdies den Namen des Gewerbetreibenden – gegebenenfalls auch den des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers – sowie den Standort des Gewerbebetriebes oder der weiteren Betriebsstätte zu enthalten.
(7) Wird die Nahverkehrszone durch Verlegung von Ortsmittelpunkten, Gemeindezusammenlegungen oder Gemeindetrennungen verändert, so ist die Nahverkehrszone durch die für die Erteilung der Konzession zuständige Behörde (§ 15b) neu zu bestimmen; Abs. 6 gilt sinngemäß.
Abschnitt II.
Besondere Bestimmungen über die Konzession.
Konzessionspflicht und Arten der Konzessionen
§ 3. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen darf nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt (§ 4).
(2) Konzessionen dürfen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Güterbeförderung erteilt werden:
für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Nahverkehr (Güternahverkehr);
für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Fernverkehr (Güterfernverkehr).
(3) Güternahverkehr liegt vor, wenn ein Gut innerhalb der Nahverkehrszone, das ist innerhalb eines Umkreises mit einem Radius von 65 km, gemessen in der Luftlinie von dem für die Ausübung des Gewerbes in Aussicht genommenen Standort, oder wenn die Fahrt über die Nahverkehrszone hinausgeht, auf einer Strecke von höchstens 110 Straßenkilometern befördert wird, wobei die Be- oder Entladestelle innerhalb des Umkreises liegen muß (Stichfahrt).
(4) Zur Nahverkehrszone gehören alle Gemeinden, deren Ortsmittelpunkte innerhalb dieser Zone liegen. Als Ortsmittelpunkt gilt das örtliche Zentrum des Gemeindewesens.
(5) Güterfernverkehr liegt bei allen Güterbeförderungen vor, die nicht unter Abs. 3 fallen. Eine Konzession für den Güterfernverkehr berechtigt auch zur Ausübung des Güternahverkehrs.
(6) Die Behörde (§ 15b) hat bei Erteilung der Konzession oder bei besonderer Bewilligung der weiteren Betriebsstätte die zur Nahverkehrszone gehörenden Gemeinden (Abs. 4) in alphabetischer Folge namentlich anzuführen. Dem Inhaber einer Konzession für den Güternahverkehr ist nach Maßgabe des Umfanges der Konzession (§ 3a) für jedes Kraftfahrzeug ein Verzeichnis der zur Nahverkehrszone gehörenden Gemeinden in alphabetischer Folge auszuhändigen; dieses Verzeichnis hat überdies den Namen des Gewerbetreibenden – gegebenenfalls auch den des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers – sowie den Standort des Gewerbebetriebes oder der weiteren Betriebsstätte zu enthalten.
(7) Wird die Nahverkehrszone durch Verlegung von Ortsmittelpunkten, Gemeindezusammenlegungen oder Gemeindetrennungen verändert, so ist die Nahverkehrszone durch die für die Erteilung der Konzession zuständige Behörde (§ 15b) neu zu bestimmen; Abs. 6 gilt sinngemäß.
Umfang der Konzession
§ 3a. (1) Die Konzession ist für eine bestimmte Anzahl von Kraftfahrzeugen zu erteilen.
(2) Eine Vermehrung der Anzahl der Kraftfahrzeuge bedarf einer Genehmigung, für die, ausgenommen das Erfordernis der Erbringung des Befähigungsnachweises (§ 5a), dieselben Vorschriften wie für die Erteilung der Konzession gelten.
Umfang der Konzession
§ 3a. (1) Die Konzession ist für eine bestimmte Anzahl von Kraftfahrzeugen zu erteilen.
(2) Eine Vermehrung der Anzahl der Kraftfahrzeuge bedarf einer Genehmigung, für die, ausgenommen das Erfordernis der Erbringung des Befähigungsnachweises, dieselben Vorschriften wie für die Erteilung der Konzession gelten.
Ausnahmen von der Konzessionspflicht
§ 4. (1) Eine Konzession nach § 3 oder die Anmeldung eines besonderen Gewerbes ist nicht erforderlich:
für die Beförderung von Postsendungen; bei Beförderungen durch andere Unternehmen als die Post nur dann, wenn befugte Beförderungsunternehmer nicht zur Verfügung stehen;
für die Beförderung von Gütern auf Grund einer Berechtigung für Spediteure gemäß § 117 Z 1 der Gewerbeordnung 1973;
für den Werkverkehr (§ 8);
für die Beförderung des Gepäcks der Fahrgäste durch Unternehmungen für die Personenbeförderung;
für die Beförderungstätigkeiten von Eisenbahnunternehmen
in Ausübung des Rollfuhrdienstes (Zu- und Abstreifen von der Eisenbahn zur Beförderung übergebenem Stückgut, von Gepäck der Reisenden sowie von Behältern einschließlich Wechselaufbauten im Ortsbereich des Versand- oder Bestimmungsbahnhofes oder in deren benachbarten Orten) und des Straßenrollerdienstes;
in Ausübung des Schienenersatzverkehrs bei Unterbrechung der Schienenwege, insbesondere im Falle eines Betriebsnotstandes.
(2) Eine Konzession nach § 3 ist nicht erforderlich für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, deren höchste zulässige Nutzlast 600 kg nicht übersteigt.
Ausnahmen von der Konzessionspflicht
§ 4. (1) Eine Konzession nach § 3 oder die Anmeldung eines besonderen Gewerbes ist nicht erforderlich:
für die Beförderung von Postsendungen; bei Beförderungen durch andere Unternehmen als die Post nur dann, wenn befugte Beförderungsunternehmer nicht zur Verfügung stehen;
für die Beförderung von Gütern auf Grund einer Berechtigung für Spediteure gemäß § 126 Z 25 GewO 1973
für den Werkverkehr (§ 8);
für die Beförderung des Gepäcks der Fahrgäste durch Unternehmungen für die Personenbeförderung;
für die Beförderungstätigkeiten von Eisenbahnunternehmen
in Ausübung des Rollfuhrdienstes (Zu- und Abstreifen von der Eisenbahn zur Beförderung übergebenem Stückgut, von Gepäck der Reisenden sowie von Behältern einschließlich Wechselaufbauten im Ortsbereich des Versand- oder Bestimmungsbahnhofes oder in deren benachbarten Orten) und des Straßenrollerdienstes;
in Ausübung des Schienenersatzverkehrs bei Unterbrechung der Schienenwege, insbesondere im Falle eines Betriebsnotstandes.
(2) Eine Konzession nach § 3 ist nicht erforderlich für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, deren höchste zulässige Nutzlast 600 kg nicht übersteigt.
Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession
§ 5. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes (§ 25 GewO 1973) erfüllt sind, der Befähigungsnachweis erbracht ist (§ 5a) und der Betrieb leistungsfähig ist. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 3a) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder in einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 572/1987)
(3) Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Betriebes hat die Behörde darauf Bedacht zu nehmen, daß die wirtschaftliche Lage des Bewerbers, insbesondere seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die ordnungsgemäße Gewerbeausübung erwarten läßt.
(4) Die Erteilung der Konzession erfordert neben der Erfüllung der im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen
bei einer natürlichen Person, daß sie österreichischer Staatsbürger ist und ihren Wohnsitz im Inland hat;
bei einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, daß sie ihren Sitz im Inland hat und mehr als 75% ihrer persönlich haftenden Gesellschafter sowie alle zur Vertretung berechtigten Gesellschafter österreichische Staatsbürger sind, die ihren Wohnsitz im Inland haben. Stehen einer Personengesellschaft des Handelsrechtes oder einer juristischen Person Anteilsrechte an einer Personengesellschaft des Handelsrechtes zu, so haben diese die ihrer Rechtsform entsprechenden Voraussetzungen gemäß der vorstehenden Regelung oder der Z 3 zu erfüllen;
bei einer juristischen Person, daß sie ihren Sitz im Inland hat, die Mehrheit der Mitglieder jedes ihrer leitenden Organe (wie Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat) einschließlich des Vorsitzenden österreichische Staatsbürger sind und die Stimmrecht gewährenden Anteilsrechte zu mehr als 75% österreichischen Staatsbürgern, dem Bund, einem Land oder einer Gemeinde zustehen; stehen Anteilsrechte einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes zu, so haben diese die ihrer Rechtsform entsprechenden Voraussetzungen gemäß der vorstehenden Regelung oder der Z 2 zu erfüllen. Sofern eine Aktiengesellschaft Eigentümerin ist, müssen die Aktien der Gesellschaft auf Namen lauten und die Übertragung nach der Satzung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden sein.
(5) Der Landeshauptmann kann von den in Abs. 4 Z 2 und 3 angeführten Voraussetzungen ganz oder teilweise befreien, wenn eine Personengesellschaft des Handelsrechtes hinsichtlich ihrer ausländischen Gesellschafter oder eine juristische Person hinsichtlich ihrer ausländischen Organe, Gesellschafter oder Aktionäre (ihrer ausländischen Eigentümer stimmrechtsgewährender Anteilsrechte) nachweist, daß in deren Heimatstaat oder in dem Staat, in dem eine der in Abs. 4 Z 2 und 3 genannten Gesellschaften mit Anteilsrechten ihre Hauptniederlassung oder ihren Sitz hat,
keine oder höchstens die gleichen wie die in Abs. 4 Z 2 und 3 festgelegten Beschränkungen gelten und
bei der Ausübung der gewerbsmäßigen Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen durch eine unter österreichischer Beteiligung nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates bestehende juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes keinen anderen wie immer gearteten Beschränkungen unterliegt, als eine ohne ausländische Beteiligung bestehende juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes, und wenn anzunehmen ist, daß die wirtschaftliche Ordnung des betreffenden Staates mit derjenigen Österreichs gleich oder gleichwertig ist und die Ausübung des Gewerbes durch die betreffende juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes den öffentlichen Interessen, insbesondere den Interessen der österreichischen Wirtschaft, nicht zuwiderläuft.
(6) Die in Abs. 4 Z 2 und 3 angeführten Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession unbeschadet der Bestimmungen der §§ 87 bis 91 der Gewerbeordnung 1973 von der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu entziehen.
(7) Die Voraussetzungen des Bedarfes nach der beabsichtigten Gewerbeausübung sowie der Leistungsfähigkeit des Betriebes entfallen, wenn der Rechtsträger, der gemäß § 11 Abs. 4 bis 7 GewO 1973 durch sechs Monate zur weiteren Gewerbeausübung auf Grund der Konzession eines anderen Rechtsträgers berechtigt ist, spätestens drei Monate vor Ablauf der in § 11 Abs. 4 bis 7 GewO 1973 festgelegten sechsmonatigen Frist um die Erteilung einer Konzession ansucht, die der gemäß § 11 Abs. 4 bis 7 GewO 1973 weiter ausgeübten vollinhaltlich entspricht.
(8) Tritt in den Betrieb eines Einzelkaufmannes ein Gesellschafter ein, so darf die durch den Eintritt des Gesellschafters entstandene Personengesellschaft des Handelsrechtes auf Grund der diesem Betrieb entsprechenden Konzession des Einzelkaufmannes das Gewerbe durch längstens sechs Monate nach der Eintragung der Personengesellschaft des Handelsrechtes in das Firmenbuch weiter ausüben. Die Personengesellschaft des Handelsrechtes hat die Eintragung und die weitere Ausübung innerhalb von zwei Wochen nach der Eintragung anzuzeigen. Nach Ablauf von sechs Monaten nach der Eintragung endigt die Konzession. Für die Erteilung einer Konzession an die Personengesellschaft des Handelsrechtes gilt Abs. 7.
(9) Die Anzeige gemäß Abs. 8 ist bei der für die Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu erstatten. Sind die im Abs. 8 geforderten Voraussetzungen gegeben, so hat diese Behörde die Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, andernfalls hat sie mit Bescheid festzustellen, daß die Voraussetzungen nicht vorliegen und die weitere Gewerbeausübung zu untersagen.
Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession
§ 5. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes
die Zuverlässigkeit,
die finanzielle Leistungsfähigkeit und
die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis)
⋯
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