Bundesgesetz vom 2. April 1952 über die nichtlinienmäßige gewerbsmäßige Beförderung von Personen zu Lande und über einige Änderungen der Gewerbeordnung (Gelegenheitsverkehrs-Gesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1952-05-01
Status Aufgehoben · 1996-03-07
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 61
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Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

ABSCHNITT I.

Allgemeine Bestimmungen.

Geltungsbereich.

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs, die durch die Kraft von Maschinen oder Tieren bewegt werden; die gewerbsmäßige Beförderung von Personen, die den Gegenstand des Bundesgesetzes vom 2. April 1952, BGBl. Nr. 84, betreffend die linienmäßige Beförderung von Personen zu Lande mit Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz 1952 – KflG. 1952) bildet, und die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen fallen jedoch nicht unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(2) Der mit den Kraftfahrzeugen des Linienverkehrs der Post- und Telegraphenverwaltung und des Kraftwagendienstes der Österreichischen Bundesbahnen ausgeübte Gelegenheitsverkehr unterliegt nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(3) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gelten für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbezweige (Abs. 1) die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973.

Abs. 3: Verfassungsbestimmung

ABSCHNITT I.

Allgemeine Bestimmungen.

Geltungsbereich.

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, ausgenommen die gewerbsmäßige Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr auf Grund des Kraftfahrliniengesetzes 1952, BGBl. Nr. 84.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbezweige (Abs. 1) die Gewerbeordnung 1973 mit der Maßgabe, daß die Gewerbe nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz als bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe gelten.

(3) (Verfassungsbestimmung) Zu den Angelegenheiten des Gewerbes im Sinne des Artikels 10 Abs. 1 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 gehören nicht die Angelegenheiten der Beförderung von Personen mit Fahrzeugen, die durch die Kraft von Tieren bewegt werden.

(4) Der mit den Kraftfahrzeugen des Linienverkehrs der Post- und Telegraphenverwaltung und des Kraftwagendienstes der Österreichischen Bundesbahnen ausgeübte Gelegenheitsverkehr unterliegt nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Abs. 3: Verfassungsbestimmung

ABSCHNITT I.

Allgemeine Bestimmungen.

Geltungsbereich.

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, ausgenommen die gewerbsmäßige Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr auf Grund des KflG 1952, BGBl. Nr. 84.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gelten für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbezweige (Abs. 1) die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973.

(3) (Verfassungsbestimmung) Zu den Angelegenheiten des Gewerbes im Sinne des Artikels 10 Abs. 1 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 gehören nicht die Angelegenheiten der Beförderung von Personen mit Fahrzeugen, die durch die Kraft von Tieren bewegt werden.

Abs. 3: Verfassungsbestimmung

ABSCHNITT I.

Allgemeine Bestimmungen.

Geltungsbereich.

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, ausgenommen die gewerbsmäßige Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr auf Grund des Kraftfahrliniengesetzes 1952, BGBl. Nr. 84.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbezweige (Abs. 1) die Gewerbeordnung 1973 mit der Maßgabe, daß die Gewerbe nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz als bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe gelten.

(3) (Verfassungsbestimmung) Zu den Angelegenheiten des Gewerbes im Sinne des Artikels 10 Abs. 1 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 gehören nicht die Angelegenheiten der Beförderung von Personen mit Fahrzeugen, die durch die Kraft von Tieren bewegt werden.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 223/1994)

ABSCHNITT II.

Besondere Bestimmungen über die Konzession.

Konzessionspflicht.

§ 2. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Umfang des § 1 Abs. 1 darf nur auf Grund einer Konzession (§ 5 Z 2 GewO 1973) ausgeübt werden.

(2) Ebenso darf die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Landfahrzeugen, die durch die Kraft von Pferden bewegt und zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden (mit Pferden betriebenes Platzfuhrwerks-Gewerbe), nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden.

ABSCHNITT II.

Besondere Bestimmungen über die Konzession.

Konzessionspflicht.

§ 2. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Umfang des § 1 Abs. 1 darf nur auf Grund einer Konzession (§ 5 Z 2 GewO 1973) ausgeübt werden.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 223/1994)

ABSCHNITT II.

Besondere Bestimmungen über die Konzession.

Konzessionspflicht.

§ 2. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Umfang des § 1 Abs. 1 darf nur auf Grund einer Konzession (§ 5 Z 2 GewO 1973) ausgeübt werden.

(2) Eine Konzession auf Grund des Kraftfahrliniengesetzes, BGBl. Nr. 84/1952, gilt auch als Konzession für das Ausflugswagen- und Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen. Die Anzahl der für diese Gelegenheitsverkehrs-Gewerbe zulässigen Fahrzeuge richtet sich nach der im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzten Anzahl der Fahrzeuge.

ABSCHNITT II.

Besondere Bestimmungen über die Konzession.

Konzessionspflicht.

§ 2. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Umfang des § 1 Abs. 1 darf nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden.

(2) Eine Konzession auf Grund des Kraftfahrliniengesetzes, BGBl. Nr. 84/1952, gilt auch als Konzession für das Ausflugswagen- und Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen. Die Anzahl der für diese Gelegenheitsverkehrs-Gewerbe zulässigen Fahrzeuge richtet sich nach der im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzten Anzahl der Fahrzeuge.

Arten der Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen

§ 3. (1) Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 1) dürfen nur erteilt werden für folgende Arten des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs:

1.

für die Personenbeförderung mit Omnibussen, die zu jedermanns Gebrauch unter Einzelvergebung der Sitzplätze an öffentlichen Orten bereitgehalten oder angeboten werden (Ausflugswagen-Gewerbe; ein auf das Gebiet einer Gemeinde beschränktes Ausflugswagen-Gewerbe heißt Stadtrundfahrten-Gewerbe); oder

2.

für die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen (Omnibussen oder Personenkraftwagen) unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge (Bestellungen) (Mietwagen-Gewerbe); oder

3.

für die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden (mit Kraftfahrzeugen betriebenes Platzfuhrwerks-Gewerbe Taxi-Gewerbe); oder

4.

für die Beförderung der Wohngäste (Pfleglinge) und der Bediensteten von Gastgewerbebetrieben mit Beherbergung von Gästen, von Heilanstalten, von Erholungsheimen u. dgl. durch Kraftfahrzeuge dieser Unternehmen vom eigenen Betrieb zu Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs und umgekehrt sowie in Gemeinden, in denen kein zur Ausübung des Taxi-Gewerbes berechtigter Gewerbetreibender den Standort einer Gewerbeberechtigung oder eine weitere Betriebsstätte begründet hat, auch für die Beförderung der nicht in Beherbergung genommenen Gäste von Gastgewerbetrieben durch Kraftfahrzeuge dieser Unternehmen vom eigenen Betrieb zu Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs und umgekehrt oder zu ihrer Unterkunft (Gästewagen-Gewerbe).

(2) Eine Konzession für das mit Omnibussen ausgeübte Mietwagen-Gewerbe berechtigt nach Maßgabe des Umfanges dieser Konzession auch zur Durchführung von Fahrten im Auftrag eines Unternehmers, der eine Kraftfahrlinie betreibt, im Rahmen der diesem Unternehmer erteilten Kraftfahrlinien-Konzession.

(3) Kombinationskraftwagen (§ 2 Z 6 KFG 1967) gelten als Personenkraftwagen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(4) die Gewerbeberechtigung gemäß Abs. 1 Z 4 bleibt auch erhalten, wenn in der Folge ein zur Ausübung des Taxi-Gewerbes berechtigter Gewerbetreibender den Standort seiner Gewerbeberechtigung oder eine weitere Betriebsstätte in derselben Gemeinde begründet.

Arten der Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen

§ 3. (1) Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 1) dürfen nur erteilt werden für folgende Arten des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs:

1.

für die Personenbeförderung mit Omnibussen, die zu jedermanns Gebrauch unter Einzelvergebung der Sitzplätze an öffentlichen Orten bereitgehalten oder angeboten werden (Ausflugswagen-Gewerbe; ein auf das Gebiet einer Gemeinde beschränktes Ausflugswagen-Gewerbe heißt Stadtrundfahrten-Gewerbe); oder

2.

für die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen (Omnibussen oder Personenkraftwagen) unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge (Bestellungen) (Mietwagen-Gewerbe); oder

3.

für die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden (mit Kraftfahrzeugen betriebenes Platzfuhrwerks-Gewerbe [Taxi-Gewerbe]); oder

4.

für die Beförderung der Wohngäste (Pfleglinge) und der Bediensteten von Gastgewerbebetrieben mit Beherbergung von Gästen, von Heilanstalten, von Erholungsheimen u. dgl. durch Kraftfahrzeuge dieser Unternehmen vom eigenen Betrieb zu Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs und umgekehrt sowie in Gemeinden, in denen kein zur Ausübung des Taxi-Gewerbes berechtigter Gewerbetreibender den Standort einer Gewerbeberechtigung oder eine weitere Betriebsstätte begründet hat, auch für die Beförderung der nicht in Beherbergung genommenen Gäste von Gastgewerbetrieben durch Kraftfahrzeuge dieser Unternehmen vom eigenen Betrieb zu Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs und umgekehrt oder zu ihrer Unterkunft (Gästewagen-Gewerbe).

(2) Eine Konzession für das mit Omnibussen ausgeübte Mietwagen-Gewerbe oder Ausflugswagen-Gewerbe berechtigt nach Maßgabe des Umfanges dieser Konzession auch zur Durchführung von Fahrten im Auftrag eines Unternehmers, der eine Kraftfahrlinie betreibt, im Rahmen der diesem Unternehmer erteilten Kraftfahrlinien-Konzession.

(3) Kombinationskraftwagen (§ 2 Z 6 KFG 1967) gelten als Personenkraftwagen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(4) die Gewerbeberechtigung gemäß Abs. 1 Z 4 bleibt auch erhalten, wenn in der Folge ein zur Ausübung des Taxi-Gewerbes berechtigter Gewerbetreibender den Standort seiner Gewerbeberechtigung oder eine weitere Betriebsstätte in derselben Gemeinde begründet.

Arten der Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen

§ 3. (1) Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 1) dürfen nur erteilt werden für folgende Arten des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs:

1.

für die Personenbeförderung mit Omnibussen, die zu jedermanns Gebrauch unter Einzelvergebung der Sitzplätze an öffentlichen Orten bereitgehalten oder angeboten werden (Ausflugswagen-Gewerbe; ein auf das Gebiet einer Gemeinde beschränktes Ausflugswagen-Gewerbe heißt Stadtrundfahrten-Gewerbe); oder

2.

für die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen (Omnibussen oder Personenkraftwagen) unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge (Bestellungen) (Mietwagen-Gewerbe); oder

3.

für die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden (mit Kraftfahrzeugen betriebenes Platzfuhrwerks-Gewerbe [Taxigewerbe]); diese Gewerbeberechtigung umfaßt auch die alleinige Beförderung von Sachen, die von einer Person ohne Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel getragen werden können; oder

4.

für die Beförderung der Wohngäste (Pfleglinge) und der Bediensteten von Gastgewerbebetrieben mit Beherbergung von Gästen, von Heilanstalten, von Erholungsheimen u. dgl. durch Kraftfahrzeuge dieser Unternehmen vom eigenen Betrieb zu Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs und umgekehrt sowie in Gemeinden, in denen kein zur Ausübung des Taxi-Gewerbes berechtigter Gewerbetreibender den Standort einer Gewerbeberechtigung oder eine weitere Betriebsstätte begründet hat, auch für die Beförderung der nicht in Beherbergung genommenen Gäste von Gastgewerbetrieben durch Kraftfahrzeuge dieser Unternehmen vom eigenen Betrieb zu Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs und umgekehrt oder zu ihrer Unterkunft (Gästewagen-Gewerbe).

(2) Eine Konzession für das mit Omnibussen ausgeübte Mietwagen-Gewerbe oder Ausflugswagen-Gewerbe berechtigt nach Maßgabe des Umfanges dieser Konzession auch zur Durchführung von Fahrten im Auftrag eines Unternehmers, der eine Kraftfahrlinie betreibt, im Rahmen der diesem Unternehmer erteilten Kraftfahrlinien-Konzession.

(3) Kombinationskraftwagen (§ 2 Z 6 KFG 1967) gelten als Personenkraftwagen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(4) die Gewerbeberechtigung gemäß Abs. 1 Z 4 bleibt auch erhalten, wenn in der Folge ein zur Ausübung des Taxi-Gewerbes berechtigter Gewerbetreibender den Standort seiner Gewerbeberechtigung oder eine weitere Betriebsstätte in derselben Gemeinde begründet.

Umfang der Konzession

§ 4. (1) Die Konzession ist für eine bestimmte Zahl von Fahrzeugen zu erteilen.

(2) Eine Vermehrung der Zahl der Fahrzeuge bedarf einer Genehmigung, für die, ausgenommen das Erfordernis der Erbringung des Befähigungsnachweises (§ 5a Abs. 1), dieselben Vorschriften wie für die Erteilung der Konzession gelten.

Umfang der Konzession

§ 4. (1) Die Konzession ist für eine bestimmte Zahl von Fahrzeugen zu erteilen.

(2) Eine Vermehrung der Zahl der Fahrzeuge bedarf einer Genehmigung, für die, ausgenommen das Erfordernis der Erbringung des Befähigungsnachweises, dieselben Vorschriften wie für die Erteilung der Konzession gelten.

Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession

§ 5. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes (§ 25 GewO 1973) erfüllt sind. Wenn es sich nicht um die Erteilung einer Konzession für das Gästewagen-Gewerbe handelt, muß die Leistungsfähigkeit des Betriebes gegeben sein. Bei dem mit Personenkraftwagen ausgeübten Mietwagen-Gewerbe sowie bei den mit Omnibussen ausgeübten gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehren hat der Bewerber überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 4) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder in einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen.

(2) Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Betriebes hat die Behörde darauf Bedacht zu nehmen, daß die wirtschaftliche Lage des Bewerbers, insbesondere seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die ordnungsgemäße Gewerbeausübung erwarten läßt.

(3) Die Prüfung der Leistungsfähigkeit des Betriebes entfällt, wenn der Rechtsträger, der gemäß § 11 Abs. 4 bis 7 GewO 1973 durch sechs Monate zur weiteren Gewerbeausübung auf Grund der Konzession eines anderen Rechtsträgers berechtigt ist, spätestens drei Monate vor Ablauf der im § 11 Abs. 4 bis 7 GewO 1973 festgelegten sechsmonatigen Frist um die Erteilung einer Konzession ansucht, die der gemäß § 11 Abs. 4 bis 7 GewO 1973 weiter ausgeübten vollinhaltlich entspricht.

(4) Tritt in den Betrieb eines Einzelkaufmannes ein Gesellschafter ein, so darf die durch den Eintritt des Gesellschafters entstandene Personengesellschaft des Handelsrechtes auf Grund der diesem Betrieb entsprechenden Konzession des Einzelkaufmannes das Gewerbe durch längstens sechs Monate nach der Eintragung der Personengesellschaft des Handelsrechtes in das Firmenbuch weiter ausüben. Die Personengesellschaft des Handelsrechtes hat die Eintragung und die weitere Ausübung innerhalb von zwei Wochen nach der Eintragung anzuzeigen. Nach Ablauf von sechs Monaten nach der Eintragung endigt die Konzession. Für die Erteilung einer Konzession an die Personengesellschaft des Handelsrechtes gilt Abs. 6.

(5) Die Anzeige gemäß Abs. 7 ist bei der für die Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu erstatten. Wenn die im Abs. 7 geforderten Voraussetzungen gegeben sind, hat diese Behörde die Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen; sind die im Abs. 7 geforderten Voraussetzungen nicht gegeben, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und die weitere Gewerbeausübung zu untersagen.

(6) Die Erteilung einer Konzession für die mit Omnibussen ausgeübten Gelegenheitsverkehre erfordert neben der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen

a)

bei einer natürlichen Person, daß sie österreichischer Staatsbürger ist und ihren Wohnsitz im Inland hat;

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