Bundesgesetz vom 8. Juli 1953 über die steuerliche Begünstigung von Elektrizitätsversorgungsunternehmungen (Elektrizitätsförderungsgesetz 1953)
Bezugszeitraum vgl. Art. II, BGBl. Nr. 194/1963.
§ 1. (1) Unternehmungen, die ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke der Stromabgabe an Dritte elektrische Energie erzeugen oder leiten (Elektrizitätsversorgungsunternehmungen), können zu Lasten der Gewinne der in den Kalenderjahren 1952 bis 1968 endenden Wirtschaftsjahre steuerfreie Rücklagen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bilden.
(2) Die Zuweisungen an die steuerfreie Rücklage dürfen 80 v. H. des steuerpflichtigen Gewinnes, der sich vor Bildung der Rücklage im jeweiligen Wirtschaftsjahr aus dem Betrieb der Elektrizitätsversorgungsunternehmung ergeben würde, nicht übersteigen. Eine allfällige Gewerbesteuerrückstellung ist von dem nach Bildung der Rücklage (Abs. 1) verbleibenden Gewinn zu berechnen. Neben dieser Zuweisung dürfen für das Kalenderjahr 1952 keine Zuweisungen an Rücklagen auf Grund des Investitionsbegünstigungsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 192/1951, vorgenommen werden.
(3) Die Begünstigung gemäß Abs. 1 kann nur von Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, die den Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder § 5 Einkommensteuergesetz ermitteln.
Bezugszeitraum vgl. Art. II, BGBl. Nr. 194/1963.
§ 2. (1) Von der Rücklage (§ 1) müssen, soweit die jährliche Zuweisung zwei Millionen Schilling übersteigt, mindestens 30 v. H. verwendet werden:
zur Zeichnung von Teilschuldverschreibungen, die von der Verbundgesellschaft (§ 5 des 2. Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 81/1947) oder von Gesellschaften, die Großkraftwerke betreiben (§ 4 des 2. Verstaatlichungsgesetzes), begeben werden, oder
zur Gewährung von Darlehen an die in lit. a genannten Unternehmungen mit einer Laufzeit nicht unter 15 Jahren und zu einem Zinsfuß, der die Bankrate im Zeitpunkt der Darlehensgewährung nicht übersteigt, oder
nach Maßgabe des § 4 des 2. Verstaatlichungsgesetzes zum Ersterwerb von Anteilsrechten an Gesellschaften, die Großkraftwerke betreiben, wobei der Zeichnungsbetrag mit dem Eineinhalbfachen angerechnet wird.
Die Verwendungsmöglichkeiten gemäß lit. a bis c können nebeneinander angewendet werden.
(2) Der verbleibende Teil (Abs. 1) der Rücklage darf nur verwendet werden:
für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen zur Leitung elektrischer Energie;
für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie aus Wasserkraft (Wasserkraftwerke), sofern diese Maßnahmen für die Elektrizitätswirtschaft zweckmäßig sind. Dies gilt auch für Wasserkraftwerke, wenn der Steuerpflichtige mit der Steuererklärung einen Bescheid des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vorlegt, daß hierin nach Wärmeeinheiten gemessen die überwiegende Verwendung inländischer Kohle sichergestellt ist. Die Entscheidung, ob Anschaffungen oder Herstellungen für die Elektrizitätswirtschaft zweckmäßig sind, obliegt dem Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft;
für den Ersterwerb von Gesellschaftsanteilen an inländischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen, soweit diese das Kapital zur Anschaffung oder Herstellung von Anlagen nach lit. a oder b verwenden;
für die Gewährung von Darlehen an inländische Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit einer Laufzeit nicht unter 15 Jahren und zu einem Zinsfuß, der die Bankrate im Zeitpunkt der Darlehensgewährung nicht übersteigt, oder zur Zeichnung von Teilschuldverschreibungen, die von inländischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen begeben werden, wenn in diesen Fällen das Kapital zur Anschaffung oder Herstellung von Anlagen nach lit. a oder lit. b verwendet wird.
(3) Wird die Rücklage zum Erwerb von Teilschuldverschreibungen gemäß Abs. 1 und 2 verwendet, so können die Begünstigungen des Energieanleihegesetzes, BGBl. Nr. 50/1953, oder des Sparbegünstigungsgesetzes, BGBl. Nr. 51/1953, nicht in Anspruch genommen werden.
(4) Zu den begünstigten Anlagen im Sinne des Abs. 2 lit. a und b gehören außer den unmittelbaren Stromerzeugungs- und Stromleitungsanlagen auch alle Anlagen, die nur mittelbar dem steuerbegünstigten Zweck dienen, aber zum Betrieb der begünstigten Anlagen erforderlich sind.
(5) Wenn Darlehen nach Abs. 1 lit. b in einem Jahr gewährt werden, in dem Teilschuldverschreibungen nach Abs. 1 lit. a nicht begeben werden, können diese Darlehen bei der nächstfolgenden Begebung von Teilschuldverschreibungen (Abs. 1 lit. a) gekündigt und der Gegenwert zur Zeichnung solcher Teilschuldverschreibungen verwendet werden. Diese Umwandlung hat auf die Bildung der Rücklage (§ 1) und auf ihre Verwendung keinen Einfluß.
Bezugszeitraum vgl. Art. II, BGBl. Nr. 194/1963.
§ 3. (1) Die gemäß § 1 gebildeten Rücklagen sind spätestens im dritten, auf das Jahr ihrer Bildung folgenden, Wirtschaftsjahr zu verwenden. Nach Ablauf dieses Zeitraumes nicht oder nicht bestimmungsgemäß verwendete Rücklagen (Rücklagenteile) sind aufzulösen und nachzuversteuern. Eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung der Rücklage liegt auch insoweit vor, als die bis einschließlich 1963 erworbenen Teilschuldverschreibungen vor Ablauf von fünf Jahren und als die ab 1964 erworbenen Teilschuldverschreibungen vor Ablauf von zehn Jahren nach ihrer Erwerbung veräußert werden. Die Nachversteuerung hat durch Berichtigung der Veranlagung jener Jahre zu erfolgen, in denen die Rücklagen (Rücklagenteile) gebildet worden sind.
(2) Soweit für Anschaffungen oder Herstellungen gemäß § 2 Abs. 2 lit. a und b Baukostenbeiträge oder Beihilfen gewährt werden, liegt eine bestimmungsgemäße Verwendung der Rücklage nur insoweit vor, als sie zur Deckung der die Baukostenbeiträge oder Beihilfen übersteigenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten verwendet worden ist.
(3) Bestimmungsgemäß verwendete Rücklagen (Rücklagenteile) sind auf Kapitalkonto oder auf eine als versteuert geltende freie Rücklage zu übertragen.
(4) Die Begünstigung dieses Bundesgesetzes kommt nur solchen Rücklagen zu, die in der Bilanz besonders ausgewiesen und als Rücklagen im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet sind. Werden Rücklagen mehrere Jahre hindurch gebildet, ist jede einzelne Rücklage in der Bilanz gesondert auszuweisen.
(5) Wird der Gewinn abweichend von der Erklärung ermittelt und stellt der Steuerpflichtige innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag, die Rücklage gemäß § 1 dieses Bundesgesetzes auf das nach dem ermittelten Gewinn zulässige Höchstausmaß zu erhöhen, so ist einem solchen Antrag stattzugeben. Erfolgt die abweichende Gewinnermittlung nach Ablauf des dreijährigen Verwendungszeitraumes (Abs. 1 erster Satz), kann die Verwendung der Rücklage gemäß § 2 Abs. 1 bis zum Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des Einkommen(Körperschaft)steuerbescheides nachgeholt werden.
Bezugszeitraum vgl. Art. II, BGBl. Nr. 194/1963.
§ 4. (1) Unterhält eine Elektrizitätsversorgungsunternehmung auch Betriebe, die nicht der Stromabgabe an Dritte dienen, so kann sie die steuerlichen Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz nur dann in Anspruch nehmen, wenn zur Ermittlung des Gewinnes des der Stromabgabe an Dritte dienenden Teiles des Unternehmens eine gesonderte Buchführung besteht.
(2) Bei Wärmekraftwerken, die sowohl Strom als auch Wärme abgeben, ist der auf die Stromabgabe entfallende Gewinn nach dem Verhältnis des Umsatzes aus der Stromabgabe zum gesamten Umsatz des Wärmekraftwerkes festzustellen.
Bezugszeitraum vgl. Art. II, BGBl. Nr. 194/1963.
§ 5. Für die Kalenderjahre 1953 bis einschließlich 1968 ermäßigen sich die Abgaben vom Vermögen, die auf den der Stromabgabe an Dritte dienenden Teil des Vermögens entfallen, wie folgt:
die Vermögensteuer, der Besatzungskostenbeitrag vom Vermögen und die Aufbringungsumlage auf ein Viertel der gesetzlichen Beträge,
die Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge.
§ 6. Durch Inanspruchnahme der im § 1 und § 2 Abs. 2 lit. a und b vorgesehenen Begünstigungen wird das Recht auf Vornahme von Absetzungen für Abnutzung (§ 7 Einkommensteuergesetz) nicht berührt.
Bezugszeitraum vgl. Art. II, BGBl. Nr. 194/1963.
§ 7. (1) Unternehmungen der im § 1 genannten Art, welche die Begünstigungen der §§ 1 bis 6 dieses Bundesgesetzes nicht in Anspruch nehmen, können hinsichtlich der Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. a und b nach Maßgabe der §§ 8 und 9 steuerlich begünstigt werden.
(2) Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie müssen für die Elektrizitätswirtschaft zweckmäßig sein. Für die Entscheidungen bezüglich der elektrizitätswirtschaftlichen Zweckmäßigkeit und der Verwendung inländischer Kohle gilt § 2 Abs. 2 lit. b sinngemäß.
Bezugszeitraum vgl. Art. II, BGBl. Nr. 194/1963.
§ 8. (1) Die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer), die auf den Gewinn aus den begünstigten Anlagen entfällt, ermäßigt sich ab dem Betriebsgewinn für die Dauer von 20 Jahren auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge.
(2) Die Vermögensteuer, der Besatzungskostenbeitrag vom Vermögen und die Aufbringungsumlage, die auf die begünstigten Anlagen entfallen, ermäßigen sich ab dem Betriebsbeginn für die Dauer von 20 Jahren auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge.
(3) Die einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge, die auf die begünstigten Anlagen entfallen, ermäßigen sich ab dem Betriebsbeginn für die Dauer von 20 Jahren auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge.
(4) Für die Bauzeit sind Vermögensteuer, Besatzungskostenbeitrag vom Vermögen und Aufbringungsumlage nicht zu entrichten und einheitliche Gewerbesteuermeßbeträge nicht festzusetzen.
(5) Der Baubeginn der begünstigten Anlagen muß in die Zeit vom 1. Jänner 1952 bis 31. Dezember 1968 fallen.
§ 9. (1) Besteht für die begünstigten Anlagen eine gesonderte Buchführung, welche die gesonderte Ermittlung des steuerbegünstigten Gewinnes und Vermögens ermöglicht, so ist diese Buchführung der Gewinn- und Vermögensermittlung zugrunde zu legen.
(2) Besteht eine solche Buchführung nicht, so ist
vom gesamten Gewinn (gesamten Gewerbeertrag) auszugehen. Die auf die begünstigten Anlagen entfallenden Anteile am Gewinn (Gewerbeertrag) sind nach dem Verhältnis der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der begünstigten Anlagen zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der gesammten Anlagen festzustellen;
vom gesamten Vermögen (gesamten Gewerbekapital) auszugehen. Das begünstigte Vermögen und der begünstigte Anteil am Gewerbekapital ergibt sich gleichfalls aus dem Verhältnis der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der begünstigten Anlagen zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der gesamten Anlagen.
§ 10. Anlagen, für welche die steuerliche Begünstigung nach der Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken vom 26. Oktober 1944, Deutsches RGBl. I S. 278, anerkannt wurde, sind über Antrag ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 1952 nach Maßgabe der §§ 8 und 9 dieses Bundesgesetzes steuerlich begünstigt zu behandeln, jedoch nicht länger als 20 Jahre ab Betriebsbeginn der betreffenden Anlage; die Begünstigungen nach §§ 1 bis 6 dieses Bundesgesetzes können nicht in Anspruch genommen werden.
§ 11. Die Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken vom 26. Oktober 1944, Deutsches RGBl. I S. 278, tritt außer Kraft.
Abs. 2: Verfassungsbestimmung
§ 12. (1) Der Bund wird in den Bundesvoranschlägen für das Jahr 1954 einen Betrag von mindestens 100 Millionen Schilling, für das Jahr 1955 einen Betrag von mindestens 120 Millionen Schilling, für die Jahre 1956, 1957 und 1958 jährlich einen Betrag von mindestens 160 Millionen Schilling und für die folgenden Jahre einschließlich 1963 jährlich einen Betrag von mindestens 250 Millionen Schilling für den Erwerb von Anteilen
an der Verbundgesellschaft (§ 5 des 2. Verstaatlichungsgesetzes) oder
an Gesellschaften, die Großkraftwerke betreiben (§ 4 des 2. Verstaatlichungsgesetzes),
(2) (Verfassungsbestimmung.) Der Bund wird in den Bundesvoranschlägen der Jahre 1964 bis 1968 jährlich einen Betrag von mindestens 300 Millionen Schilling für die im Abs. 1 genannten Zwecke vorsehen.
§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
Artikel II.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 194/1963, zu den §§ 1, 2, 3, 4, 5, 7 und 8, BGBl. Nr. 113/1953)
(1) Die Bestimmungen des Art. I Z 1 bis 8 sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1964 anzuwenden. Die Bestimmung des Art. I Z 9 tritt am 1. Jänner 1964 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 lit. b des Elektrizitätsförderungsgesetzes 1953 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden,
wenn die Begünstigungen der §§ 1 bis 6 des Elektrizitätsförderungsgesetzes 1953 in Anspruch genommen werden, erstmals auf die Verwendung jener Rücklagen, die im Wirtschaftsjahr 1964 (1963/1964) steuerfrei gebildet werden, oder wenn die Verwendung der Rücklage vor deren Bildung erfolgte, erstmals auf die im Wirtschaftsjahr 1964 (1963/1964) erfolgte Verwendung der Rücklage,
wenn die Begünstigungen der §§ 8 und 9 des Elektrizitätsförderungsgesetzes 1953 in Anspruch genommen werden, erstmals auf jene begünstigten Anlagen, deren Baubeginn in das Wirtschaftsjahr 1964 (1963/1964) fällt.
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