Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 29. Juni 1954, betreffend die Ausstattung des Grubenwehrehrenzeichens und das Verleihungsverfahren

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1954-08-28
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 des Bundesgesetzes vom 24. Feber 1954, BGBl. Nr. 63, wird verordnet:

§ 1. (1) Das Grubenwehrehrenzeichen besteht aus einer bronzenen Medaille, die auf der Vorderseite ein von Lorbeer umrahmtes Kreuz mit einem darüberliegenden „Schlägel und Eisen“ zeigt und auf der Rückseite auf dem Adler des österreichischen Bundeswappens die Inschrift „Für Verdienste im Grubenrettungsdienst“ trägt. Der Durchmesser der kreisrunden Medaille beträgt 40 Millimeter.

(2) Die Medaille wird an einem 40 Millimeter breiten dreieckig zusammengefalteten schwarz-grünen, weiß eingefaßten und rot gesäumten Band auf der linken Brustseite getragen.

§ 2. (1) Vorschläge für die Verleihung des Ehrenzeichens sind dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau durch die Berghauptmannschaften zu erstatten.

(2) Beim Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau wird ein Verzeichnis über die Verleihungen geführt.

§ 3. Über die Verleihung des Grubenwehrehrenzeichens erhält der Beliehene eine vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau ausgefertigte Verleihungsurkunde.

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