Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe vom 1. Juli 1954 über die Durchführung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 (1. Durchführungsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1954-09-02
Status Aufgehoben · 1994-11-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 51
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 15 Z. 1, 2, 3 und 4 des Kraftfahrliniengesetzes 1952, BGBl. Nr. 84, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 15 des Kraftfahrliniengesetzes 1952, BGBl. Nr. 84, wird verordnet:

I. Allgemeine Vorschriften.

§ 1. (1) Eine Kraftfahrlinie ist grundsätzlich vom Anfangs- bis zum Endpunkt der konzessionierten Strecke zu betreiben. Ohne ausdrückliche Genehmigung der Konzessionsbehörde ist daher unzulässig:

1.

Der Betrieb überwiegend auf Teilstücken (Teilen einer Kraftfahrlinie);

2.

die durchlaufende Befahrung mehrerer Kraftfahrlinien beziehungsweise von Teilen verschiedener Linien (Koppeln von Kraftfahrlinien).

(2) Eine solche Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn dadurch wirtschaftliche Interessen anderer Verkehrsträger verletzt werden.

§ 2. (1) Die Prüfung der Zuverlässigkeit und Eignung des Bewerbers (§ 4 Abs. 1 Z. 1 des KflG. 1952) erstreckt sich auf seine bisherige Tätigkeit auf dem Gebiete des Verkehrswesens sowie auf sein berufliches und außerberufliches Verhalten.

(2) Die Sicherheit eines Betriebes erscheint gewährleistet, wenn auf diesen die Voraussetzungen des KflG. 1952 und der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen sowie der sonstigen einschlägigen Gesetze und Verordnungen zutreffen und die Persönlichkeit des Bewerbers erwarten läßt, daß die gegenständlichen Vorschriften auch in Zukunft eingehalten werden.

(3) Die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens ist als gegeben anzunehmen, wenn seine Vermögenslage (Eigenmittel oder langfristige Kredite) es befähigen, die erforderlichen Fahrzeuge und Betriebseinrichtungen anzuschaffen und die aus dem Betrieb erwachsenden Verbindlichkeiten zu erfüllen.

§ 3. Die Feststellung, ob sich eine Straße mit Rücksicht auf ihren Bauzustand für die Befahrung durch eine Kraftfahrlinie eignet (§ 4 Abs. 1 Z. 5a des KflG. 1952), ist vom Landeshauptmann zu treffen.

§ 3. Die Feststellung, ob sich eine Straße aus Gründen der Verkehrssicherheit und wegen ihres Bauzustandes für die Befahrung durch eine Kraftfahrlinie eignet (§ 4 Abs. 1 Z 5 lit. a KflG. 1952), ist vom Landeshauptmann zu treffen.

§ 4. Als Auflagen (§ 6 Abs. 3 des KflG. 1952) kommen insbesondere in Betracht:

1.

Das Verbot, auf einer bestimmten Teilstrecke Fahrgäste zur Beförderung nach einem anderen Ort innerhalb dieser Strecke – die Endpunkte miteingerechnet – aufzunehmen; dieses Verbot schließt jedoch nicht die Beförderung von Reisenden von Orten außerhalb der Verbotszone in Orte innerhalb derselben oder die Aufnahme von Fahrgästen in Orten der Verbotszone nach Orten außerhalb derselben aus (Bedienungsverbot);

2.

das generelle Verbot jedes Zu- und Aussteigens auf einer bestimmten Teilstrecke ausschließlich der Endpunkte (Halteverbot);

3.

Beschränkung der Anzahl der Fahrten;

4.

Beschränkung der Anzahl der auf einer Fahrt zu verwendenden Fahrzeuge (Wagen mit oder ohne Anhänger);

5.

Fahrplanabsprache mit den konkurrenzierten Unternehmen des Kraftfahrlinien- und Eisenbahnverkehrs;

6.

Bestimmungen über die Art und Beschaffenheit der zu verwendenden Fahrzeuge;

7.

Verpflichtung zur Bedienung eines bestimmten Arbeiter-, Berufs- und Schülerverkehres;

8.

Verpflichtung zur fahrplanmäßigen Herstellung eines Anschlusses an andere Verkehrsmittel.

§ 4. Als Auflagen (§ 6 Abs. 3 des KflG. 1952) kommen insbesondere in Betracht:

1.

Das Verbot, auf einer bestimmten Teilstrecke Fahrgäste zur Beförderung nach einem anderen Ort innerhalb dieser Strecke – die Endpunkte miteingerechnet – aufzunehmen; dieses Verbot schließt jedoch nicht die Beförderung von Reisenden von Orten außerhalb der Verbotszone in Orte innerhalb derselben oder die Aufnahme von Fahrgästen in Orten der Verbotszone nach Orten außerhalb derselben aus (Bedienungsverbot);

2.

das generelle Verbot jedes Zu- und Aussteigens auf einer bestimmten Teilstrecke ausschließlich der Endpunkte (Halteverbot);

3.

Beschränkung der Anzahl der Fahrten;

4.

Beschränkung der Anzahl der auf einer Fahrt zu verwendenden Fahrzeuge;

5.

Fahrplanabsprache mit den konkurrenzierten Unternehmen des Kraftfahrlinien- und Eisenbahnverkehrs;

6.

Bestimmungen über die Art und Beschaffenheit der zu verwendenden Fahrzeuge;

7.

Verpflichtung zur Bedienung eines bestimmten Arbeiter-, Berufs- und Schülerverkehres;

8.

Verpflichtung zur fahrplanmäßigen Herstellung eines Anschlusses an andere Verkehrsmittel.

II. Konzessionsansuchen und -bescheid.

§ 5. (1) Das Konzessionsansuchen ist unmittelbar bei der Konzessionsbehörde (§ 3 des KflG. 1952) einzubringen.

(2) Das Konzessionsansuchen hat zu enthalten:

1.

Die genaue Anschrift des Wohnortes und Betriebssitzes des Bewerbers, seine Geburtsdaten und die Angabe seiner Staatsbürgerschaft;

2.

falls es sich um eine juristische Person handelt, ist nachzuweisen:

a)

ihr rechtlicher Bestand,

b)

der Umstand, daß die Führung einer Kraftfahrlinie zu ihren satzungsmäßigen Aufgaben gehört;

3.

Angaben und Unterlagen zur Beurteilung, ob der Bewerber zuverlässig und geeignet ist und die Sicherheit des Betriebes und die Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet sind;

4.

ein polizeiliches Führungszeugnis, nicht älter als zwei Monate, oder eine Bestätigung der zuständigen Polizeibehörde, daß ein solches Führungszeugnis nicht ausgestellt wird;

5.

Angaben über das Bedürfnis nach Einrichtung der Kraftfahrlinie;

6.

die Angabe der Strecke sowie deren Länge in Kilometer;

7.

eine Skizze, in der die angestrebte Kraftfahrlinie und tunlichst die im berührten Verkehrsgebiet bereits vorhandenen Verkehrsunternehmungen (Eisenbahnen, Kraftfahrlinien, Schiffahrtsverbindungen) in verschiedenen Farben eingezeichnet sind;

8.

die gewünschte Dauer der Konzession;

9.

die Angabe, ob die Kraftfahrlinie während des ganzen Jahres oder nur während eines Teiles desselben betrieben werden soll (Betriebsdauer);

10.

einen Fahrplanentwurf unter Anführung der Fahrpreise;

11.

die Beförderungsbedingungen, sofern sie von den vom Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe genehmigten Allgemeinen Beförderungsbedingungen abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen);

12.

Angaben über Zahl, Art und Beschaffenheit der Fahrzeuge, die verwendet werden sollen.

(3) Die Konzessionsbehörde kann von den Erfordernissen des Abs. 2 Z. 1 bis 4 Abstand nehmen, wenn der Bewerber bereits eine Kraftfahrlinie betreibt. Der Bund, die Länder, die Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern und die Unternehmungen des öffentlichen Eisenbahnverkehres sind von den Erfordernissen des Abs. 2 Z. 1 bis 4 ausgenommen.

II. Konzessionsansuchen und -bescheid.

§ 5. (1) Das Konzessionsansuchen ist unmittelbar bei der Konzessionsbehörde (§ 3 des KflG. 1952) einzubringen.

(2) Das Konzessionsansuchen hat zu enthalten:

1.

Die genaue Anschrift des Wohnortes und Betriebssitzes des Bewerbers, seine Geburtsdaten und die Angabe seiner Staatsbürgerschaft;

2.

falls es sich um keine natürliche Person handelt, den Nachweis des rechtlichen Bestandes des Konzessionswerbers;

3.

Angaben und Unterlagen zur Beurteilung, ob der Bewerber zuverlässig und fachlich geeignet ist und die entsprechende finanzielle Leistungsfähigkeit besitzt (BZP-VO, BGBl. Nr. 889/1994);

4.

eine Strafregisterbescheinigung, nicht älter als drei Monate;

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 904/1994)

6.

die Angabe der Strecke sowie deren Länge in Kilometer;

7.

eine Skizze, in der die angestrebte Kraftfahrlinie und tunlichst die im berührten Verkehrsgebiet bereits vorhandenen Verkehrsunternehmungen (Eisenbahnen, Kraftfahrlinien, Schiffahrtsverbindungen) in verschiedenen Farben eingezeichnet sind;

8.

die gewünschte Dauer der Konzession;

9.

die Angabe, ob die Kraftfahrlinie während des ganzen Jahres oder nur während eines Teiles desselben betrieben werden soll (Betriebsdauer);

10.

einen Fahrplanentwurf unter Anführung der Fahrpreise;

11.

die Beförderungsbedingungen, sofern sie von den vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr genehmigten Allgemeinen Beförderungsbedingungen abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen);

12.

Angaben über Zahl, Art und Beschaffenheit (insbesondere Abmessungen und höchstes zulässiges Gesamtgewicht) der Fahrzeuge, die verwendet werden sollen.

(3) Die Konzessionsbehörde kann von den Erfordernissen des Abs. 2 Z. 1 bis 4 Abstand nehmen, wenn der Bewerber bereits eine Kraftfahrlinie betreibt. Der Bund, die Länder und die Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern sind von den Erfordernissen des Abs. 2 Z. 1 bis 4 ausgenommen.

§ 6. (1) Der Konzessionsbescheid hat außer den im § 58 AVG. 1950 festgelegten Erfordernissen insbesonders zu enthalten:

1.

Name, Geburtsdaten und Anschrift des Konzessionswerbers sowie den Betriebssitz;

2.

die jeden Zweifel ausschließende Bezeichnung der zu befahrenden Strecke;

3.

die Dauer der Konzession;

4.

die Frist für die Aufnahme des Betriebes;

5.

etwaige Auflagen (§ 4).

(2) Nach Eintritt der Rechtskraft des Konzessionsbescheides ist die Konzession in einer den Erfordernissen des § 18 Abs. 4 AVG. 1950 entsprechenden Weise zu beurkunden. Die Urkunde stellt einen Auszug aus dem Konzessionsbescheid dar und hat die im Abs. 1 angeführten Angaben zu enthalten.

§ 6. (1) Der Konzessionsbescheid hat außer den im § 58 AVG festgelegten Erfordernissen insbesonders zu enthalten:

1.

Name, Geburtsdaten und Anschrift des Konzessionswerbers sowie den Betriebssitz;

2.

die jeden Zweifel ausschließende Bezeichnung der zu befahrenden Strecke;

3.

die Dauer der Konzession;

4.

die Frist für die Aufnahme des Betriebes;

5.

etwaige Auflagen (§ 4).

(2) Nach Eintritt der Rechtskraft des Konzessionsbescheides ist die Konzession in einer den Erfordernissen des § 18 Abs. 4 AVG entsprechenden Weise zu beurkunden. Die Urkunde stellt einen Auszug aus dem Konzessionsbescheid dar und hat die im Abs. 1 angeführten Angaben zu enthalten.

§ 7. (1) Berechtigungen, auf die der § 18 des KflG. 1952 Anwendung zu finden hat, sind von der Konzessionsbehörde auf Ansuchen durch Konzessionsurkunden im Sinne des § 6 Abs. 2 zu bescheinigen. Sie sind weiterhin den beurkundeten Konzessionen entsprechend auszuüben.

(2) Die im Abs. 1 genannten Ansuchen sind binnen einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der nach § 3 des KflG. 1952 zuständigen Konzessionsbehörde einzubringen. Sie haben die Unterlagen zu enthalten, aus denen auf das Bestehen der Berechtigung geschlossen werden kann.

III. Verantwortlichkeit bei juristischen Personen.

§ 8. Ist der Konzessionsinhaber eine juristische Person, so hat er eine physische Person zu bestellen, die für ihn zu handeln berechtigt und der Konzessionsbehörde gegenüber verantwortlich ist.

IV. Fahrpläne.

§ 9. (1) Die Fahrpläne für die Kraftfahrlinien gelten in der Regel für den gleichen Zeitraum, wie die der Österreichischen Bundesbahnen.

(2) Die Fahrplanentwürfe sind der Konzessionsbehörde für jede Fahrplanperiode zeitgerecht zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Die Fahrplanentwürfe müssen den Konzessionsbedingungen entsprechen. Sie haben zu enthalten:

1.

Die Angabe des Zeitraumes, für den sie zu gelten haben, soweit sich dieser nicht mit der Fahrplanperiode der Österreichischen Bundesbahnen deckt;

2.

die Bezeichnung der dem Konzessionsbescheid entsprechenden Fahrtstrecke und die Haltestellen unter Angabe der Entfernungen in Kilometer;

3.

die Anführung der beabsichtigten Fahrten unter Angabe der Tage, falls sie nicht täglich ausgeführt werden sollen, und der Fahrtzeiten. Allfällige Halte oder Bedienungsverbote sind ersichtlich zu machen;

4.

die genehmigten Beförderungspreise.

(4) Über die Fahrplanentwürfe finden jeweils vor der Drucklegung des Amtlichen Österreichischen Kursbuches, mindestens aber einmal im Jahr, unter Leitung der Konzessionsbehörde mündliche Verhandlungen (Fahrplankonferenzen) statt, bei denen auch die bestehenden Verkehrswünsche zu erörtern sind. Zu den Fahrplankonferenzen sind die Unternehmer, die im § 5 Abs. 1 lit. a bis d und g bis j KflG. 1952 angeführten Stellen, sowie die sonst in Betracht kommenden Verkehrsinteressenten zu laden. Diese Bestimmung gilt nicht für den Landeshauptmann von Wien als Konzessionsbehörde.

(5) a) Auf Grund des Ergebnisses dieser Verhandlungen hat die Konzessionsbehörde nach ihrem, vor allem von der Rücksichtnahme auf die Gesamtinteressen des öffentlichen Verkehres geleiteten Ermessen, die Entscheidungen über die Genehmigung der Fahrpläne zu treffen.

b)

Die ausdrückliche Genehmigung kann entfallen, wenn in den Fahrtzeiten gegenüber der abgelaufenen Periode keine Änderung eintritt.

IV. Fahrpläne.

§ 9. (1) Die Fahrpläne für die Kraftfahrlinien gelten in der Regel für den gleichen Zeitraum, wie die der Österreichischen Bundesbahnen.

(2) Die Fahrplanentwürfe sind der Konzessionsbehörde für jede Fahrplanperiode zeitgerecht zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Die Fahrplanentwürfe müssen den Konzessionsbedingungen entsprechen. Sie haben zu enthalten:

1.

Die Angabe des Zeitraumes, für den sie zu gelten haben, soweit sich dieser nicht mit der Fahrplanperiode der Österreichischen Bundesbahnen deckt;

2.

die Bezeichnung der dem Konzessionsbescheid entsprechenden Fahrtstrecke und die Haltestellen unter Angabe der Entfernungen in Kilometer;

3.

die Anführung der beabsichtigten Fahrten unter Angabe der Tage, falls sie nicht täglich ausgeführt werden sollen, und der Fahrtzeiten. Allfällige Halte oder Bedienungsverbote sind ersichtlich zu machen;

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