Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe vom 22. März 1954 über die Richtigstellung der Firmenbezeichnung des in der Anlage zum Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 168/1946, angeführten Betriebes Kupferbergbau Mitterberg
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9, letzter Satz, des Bundesgesetzes vom 26. Juli 1946, BGBl. Nr. 168, über die Verstaatlichung von Unternehmungen (Verstaatlichungsgesetz), und des § 4 Abs. 1 Z 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1949, BGBl. Nr. 24/1950, über die Auflösung von Bundesministerien und die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien, wird verordnet:
Die in der Anlage zum Verstaatlichungsgesetz unter „III. Betriebe“ angeführte Firmenbezeichnung: „Betrieb Kupferbergbau Mitterberg der Studiengesellschaft Deutscher Kupferbergbau Ges. m. b. H., Berlin“ wird richtiggestellt auf:
„Betrieb Kupferbergbau Mitterberg der Studiengesellschaft Deutscher Kupferbergbau Ges. m. b. H., Eisleben“.
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