Bundesgesetz vom 7. Juli 1954 über Entschädigungen für verstaatlichte Anteilsrechte (Erstes Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz)
ERSTER ABSCHNITT.
Entschädigung für Anteilsrechte, die mit dem ersten Verstaatlichungsgesetz verstaatlicht worden sind.
§ 1. (1) Wer mit Ablauf des 16. September 1946 Eigentümer von Anteilsrechten war, die durch das Verstaatlichungsgesetz vom 26. Juli 1946, BGBl. Nr. 168, verstaatlicht worden sind, oder sein Rechtsnachfolger erhält vom Bund eine Entschädigung gemäß diesem Bundesgesetz.
(2) Rechte Dritter an verstaatlichten Anteilsrechten sowie Rückstellungsansprüche auf verstaatlichte Anteilsrechte richten sich nicht auf diese, sondern auf den Entschädigungsanspruch oder auf die Entschädigung.
§ 2. (1) War der Eigentümer verstaatlichter Anteilsrechte am 16. September 1946 durch Tatsachen, die außerhalb der österreichischen Rechtsordnung liegen, verhindert, über diese Anteilsrechte zu verfügen, so besteht kein Anspruch auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz, es sei denn, daß die Behinderung auf Grund einer in Österreich erwirkten Kraftloserklärung oder gemäß dem Wertpapierbereinigungsgesetz vom 7. Juli 1954, BGBl. Nr. 188, behoben wird.
(2) Ein Anspruch auf Entschädigung nach diesem Gesetz besteht ferner nicht für Anteilsrechte an den in der Anlage aufgezählten Kapitalgesellschaften.
§ 3. (1) Die Höhe der Entschädigung wird in Schillingen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit dem Zweidreiviertelfachen des Nennwertes, auf den die verstaatlichten Anteilsrechte am 16. September 1946 gelautet haben, fortgesetzt.
(2) Für verstaatlichte Anteilsrechte an Kreditunternehmungen wird die Entschädigung mit dem Eineinhalbfachen des Nennwertes, auf den die Anteilsrechte am 16. September 1946 gelautet haben, festgesetzt.
(3) Zu der sich nach Abs. 1 und 2 ergebenden Entschädigung (Grundentschädigung) sind 32 v. H. zur Befriedigung aller Zinsenansprüche für die Zeit vom 16. September 1946 bis 31. Dezember 1954 sowie zur Abgeltung aller sonstigen Ansprüche aus dem früheren Eigentum an den verstaatlichten Anteilsrechten zuzuschlagen (Zuschlag).
(4) Die Entschädigung (Abs. 1 bis 3) ist ab 1. Jänner 1955 mit 4 v. H. jährlich zu verzinsen.
§ 3. (1) Die Höhe der Entschädigung wird in Schillingen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit dem Zweidreiviertelfachen des Nennwertes, auf den die verstaatlichten Anteilsrechte am 16. September 1946 gelautet haben, fortgesetzt.
(2) Für verstaatlichte Anteilsrechte an Banken wird die Entschädigung mit dem Eineinhalbfachen des Nennwertes, auf den die Anteilsrechte am 16. September 1946 gelautet haben, festgesetzt.
(3) Zu der sich nach Abs. 1 und 2 ergebenden Entschädigung (Grundentschädigung) sind 32 v. H. zur Befriedigung aller Zinsenansprüche für die Zeit vom 16. September 1946 bis 31. Dezember 1954 sowie zur Abgeltung aller sonstigen Ansprüche aus dem früheren Eigentum an den verstaatlichten Anteilsrechten zuzuschlagen (Zuschlag).
(4) Die Entschädigung (Abs. 1 bis 3) ist ab 1. Jänner 1955 mit 4 v. H. jährlich zu verzinsen.
§ 3. (1) Die Höhe der Entschädigung wird in Schillingen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit dem Zweidreiviertelfachen des Nennwertes, auf den die verstaatlichten Anteilsrechte am 16. September 1946 gelautet haben, fortgesetzt.
(2) Für verstaatlichte Anteilsrechte an Kreditinstituten wird die Entschädigung mit dem Eineinhalbfachen des Nennwertes, auf den die Anteilsrechte am 16. September 1946 gelautet haben, festgesetzt.
(3) Zu der sich nach Abs. 1 und 2 ergebenden Entschädigung (Grundentschädigung) sind 32 v. H. zur Befriedigung aller Zinsenansprüche für die Zeit vom 16. September 1946 bis 31. Dezember 1954 sowie zur Abgeltung aller sonstigen Ansprüche aus dem früheren Eigentum an den verstaatlichten Anteilsrechten zuzuschlagen (Zuschlag).
(4) Die Entschädigung (Abs. 1 bis 3) ist ab 1. Jänner 1955 mit 4 v. H. jährlich zu verzinsen.
§ 4. (1) Das Bundesministerium für Finanzen kann die Entschädigung in vierprozentigen, ab 1. Jänner 1955 in längstens zehn Jahren tilgbaren Bundesschuldverschreibungen oder in Bargeld leisten.
(2) Abgabepflichtige, die veranlagte Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Vermögensteuer und Aufbringungsumlage (einschließlich der auf diese Abgaben entfallenden Besetzungskostenbeiträge und Wohnhauswiederaufbaubeiträge) zu entrichten haben, können bei dem hiefür zuständigen Finanzamt ihre Abgabeschuldigkeiten bis zum Betrage von höchstens 5 v. H. der im Laufe des unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahres zur Entrichtung vorgeschriebenen Schuldigkeiten an den oben genannten Abgaben mit Bundesschuldverschreibungen, die zum Nennwerte angenommen werden, begleichen. Der nach Satz 1 dieses Absatzes zur Tilgung von Abgabenschuldigkeiten zulässige Betrag ist so abzurunden, daß er mit Bundesschuldverschreibungen unter Berücksichtigung ihrer Stückelung ohne Restbetrag abgedeckt werden kann.
(3) Nähere Vorschriften über die Ausgabe und Ausstattung der Bundesschuldverschreibungen und über den Vorgang bei ihrer Verwendung zur Abgabenentrichtung erläßt das Bundesministerium für Finanzen mit Verordnung.
§ 5. (1) Das Bundesministerium für Finanzen hat Wertpapiere, die Entschädigungsansprüche nach diesem Bundesgesetz verkörpern, gemäß § 1 des Wertpapierbereinigungsgesetzes zur Bereinigung aufzurufen.
(2) Die Anmeldung dieser Wertpapiere im Wertpapierbereinigungsverfahren gilt zugleich als Anmeldung der Entschädigungsansprüche. Die Ausfolgung eines angemeldeten und als bereinigt gekennzeichneten Wertpapieres, das einen Entschädigungsanspruch nach diesem Bundesgesetz verkörpert, an den Anmelder findet nicht statt.
(3) In der Anmeldung ist auch dann, wenn nach dem Wertpapierbereinigungsgesetz an Stelle des Namens und der Anschrift des Eigentümers die Depotnummer anzugeben ist, der Wohnsitz (Ort und Land) des Eigentümers sowie seine Staatszugehörigkeit am 16. September 1946 anzuführen.
(4) Das Bundesministerium für Finanzen kann verlangen, daß noch weitere, für die Feststellung des Entschädigungsanspruches erforderliche Angaben in die Anmeldung aufgenommen und Nachweise für die in der Anmeldung enthaltenen Angaben erbracht werden.
(5) Versäumte Anmeldungen können gemäß § 19 Abs. 1 des Wertpapierbereinigungsgesetzes nachgeholt werden; die Entschädigungsrechte der Nachzügler sind in sinngemäßer Anwendung der angeführten Gesetzesstelle zu behandeln.
§ 6. (1) Ansprüche auf Entschädigung für verstaatlichte Anteilsrechte, die nicht in Wertpapieren verkörpert sind, sind binnen sechs Monaten nach Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes beim Bundesministerium für Finanzen anzumelden und nachzuweisen. Für Kriegsgefangene und Zivilinternierte endet die Anmeldefrist frühestens sechs Monate nach ihrer Entlassung.
(2) Gegen die Versäumung der Anmeldefrist findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statt. Das Bundesministerium für Finanzen kann die Fristversäumnis aus rücksichtswürdigen Gründen nachsehen, sofern innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Anmeldefrist darum ersucht wird.
(3) Der Anspruch auf Entschädigung erlischt – außer im Falle des Abs. 2 zweiter Satz –, wenn er nicht innerhalb der Anmeldefrist angemeldet oder wenn eine fehlerhafte oder unvollständige Anmeldung nicht innerhalb von drei Monaten nach schriftlicher Aufforderung zur Verbesserung berechtigt wird.
§ 7. (1) Die Kreditunternehmungen, bei denen die Anmeldungen durchgeführt worden sind (Anmeldestellen), haben die von ihnen als bereinigt gekennzeichneten Wertpapiere, die einen Entschädigungsanspruch nach diesem Bundesgesetz verkörpern, der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft in Wien einzuliefern; soweit gemäß den Bestimmungen des Wertpapierbereinigungsgesetzes für bereinigte Stücke Ersatzstücke auszugeben wären, werden diese durch die Sammelurkunde gemäß § 18 Abs. 4 des Wertpapierbereinigungsgesetzes ersetzt.
(2) Das Bundesministerium für Finanzen hat für bereinigte Wertpapiere binnen zwei Monaten nach ihrer Einlieferung, frühestens einen Monat nach Ablauf der Anmeldefrist, die nach diesem Bundesgesetz zustehende Entschädigung den Anmeldestellen im Wege der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft zugunsten der Entschädigungsberechtigten zur Verfügung zu stellen. Mit der Verrechnung der Entschädigung zwischen der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft und der Anmeldestelle ist die Entschädigungspflicht des Bundes nach § 1 Abs. 1 erfüllt.
(3) Wird für ein eingeliefertes Wertpapier innerhalb der Frist nach Abs. 2 eine Entschädigung gemäß Abs. 2 nicht geleistet, so hat die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft die Anmeldestelle und diese den Anmelder davon ungesäumt mittels eingeschriebenen Briefes zu verständigen. Der Anmelder kann – bei sonstigem Anspruchsverlust – innerhalb von fünf Jahren nach Empfang dieser Verständigung den behaupteten Anspruch gegen den Bund im ordentlichen Rechtswege geltend machen.
(4) Für die den Nachzüglern (§ 5 Abs. 5) als Entschädigung gebührenden Bundesschuldverschreibungen gilt § 19 Abs. 2 des Wertpapierbereinigungsgesetzes sinngemäß.
§ 7. (1) Die Banken, bei denen die Anmeldungen durchgeführt worden sind (Anmeldestellen), haben die von ihnen als bereinigt gekennzeichneten Wertpapiere, die einen Entschädigungsanspruch nach diesem Bundesgesetz verkörpern, der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft in Wien einzuliefern; soweit gemäß den Bestimmungen des Wertpapierbereinigungsgesetzes für bereinigte Stücke Ersatzstücke auszugeben wären, werden diese durch die Sammelurkunde gemäß § 18 Abs. 4 des Wertpapierbereinigungsgesetzes ersetzt.
(2) Das Bundesministerium für Finanzen hat für bereinigte Wertpapiere binnen zwei Monaten nach ihrer Einlieferung, frühestens einen Monat nach Ablauf der Anmeldefrist, die nach diesem Bundesgesetz zustehende Entschädigung den Anmeldestellen im Wege der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft zugunsten der Entschädigungsberechtigten zur Verfügung zu stellen. Mit der Verrechnung der Entschädigung zwischen der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft und der Anmeldestelle ist die Entschädigungspflicht des Bundes nach § 1 Abs. 1 erfüllt.
(3) Wird für ein eingeliefertes Wertpapier innerhalb der Frist nach Abs. 2 eine Entschädigung gemäß Abs. 2 nicht geleistet, so hat die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft die Anmeldestelle und diese den Anmelder davon ungesäumt mittels eingeschriebenen Briefes zu verständigen. Der Anmelder kann – bei sonstigem Anspruchsverlust – innerhalb von fünf Jahren nach Empfang dieser Verständigung den behaupteten Anspruch gegen den Bund im ordentlichen Rechtswege geltend machen.
(4) Für die den Nachzüglern (§ 5 Abs. 5) als Entschädigung gebührenden Bundesschuldverschreibungen gilt § 19 Abs. 2 des Wertpapierbereinigungsgesetzes sinngemäß.
§ 7. (1) Die Kreditinstitute, bei denen die Anmeldungen durchgeführt worden sind (Anmeldestellen), haben die von ihnen als bereinigt gekennzeichneten Wertpapiere, die einen Entschädigungsanspruch nach diesem Bundesgesetz verkörpern, der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft in Wien einzuliefern; soweit gemäß den Bestimmungen des Wertpapierbereinigungsgesetzes für bereinigte Stücke Ersatzstücke auszugeben wären, werden diese durch die Sammelurkunde gemäß § 18 Abs. 4 des Wertpapierbereinigungsgesetzes ersetzt.
(2) Das Bundesministerium für Finanzen hat für bereinigte Wertpapiere binnen zwei Monaten nach ihrer Einlieferung, frühestens einen Monat nach Ablauf der Anmeldefrist, die nach diesem Bundesgesetz zustehende Entschädigung den Anmeldestellen im Wege der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft zugunsten der Entschädigungsberechtigten zur Verfügung zu stellen. Mit der Verrechnung der Entschädigung zwischen der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft und der Anmeldestelle ist die Entschädigungspflicht des Bundes nach § 1 Abs. 1 erfüllt.
(3) Wird für ein eingeliefertes Wertpapier innerhalb der Frist nach Abs. 2 eine Entschädigung gemäß Abs. 2 nicht geleistet, so hat die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft die Anmeldestelle und diese den Anmelder davon ungesäumt mittels eingeschriebenen Briefes zu verständigen. Der Anmelder kann – bei sonstigem Anspruchsverlust – innerhalb von fünf Jahren nach Empfang dieser Verständigung den behaupteten Anspruch gegen den Bund im ordentlichen Rechtswege geltend machen.
(4) Für die den Nachzüglern (§ 5 Abs. 5) als Entschädigung gebührenden Bundesschuldverschreibungen gilt § 19 Abs. 2 des Wertpapierbereinigungsgesetzes sinngemäß.
§ 8. (1) Ansprüche auf Entschädigung, die nicht in Wertpapieren verkörpert sind, sind frühestens drei Monate nach Ablauf der Anmeldefrist und – bei sonstigem Anspruchsverlust – innerhalb weiterer fünf Jahre bei der Österreichischen Staatshauptkasse in Wien geltend zu machen. Hiebei ist die Anmeldung nach § 6 Abs. 1 nachzuweisen. Das Bundesministerium für Finanzen kann auch andere Nachweise über das Recht auf Entgegennahme der Entschädigung verlangen.
(2) Entspricht die Österreichische Staatshauptkasse einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht binnen sechs Monaten, so kann der vom Antragsteller behauptete Anspruch auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz – bei sonstigem Anspruchsverlust – innerhalb eines Jahres im ordentlichen Rechtswege gegen den Bund geltend gemacht werden.
ZWEITER ABSCHNITT.
Entschädigung für Anteilsrechte, die mit dem 2. Verstaatlichungsgesetz verstaatlicht worden sind.
§ 9. (1) Wer mit Ablauf des 10. Mai 1947 Eigentümer von Anteilsrechten war, die gemäß § 3 Abs. 3 des 2. Verstaatlichungsgesetzes vom 26. März 1947, BGBl. Nr. 81, in das Eigentum von Bundesländern übergegangen sind, oder sein Rechtsnachfolger erhält eine Entschädigung gemäß diesem Bundesgesetz von dem Bundesland, in dessen Eigentum die Anteilsrechte übergegangen sind.
(2) War der Eigentümer (Abs. 1) am 10. Mai 1947 durch Tatsachen, die außerhalb der österreichischen Rechtsordnung liegen, verhindert, über diese Anteilsrechte zu verfügen, so besteht kein Anspruch auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz, es sei denn, daß die Behinderung auf Grund einer in Österreich erwirkten Kraftloserklärung oder gemäß dem Wertpapierbereinigungsgesetz behoben wird.
§ 10. (1) Die Höhe der Entschädigung ist in Schillingen mit dem Zweidreiviertel- bis Fünffachen des Nennwertes, auf den die verstaatlichten Anteilsrechte am 10. Mai 1947 gelautet haben, festzusetzen (Grundentschädigung).
(2) Die Festsetzung des Vielfachen erfolgt durch Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe nach Anhörung des entschädigungspflichtigen Bundeslandes; dabei sind die Vermögensverhältnisse der Landesgesellschaft, wie sie zur Zeit der Verstaatlichung der Anteilsrechte bestanden haben, angemessen zu berücksichtigen. Die Verordnung ist binnen sechs Monaten nach Ablauf der Anmeldefrist nach dem Wertpapierbereinigungsgesetz zu erlassen.
(3) Der Entschädigung sind 30 v. H. zur Befriedigung aller Zinsenansprüche für die Zeit vom 10. Mai 1947 bis 31. Dezember 1954 sowie zur Abgeltung aller sonstigen Ansprüche aus dem früheren Eigentum an den verstaatlichten Anteilsrechten zuzuschlagen. Auf den Zuschlag sind Gewinne (Dividenden) anzurechnen, die innerhalb des erwähnten Zeitraumes an die Entschädigungsberechtigten verteilt worden sind.
(4) Das entschädigungspflichtige Bundesland hat auf Verlangen des Bundesministeriums für Finanzen binnen zwei Wochen nach Einlangen der Aufforderung anzugeben, welche Wertpapiere, die Entschädigungsansprüche für Aktien seiner Landesgesellschaft verkörpern, sich in seinem Besitze befinden.
§ 11. Das entschädigungspflichtige Bundesland kann die Entschädigung in von ihm auszugebenden, mindestens vierprozentigen und ab 1. Jänner 1955 in längstens zehn Jahren tilgbaren Schuldverschreibungen, in Bundesschuldverschreibungen (§ 4) oder in Bargeld leisten.
§ 12. (1) Die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft hat das entschädigungspflichtige Bundesland unverzüglich nach der Wertpapier-Einlieferung (§ 7 Abs. 1) von deren Ergebnis zu verständigen.
(2) Das entschädigungspflichtige Bundesland hat für bereinigte Wertpapiere binnen zwei Monaten nach ihrer Einlieferung, frühestens einen Monat nach Ablauf der Anmeldefrist, die nach diesem Bundesgesetz zustehende Entschädigung den Anmeldestellen im Wege der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft zugunsten der Entschädigungsberechtigten zur Verfügung zu stellen. Die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft hat dagegen die bereinigten Wertpapiere (Sammelurkunde) dem Bundesland auszufolgen. Mit der Verrechnung der Entschädigung zwischen der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft und der Kreditunternehmung (Anmeldestelle) ist die Entschädigungspflicht des Bundeslandes nach § 9 Abs. 1 erfüllt.
§ 12. (1) Die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft hat das entschädigungspflichtige Bundesland unverzüglich nach der Wertpapier-Einlieferung (§ 7 Abs. 1) von deren Ergebnis zu verständigen.
(2) Das entschädigungspflichtige Bundesland hat für bereinigte Wertpapiere binnen zwei Monaten nach ihrer Einlieferung, frühestens einen Monat nach Ablauf der Anmeldefrist, die nach diesem Bundesgesetz zustehende Entschädigung den Anmeldestellen im Wege der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft zugunsten der Entschädigungsberechtigten zur Verfügung zu stellen. Die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft hat dagegen die bereinigten Wertpapiere (Sammelurkunde) dem Bundesland auszufolgen. Mit der Verrechnung der Entschädigung zwischen der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft und der Bank (Anmeldestelle) ist die Entschädigungspflicht des Bundeslandes nach § 9 Abs. 1 erfüllt.
§ 12. (1) Die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft hat das entschädigungspflichtige Bundesland unverzüglich nach der Wertpapier-Einlieferung (§ 7 Abs. 1) von deren Ergebnis zu verständigen.
(2) Das entschädigungspflichtige Bundesland hat für bereinigte Wertpapiere binnen zwei Monaten nach ihrer Einlieferung, frühestens einen Monat nach Ablauf der Anmeldefrist, die nach diesem Bundesgesetz zustehende Entschädigung den Anmeldestellen im Wege der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft zugunsten der Entschädigungsberechtigten zur Verfügung zu stellen. Die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft hat dagegen die bereinigten Wertpapiere (Sammelurkunde) dem Bundesland auszufolgen. Mit der Verrechnung der Entschädigung zwischen der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft und dem Kreditinstitut (Anmeldestelle) ist die Entschädigungspflicht des Bundeslandes nach § 9 Abs. 1 erfüllt.
§ 13. Die Bestimmungen des § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 3, § 5 und § 7 Abs. 1, 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 14. (1) Vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes abgeschlossene Vergleiche über eine Entschädigung gemäß § 9 werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. Solche Vergleiche können auch künftighin abgeschlossen werden.
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