Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 5. Juli 1954 zur Bekämpfung von Staubschäden im Bergbau (Staubschädenbekämpfungsverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 85 Abs. 1 des Berggesetzes, BGBl. Nr. 73/1954, wird verordnet:
§ 1. Wo Staub in einer Weise auftritt, die Gesundheitsstörungen verursachen kann, sind von den gemäß § 100 des Berggesetzes in Betracht kommenden Personen geeignete Maßnahmen gegen die Entwicklung des Staubes, dessen Anreicherung und dessen Fortführung in der Atemluft zu treffen. Soweit diese Maßnahmen zum Schutze der Beschäftigten nicht ausreichen, sind sie durch andere zu ergänzen oder zu ersetzen, die den im besonderen Falle vorliegenden Umständen entsprechen.
§ 2. Die zur Staubbekämpfung dienenden Vorrichtungen an Bohr-, Abbau- und Schrämmaschinen sowie Staubmasken und deren Prüfeinrichtungen müssen vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau gemäß § 85 Abs. 1 des Berggesetzes typenmäßig zugelassen sein.
§ 3. (1) Wenn das Auftreten von Staub zu vermuten ist, der Staublungenerkrankungen wie Silikose, Staubgemischsilikosen, Silikatosen, Staubgemischsilikatosen oder ähnliche Schäden verursacht (gesundheitsgefährlicher Staub), kann die Bergbehörde die gemäß § 100 des Berggesetzes in Betracht kommenden Personen mit Bescheid verpflichten, den Staub - nötigenfalls durch Sachverständige - auf Menge, Zusammensetzung und Korngrößenverteilung untersuchen zu lassen. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind zu vermerken.
(2) Für Meß- und Kontrollzwecke dürfen von den Bergbauen nur Gerätetypen verwendet werden, die vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau gemäß § 85 Abs. 1 des Berggesetzes zugelassen sind.
§ 3. (1) Wenn das Auftreten von Staub zu vermuten ist, der Staublungenerkrankungen wie Silikose, Staubgemischsilikosen, Silikatosen, Staubgemischsilikatosen oder ähnliche Schäden verursacht (gesundheitsgefährlicher Staub), kann die Bergbehörde die gemäß § 100 des Berggesetzes in Betracht kommenden Personen mit Bescheid verpflichten, den Staub - nötigenfalls durch Sachverständige - auf Menge, Zusammensetzung und Korngrößenverteilung untersuchen zu lassen. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind zu vermerken.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999)
§ 4. (1) Die gemäß § 100 des Berggesetzes in Betracht kommenden Personen sind verpflichtet, die gesundheitsgefährlichem Staub (§ 3 Abs. 1) ausgesetzten Beschäftigten in Zeitabständen, die dem Ausmaß der Gefahr entsprechen, mindestens jedoch alle drei Jahre, durch einen mit der Beurteilung von Staublungenerkrankungen vertrauten Arzt klinisch und mit Hilfe eines Röntgenfilms untersuchen zu lassen. Die Beschäftigten sind verpflichtet, sich der Untersuchung zu unterziehen.
(2) Über die Untersuchungsergebnisse sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen der Name und das Geburtsdatum des Untersuchten, sein Tauglichkeitsgrad für Arbeiten an Orten mit Staub, der Tag seines Eintrittes in den Betrieb, die Dauer und die Art seiner Beschäftigung an Orten mit Staub sowie der Zeitpunkt der Untersuchung zu ersehen ist.
§ 5. In Bergbauen mit gesundheitsgefährlichem Staub (§ 3 Abs. 1) ist zur Staubbekämpfung eine geeignete Aufsichtsperson zu bestellen. Sie ist der Bergbehörde namhaft zu machen.
§ 6. Übertretungen dieser Verordnung werden nach den gesetzlichen Bestimmungen bestraft.
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