Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 28. Jänner 1955 über den Umtausch und die Ergänzung der Berechtigungsurkunden für die nichtlinienmäßige gewerbsmäßige Beförderung von Personen zu Lande
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. Art. III, BGBl. Nr. 112/1996).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 19 und 24 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, wird verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. Art. III, BGBl. Nr. 112/1996).
Umtausch von Berechtigungsurkunden.
§ 1. (1) Inhaber von Berechtigungen, die eine nichtlinienmäßige gewerbsmäßige Beförderung von Personen zu Lande gemäß § 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes zum Gegenstand haben, haben bis zum 31. Dezember 1955 bei der gemäß Abs. 3 in Betracht kommenden Behörde den Umtausch
ihrer einschlägigen, auf Grund der bis zum 30. September 1940 in Geltung gestandenen österreichischen gewerberechtlichen Vorschriften ausgefertigten Berechtigungsurkunden (Konzessionsdekrete, Gewerbescheine) oder
ihrer Genehmigungsurkunden nach § 14 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Beförderung von Personen zu Lande vom 26. März 1935, Deutsches RGBl. I S. 473,
(2) Ein Antrag nach Abs. 1 ist nicht einzubringen, wenn dem Berechtigungsinhaber nach dem 15. Mai 1952 eine Berechtigungsurkunde (Gewerbeschein, Konzessionsdekret) gemäß § 144 der Gewerbeordnung bereits ausgefertigt worden ist.
(3) Hat die Berechtigung ein Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten)Gewerbe oder ein Mietwagen-Gewerbe, das nicht auf den Betrieb mit Personenkraftwagen oder mit Pferden eingeschränkt ist, zum Gegenstand, so ist der Antrag beim Landeshauptmann, andernfalls bei der Bezirksverwaltungsbehörde als Gewerbebehörde erster Instanz einzubringen.
(4) Der Umtauschantrag ist abzuweisen, wenn die Berechtigung, die die zum Umtausch beantragte Berechtigungsurkunde bescheinigt, nicht mehr aufrecht ist (beispielsweise wegen Ablaufes ihrer Gültigkeitsdauer - § 20 Abs. 2 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes - oder im Hinblick auf § 4 Abs. 1 des Handelskammermitgliedergesetzes, BGBl. Nr. 16/1947, im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 14/1951), oder wenn sie nicht einen Gelegenheitsverkehr gemäß § 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes zum Gegenstand hat, schließlich, wenn der Antragsteller nicht Inhaber der Berechtigung ist.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. Art. III, BGBl. Nr. 112/1996).
Ergänzung von Berechtigungsurkunden.
§ 2. (1) Enthält die zum Umtausch vorgelegte Berechtigungsurkunde keine Angaben über eine bestimmte Zahl oder Art von Kraftfahrzeugen, die auf Grund der Berechtigung beim Betriebe verwendet werden dürfen (§ 4 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes), so ist zusammen mit dem Umtauschantrag auch die Feststellung des nach § 19 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes geltenden Umfanges der Berechtigung hinsichtlich der Zahl und Art von Kraftfahrzeugen und die entsprechende Ergänzung der neu auszufertigenden Berechtigungsurkunde zu beantragen („Ergänzungsantrag'').
(2) Ein solcher Ergänzungsantrag ist bis zum 31. Dezember 1955 bei der gemäß § 1 Abs. 3 in Betracht kommenden Behörde auch einzubringen, wenn in einer nach dem 15. Mai 1952 ausgestellten Berechtigungsurkunde, die auf Grund einer vor Ablauf dieses Tages erlangten Berechtigung ausgefertigt worden ist, Angaben über Zahl und Art der Fahrzeuge nicht enthalten sind.
(3) Den Ergänzungsanträgen nach Abs. 1 und 2 sind Unterlagen über die Zahl und Art der Kraftfahrzeuge beizufügen, mit denen die Berechtigung am 15. Mai 1952 ausgeübt worden ist. Ist diese Zahl geringer als die Durchschnittszahl der in der Zeit vom 15. Mai 1951 bis zum 15. Mai 1952 verwendeten Fahrzeuge, so sind Unterlagen über die Zahl dieser Fahrzeuge vorzulegen.
(4) Als Unterlagen im Sinne des Abs. 3 gelten insbesondere Bescheinigungen der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeibehörde über die Zuweisung der Kennzeichen gemäß den Kraftfahrvorschriften für die im Gewerbebetrieb damals verwendeten Kraftfahrzeuge, es sei denn, daß es sich um ein Kennzeichen für ein gemietetes Fahrzeug handelt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. Art. III, BGBl. Nr. 112/1996).
Verfahren.
§ 3. (1) Über Umtausch- oder Ergänzungsanträge hat die gemäß § 1 Abs. 3 in Betracht kommende Behörde nach Anhörung der zuständigen Fachgruppe zu entscheiden. Dem Antragsteller steht es frei, das Gutachten dieser Fachgruppe selbst beizubringen.
(2) Wird zusammen mit dem Umtauschantrag auch ein Ergänzungsantrag eingebracht, so ist über beide Anträge zusammen zu entscheiden.
(3) Wird kein Ergänzungsantrag, sondern nur ein Umtauschantrag eingebracht und wäre diesem Antrag in jeder Richtung stattzugeben, so hat die Behörde (§ 1 Abs. 3) ohne weiteres die neue Berechtigungsurkunde ausfertigen zu lassen oder, wenn sie eine Bezirksverwaltungsbehörde ist, selbst auszufertigen. Ein Bescheid ist nicht zu erlassen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. Art. III, BGBl. Nr. 112/1996).
Neuausfertigung und Ergänzung der Berechtigungsurkunden.
§ 4. (1) Die Ausfertigung der neuen Berechtigungsurkunden und die Ergänzung der Berechtigungsurkunden obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde als Gewerbebehörde erster Instanz (§ 144 der Gewerbeordnung).
(2) Für die Bezeichnung der Berechtigungen in der neu auszufertigenden Berechtigungsurkunden ist die Bezeichnung der Berechtigungen nach § 2 Abs. 2 und § 3 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes und § 1a Abs. 1 lit. b Z. 31 der Gewerbeordnung, für die Art der auszufertigenden Berechtigungsurkunde (Gewerbeschein, Konzessionsdekret) die Einreihung des betreffenden Gewerbes unter die konzessionierten oder gebundenen Gewerbe maßgebend.
(3) Für jede Berechtigung ist eine gesonderte Berechtigungsurkunde auszustellen.
(4) Hat eine Urkunde, deren Umtausch beantragt wird, auch Berechtigungen zu anderen Tätigkeiten als zur nichtlinienmäßigen gewerbsmäßigen Beförderung von Personen zu Lande (§ 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes), insbesondere auch zur gewerbsmäßigen Güterbeförderung, zum Gegenstand, so ist zwar für den Gelegenheitsverkehr nach Maßgabe der obigen Bestimmungen eine neue Berechtigungsurkunde auszufertigen; die vorgelegte Urkunde ist aber, mit einem Vermerk über die Ausfertigung der neuen Urkunde versehen, dem Antragsteller zurückzustellen. In dem Vermerk ist auch der Umfang der Berechtigung anzugeben, die Gegenstand der neuen Urkunde ist.
(5) In den neu auszufertigenden Berechtigungsurkunden sind die Daten der zum Umtausch vorgelegten Berechtigungsurkunden (Zahl und Ausstellungstag) und die für die Beurteilung des Bestandes und des Umfanges der Berechtigung erforderlichen Angaben, insbesondere auch Angaben über einen etwaigen Vermerk gemäß § 9 der Handelskammermitgliederverordnung, BGBl. Nr. 74/1948, festzuhalten. Einschränkungen der Berechtigungen, insbesondere auch hinsichtlich der Zahl und der Art der Fahrzeuge, sind zu berücksichtigen.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde als Gewerbebehörde erster Instanz hat eine Abschrift der neuen Berechtigungsurkunde oder der Ergänzung der im § 2 Abs. 2 bezeichneten Berechtigungsurkunden der zuständigen Fachgruppe zu übersenden.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. Art. III, BGBl. Nr. 112/1996).
Strafbestimmung.
§ 5. Die Nichteinhaltung der in den §§ 1 und 2 festgesetzten Fristen wird als Übertretung einer gewerberechtlichen Vorschrift nach den Bestimmungen des § 131 der Gewerbeordnung bestraft.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. Art. III, BGBl. Nr. 112/1996).
§ 6. Diese Verordnung tritt an dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.