Bundesgesetz vom 8. September 1955 über den Wiederaufbau der Vertragsversicherung (Versicherungswiederaufbaugesetz – VWG.)
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VWG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
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VWG
ARTIKEL I.
Anwendungsbereich.
§ 1. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Unternehmungen der Vertragsversicherung anzuwenden, die im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen sind, auf ausländische nur hinsichtlich ihres inländischen Geschäftsbetriebes.
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VWG
ARTIKEL II.
Inländischer Versicherungsbestand.
§ 2. (1) Versicherungsverträge, die zum inländischen Versicherungsbestand einer Versicherungsunternehmung gehören, sind bei inländischen Versicherungsunternehmungen an deren Sitz, bei ausländischen am Ort ihrer inländischen Niederlassung zu erfüllen. Der Erfüllungsort ist auch Gerichtsstand. Auch für die Zeit vom 13. März 1938 bis zum 27. April 1945 gilt als Inland das Bundesgebiet.
(2) Bei Versicherungsverträgen, die in der Zeit vom 13. März 1938 bis 27. April 1945 abgeschlossen worden sind und nicht zum inländischen Versicherungsbestand einer Versicherungsunternehmung gehören, gilt die Vereinbarung eines inländischen Erfüllungsortes oder Gerichtsstandes als nicht erfolgt.
(3) Die Erfüllung von Versicherungsverträgen, auf die österreichisches Recht Anwendung findet, ohne daß sie zum inländischen Versicherungsbestand gehören, kann höchstens in dem Ausmaß begehrt werden, das sich aus den Bestimmungen des Artikels III ergibt.
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VWG
§ 3. (1) Vor dem 8. Mai 1945 abgeschlossene Versicherungsverträge gehören zum inländischen Versicherungsbestand, wenn nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, daß der Versicherer und der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluß die Vertragserfüllung im Inland (§ 2) beabsichtigt haben. Hatte der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluß seinen Wohnsitz (Sitz) nicht im Inland, so gilt, sofern er oder der Bezugsberechtigte nicht den Gegenbeweis erbringen kann, die Rechtsvermutung, daß die Vertragserfüllung nicht im Inland beabsichtigt war.
(2) Eine Versicherung gehört in den inländischen Versicherungsbestand, wenn sie in diesen durch eine Vereinbarung zwischen Versicherungsunternehmung und Versicherungsnehmer nach dem 7. Mai 1945 übernommen wurde oder wenn von einer inländischen Niederlassung der Versicherungsunternehmung nach diesem Zeitpunkt zahlbare Prämien vorbehaltlos angenommen wurden.
(3) Zum inländischen Versicherungsbestande gehören Versicherungsverträge nicht, die schon bei Vertragsabschluß einem selbständigen ausländischen Versicherungsbestand angehört haben oder – in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 – später in einen solchen übernommen worden sind.
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VWG
§ 4. Die Absicht der Vertragserfüllung im Inland (§ 3 Abs. 1) ist insbesondere in folgenden Fällen zu vermuten:
A. In der Sach- und Vermögensschaden-Versicherung:
Wenn die versicherte unbewegliche Sache oder der Betrieb, in dessen Rahmen die Versicherung abgeschlossen worden ist, im Inland liegt, oder
wenn der Versicherungsnehmer, in den Fällen des § 74 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag der Versicherte, bei Vertragsabschluß und bei Eintritt des Versicherungsfalles seinen Wohnsitz (Sitz) im Inland gehabt hat.
B. In der Unfall- und Krankenversicherung:
Wenn die Voraussetzungen des Punktes A lit. b vorliegen.
C. In der Lebensversicherung:
Wenn eine Versicherung am 13. März 1938 im inländischen Versicherungsbestand geführt worden ist;
wenn bei einem Versicherungsvertrage, der in der Zeit vom 13. März 1938 bis zum 7. Mai 1945 bei einer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zum Geschäftsbetrieb im Inland berechtigten Versicherungsunternehmung abgeschlossen wurde, der Versicherungsnehmer, bei einem ausschließlich und unwiderruflich zugunsten eines Dritten abgeschlossenen Versicherungsvertrag dieser Dritte, seinen Wohnsitz (Sitz) sowohl im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als auch am 1. Jänner 1950 oder bei früherem Eintritt des Versicherungsfalles im Inland hatte. Das vorstehende Erfordernis des Wohnsitzes im Inland bei Vertragsabschluß entfällt für Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft auf Grund des Staatsbürgerschaftsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 59/1945, in der derzeit geltenden Fassung, besitzen.
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VWG
§ 5. (1) Ansprüche aus Versicherungsverträgen, die einem ausländischen Versicherungsbestande angehören, und Ansprüche aus sonstigen Verpflichtungen, die mit diesem ausländischen Versicherungsbestande in Verbindung stehen, können nicht gerichtlich geltend gemacht werden, wenn und solange dieser ausländische Versicherungsbestand oder das ihm zugehörige Vermögen durch gesetzliche oder behördliche Maßnahmen der Verfügung der Hauptgeschäftsleitung der Versicherungsunternehmung entzogen ist.
(2) Versicherungsunternehmungen mit dem Sitz im Inlande werden von diesen Verpflichtungen befreit, wenn ihnen das in Abs. 1 erwähnte Vermögen dauernd entzogen wird.
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ARTIKEL III.
Leistungen aus Versicherungsverträgen des inländischen Versicherungsbestandes.
§ 6. (1) Aus Lebensversicherungsverträgen, die vor dem 1. Jänner 1946 abgeschlossen worden sind, ist die vertragsmäßige Leistung mit der in Abs. 2 angeführten Kürzung zu erbringen. Nach dem 31. Dezember 1945 abgeschlossene Lebensversicherungsverträge sowie alle Versicherungsverträge in anderen Versicherungszweigen sind – unbeschadet der Bestimmungen des § 15 – im vollen vertragsmäßigen Ausmaß zu erfüllen.
(2) Die in Abs. 1 vorgesehene Kürzung beträgt 60 vom Hundert der nachstehend bezeichneten Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage ist bei Kapitalversicherungen auf den Ab- und Erlebensfall oder mit bestimmtem Auszahlungstermin, bei Kapitalversicherungen auf den Ablebensfall mit abgekürzter Prämienzahlung und bei Rentenversicherungen der Teil der Versicherungssumme beziehungsweise der versicherten Rente, der dem Verhältnis der Summe der vor dem 1. Jänner 1946 fällig gewordenen Prämien zur Summe aller auf jenen Zeitraum entfallenden Prämien entspricht, der im Vertrage als Prämienzahlungsdauer für den Fall vereinbart ist, daß der Versicherungsfall nicht vor deren Ablauf eintritt; für diese Berechnung ist jährliche Prämienzahlung als vereinbart anzunehmen. Bei Ablebensversicherungen, für welche die Prämien bis zum Ablebensfall zahlbar sind, ist zur Ermittlung der vorerwähnten Summe aller Prämien von der Annahme auszugehen, daß die Prämien bis zur Erreichung des 80. Lebensjahres, längstens aber durch 40 Jahre zu bezahlen sind; solchen Versicherungen sind Verträge auf den Ab- und Erlebensfall gleichgestellt, bei denen die Leistung im Erlebensfall erst nach Erreichung des 80. Lebensjahres fällig wird. Bei prämienfrei reduzierten Versicherungen, zu denen keine seit 1. Jänner 1946 fällige Prämie bezahlt worden ist, ist die Bemessungsgrundlage gleich dem vertragsmäßigen Reduktionswert. Bei Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1946 eingetreten ist, ist die Bemessungsgrundlage gleich der vollen vertragsmäßigen Leistung. Bei Versicherungen, die seit dem 1. Jänner 1946 durch besondere Vereinbarung abgeändert oder auf eine neue Versicherung angerechnet worden sind, ist die Bemessungsgrundlage nach versicherungstechnischen Grundsätzen zu berichtigen.
(3) Zusatzleistungen und Zusatzversicherungen zu Kapitalversicherungen werden im gleichen Verhältnis wie die Versicherungssumme der Hauptversicherung gekürzt, es sei denn, daß für sie neben der Prämie für die Hauptversicherung zusätzlich eine Risikoprämie laufend bezahlt worden ist. Das gleiche gilt sinngemäß für die Leistungen aus Rentenoptionen bei nach dem 31. Dezember 1945 fällig gewordenen Kapitalversicherungen.
(4) Sofern bei einer Versicherung eine Änderung der Währung oder einer Wertbeständigkeitsklausel eingetreten ist, erfolgt die Berechnung in der Weise, als ob die Versicherung von Beginn an in der gegenwärtig geltenden Vertragswährung gelaufen wäre.
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§ 7. Die Kürzung gemäß § 6 entfällt:
bei temporären Todesfallversicherungen gegen laufende Prämienzahlung;
bei Pensionsversicherungsverträgen mit kleineren Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, wenn die nach dem Versicherungsplan erforderliche Deckungsrücklage voll bedeckt oder ihre volle Bedeckung sichergestellt ist. Ob diese Voraussetzung vorliegt, entscheidet die Versicherungsaufsichtsbehörde.
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§ 8. (1) Im Versicherungsfall sind bei Kapitalversicherungen in der Lebensversicherung – mit Ausnahme der gegen Einmalprämienzahlung abgeschlossenen und der infolge vorzeitiger Einstellung der Prämienzahlung prämienfreigestellten Versicherungen oder solcher Teile einer Versicherung – die nachstehenden erhöhten Leistungen (lit. a) und (oder) Mehrleistungen gegenüber der Leistung (Grundleistung) gemäß § 6 lit. b zu erbringen:
Im Versicherungsfall ist für sämtliche fällig gewordenen, vor dem 1. Jänner 1946 abgeschlossenen Versicherungen des Versicherten bei der gleichen Versicherungsunternehmung mindestens ein Betrag von 1000 S, erhöht um ein Viertel des Betrages, um den die vertragsmäßige Leistung 1000 S übersteigt, höchstens jedoch die vertragsmäßige Leistung, zu erbringen.
Von dem Kürzungsbetrag, der sich als Unterschied zwischen der vertragsmäßigen Leistung und dem nach § 6 oder nach lit. a ermittelten Betrag ergibt, sind bei Eintritt des Versicherungsfalles nach dem 31. Dezember 1945 12 vom Hundert dieses Kürzungsbetrages und weiters für jede in der Zeit vom 1. Jänner 1946 bis zum 31. Dezember 1953 fällige und voll bezahlte Jahresprämie je 4 vom Hundert des Kürzungsbetrages und für jede in der Zeit vom 1. Jänner 1954 bis zum 31. Dezember 1960 fällige und voll bezahlte Jahresprämie je 8 vom Hundert des Kürzungsbetrages als Mehrleistung zu erbringen. Für diese Mehrleistung sind Prämien, die vor dem 1. Jänner 1946 oder für einen Zeitraum nach Eintritt des Versicherungsfalles vorausbezahlt worden sind, nicht zu berücksichtigen.
(2) Im Versicherungsfall ist bei Kapitalversicherungen in der Lebensversicherung, die vorzeitig infolge Einstellung der Prämienzahlung in der Zeit vom 1. Jänner 1934 bis 31. Dezember 1935 oder vom 1. Jänner 1938 bis 31. Dezember 1939 prämienfrei gestellt worden sind, für sämtliche fällig gewordenen Versicherungen des Versicherten bei der gleichen Versicherungsunternehmung mindestens ein Betrag von 1000 S, höchstens jedoch die vertragsmäßige Leistung zu erbringen.
(3) Bei Rentenzahlungen aus Lebensversicherungsverträgen – mit Ausnahme solcher aus Rentenoptionen bei Kapitalversicherungen gemäß § 6 Abs. 3 letzter Satz – ist für sämtliche fällig gewordenen, vor dem 1. Jänner 1946 abgeschlossenen Versicherungen des Versicherten bei der gleichen Versicherungsunternehmung ein Rentenbetrag von mindestens 500 S im Monat erhöht um 40 vom Hundert des Betrages, um den die vertragsmäßige Monatsrente 500 S übersteigt, höchstens jedoch die vertragsmäßige Leistung, zu erbringen, es sei denn, daß die Versicherung infolge vorzeitiger Einstellung der Prämienzahlung nach dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes prämienfrei gestellt worden ist. Aus Rentenoptionen entstandene Rentenzahlungen, die in der Zeit vom 1. Jänner 1946 bis zum Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes begonnen haben, sind weiterhin in dem bisher nach dem Versicherungsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 108/1946, und den Versicherungsüberleitungsverordnungen zulässigen Ausmaß zu erbringen.
(4) Wurde eine Versicherung nach dem 31. Dezember 1945 durch besondere Vereinbarung abgeändert oder auf eine neue Versicherung angerechnet, so ist die Bemessungsgrundlage der geänderten beziehungsweise der neuen Versicherung um denselben Hundertsatz zu kürzen, um den die Bemessungsgrundlage der ursprünglichen Versicherung im Zeitpunkt der Zahlung zu kürzen gewesen wäre. Hiebei ist eine allfällige Mehrleistung gemäß Abs. 1 lit. b höchstens für so viele Jahresprämien zu gewähren, als für die ursprüngliche Versicherung vertragsmäßig zu bezahlen gewesen wären. Mehrleistungen nach den Abs. 1 und 3 sind für die geänderte oder die neue Versicherung nur dann zulässig, wenn deren Versicherungssumme, Prämie und Prämienzahlungsdauer vom Tag der Abänderung oder Anrechnung an nicht kleiner ist als die Versicherungssumme, die Prämie und die restliche Versicherungsdauer der ursprünglichen Versicherung; doch kann diese Dauer, falls sie mehr als zehn Jahre beträgt, bis auf zehn Jahre herabgesetzt werden.
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§ 8. (1) Im Versicherungsfall sind bei Kapitalversicherungen in der Lebensversicherung – mit Ausnahme der gegen Einmalprämienzahlung abgeschlossenen und der infolge vorzeitiger Einstellung der Prämienzahlung prämienfreigestellten Versicherungen oder solcher Teile einer Versicherung – die nachstehenden erhöhten Leistungen (lit. a) und (oder) Mehrleistungen gegenüber der Leistung (Grundleistung) gemäß § 6 lit. b zu erbringen:
Im Versicherungsfall ist für sämtliche fällig gewordenen, vor dem 1. Jänner 1946 abgeschlossenen Versicherungen des Versicherten bei der gleichen Versicherungsunternehmung mindestens ein Betrag von 1000 S, erhöht um ein Viertel des Betrages, um den die vertragsmäßige Leistung 1000 S übersteigt, höchstens jedoch die vertragsmäßige Leistung, zu erbringen.
Von dem Kürzungsbetrag, der sich als Unterschied zwischen der vertragsmäßigen Leistung und dem nach § 6 oder nach lit. a ermittelten Betrag ergibt, sind bei Eintritt des Versicherungsfalles nach dem 31. Dezember 1945 12 vom Hundert dieses Kürzungsbetrages und weiters für jede in der Zeit vom 1. Jänner 1946 bis zum 31. Dezember 1953 fällige und voll bezahlte Jahresprämie je 4 vom Hundert des Kürzungsbetrages und für jede in der Zeit vom 1. Jänner 1954 bis zum 31. Dezember 1960 fällige und voll bezahlte Jahresprämie je 8 vom Hundert des Kürzungsbetrages als Mehrleistung zu erbringen. Für diese Mehrleistung sind Prämien, die vor dem 1. Jänner 1946 oder für einen Zeitraum nach Eintritt des Versicherungsfalles vorausbezahlt worden sind, nicht zu berücksichtigen.
(2) Im Versicherungsfall ist bei Kapitalversicherungen in der Lebensversicherung, die vorzeitig infolge Einstellung der Prämienzahlung in der Zeit vom 1. Jänner 1934 bis 31. Dezember 1935 oder vom 1. Jänner 1938 bis 31. Dezember 1939 prämienfrei gestellt worden sind, für sämtliche fällig gewordenen Versicherungen des Versicherten bei der gleichen Versicherungsunternehmung mindestens ein Betrag von 1000 S, höchstens jedoch die vertragsmäßige Leistung zu erbringen.
(3) Bei Rentenzahlungen aus Lebensversicherungsverträgen – mit Ausnahme solcher aus Rentenoptionen bei Kapitalversicherungen gemäß § 6 Abs. 3 letzter Satz – ist für sämtliche fällig gewordenen, vor dem 1. Jänner 1946 abgeschlossenen Versicherungen des Versicherten bei der gleichen Versicherungsunternehmung ein Rentenbetrag von mindestens 500 S im Monat erhöht um 40 vom Hundert des Betrages, um den die vertragsmäßige Monatsrente 500 S übersteigt, höchstens jedoch die vertragsmäßige Leistung, zu erbringen, es sei denn, daß die Versicherung infolge vorzeitiger Einstellung der Prämienzahlung nach dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes prämienfrei gestellt worden ist. Aus Rentenoptionen entstandene Rentenzahlungen, die in der Zeit vom 1. Jänner 1946 bis zum Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes begonnen haben, sind weiterhin in dem bisher nach dem Versicherungsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 108/1946, und den Versicherungsüberleitungsverordnungen zulässigen Ausmaß zu erbringen.
(4) Wurde eine Versicherung nach dem 31. Dezember 1945 durch besondere Vereinbarung abgeändert oder auf eine neue Versicherung angerechnet, so ist die Bemessungsgrundlage der geänderten beziehungsweise der neuen Versicherung um denselben Hundertsatz zu kürzen, um den die Bemessungsgrundlage der ursprünglichen Versicherung im Zeitpunkt der Zahlung zu kürzen gewesen wäre. Hiebei ist eine allfällige Mehrleistung gemäß Abs. 1 lit. b höchstens für so viele Jahresprämien zu gewähren, als für die ursprüngliche Versicherung vertragsmäßig zu bezahlen gewesen wären. Mehrleistungen nach den Abs. 1 und 3 sind für die geänderte oder die neue Versicherung nur dann zulässig, wenn deren Versicherungssumme, Prämie und Prämienzahlungsdauer vom Tag der Abänderung oder Anrechnung an nicht kleiner ist als die Versicherungssumme, die Prämie und die restliche Versicherungsdauer der ursprünglichen Versicherung; doch kann diese Dauer, falls sie mehr als zehn Jahre beträgt, bis auf zehn Jahre herabgesetzt werden.
(5) Die in den Abs. 1 und 3 vorgesehenen, gegenüber der Leistung gemäß § 6 erhöhten Leistungen und Mehrleistungen bleiben trotz Prämienfreistellung infolge vorzeitiger Einstellung der Prämienzahlung erhalten, wenn die Prämien für eine Versicherungsperiode bezahlt worden sind, die nach dem 31. Dezember 1961 endet.
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§ 9. (1) Die vertragsmäßigen Reduktionswerte (beitragsfrei verminderten Versicherungssummen) werden um den gleichen Betrag wie die vertragsmäßige Leistung gemäß § 6 gekürzt. Diese Kürzung darf keinesfalls mehr als 60 vom Hundert des vertragsmäßigen Reduktionswertes betragen.
(2) Im Verhältnis der Kürzung der Reduktionswerte sind auch die vertragsmäßigen Rückkaufswerte zu vermindern und die Leistungen bei anderen Formen der Vertragsänderung zufolge vorzeitiger Einstellung der Prämienzahlung neu festzusetzen.
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§ 10. (1) Die nach diesem Bundesgesetz zu erbringende Leistung ist um die aushaftenden Polizzendarlehen (Vorauszahlungen), Prämien und Nebengebühren zu vermindern. Polizzendarlehen, die am 1. Jänner 1946 oder beim früheren Eintritt des Versicherungsfalles bestanden haben (Altdarlehen), werden hiebei um 60 vom Hundert herabgesetzt. Ist ein solches Altdarlehen zur Gänze oder zum Teil seit 1. Jänner 1946 in barem rückgezahlt worden, so ist der das herabgesetzte Darlehen übersteigende Betrag im Versicherungsfall oder bei der Durchführung des Rückkaufes gleichzeitig mit der Versicherungsleistung zu bezahlen. Wird eine Mehrleistung gemäß § 8 erbracht, so vermindert sich diese um den Teil der Mehrleistung, der dem Verhältnis des vollen Betrages des Altdarlehens zur Bemessungsgrundlage entspricht.
(2) Gestundete Prämienteile zu Verträgen von Versicherten, die zum Wehrdienst einberufen waren, sind, auch wenn sie in Polizzendarlehen (Vorauszahlungen), umgewandelt worden sind, bis zur Höhe des Rückkaufswertes der Versicherung am 1. Jänner 1946, bei früherem Eintritt des Versicherungsfalles zur Gänze, als Altdarlehen zu behandeln.
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§ 11. (1) Lebensversicherungsverträge, die mangels einer früheren vertraglichen oder gesetzlichen Umwandlung bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes noch auf Fremdwährung lauten oder eine Gold- oder sonstige Wertsicherungsklausel aufweisen, werden in auf Schillingwährung lautende Verträge umgewandelt. Die Umwandlung erfolgt bei Versicherungen auf Fremdwährung nach dem Mittelkurs der betreffenden Devise, bei Versicherungen auf Goldschillinge oder Goldkronen nach dem Goldankaufspreis der Oesterreichischen Nationalbank am Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes. Die §§ 6 bis 10 finden auch auf die umgewandelten Verträge Anwendung.
(2) Schillingzahlungen, die seit dem Inkrafttreten des Schillinggesetzes, StGBl. Nr. 231/1945, auf solche Versicherungen geleistet wurden, sind zu dem am Zahlungstag jeweils für Versicherungszahlungen maßgebenden Kurs (Mittelkurs) der betreffenden Devise beziehungsweise dem Goldankaufspreis der Oesterreichischen Nationalbank in die Originalwährung umzurechnen und bei der nach Abs. 1 vorgesehenen Umwandlung der Versicherungen auf Schillingwährung nach den dort vorgesehenen Kursen neu zu bewerten.
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§ 12. Durch die Herabsetzung der Ansprüche gemäß den §§ 6 bis 10 wird der Anspruch des Versicherers auf die Bezahlung der Prämien in vertragsmäßiger Höhe nicht berührt.
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§ 13. (1) Auf die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Leistungen sind die für eine Versicherung bereits erbrachten Zahlungen anzurechnen. Übersteigen diese Zahlungen die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Leistungen, so kann die Versicherungsunternehmung den Mehrbetrag nicht zurückfordern.
(2) Übersteigen die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Leistungen die vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes erbrachten Leistungen, so kann der Bezugsberechtigte den Anspruch auf Nachzahlung innerhalb von zwei Jahren nach Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes bei sonstiger Verwirkung bei der Versicherungsunternehmung schriftlich geltend machen.
(3) Die Versicherungsunternehmung kommt mit ihrer Nachzahlung nicht in Verzug, wenn sie diese binnen sechs Monaten nach Vorlage aller zur Anspruchserhebung erforderlichen Unterlagen vornimmt. Das Bundesministerium für Finanzen kann diese Frist für bestimmte Arten von Nachzahlungen im Verordnungswege auf höchstens 24 Monate verlängern, wenn dies betriebswirtschaftlich geboten erscheint. Solange die Versicherungsunternehmung mit der Nachzahlung nicht in Verzug ist, sind die Nachzahlungsbeträge nicht zu verzinsen.
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§ 14. Vertragliche Ansprüche auf Gewinnbeteiligung, außerhalb der Lebensversicherung auch auf Beitragsrückgewähr, sind erloschen, wenn sie sich auf einen Zeitraum vor dem 1. Jänner 1955 beziehen. Diese Bestimmung steht der Ausschüttung einer Gewinnrückstellung in den Folgejahren an die dann vorhandenen Versicherten nicht entgegen. Innerhalb von zwölf Monaten nach Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes können durch Beschluß des Vorstandes der Versicherungsunternehmung und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Finanzen die Gewinnbeteiligungspläne für bestehende Versicherungsverträge geändert werden.
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VWG
§ 15. (1) In der Sach- und Vermögensschadenversicherung erlöschen die Ansprüche aus Schäden, die mit dem zweiten Weltkrieg unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang stehen.
(2) Auf Kriegsschäden aus Transportversicherungen, bei denen das Kriegsrisiko zufolge besonderer Vereinbarung gedeckt worden ist, findet Abs. 1 insoweit keine Anwendung, als die Versicherungsunternehmung ihrerseits für dieselben Zahlung erhält.
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§ 16. Den Versicherungsunternehmungen ist verboten, Leistungen zu erbringen, deren Höhe von dem in diesem Bundesgesetz festgesetzten Ausmaß abweicht.
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ARTIKEL IV.
Rekonstruktionsmaßnahmen.
§ 17. (1) Versicherungsunternehmungen, die bereits am 11. März 1938 im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen und bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes zum Neugeschäft befugt waren, können an Stelle der Jahresabschlüsse für die einzelnen Geschäftsjahre einen den Zeitraum vom Beginn des Geschäftsjahres 1945 bis zum Ende des Geschäftsjahres 1954 umfassenden Jahresabschluß (Rekonstruktionsbilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) aufstellen. Von der Veröffentlichung dieses Jahresabschlusses kann abgesehen werden.
(2) Der Jahresabschluß ist binnen zwölf Monaten nach Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes festzustellen. Das Bundesministerium für Finanzen kann bei Vorliegen von Umständen, die einer rechtzeitigen Feststellung des Jahresabschlusses entgegenstehen, diese Frist um höchstens sechs Monate erstrecken.
(3) Versicherungsunternehmungen, die eine Rekonstruktionsbilanz aufstellen, haben die Schillingeröffnungsbilanz zum 1. Jänner 1955 zu erstellen.
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VWG
§ 18. (1) Versicherungsunternehmungen, die bereits am 11. März 1938 im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen und bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes zum Neugeschäft befugt waren, wird auf Antrag vom Bund eine Vergütung der Mehrleistungen, die sie nach dem 7. Mai 1945 in der Lebensversicherung gegenüber der Anwendung des § 6 auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen erbracht haben und erbringen werden, zuerkannt.
(2) Der Anspruch auf Vergütung der Mehrleistungen gemäß Abs. 1 wird drei Monate nach dem Tage fällig, an dem er beim Bundesministerium für Finanzen mit allen zu seiner Überprüfung erforderlichen Unterlagen angemeldet wurde.
(3) Der Anspruch auf Vergütung der Mehrleistungen ist in der Rekonstruktionsbilanz gesondert auszuweisen. Die künftigen Mehrleistungen sind hiebei mit ihrem versicherungstechnischen Barwert zu aktivieren. Das Ausmaß dieses Aktivums ist alljährlich nach versicherungstechnischen Grundsätzen neu festzustellen.
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VWG
§ 19. (1) Einer Versicherungsunternehmung, die eine Rekonstruktionsbilanz aufstellt, wird, falls das am Ende des Geschäftsjahres 1944 ausgewiesene Eigenkapital (Eigenkapital 1944) nicht vorhanden ist, auf Antrag vom Bundesministerium für Finanzen eine Forderung gegen den Bund zuerkannt.
(2) Zum Zweck der Feststellung dieser Forderung hat die Versicherungsunternehmung nach Bewertungsvorschriften, die vom Bundesministerium für Finanzen unter Bedachtnahme auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Rekonstruktionsbilanz erlassen werden, die in der Rekonstruktionsbilanz ausgewiesenen Aktiven und Passiven, unter Einbeziehung des Eigenkapitals 1944 in einer gesonderten Vermögensübersicht gegenüberzustellen. Der Unterschiedsbetrag aus dieser Vermögensübersicht ergibt die Forderung der Versicherungsunternehmung gegen den Bund. Diese Forderung ist in der Rekonstruktionsbilanz gesondert auszuweisen. Entstehen bei Aktiven oder Passiven gemäß § 10 und § 37 Abs. 8 lit. d und e des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes vom 7. Juli 1954, BGBl. Nr. 190, in den auf den Stichtag der Rekonstruktionsbilanz folgenden Geschäftsjahren Gewinne oder Verluste, so ist die Forderung gegen den Bund nachträglich zu berichtigen.
(3) Für die Berechnung des Unterschiedsbetrages dürfen Rückstellungen für Ruhegenüsse und Anwartschaften auf solche nicht höher als zu Beginn des Geschäftsjahres 1945 angesetzt werden.
(4) Als Eigenkapital einer Versicherungsunternehmung gemäß Abs. 1 gilt das eingezahlte Kapital (Grund- oder Stammkapital) zuzüglich der Rücklagen und des Gewinnvortrages, jedoch abzüglich eines allfälligen Verlustvortrages. Bei der inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Versicherungsunternehmung gilt als Eigenkapital der Unterschied zwischen den Aktiven und Passiven unter Ausschluß des Verrechnungssaldos mit der Zentrale.
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VWG
§ 20. Bei Lebensversicherungsunternehmungen, die den Geschäftsbetrieb im Inland (§ 2) in der Zeit vom 13. März 1938 bis 8. Mai 1945 aufgenommen haben, kann das Bundesministerium für Finanzen, wenn die Interessen der Versicherten auf anderem Wege nicht gewahrt werden können, die Deckung der laufenden Ausgaben (Versicherungszahlungen und Verwaltungskosten), soweit sie nicht aus den Mitteln der Unternehmung bestritten werden können, durch Gewährung von Darlehen sicherstellen.
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VWG
§ 21. Das Bundesministerium für Finanzen hat dem Hilfsfonds für ehemalige Pensionisten der Lebensversicherungsgesellschaft „Phönix“ für die von ihm nach Maßgabe der Satzung zu gewährenden Unterstützungen, für seine Abwicklungskosten und für seine Verbindlichkeiten laufend die erforderlichen Mittel bis zu einem Gesamtbetrag von 3 Millionen Schilling in barem zur Verfügung zu stellen. Der Hilfsfonds hat mit Zustimmung des Bundesministeriums für Inneres die künftigen Unterstützungsbeträge auf Grund einer versicherungstechnischen Bilanz, die dem Bundesministerium für Finanzen zur Genehmigung vorzulegen ist, nach sozialen Gesichtspunkten festzusetzen.
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VWG
§ 22. (1) Das Bundesministerium für Finanzen hat für die zuerkannten Forderungen, die auf die bis zum Stichtag der Rekonstruktionsbilanz bezahlten Mehrleistungen gemäß § 18 und auf den Unterschiedsbetrag gemäß § 19 entfallen, an die Versicherungsunternehmungen Bundesschuldverschreibungen in zwei Serien auszugeben. Die Serie I erhalten die Versicherungsunternehmungen für Forderungen gemäß § 19, die Serie II für Forderungen gemäß § 18.
(2) Die Versicherungsunternehmungen haben die Bundesschuldverschreibungen in der Bilanz zum Nennwert anzusetzen. Sie dürfen sie nicht veräußern und nur an Kreditunternehmungen, Versicherungsunternehmungen und das österreichische Postsparkassenamt verpfänden; das Bundesministerium für Finanzen kann hievon aus wirtschaftlichen Gründen Ausnahmen zulassen.
(3) Die Mehrleistungen (§ 18) aus den am Stichtag der Rekonstruktionsbilanz noch aufrechten Versicherungen und Schadenreserven sind vom Bund laufend den Versicherungsunternehmungen in barem zu vergüten.
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VWG
§ 22. (1) Das Bundesministerium für Finanzen hat für die zuerkannten Forderungen, die auf die bis zum Stichtag der Rekonstruktionsbilanz bezahlten Mehrleistungen gemäß § 18 und auf den Unterschiedsbetrag gemäß § 19 entfallen, an die Versicherungsunternehmungen Bundesschuldverschreibungen in zwei Serien auszugeben. Die Serie I erhalten die Versicherungsunternehmungen für Forderungen gemäß § 19, die Serie II für Forderungen gemäß § 18.
(2) Die Versicherungsunternehmungen haben die Bundesschuldverschreibungen in der Bilanz zum Nennwert anzusetzen. Sie dürfen sie nicht veräußern und nur an Kreditunternehmungen, Versicherungsunternehmungen und das österreichische Postsparkassenamt verpfänden; das Bundesministerium für Finanzen kann hievon aus wirtschaftlichen Gründen Ausnahmen zulassen.
(3) Die Mehrleistungen (§ 18) aus den am Stichtag der Rekonstruktionsbilanz noch aufrechten Versicherungen und Schadenreserven sind vom Bund laufend den Versicherungsunternehmungen in barem zu vergüten.
(4) Die Versicherungsunternehmungen, die am 1. Jänner 1962 einen Anspruch auf die Vergütung künftiger Mehrleistungen gemäß Abs. 3 haben, erhalten für diese vom Bund eine einmalige Abfindung in der Höhe von insgesamt 46,8 Millionen Schilling; sie wird in sechs aufeinanderfolgenden gleichen Jahresraten von je 7,8 Millionen Schilling, jeweils am 1. November, erstmalig am 1. November 1962, fällig. Die Aufteilung auf die einzelnen anspruchsberechtigten Versicherungsunternehmungen erfolgt im Verhältnis des von ihnen gemäß § 18 Abs. 3 letzter Satz zum 31. Dezember 1958 ausgewiesenen Barwertes.
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VWG
§ 23. (1) Die Bundesschuldverschreibungen (§ 22) sind mit jährlich 4 vom Hundert zu verzinsen und innerhalb von 20 Jahren, beginnend mit dem Jahr 1956, zu tilgen.
(2) Die Zinsen werden im nachhinein jeweils am 1. Mai und 1. November fällig. Die erste Zinsenfälligkeit tritt am 1. Mai 1956 ein und umfaßt die Zeit vom 1. Jänner 1955 bis 30. April 1956.
(3) Das Bundesministerium für Finanzen hat für die Bundesschuldverschreibungen der Serie I einen Tilgungsplan aufzustellen, der für jedes Tilgungsjahr die gleiche, Zinsen und Tilgung umfassende Annuität vorzusehen hat. Die Bundesschuldverschreibungen der Serie II sind jährlich mit einem Zwanzigstel des begebenen Nennbetrages, mindestens aber mit einem Betrag zu tilgen, der 1 vom Hundert der im vorangegangenen Geschäftsjahr im direkten inländischen Lebensversicherungsgeschäft erzielten Prämieneinnahmen entspricht.
(4) Die Tilgung hat jährlich zum 1. Mai, erstmalig zum 1. Mai 1956 zu erfolgen. Die Tilgungsbeträge sind nach dem Besitzstand an Bundesschuldverschreibungen jeder der beiden Serien am Tilgungstage aufzuteilen. Der Bund ist berechtigt, die Bundesschuldverschreibungen jederzeit zur Gänze oder zum Teil zur Barrückzahlung zum Nennwert aufzurufen.
(5) Die gemäß § 24 eingelieferten Bundesschuldverschreibungen sind auf die im Tilgungsplan vorgesehenen Tilgungsquoten anzurechnen. Soweit die eingelieferten Bundesschuldverschreibungen das Ausmaß der laufenden Tilgungsquote übersteigen, sind sie der zusätzlichen Tilgung zuzuführen.
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VWG
§ 24. (1) Als Beitrag für die Vergütung der Mehrleistungen durch den Bund (§ 18) haben die Versicherungsunternehmungen, die solche Mehrleistungen vergütet erhalten, vom Jahre 1955 an jährlich 1 vom Hundert der im vorangegangenen Geschäftsjahr im direkten inländischen Lebensversicherungsgeschäfte erzielten Prämieneinnahmen so lange an den Bund zu entrichten, bis ein Gesamtbetrag von 45 Millionen Schilling erreicht ist. Die Entrichtung dieses Beitrages kann durch Hingabe von Bundesschuldverschreibungen der Serie II zum Nennwert oder in barem erfolgen.
(2) Hat eine Versicherungsunternehmung eine Forderung gemäß § 19 gegen den Bund erworben, so hat sie einen Betrag in der Höhe dieser Forderung, höchstens jedoch im Ausmaße des Eigenkapitals 1944 (§ 19) in Bundesschuldverschreibungen der Serie I oder in barem an den Bund abzuführen. Diese Abfuhr hat nach einem vom Bundesministerium für Finanzen zu genehmigenden Plan längstens in 15 Jahren stattzufinden.
(3) Die nach Abs. 1 und 2 entrichteten Beträge sind steuerlich als Betriebsausgaben zu behandeln.
Abkürzung
VWG
§ 25. (1) Für Versicherungsunternehmungen, die eine Rekonstruktionsbilanz gemäß § 17 Abs. 1 aufstellen, gilt der Zeitraum vom Beginn des Geschäftsjahres 1945 bis zum Ende des Geschäftsjahres 1954 als ein besonderes Geschäftsjahr im Sinne des § 5 Abs. 2 Körperschaftssteuergesetz. Der Besteuerung des Einkommens ist bei allen Versicherungsunternehmungen (§ 1), welche eine Rekonstruktionsbilanz gemäß § 17 Abs. 1 aufstellen, das Ergebnis der Rekonstruktionsbilanz zugrunde zu legen.
(2) Ergibt sich auf Grund der Rekonstruktionsbilanz ein Einkommen (Ertrag), worauf ein niedrigerer Betrag an Körperschaftssteuer samt Zuschlägen und Gewerbesteuer samt Zuschlägen entfallen würde als auf die genannten Steuern für die Geschäftsjahre 1945 bis einschließlich 1954 vorgeschrieben wurde, so sind die genannten Steuern für das besondere Geschäftsjahr (Abs. 1) mit dem Betrage der Vorschreibung festzusetzen.
(3) Nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes haben Festsetzungen oder Berichtigungen der Vermögensteuer, des Besatzungskostenbeitrages vom Vermögen, der Aufbringungsumlage, der Vermögensabgabe, der Vermögenszuwachsabgabe und der Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital für Stichtage oder Veranlagungszeiträume, die vor dem Stichtag der Rekonstruktionsbilanz liegen, zu unterbleiben; sind Zahlungen für die genannten Abgaben geleistet worden, werden diese nicht erstattet.
Abkürzung
VWG
§ 26. (1) Versicherungsunternehmungen können in der Rekonstruktionsbilanz aus einem allfälligen Gewinn zur Deckung der besonderen Geschäftsrisken steuerfrei eine Rücklage bis zur Höhe von 10 vom Hundert der Eigenbehaltsprämie des Kalenderjahres 1954 bilden.
(2) Versicherungsunternehmungen können in den auf den Stichtag der Aufstellung der Rekonstruktionsbilanz unmittelbar folgenden zehn Geschäftsjahren jeweils bis zu 20 vom Hundert des Gewinnes dieser Rücklage steuerfrei zuweisen. Eine Zuweisung an die steuerfrei gebildete Rücklage hat jedoch zu unterbleiben, wenn sie 10 vom Hundert der Eigenbehaltsprämie des Rechnungsjahres erreicht.
(3) Gewinn im Sinne der Abs. 1 und 2 ist der um eine allfällige Rückstellung für die Gewinnbeteiligung oder Beitragsrückgewähr erhöhte steuerpflichtige Gewinn. Eine allfällige Gewerbesteuerrückstellung ist von dem nach Dotierung der Rücklage nach Abs. 1 und 2 verbleibenden Gewinn zu berechnen.
(4) Die Rücklage (Abs. 1 und 2) darf nur zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung von sonstigen Verlusten verwendet werden; sie ist in der Bilanz gesondert auszuweisen. Der Verwendung dieser Rücklage steht nicht entgegen, daß freie zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung von sonstigen Verlusten bestimmte Rücklagen vorhanden sind. Bei der Feststellung des zulässigen Verhältnisses der Dotierung der gesetzlichen Rücklage und der Dotierung freier und zweckgebundener Rücklagen gemäß § 12 Abs. 3 und 5 des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes bleibt diese Rücklage außer Betracht.
Abkürzung
VWG
§ 27. Rückstellungen für die Gewinnbeteiligung oder Beitragsrückgewähr zugunsten der Versicherten, die in der Bilanz zu Beginn des Geschäftsjahres 1945 enthalten sind, sind in der Rekonstruktionsbilanz steuerfrei der gesetzlichen Rücklage zuzuführen. Eine Dotierung dieser Rückstellungen darf in der Rekonstruktionsbilanz nur erfolgen, sofern darin sämtliche Schulden und andere Rückstellungen voll bedeckt sind.
Abkürzung
VWG
§ 28. Die Versicherungsunternehmungen sind verpflichtet, an den Bund die der Bedeckung von Verpflichtungen aus Lebensversicherungsverträgen gewidmeten verbrieften und nicht verbrieften Forderungen gegen das Deutsche Reich sowie die Obligationen des Versicherungsfonds Berlin, sämtliche mit den nicht eingelösten Zinsscheinen, abzuführen. Die Abfuhrverpflichtung ist mit dem Reichsmark-Nennwert begrenzt, der dem Schillingbetrag entspricht, um den sich die Verbindlichkeiten der Versicherungsunternehmung zufolge Kürzung ihrer vertraglichen Leistungen gemäß § 6 vermindern.
Abkürzung
VWG
§ 29. Der in § 21 genannte Hilfsfonds ist verpflichtet, sämtliche in seinem Besitz befindlichen Werte der in § 28 angeführten Art an den Bund abzuliefern.
Abkürzung
VWG
§ 30. Das Bundesministerium für Finanzen überprüft die Höhe des Rekonstruktionsverlustes (§ 19) und der Mehrleistungen der Lebensversicherungsunternehmungen (§ 18). Es kann sich dazu eigener Organe sowie von ihm zu bestimmender Kontrolleinrichtungen bedienen. Die Kosten der Überprüfung bilden einen Bestandteil der Kosten der Versicherungsaufsicht. Das Bundesministerium für Finanzen und die von ihm bestimmten Prüfungsorgane können von den Versicherungsunternehmungen alle Auskünfte, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig oder zweckmäßig sind, verlangen und deren Richtigkeit durch Einsichtnahme in die Bücher der Versicherungsunternehmungen überprüfen.
Abkürzung
VWG
ARTIKEL V.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 31. § 36 Abs. 1 des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes gilt nicht für Versicherungsunternehmungen.
Abkürzung
VWG
§ 32. Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justiz-Verwaltungsgebühren befreit.
Abkürzung
VWG
§ 33. Auf das Verfahren finden, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG. 1950 Anwendung.
Abkürzung
VWG
§ 34. Die für öffentliche Abgaben geltenden Vorschriften über die Vollstreckbarkeit, den Säumniszuschlag und die Verjährung des Einforderungsrechtes finden auf die gemäß § 24 abzuführenden Beträge sinngemäß Anwendung. Mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehene Zahlungsaufträge des Bundesministeriums für Finanzen sind Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.
Abkürzung
VWG
§ 35. Die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Z. 1 des Bundesgesetzes vom 2. Juli 1947, BGBl. Nr. 193, über die Zulässigkeit der gerichtlichen Geltendmachung verjährter Rechte, in der Fassung der Fristengesetznovelle 1952, BGBl. Nr. 90, finden auf die Geltendmachung von Rechten aus Versicherungsverträgen durch und gegen Versicherungsunternehmungen nach Ablauf von sechs Monaten nach Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.
Abkürzung
VWG
§ 36. Artikel I des Versicherungsüberleitungsgesetzes vom 13. Juni 1946, BGBl. Nr. 108, wird insoweit aufgehoben, als er die Errichtung einer Versicherungsverrechnungsstelle verfügt.
Abkürzung
VWG
§ 37. (1) Die Bestimmungen des § 26 und des § 27, zweiter Satz, finden auf die kleineren Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die keine Rekonstruktionsbilanz aufstellen, mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle der Rekonstruktionsbilanz die Bilanz über das Jahr 1954 tritt. Gleiches gilt für sonstige Versicherungsunternehmungen, die nach dem 7. Mai 1945 im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen wurden. Sie können in der Bilanz zum 31. Dezember 1953 ausgewiesene Rückstellungen für Gewinnbeteiligung oder Beitragsrückgewähr in der Bilanz über das Jahr 1954 steuerfrei der Rücklage gemäß § 26 Abs. 1 zuführen.
(2) Die Versicherungsunternehmungen „Wiener Verein, Lebens- und Bestattungsversicherung auf Gegenseitigkeit“ und „Merkur, Wechselseitige Krankenversicherungs-Anstalt“ werden jenen Versicherungsunternehmungen gleichgehalten, die bereits am 11. März 1938 im Inlande zum Geschäftsbetriebe zugelassen waren.
(3) Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, deren Sicherheitsrücklage die vom Bundesministerium für Finanzen vorgeschriebene Höhe noch nicht erreicht hat, können ab dem Geschätfsjahr 1955 (1954/1955) bis zur Auffüllung die erzielten Gewinne dieser Rücklage steuerfrei zuführen.
Abkürzung
VWG
ARTIKEL VI.
Änderung des Währungsschutzgesetzes.
§ 38. (Anm.: Änderung des Währungsschutzgesetzes, BGBl. Nr. 250/1947)
Abkürzung
VWG
ARTIKEL VII.
Schlußbestimmungen.
§ 39. Es werden aufgehoben:
Mit Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes:
Artikel II des Versicherungsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 108/1946, in der Fassung des Währungsschutzgesetzes, BGBl. Nr. 250/1947, der Versicherungsüberleitungsgesetznovelle 1951, BGBl. Nr. 77, und der Versicherungsüberleitungsgesetznovelle 1954, BGBl. Nr. 67,
die Versicherungsüberleitungsverordnungen BGBl. Nr. 115/1946, BGBl. Nr. 43/1947, BGBl. Nr. 238/1947, BGBl. Nr. 85/1951, BGBl. Nr. 35/1952, BGBl. Nr. 226/1952,
mit Wirkung vom 8. Mai 1945 die Verordnung über die Errichtung eines Versicherungsfonds vom 10. März 1939, Deutsches RGBl. I S. 569, soweit sie noch in Geltung steht.
Abkürzung
VWG
§ 40. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober 1955 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen, hinsichtlich des § 32 bezüglich der Bundesverwaltungsabgaben die Bundesregierung, bezüglich der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren das Bundesministerium für Justiz betraut.
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