Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 14. Juli 1955 über die qualitätsmäßigen Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen durch den Milchwirtschaftsfonds (Milch-Qualitätsverordnung)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1959-01-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 12
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4 und 11 des Milchwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 167/1950, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 8/1951, BGBl. Nr. 69/1953, BGBl. Nr. 135/1953, BGBl. Nr. 124/1954 und BGBl. Nr. 102/1955, wird verordnet:

II. ABSCHNITT.

Eigenschaften, die der Milch und den Erzeugnissen aus Milch für die Gewährung von Zuschüssen zukommen müssen.

§ 2. (1) Milch und Erzeugnisse aus Milch haben folgende Eigenschaften aufzuweisen:

a)

Milch muß vor der Inverkehrsetzung von den Bearbeitungs- oder Verarbeitungsbetrieben grundsätzlich einer ausreichenden Erfolg verbürgenden Reinigung, Erhitzung und Tiefkühlung unterzogen worden sein. Für Betriebe, deren Erhitzungsanlage vorübergehend nicht verwendbar ist, oder für Betriebe, die über keine entsprechende Erhitzungsanlage verfügen, entfällt diese Verpflichtung, doch dürfen sie die Milch nur mit der für den Käufer deutlich erkennbaren Bezeichnung „rohe Milch“ in Verkehr bringen. Die Milch darf keinen durch die üblichen Methoden der Schmutzprüfung nachweisbaren Schmutzgehalt sowie keinen höheren Säuregrad als 7,8 SH Grad aufweisen. Sie muß den Anforderungen der Güteklasse I entsprechen; bei vom Fonds anerkannten Behinderungen der Erzeugung dieser Qualität (wie insbesondere abnormale Futterlage, Notwendigkeit einer Doppelpasteurisierung, Ausfall der Tiefkühlanlage) muß sie mindestens die Güteklasse II erreichen.

b)

Teebutter ist ausnahmslos aus pasteurisiertem Rahm herzustellen. Tafelbutter ist grundsätzlich ebenfalls aus pasteurisiertem Rahm herzustellen, mit Ausnahme jener Tafelbutter, die in Käsereien hergestellt wird, die über keine Erhitzungsanlage verfügen. Kochbutter kann sowohl aus pasteurisiertem Rahm als auch aus rohem Rahm erzeugt werden. In Molkereien hergestellte Butter muß überwiegend der Güteklasse I entsprechen und innerhalb eines Jahres bei den Qualitätsprüfungen mindestens zu 75% die Güteklasse I erreichen, in Käsereien hergestellte Butter muß mindestens der Güteklasse III entsprechen.

c)

Butterschmalz muß eine solche Beschaffenheit aufweisen, daß seine Verwendbarkeit für Koch- und Backzwecke gewährleistet ist. Der Wassergehalt darf 0,5% nicht übersteigen.

d)

Speise- und Reibtopfen (Industrietopfen) ist grundsätzlich aus pasteurisierter Milch herzustellen. Von dieser Verpflichtung sind nur Käsereien ausgenommen, die über keine Erhitzungsanlage verfügen. Innerhalb eines Jahres müssen bei Qualitätsprüfungen mindestens 50% der Proben die Güteklasse I erreichen. Das für technische Verwendungszwecke hergestellte Naßkasein hat den handelsüblichen Bestimmungen einer guten Ware zu entsprechen; es kann auch aus roher Milch erzeugt werden.

e)

Käse ist, soweit es die Sortencharakteristik der betreffenden Sorte gestattet, grundsätzlich aus pasteurisierter Milch herzustellen. Hievon kann der Fonds Ausnahmen bewilligen, wenn die Beschaffung einer Erhitzungsanlage für den in Betracht kommenden Betrieb mit untragbaren wirtschaftlichen Härten verbunden wäre. Die Qualität des Käses muß überwiegend der Güteklasse I entsprechen. Innerhalb eines Jahres muß bei Qualitätsprüfungen mindestens zu 50% die Güteklasse I erreicht werden.

f)

Kondensmilch und Trockenmilch haben die handelsüblichen Forderungen an ihre Zusammensetzung zu erfüllen und die Eigenschaften einer handelsüblich als gut bezeichneten Ware aufzuweisen.

(2) Für die Güteklassen für Milch und Erzeugnisse aus Milch sowie die Eigenschaften, die für die Einreihung in eine bestimmte Güteklasse erforderlich sind, sind die derzeit diesbezüglich üblichen Handelsgebräuche maßgebend.

III. ABSCHNITT.

Maßnahmen zur Erreichung bestmöglicher Qualität von Milch und Erzeugnissen aus Milch (Eigenkontrolle), die anläßlich der Gewährung von Zuschüssen beachtet werden müssen.

§ 3. (1) Die zur Bearbeitung oder Verarbeitung bestimmte Milch (Rahm) ist vom Betrieb auf ihre qualitative Eignung für den beabsichtigten Verwendungszweck zu überprüfen. In ihrer natürlichen Beschaffenheit veränderte Milch (Rahm), die nach dem Lebensmittelgesetz (Anm.: ab 21.1.2006: Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006) als gesundheitsschädlich oder verdorben zu gelten hat, erhebliche Geruchs- oder Geschmacksfehler aufweist oder aus anderen Gründen zur Herstellung von Qualitätserzeugnissen nicht geeignet ist, ist von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben nicht zu übernehmen. Vor der Inverkehrsetzung ist die Qualität von Milch und Erzeugnissen aus Milch, auch wenn es sich um zugekaufte Ware handelt, vom Betrieb nach fachlich erprobten Methoden zu prüfen. Zugekaufter Topfen und Käse sowie zugekaufte Trockenmilch sind nur auf Aussehen, Geruch und Geschmack, Dosenmilch auf etwaige Bombierung zu überprüfen. Über die für die Erzeugung qualitativ einwandfreier Ware erforderlichen Untersuchungen und Kontrollmessungen sowie über die Prüfungsergebnisse sind zusammenhängende Aufzeichnungen zu führen, die den sachverständigen Beauftragten des Fonds jederzeit zur Einsichtnahme bereitzustellen sind.

(2) Der Fonds kann den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben die zur einheitlichen Qualitätsfeststellung notwendigen Prüfungsmethoden auftragen.

IV. ABSCHNITT.

Vorschriften zur Feststellung der Qualität von Milch und Erzeugnissen aus Milch anläßlich der Gewährung von Zuschüssen (Fondskontrolle).

§ 4. (1) Der Fonds ist berechtigt, die Qualität von Milch und Erzeugnissen aus Milch, die über die Bearbeitungs- oder Verarbeitungsbetriebe oder ihre wirtschaftlichen Zusammenschlüsse in Verkehr gesetzt werden sollen, grundsätzlich kommissionell zu überprüfen.

(2) Die kommissionellen Prüfungen sind fallweise mindestens in folgendem Ausmaße vorzunehmen:

molkereimäßig behandelte Milch viermal jährlich
Teebutter zwölfmal „
Tafelbutter sechsmal „
österreichischer Emmentaler zweimal „
Berg- und Alpkäse je einmal „
alle übrigen Käse viermal „
Topfen zweimal „
alle übrigen Erzeugnisse nach Notwendigkeit.

(3) Die Betriebe haben zu den Prüfungen Proben in folgendem Ausmaße zur Verfügung zu stellen:

Milch und spezielle Milcherzeugnisse: Mengen je nach Untersuchungszweck
Butter: Molkereien 2 kg
Käsereien 1 kg
Käse: Käse in Kleinpackungen zirka 1 kg
sonstige Käse 1 Stück.

Die Proben sind kostenlos zur Verfügung zu stellen mit Ausnahme der großen Laibkäse. Wenn große Laibkäse zur Probe zur Verfügung stehen, so ist nach Abzug von 2 kg für den Restlaib nach Maßgabe des erzielten Verwertungspreises eine Entschädigung zu leisten.

(4) Die für die Prüfung erforderlichen Proben sind von den Beauftragten des Fonds im Betriebe selbst oder aus den Auffanglagern zu entnehmen oder vom Fonds aus den Betrieben anzufordern. Auf Verlangen der Betriebsleitung ist dieser eine versiegelte Gegenprobe auszufolgen. Beschickt ein Betrieb unbegründet trotz Aufforderung eine Prüfung nicht oder stellt er angeforderte Proben unbegründet nicht bereit, dann verliert er für diese Warenart und den Monat, in welchem die Prüfung angesetzt war, den Anspruch auf Zuschußgewährung.

(5) Der Fonds bestellt die Prüfungsorgane aus dem Kreise seiner Angestellten, er kann ferner Dienststellen des Bundes und der Länder, örtlich zuständige wirtschaftliche Interessenvertretungen sowie Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe (wirtschaftliche Zusammenschlüsse) einladen, fachkundige Vertreter als Prüfungsorgane zu kommissionellen Prüfungen zu entsenden.

(6) Jedem Betrieb sind die Ergebnisse der Prüfung seiner Warenproben schriftlich bekanntzugeben.

(7) Erforderlichenfalls, insbesondere im Falle von Beanstandungen bei den kommissionellen Prüfungen, kann der Fonds auch Prüfungen im Betriebe selbst vornehmen. Für solche Prüfungen gelten die Bestimmungen der Abs. 3 bis 6 sinngemäß. Bei Einzelprüfungen in Hartkäsereien erfolgt die Überprüfung durch stichprobenweisen Käseausstich.

V. ABSCHNITT.

Kennzeichnung von Milch und Erzeugnissen aus Milch im geschäftlichen Verkehr.

§ 5. (1) Beim Versand von für Verbraucher bestimmter Milch in Kannen oder Tanks ist die Bezeichnung des Betriebes auf der Plombe einzuprägen. Im Lieferschein ist anzugeben, um welche Milchsorte es sich handelt und ob diese roh oder pasteurisiert ist.

(2) Beim Versand von Flaschenmilch ist auf dem Verschluß der Lieferbetrieb namentlich oder mit einer vom Fonds festgesetzten Betriebsnummer, weiters die Bezeichnung der Milchsorte mit dem Zusatz „pasteurisiert“ deutlich kenntlich zu machen.

§ 6. (1) Die für den Verkehr bestimmte Butter ist vom Erzeuger- oder Ausformbetrieb nach den sich bei der Beurteilung ergebenden Qualitätsmerkmalen auf der Umhüllung wie folgt zu kennzeichnen: Die Güteklasse I

als „Österreichische Teebutter aus pasteurisiertem Rahm“, die Güteklasse II

als „Österreichische Tafelbutter“, gegebenenfalls mit der Beifügung: „aus pasteurisiertem Rahm“,

die Güteklasse III

als „Kochbutter“.

Darüber hinaus ist der Erzeuger- oder Ausformbetrieb namentlich oder durch eine vom Fonds bekanntgegebene Betriebsnummer, allenfalls ergänzt durch die Angabe des zuständigen wirtschaftlichen Zusammenschlusses, und weiters das Datum der Erzeugung oder Ausformung in Ziffern oder Buchstaben nach einem vom Fonds bekanntgegebenen Schlüssel zu vermerken.

(2) Für die Beschriftung ist bei Teebutter grüne, bei Tafelbutter blaue und bei Kochbutter rote Lebensmittelfarbe zu verwenden.

§ 7. Butterschmalz ist von den Erzeugerbetrieben auf den Gebinden in roter Farbe als „Butterschmalz“ zu kennzeichnen. Zugleich ist der Erzeugerbetrieb namentlich und das Nettogewicht anzugeben. Der Fonds kann auch die Angabe des Erzeugungstages in einer von ihm gewählten offenen oder chiffrierten Form verlangen.

§ 8. (1) Die Käse beziehungsweise ihr Verpackungsmaterial sind mit der Angabe des Erzeugerbetriebes (namentlich oder mit der vom Fonds bekanntgegebenen Betriebsnummer) oder des wirtschaftlichen Zusammenschlusses (namentlich mit Beifügung der Kontrollnummer des Herstellerbetriebes) zu versehen. Ferner sind Sorte, Güteklasse und Fettgehaltstufe (in Prozentsätzen oder in Worten) anzugeben. Wird die Fettgehaltstufe in Worten angegeben, dürfen

als doppelfett

nur Käse mit mindestens 65% Fettgehalt in der Trockenmasse

(F. i. T.),

als überfett

nur Käse mit mindestens 55% Fettgehalt in der Trockenmasse

(F. i. T.),

als vollfett

nur Käse mit mindestens 45% Fettgehalt in der Trockenmasse

(F. i. T.),

als dreiviertelfett

nur Käse mit mindestens 35% Fettgehalt in der Trockenmasse

(F. i. T.),

als halbfett

nur Käse mit mindestens 25% Fettgehalt in der Trockenmasse

(F. i. T.),

als viertelfett

nur Käse mit mindestens 15% Fettgehalt in der Trockenmasse

(F. i. T.),

als mager

nur Käse unter 15% Fettgehalt in der Trockenmasse (F. i. T.) bezeichnet werden. Es ist zulässig, die Fettgehaltstufe in Prozentsätzen und in Worten anzugeben.

(2) Die Kennzeichnung der Fettgehaltstufe kann bei jenen Käsen unterbleiben, die nach ihrer Sorte ausschließlich in einer bestimmten Fettgehaltstufe erzeugt werden (zum Beispiel Emmentaler, Quargel).

(3) Bei Emmentaler, Bergkäse und Alpkäse ist außerdem das Erzeugungsdatum oder die laufende Laibnummer und allenfalls das Prüfungszeichen des Fonds anzubringen.

(4) Als Farben für die Kennzeichnung sind für die Güteklasse I rot, für die Güteklasse II blau, für die Güteklasse III grün zu verwenden. Die vorgeschriebene Farbe ist zumindest für die Angabe der Güteklasse zu verwenden; nur bei Emmentaler, Bergkäse und Alpkäse ist die gesamte Kennzeichnung mit der vorgeschriebenen Farbe vorzunehmen.

(5) Bei Emmentaler, Bergkäse und Alpkäse sind die im Abs. 1 genannten Bezeichnungen auf dem Mittelfeld einer Plattseite in einem Kreis von maximal 20 cm Durchmesser anzubringen. An Stelle des Erzeugungsbetriebes kann der wirtschaftliche Zusammenschluß angegeben werden, wenn dieser die Kennzeichnung durchführt. Emmentaler der Güteklasse I ist überdies auf der im Mittelfeld bereits gekennzeichneten Plattseite auch vom äußeren Käserand bis zu einem Innenkreis von mindestens 26 cm Durchmesser durch wiederholte Aufstempelung der Worte „Österreichischer Emmentaler“ in kreisrunder Anordnung mittels Rollstempel oder Sektorenstempel zu kennzeichnen.

(6) Die Kennzeichnung erfolgt durch den Herstellerbetrieb oder wirtschaftlichen Zusammenschluß (als kennzeichnenden Betrieb) nach Eigenüberprüfung der Qualität gemäß § 3.

§ 9. Bei Topfen ist auf den Umhüllungen die Sorte und der Erzeuger- oder Lieferbetrieb namentlich oder mit einer vom Fonds bekanntgegebenen Betriebsnummer in Lebensmittelfarbe anzugeben. Bei Topfen mit einem Mindestgehalt von 10%, 20%, 30%, 40% oder 50% F. i. T. ist der Fettgehalt in dieser Weise anzugeben. Außerdem ist Topfen als „Topfen aus pasteurisierter Milch“ oder als „Topfen aus roher Milch“ zu kennzeichnen.

§ 10. Bei Kondensmilch, Trockenmilch und Kasein ist auf den unmittelbaren Umhüllungen der Erzeugerbetrieb, das Nettogewicht, die handelsübliche Bezeichnung der Qualität sowie das Erzeugungsdatum, letzteres nach einer vom Fonds bekanntgegebenen Chiffre oder offen, anzubringen.

VI. ABSCHNITT.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 11. Verpackungsmaterial, das den Vorschriften dieser Verordnung nicht entspricht, darf noch innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung aufgebraucht werden.

§ 12. Durch die Bestimmungen dieser Verordnung werden Vorschriften, die auf Grund des Lebensmittelgesetzes, RGBl. Nr. 89/1897 (wiederverlautbart als Lebensmittelgesetz 1951, BGBl. Nr. 239), erlassen wurden, nicht berührt.

§ 13. Diese Verordnung tritt zwei Wochen nach dem ihrer Kundmachung folgenden Tage in Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.