Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 12. Juli 1956, mit der ein strengerer Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Säger eingeführt wird

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1974-08-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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Soweit sich die Verordnung auf die Art des Nachweises der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht – was (nur) in § 1 der Fall ist –, ist ihr durch das Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, (materiell) derogiert worden (vgl. § 375 Abs. 1 Z 51 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 13b Abs. 7 der Gewerbeordnung in der Fassung des Art. X der Gewerberechtsnovelle 1952, BGBl. Nr. 179, wird verordnet:

Soweit sich § 1 auf die Art des Nachweises der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht, ist ihm durch das Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, (materiell) derogiert worden (vgl. § 375 Abs. 1 Z 51 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974).

§ 1. (1) Für den Antritt des gebundenen Gewerbes der Säger (§ 1a Abs. 1 lit. b Z. 44 der Gewerbeordnung) ist der Nachweis der Befähigung durch Zeugnisse über die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses oder sonstigen Ausbildungsverhältnisses in Sägewerksbetrieben und über eine nach ordnungsmäßiger Beendigung des Lehrverhältnisses (Ausbildungsverhältnisses) geleistete Dienstzeit in Sägewerksbetrieben erforderlich.

(2) Die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses (Ausbildungsverhältnisses) im Sinne des Abs. 1 ist durch das Lehrzeugnis (den Lehrbrief, das Ausbildungszeugnis) und das Zeugnis über die allenfalls vorgesehene, mit Erfolg abgelegte Lehrlingsprüfung (Ausbildungsabschlußprüfung) nachzuweisen. Statt des Prüfungszeugnisses kann bei Lehrverhältnissen in Gewerbebetrieben eine Bestätigung der zuständigen Fachgruppe, bei Lehr- oder Ausbildungsverhältnissen in der Landwirtschaft zugehörigen Betrieben eine Bestätigung der Landwirtschaftskammer darüber beigebracht werden, daß zur Zeit der Beendigung des Lehrverhältnisses (Ausbildungsverhältnisses) eine solche Prüfung nicht vorgesehen war.

(3) Die gesamte Verwendungszeit (Lehr- oder sonstige Ausbildungszeit und Dienstzeit) muß mindestens fünf Jahre betragen und eine Tätigkeit am Rundholzplatz, an Sägewerkshauptmaschinen (in der Sägehalle), bei der Werkzeugbehandlung und am Schnittholzplatz umfassen.

§ 2. Der Befähigungsnachweis kann auch erbracht werden:

1.

bei gleichzeitigem Nachweis einer mindestens einjährigen Verwendungszeit in Sägewerksbetrieben gemäß § 1 Abs. 3 durch den Nachweis

a)

des erfolgreichen Besuches der Höheren Abteilungen für Holztechnik an den Technischen und Gewerblichen Bundeslehranstalten (Bundesgewerbeschulen) oder

b)

des erfolgreichen Besuches der mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten dreijährigen Fachschule für Sägetechnik in Kuchl;

2.

bei gleichzeitigem Nachweis einer mindestens zweijährigen Verwendungszeit in Sägewerksbetrieben gemäß § 1 Abs. 3 durch den Nachweis

a)

des mit den vorgeschriebenen Prüfungen abgeschlossenen forstwirtschaftlichen Studiums an der Hochschule für Bodenkultur,

b)

des erfolgreichen Besuches der Fach- und Meisterschulen für Bau- und Möbeltischler oder der Fachschulen und Bauhandwerkerschulen für Zimmerer an den Bundesfachschulen oder sonstigen Technischen und Gewerblichen Bundeslehranstalten (Bundesgewerbeschulen),

c)

des erfolgreichen Besuches der Höheren Abteilungen für Holzbau an den Technischen und Gewerblichen Bundeslehranstalten (Bundesgewerbeschulen) oder

d)

des erfolgreichen Besuches einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten privaten Unterrichtsanstalt der unter lit. b und lit. c angeführten Schularten.

§ 3. Der Befähigungsnachweis für den Antritt des Gewerbes der Säger kann schließlich durch den Nachweis der Befähigung zum Antritt des konzessionierten Zimmermannsgewerbes oder zum Antritt der handwerksmäßigen Gewerbe der Tischler oder Wagner erbracht werden.

§ 4. Die Vorschrift des § 1 Abs. 1, daß die Dienstzeit nach ordnungsmäßiger Beendigung des Lehrverhältnisses zu leisten ist, findet keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eine zehnjährige Verwendungszeit in Sägewerksbetrieben gemäß § 1 Abs. 3 zurückgelegt haben.

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