Bundesgesetz vom 7. November 1956, mit dem Maßnahmen zur Förderung der Maschinenstickerei im Lande Vorarlberg getroffen werden (Stickereiförderungsgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1957-02-27
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 19
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§ 1. (1) Zur Sicherung des Bestandes der Vorarlberger Stickereiwirtschaft und zu ihrer Förderung haben die im § 7 genannten Gewerbetreibenden Beiträge nach Maßgabe der §§ 7 bis 9 an die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg zu entrichten.

(2) Die Einhebung und Verwaltung dieser Beiträge obliegt einem Verwaltungsausschuß bei der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg.

(3) Das Beitragsaufkommen darf nur für Zwecke der Unterstützung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, für vom Verwaltungsausschuß gemäß § 3 beschlossene sonstige stickereifördernde Maßnahmen und für die mit der Einhebung und Verwaltung der Beiträge verbundenen Kosten verwendet werden.

§ 2. (1) Der Verwaltungsausschuß besteht aus zwölf Mitgliedern, und zwar aus:

a)

vier von der Fachgruppentagung der Fachgruppe Stickereiindustrie gewählten Mitgliedern dieser Fachgruppe,

b)

vier von der Vollversammlung der Vorarlberger Innung der Sticker gewählten Mitgliedern dieser Innung,

c)

dem Leiter und seinen zwei Stellvertretern und

d)

einem Vertreter der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg.

(2) Der Leiter und seine beiden Stellvertreter werden von allen in Abs. 1 unter lit. a und b genannten acht Mitgliedern des Verwaltungsausschusses unter dem Vorsitz des Vertreters der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg (Abs. 1 lit. c) mit drei Viertel Stimmenmehrheit gewählt. Ihr Amt üben sie ehrenhalber aus. Eine Aufwandsentschädigung kann ihnen gewährt werden.

(3) Der Leiter, seine beiden Stellvertreter und der Vertreter der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg gehören dem Verwaltungsausschuß mit beratender Stimme an.

(4) Der Verwaltungsausschuß entscheidet unter dem Vorsitz des Leiters oder eines seiner beiden Stellvertreter mit zwei Drittel Stimmenmehrheit. Der Verwaltungsausschuß ist beschlußfähig, wenn außer dem Leiter oder einem seiner Stellvertreter von den unter Abs. 1 lit. a und b genannten Mitgliedern mindestens je zwei Mitglieder anwesend sind.

(5) Die Funktionsdauer des Verwaltungsausschusses ist durch die Funktionsdauer der nach dem Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946, in der jeweils geltenden Fassung gewählten Ausschüsse der Fachgruppe Stickereiindustrie und der Vorarlberger Innung der Sticker begrenzt.

§ 3. Der Verwaltungsausschuß hat über Anträge auf Gewährung einer Unterstützung oder auf Zurückzahlung von Beiträgen im Rahmen des Beitragsausgleiches gemäß § 7 Abs. 1, über die Einstellung oder Rückforderung einer zuerkannten Unterstützung sowie über Anträge auf Festlegung einer längeren Laufzeit (Betriebszeit) gemäß § 13 Abs. 2 zu entscheiden. Weiters hat er unter Bedachtnahme auf die zur Verfügung stehenden Mittel und auf die wirtschaftliche Lage der Vorarlberger Stickereiwirtschaft sonstige stickereifördernde Maßnahmen (zB zur Strukturverbesserung und Werbung) zu beschließen und die hiefür aufzuwendenden Mittel festzulegen. Er hat ferner die im § 7 Abs. 3 vorgesehenen Formblätter und Richtlinien an die Gewerbetreibenden auszugeben.

§ 4. (1) Dem Leiter (Stellvertreter des Verwaltungsausschusses) obliegen:

1.

die Leitung der Geschäftskanzlei und ihre Rechnungsführung;

2.

die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsausschusses und des Kontrollausschusses;

3.

die Ermittlungen über die Bezugsberechtigung nach § 10;

4.

die Zeichnung der Bescheide im Namen des Verwaltungsausschusses;

5.

die Auszahlung der Unterstützungen;

6.

die Plombierung der Maschinen und die Abnahme der Plomben (§ 11);

7.

die Kontrolle der Verschrottung von Stickereimaschinen, wenn hiefür eine Unterstützung gewährt wird;

8.

die Kontrolle der Mindeststichpreise;

9.

die Kontrolle der Laufzeiten (Betriebszeiten) der Stickmaschinen, falls solche gemäß § 13 Abs. 1 festgesetzt werden;

10.

die Durchführung der ihm vom Verwaltungsausschuß sonst übertragenen Aufgaben.

(2) Den Organen des Verwaltungsausschusses sind alle Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung der Einhaltung der Mindeststichpreise, der Laufzeit der Stickmaschinen (§ 13), der Grundlagen für die Beitragsleistung und der Voraussetzungen für die Unterstützungszahlungen notwendig sind; es ist ihnen Einblick in den Betrieb und in die Geschäftsbücher zu geben.

(3) Die Organe des Verwaltungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet.

§ 5. Das Nähere über die Führung der Geschäfte des Verwaltungsausschusses hat die Geschäftsordnung zu enthalten, die der Verwaltungsausschuß selbst zu beschließen hat.

§ 6. (1) Die Einhebung und Verwaltung der Beiträge und die sonstige Gebarung des Verwaltungsausschusses unterliegen der Kontrolle eines Kontrollausschusses.

(2) Der Kontrollausschuß besteht aus fünf Mitgliedern, die fachkundig sein müssen, und zwar aus

a)

zwei Vertretern der Fachgruppe Stickereiindustrie,

b)

zwei Vertretern der Vorarlberger Innung der Sticker und

c)

einem Vertreter der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg.

(3) Der Kontrollausschuß wird von der Vollversammlung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Für seine Funktionsdauer gilt die Bestimmung des § 2 Abs. 5.

(4) Die Mitglieder des Kontrollausschusses dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Verwaltungsausschusses sein.

(5) Der Kontrollausschuß hat der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg jährlich über das Ergebnis seiner Überprüfung zu berichten.

§ 7. (1) Die Beiträge betragen für befugte Gewerbetreibende mit einem Standort im Lande Vorarlberg,

a)

die auf Automat-, Pantograph- oder Handstickmaschinen Stickereien im Lohn erzeugen, 1 1/2% von der auf der Grundlage der Mindeststichpreise errechneten Stichlohnsumme,

b)

die Sticklohnaufträge vergeben (Warenausgeber), 1/2% von der auf der Grundlage der Mindeststichpreise errechneten Stichlohnsumme,

c)

die auf Automat-, Pantograph- oder Handstickmaschinen Stickereien auf eigene Rechnung erzeugen, 2% von dem Betrag, der unter Zugrundelegung der Mindeststichpreise auf die Stichleistung (Stichlohnsumme) entfällt.

Der Landeshauptmann von Vorarlberg kann im Interesse einer einfacheren Ermittlung der Beiträge nach Anhörung des Verwaltungsausschusses mit Verordnung gestatten, daß die unter lit. c genannten Gewerbetreibenden die Stichlohnsumme nach folgender Formel ermitteln dürfen: Stichlohnsumme = MMSS x WA x 4. Hiebei steht MMSS für den Mindest-Maschinenstundensatz (§ 13 Abs. 1) und WA für die gesetzliche Wochen-Arbeitszeit der Vorarlberger Stickereiindustrie in Doppelschicht. Für den Geltungszeitraum einer solchen Verordnung sind den unter lit. a und b genannten Gewerbetreibenden die von diesen geleisteten Beiträge auf deren Antrag insoweit zurückzuzahlen, als sie jene Beiträge übersteigen, die sie zu entrichten gehabt hätten, wenn die Stichlohnsumme nach der vorstehenden Formel ermittelt worden wäre; dieser Beitragsausgleich erfolgt jeweils für ein Kalenderjahr und ist spätestens bis 15. Feber des Jahres zu beantragen, das auf das Jahr folgt, für das der Beitragsausgleich beantragt wird.

(2) Hat der Warenausgeber seinen Standort nicht im Lande Vorarlberg, so hat der Gewerbetreibende mit einem Standort im Lande Vorarlberg, der die Stickereien im Lohn erzeugt, neben dem Beitrag gemäß Abs. 1 lit. a, einen Beitrag in der in Abs. 1 lit. b festgesetzten Höhe zu entrichten.

(3) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden haben Aufzeichnungen zu führen, die die Überprüfung der Einhaltung der Mindeststichpreise und der Grundlagen für die Beitragsleistung ermöglichen; sie haben sich hiebei der vom Verwaltungsausschuß ausgegebenen Formblätter zu bedienen oder ihre Aufzeichnungen entsprechend den vom Verwaltungsausschuß ausgegebenen Richtlinien zu führen.

§ 8. Der Landeshauptmann von Vorarlberg kann nach Anhörung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg unter Berücksichtigung der dem Verwaltungsausschuß zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel sowie der noch offenen Unterstützungsansprüche Abschläge oder Zuschläge zu den Beiträgen gemäß § 7 auf bestimmte Zeit festsetzen; bei der Festsetzung der Abschläge und Zuschläge ist auch die wirtschaftliche Lage der Vorarlberger Stickereiwirtschaft zu berücksichtigen.

§ 9. (1) Die für Gewerbetreibende, die Stickereien im Lohn erzeugen, im § 7 Abs. 1 lit. a festgesetzten Beiträge sind vom unmittelbaren Auftraggeber (Warenausgeber), sofern er seinen Standort im Lande Vorarlberg hat, von der Stichlohnsumme (Stichlohnfaktura) abzuziehen und monatlich spätestens am 20. des auf die Ausstellung der Faktura folgenden Monates dem Verwaltungsausschuß abzuführen.

(2) Die für Gewerbetreibende, die Stichlohnaufträge vergeben (Warenausgeber), im § 7 Abs. 1 lit. b festgesetzten Beiträge sind vom Warenausgeber, sofern er seinen Standort im Lande Vorarlberg hat, nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 1 abzuführen.

(3) Die für Gewerbetreibende, die Stickereien auf eigene Rechnung erzeugen, im § 7 Abs. 1 lit. c festgesetzten Beiträge sind vom Erzeuger selbst monatlich spätestens am 20. des auf die Ausstellung der Faktura folgenden Monates dem Verwaltungsausschuß abzuführen; in gleicher Weise hat der Erzeuger auch die im § 7 Abs. 2 festgesetzten Beiträge abzuführen, wenn es sich um Lohnaufträge von Warenausgebern handelt, die ihren Standort nicht im Lande Vorarlberg haben.

(4) Die zur Beitragsleistung verpflichteten Gewerbetreibenden haften zur ungeteilten Hand für die Abfuhr der Beiträge.

(5) Beiträge, die nicht rechtzeitig abgeführt werden, hat der Verwaltungsausschuß zuzüglich eines Säumniszuschlages mit Bescheid vorzuschreiben. Dieser Säumniszuschlag ist mit dem um die Zahl zwei erhöhten Eskontzinsfuß der Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 4 des Nationalbankgesetzes 1955), der im Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge festgesetzt war, von den geschuldeten Beiträgen zu berechnen.

§ 10. (1) Der Verwaltungsausschuß hat aus dem Beitragsaufkommen nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 12, 14 und 15 eine fortlaufende, nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung zu gewähren, wenn der Unterstützungswerber

1.

das Gewerbe der Maschinenstickerei (Automat-, Pantograph- oder Handmaschinenstickerei) vor der erstmaligen Antragstellung um Zuerkennung einer Unterstützung durch mindestens achtzehn Monate selbständig befugt ausgeübt hat,

2.

jede Maschine, für die eine Unterstützung beansprucht wird, mindestens 18 Monate vor der erstmaligen Antragstellung um Zuerkennung einer Unterstützung in den Betrieb eingestellt und für sie Beiträge nach § 7 Abs. 1 lit. a oder lit. c in der Mindesthöhe des 25fachen täglichen höchsten Unterstützungsbetrages ohne Abstufung (§ 12 Abs. 1) entrichtet hat,

3.

keine mit Rücksicht auf die von ihm verwendeten Maschinen

zumutbaren Sticklohnaufträge zu den nach § 13 festgesetzten Mindeststichpreisen erhalten kann,

4.

seine Beitragsleistung voll erfüllt hat,

5.

die nach § 13 festgesetzten Mindeststichpreise und, sofern auch

Laufzeiten (Betriebszeiten) für Stickmaschinen festgesetzt sind, auch diese eingehalten hat und

6.

die Maschinen, für die eine Unterstützung beantragt wird, während der Dauer der Unterstützung maschinen- und personalmäßig betriebsbereit hält.

(2) Bei den im § 7 Abs. 1 lit. c genannten Gewerbetreibenden ist die Voraussetzung des Abs. 1 Z 2 so zu berechnen, daß die von diesen Gewerbetreibenden entrichteten Beiträge nur in jener Höhe berücksichtigt werden, die sich ergeben hätte, wenn sie ihre Beiträge wie die im § 7 Abs. 1 lit. a genannten Gewerbetreibenden zu entrichten gehabt hätten.

(3) Gewerbetreibenden, die Stickereien auf eigene Rechnung erzeugen (§ 7 Abs. 1 lit. c), bleibt der Anspruch auf Unterstützung unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1, 2, 4, 5, 6 und 7 auch dann gewahrt, wenn sie die erhaltenen Aufträge auf die Erzeugung von Stickereien (ausgenommen Sticklohnaufträge) nicht im eigenen Betrieb, sondern durch Gewerbetreibende mit einem Standort im Lande Vorarlberg gegen Lohn ausführen lassen.

(4) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann der Verwaltungsausschuß in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen eine Unterstützung oder eine Teilunterstützung, deren Höhe unter Bedachtnahme auf die Berücksichtigungswürdigkeit des Falles festzulegen ist, auch dann gewähren, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 5 und 6 nicht oder nicht voll gegeben sind.

(5) Die fortlaufende Unterstützung ist nicht zu gewähren, wenn der Unterstützungswerber die Plombierung einer Maschine unwirksam macht, wenn er sich weigert, die Maschine plombieren zu lassen, wenn bei ihm die Einhaltung der Laufzeiten (Betriebszeiten) oder der Mindeststichpreise nicht überprüft werden kann; wenn über das Vermögen des Unterstützungswerbers der Konkurs eröffnet worden ist oder wenn ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterstützungswerbers mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist.

(6) Eine gewährte fortlaufende Unterstützung ist einzustellen, wenn die Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht mehr vorliegen. Als Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einstellung ist jener Tag festzulegen, an dem nicht mehr alle Voraussetzungen für die Gewährung der Unterstützung gegeben sind. Unterstützungen, die über diesen Tag hinaus bezogen wurden, sind vom Verwaltungsausschuß zuzüglich eines Zuschlages zurückzufordern. Dieser Zuschlag ist mit dem um die Zahl drei erhöhten Eskontzinsfuß der Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 4 des Nationalbankgesetzes 1955), der im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einstellung festgesetzt war, von den zurückgeforderten Unterstützungen zu berechnen.

(7) Der Empfänger einer Unterstützung hat dem Verwaltungsausschuß unverzüglich bekanntzugeben, wenn die Voraussetzungen für den Bezug einer Unterstützung nicht mehr gegeben sind.

§ 10a. (1) Der Verwaltungsausschuß kann nach Maßgabe der §§ 12, 14 und 15 eine einmalige, nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung für die Verschrottung von Maschinen gewähren, wenn der Unterstützungswerber

1.

das Gewerbe der Maschinenstickerei (Automat-, Pantograph- oder Handmaschinenstickerei) vor der Antragstellung durch mindestens 18 Monate selbständig befugt ausgeübt hat und

2.

die Verschrottung der Maschine, für die die Unterstützung beantragt wird, nachweist.

(2) Anläßlich der Gewährung einer Unterstützung sind vom Verwaltungsausschuß jene Auflagen vorzuschreiben, die im einzelnen Fall notwendig sind, damit der Zweck der Unterstützung erreicht wird.

(3) Der Verwaltungsausschuß hat die Unterstützung zurückzufordern, wenn der Bezieher der Unterstützung innerhalb des gemäß § 12 Abs. 2 festgelegten Zeitraums eine oder mehrere Maschinen in seinen Betrieb einstellt und dadurch eine Erweiterung der Kapazität seines Betriebes gegenüber der Kapazität, die durch das Wegfallen der verschrotteten Maschine gegeben war, bewirkt wird.

(4) Der Verwaltungsausschuß hat die Unterstützung ebenfalls zurückzufordern, wenn beim Bezieher der Unterstützung nicht überprüft werden kann, ob er durch die Einstellung einer oder mehrerer Maschinen innerhalb der gemäß § 12 Abs. 2 festgelegten Frist eine Erweiterung der Kapazität seines Betriebes bewirkt hat.

(5) Die Unterstützung ist gemäß Abs. 3 und 4 zuzüglich eines Zuschlages zurückzufordern. § 10 Abs. 6 letzter Satz gilt sinngemäß, wobei der für die Berechnung des Zuschlages maßgebende Zeitpunkt im Falle der Zurückforderung gemäß Abs. 3 der Tag der Einstellung der Maschine in den Betrieb und im Falle der Zurückforderung gemäß Abs. 4 der Zeitpunkt des Empfangs der Unterstützung ist.

(6) Der Empfänger einer Unterstützung hat dem Verwaltungsausschuß unverzüglich die Einstellung einer Maschine in seinen Betrieb innerhalb der gemäß § 12 Abs. 2 festgelegten Frist anzuzeigen.

§ 11. (1) Der Leiter des Verwaltungausschusses hat die Plombierung der stillzulegenden Stickmaschine, bezüglich der die Unterstützung beantragt wird, binnen 48 Stunden nach Einlangen des Unterstützungsantrages sowie die Abnahme der Plombe im Zeitpunkt der Beendigung der Unterstützung zu veranlassen (§ 4 Abs. 1 Z 6).

(2) Im Falle der Gewährung einer fortlaufenden Unterstützung beginnt die Bezugsdauer mit dem der Plombierung (Abs. 1) folgenden Tag, es sei denn, daß in einer Verordnung gemäß Abs. 3 anderes bestimmt ist.

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