(Übersetzung.)STATUTEN DER INTERNATIONALEN ATOMENERGIEBEHÖRDE
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Afghanistan 216/1957 Ägypten 216/1957 Albanien 216/1957 Algerien 90/1967 Argentinien 23/1958 Armenien 248/1994 Äthiopien 23/1958 Australien 216/1957 Bangladesch 248/1994 Belarus 216/1957, 23/1958 Belgien 10/1959 Bolivien 125/1963 Brasilien 216/1957 Bulgarien 216/1957 Chile 36/1961 China 216/1957, 248/1994 Costa Rica 90/1967 Côte d’Ivoire 90/1967 Dänemark 216/1957 Deutschland/BRD 23/1958, 10/1959 Deutschland/DDR 210/1979 Dominikanische R 216/1957 Ecuador 10/1959 El Salvador 10/1959 Estland 248/1994 Finnland 10/1959 Frankreich 216/1957 Gabun 90/1967 Ghana 36/1961 Griechenland 23/1958 Guatemala 216/1957 Haiti 23/1958 Heiliger Stuhl 216/1957 Honduras 216/1957, 271/1973 K Indien 216/1957, 23/1958 Indonesien 216/1957 Irak 66/1960 Iran 10/1959 Irland 248/1994 Island 216/1957 Israel 216/1957 Italien 23/1958 Jamaika 90/1967 Japan 216/1957 Jordanien 90/1967 Jugoslawien 23/1958 Kambodscha 10/1959 Kamerun 90/1967 Kanada 216/1957 Kasachstan 248/1994 Katar 210/1979 Kenia 90/1967 Kolumbien 36/1961 Kongo/DR 125/1963 Korea/DVR 210/1979 Korea/R 216/1957 Kroatien 248/1994 Kuba 23/1958 Kuwait 90/1967 Libanon 125/1963 Liberia 125/1963 Libyen 90/1967 Liechtenstein 271/1973 Litauen 248/1994 Luxemburg 10/1959 Madagaskar 90/1967 Malaysia 271/1973 Mali 125/1963 Marokko 23/1958 Marshallinseln 248/1994 Mauritius 210/1979 Mexiko 10/1959 Monaco 23/1958 Mongolei 210/1979 Myanmar 23/1958 Namibia 248/1994 Neuseeland 23/1958 Nicaragua 23/1958, 210/1979 Niederlande 216/1957 Niger 271/1973 Nigeria 90/1967 Norwegen 216/1957 Pakistan 216/1957 Panama 90/1967 Paraguay 23/1958 Peru 23/1958 Philippinen 10/1959 Polen 216/1957 Portugal 216/1957 Rumänien 216/1957 Sambia 271/1973 Saudi-Arabien 125/1963 Schweden 216/1957 Schweiz 216/1957, 23/1958 Senegal 36/1961 Sierra Leone 271/1973 Simbabwe 248/1994 Singapur 271/1973 Slowakei 248/1994 Slowenien 248/1994 Spanien 216/1957 Sri Lanka 216/1957 Südafrika 216/1957 Sudan 10/1959 Syrien 66/1960, 90/1967 Tansania 210/1979 Thailand 23/1958 Tschechische R 248/1994 Tschechoslowakei 216/1957 Tunesien 23/1958 Türkei 216/1957 UdSSR 216/1957, 23/1958, 10/1959 Uganda 271/1973 Ukraine 216/1957, 10/1959 Ungarn 216/1957 Uruguay 125/1963 USA 216/1957, 23/1958 Usbekistan 248/1994 Venezuela 216/1957, 23/1958 Vereinigte Arabische Emirate 210/1979 Vereinigtes Königreich 216/1957, 23/1958 Vietnam 23/1958 *Zypern 90/1967
Sonstige Textteile
Nachdem die am 26. Oktober 1956 am Sitz der Vereinten Nationen in New York beschlossenen Statuten der Internationalen Atomenergiebehörde, welche also lauten:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Bundeskanzler diese Statuten für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesen Statuten enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde von dem gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler unterzeichnet, vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 26. April 1957.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 10/1959)
Die Statuten sind gemäß ihrem Artikel XXI lit. E für folgende Staaten am 29. Juli 1957 in Kraft getreten:
Afghanistan, Australien, Brasilien, Dänemark, Dominikanische Republik, Frankreich, Guatemala, Honduras, Indien, Israel, Japan, Kanada, Norwegen, Österreich, Pakistan, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Südafrikanische Union, Tschechoslowakei, Türkei, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik.
Die Statuten sind bis 10. September 1957 gemäß ihrem Artikel XXI lit. E für nachstehende Staaten am folgenden Tag in Kraft getreten:
Niederlande am 30. Juli 1957,
Polen am 31. Juli 1957,
Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik am 31. Juli 1957,
Island am 6. August 1957,
Indonesien am 7. August 1957,
Korea am 8. August 1957,
Ungarn am 8. August 1957,
Bulgarien am 17. August 1957,
Venezuela am 19. August 1957,
Vatikanstadt am 20. August 1957,
Ceylon am 22. August 1957,
Albanien am 23. August 1957,
Spanien am 26. August 1957,
Ägypten am 4. September 1957,
China am 10. September 1957.
Von einzelnen Staaten wurden zu den Bestimmungen der Satzung folgende Vorbehalte eingebracht:
Argentinien
Im Hinblick auf Artikel XVII behält sich die Regierung Argentiniens das Recht vor, Streitigkeiten, die die Souveränität ihres Territoriums betreffen, dem in diesem Artikel erwähnten Verfahren nicht zu unterwerfen.
Bundesrepublik Deutschland
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat bekanntgegeben, daß die Satzung der Internationalen Atomenergie-Organisation auch auf das Land Berlin Anwendung findet.
Schweiz
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde zur Satzung der Internationalen Atomenergie-Organisation macht die Schweiz in allgemeiner Hinsicht den Vorbehalt, daß ihre Mitarbeit in der Internationalen Atomenergie-Organisation, insbesondere im Hinblick auf die Beziehungen dieser Organisation mit der Organisation der Vereinten Nationen, den Rahmen nicht überschreiten kann, der durch ihre Lage als dauernd neutraler Staat bedingt ist. Im Sinne dieses allgemeinen Vorbehaltes wird ein besonderer Vorbehalt sowohl in bezug auf den Text des Artikels III, lit. B, Z. 4, der Satzung als auch in bezug auf jede analoge Vorschrift erhoben, die diese Bestimmung in der vorliegenden Satzung oder in jeder anderen Vereinbarung ersetzen oder ergänzen könnte.
Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik
Die Regierung der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik hat erklärt, daß sie weder die Unterzeichnung noch die Ratifikation der Satzung der Internationalen Atomenergie-Organisation durch die Vertreter der Republik China anerkennt.
Venezuela
Die Delegation Venezuelas unterzeichnet die vorliegende Satzung ad referendum unter dem Einverständnis, daß
im Hinblick auf Artikel XVII der Satzung die Unterzeichnung oder Ratifikation des vorliegenden Vertragsinstrumentes durch Venezuela keine Anerkennung der Jurisdiktion des Internationalen Gerichtshofes ohne die ausdrückliche Zustimmung Venezuelas in jedem einzelnen Fall bedingt;
für Venezuela keine Änderung des vorliegenden Vertragsinstrumentes gemäß Artikel XVIII lit. C ohne die vorherige Erfüllung der Verfassungsbestimmungen betreffend die Ratifikation und die Hinterlegung von Staatsverträgen in Kraft treten kann.
Diese von Venezuela anläßlich der Unterzeichnung der Satzung abgegebene Erklärung ist in der am 19. August 1957 hinterlegten Ratifikationsurkunde Venezuelas nicht enthalten.
Vereinigte Staaten von Amerika
Jede Änderung dieser Satzung muß dem Senat der Vereinigten Staaten von Amerika, so, wie die Satzung selbst, zur Genehmigung vorgelegt werden.
Die Vereinigten Staaten von Amerika werden im Falle der Annahme einer Änderung der Satzung, der der Senat der Vereinigten Staaten von Amerika in einer formellen Abstimmung die Genehmigung versagt hat, nicht Mitglied der Organisation bleiben.
Von folgenden Staaten wurden Vorbehalte hinsichtlich der Unterzeichnung beziehungsweise Ratifikation der Satzung durch die Regierung der Republik China eingebracht:
Indien
Die Regierung Indiens erkennt die Unterschrift der Satzung der Internationalen Atomenergie-Organisation, die darauf Anspruch erhebt, im Namen Chinas gemacht worden zu sein, nicht an.
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
Die Sowjetunion erkennt weder die Rechtmäßigkeit der von Kuomintangmitgliedern vorgenommenen Unterzeichnung der Satzung noch der von ihnen vorgenommenen Ratifikation derselben an, da sie China nicht vertreten.
Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland
(Note des Botschafters des Vereinigten Königreiches an die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde des Vereinigten Königreiches.)
Anläßlich der Hinterlegung dieser Urkunde habe ich die Ehre, mich auf eine am 11. Oktober 1956 während der die Satzung betreffenden Konferenz gemachte Erklärung zu beziehen, derzufolge die Regierung des Vereinigten Königreiches die Zentrale Volksregierung als Regierung Chinas anerkennt. Über Weisung der Regierung Ihrer Majestät muß ich mir daher eine Stellungnahme meiner Regierung betreffend die Gültigkeit derjenigen Unterschrift der Satzung, die darauf Anspruch erhebt, im Namen Chinas gemacht worden zu sein, vorbehalten.
Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik
Die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik erkennt weder die Rechtmäßigkeit der von Kuomintangmitgliedern vorgenommenen Unterzeichnung der Satzung noch der von ihnen vorgenommenen Ratifikation derselben an, da sie China nicht vertreten.
ARTIKEL I
Errichtung der Behörde
Die vertragschließenden Parteien errichten eine Internationale Atomenergiebehörde (im folgenden „die Behörde“ genannt), entsprechend den tieferstehend angeführten Bedingungen und Bestimmungen.
ARTIKEL II
Ziele
Ziel der Behörde ist es, den Beitrag der Atomenergie zum Frieden, zur Gesundheit und zum Wohlstand auf der ganzen Welt rascher und in größerem Ausmaße wirksam werden zu lassen. Sie stellt soweit als möglich sicher, daß die von ihr oder über ihr Ersuchen oder unter ihrer Überwachung oder Kontrolle geleistete Hilfe nicht zur Förderung militärischer Zwecke verwendet wird.
ARTIKEL III
Aufgaben
A. Die Behörde hat folgende Befugnisse:
die Entwicklung und praktische Anwendung der Atomenergie für friedliche Zwecke sowie die Forschung auf diesem Gebiet in der ganzen Welt zu fördern und zu unterstützen; über Ersuchen zwischen ihren Mitgliedern die Erbringung von Dienstleistungen bzw. die Lieferung von Material, Ausrüstungen und Einrichtungen zu vermitteln; sowie alle Tätigkeiten auszuüben oder Dienstleistungen zu erbringen, die die Entwicklung oder praktische Anwendung der Atomenergie für friedliche Zwecke oder die Forschung auf diesem Gebiet fördern;
gemäß den vorliegenden Statuten für die Bereitstellung von Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen Vorsorge zu treffen, um den Erfordernissen der Forschung auf dem Gebiet der Atomenergie, ihrer Entwicklung und praktischen Anwendung für friedliche Zwecke einschließlich der Erzeugung von elektrischer Energie unter gebührender Berücksichtigung der Bedürfnisse der unterentwickelten Gebiete der Welt zu entsprechen;
den Austausch von wissenschaftlichem und technischem Informationsmaterial über die Verwendung der Atomenergie für friedliche Zwecke zu fördern;
den Austausch und die Ausbildung von Wissenschaftlern und Fachleuten auf dem Gebiet einer friedlichen Verwendung der Atomenergie zu fördern;
Sicherheitskontrollen vorzusehen und durchzuführen, die zu gewährleisten bestimmt sind, daß besonderes spaltbares Material und sonstige Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen, Einrichtungen und Informationen, die von der Behörde über ihr Ersuchen oder unter ihrer Aufsicht oder Kontrolle verfügbar gemacht werden, nicht für militärische Zwecke verwendet werden; und über Ersuchen der vertragschließenden Parteien Sicherheitskontrollen auf jede bilaterale oder multilaterale Vereinbarung oder über Ersuchen eines Staates auf jede Tätigkeit dieses Staates auf dem Gebiet der Atomenergie in Anwendung zu bringen;
Nach Beratung und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organen der Vereinten Nationen und den in Frage kommenden Spezialorganisationen Normen zum Schutz der Gesundheit und zur Verminderung der Gefahren für Leben und Eigentum auf ein Mindestmaß (einschließlich solcher Normen für die Arbeitsbedingungen) aufzustellen oder zu beschließen und für die Anwendung dieser Normen bei ihrer eigenen Tätigkeit sowie bei Tätigkeiten zu sorgen, bei denen Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen und Informationen verwendet werden, die von der Behörde bzw. über ihr Ersuchen oder unter der Aufsicht oder Kontrolle der Behörde verfügbar gemacht werden; und über Ersuchen der vertragschließenden Parteien für die Anwendung dieser Normen auf die Tätigkeiten im Rahmen einer bilateralen oder multilateralen Vereinbarung oder über Ersuchen eines Staates auf eine Tätigkeit dieses Staates auf dem Gebiet der Atomenergie zu sorgen;
Einrichtungen, Anlagen und Ausrüstungen, die der Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben dienen, zu erwerben oder zu errichten, wenn die ihr anderweitig in dem betreffenden Gebiet zur Verfügung stehenden Einrichtungen, Anlagen und Ausrüstungen unzureichend oder nur zu ihr unbefriedigend erscheinenden Bedingungen verfügbar sind.
B. Bei der Durchführung ihrer Aufgaben:
übt die Behörde ihre Tätigkeit gemäß den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zur Förderung des Friedens und der internationalen Zusammenarbeit und in Übereinstimmung mit deren Bestrebungen zur Förderung einer kontrollierten, die ganze Welt umfassenden Abrüstung sowie in Übereinstimmung mit allen in Verfolg dieser Bestrebungen abgeschlossenen internationalen Abkommen aus;
richtet die Behörde eine Kontrolle der Verwendung des ihr übergebenen besonderen spaltbaren Materials ein, um die ausschließliche Verwendung dieses Materials für friedliche Zwecke zu gewährleisten;
teilt die Behörde ihre Hilfsmittel in einer Weise zu, daß eine wirksame Verwendung und ein möglichst großer allgemeiner Nutzen in allen Gebieten der Erde erzielt werden, wobei den besonderen Bedürfnissen der unterentwickelten Gebiete der Erde Rechnung zu tragen ist;
legt die Behörde alljährlich der Generalversammlung der Vereinten Nationen und gegebenenfalls dem Sicherheitsrat Berichte über ihre Tätigkeit vor: falls sich in Zusammenhang mit der Tätigkeit der Behörde Fragen ergeben sollten, die in die Zuständigkeit des Sicherheitsrates fallen, so notifiziert die Behörde dies dem Sicherheitsrat als dem Organ, das die Hauptverantwortung für die Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit trägt, und kann außerdem die ihr auf Grund der vorliegenden Statuten zustehenden Maßnahmen, einschließlich der in Artikel XII, lit. C, angeführten, ergreifen;
legt die Behörde dem Wirtschafts- und Sozialrat und anderen Organen der Vereinten Nationen Berichte über Angelegenheiten vor, die in die Zuständigkeit dieser Organe fallen.
C. Bei der Durchführung ihrer Aufgaben darf die Behörde die Unterstützung, die sie ihren Mitgliedern gewährt, nicht von irgendwelchen politischen, wirtschaftlichen, militärischen oder sonstigen Bedingungen abhängig machen, die mit den Bestimmungen der vorliegenden Statuten nicht vereinbar sind.
D. Vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Statuten und der Bestimmungen von zwischen einem Staat oder einer Staatengruppe und der Behörde abgeschlossenen Abkommen, die mit den Bestimmungen der Statuten in Einklang stehen müssen, übt die Behörde ihre Tätigkeit unter gebührender Beachtung der Souveränitätsrechte der Staaten aus.
ARTIKEL IV
Mitglieder
A. Die Gründungsmitglieder der Behörde sind jene Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder irgendeiner ihrer Spezialorganisationen, die die vorliegenden Statuten innerhalb von 90 Tagen, nachdem sie zur Unterzeichnung aufgelegt worden sind, unterzeichnet und in der Folge eine Ratifikationsurkunde hinterlegt haben.
B. Sonstige Mitglieder der Behörde sind jene Staaten, die, ob sie nun Mitglieder der Vereinten Nationen oder einer Spezialorganisation sind oder nicht, eine Urkunde über die Annahme der vorliegenden Statuten hinterlegen, nachdem ihre Mitgliedschaft von der Generalkonferenz über Empfehlung des Gouverneursrates angenommen wurde. Bei der Empfehlung und Genehmigung der Mitgliedschaft eines Staates stellen der Gouverneursrat und die Generalkonferenz fest, ob der Staat imstande und bereit ist, die Pflichten eines Mitgliedes der Behörde zu erfüllen, wobei seine Fähigkeit und Bereitschaft, in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen und Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen zu handeln, gebührend zu berücksichtigen sind.
C. Die Behörde beruht auf dem Grundsatz der souveränen Gleichheit aller ihrer Mitglieder; um allen von ihnen die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Vorteile zu sichern, ist jedes Mitglied gehalten, die von ihm gemäß den vorliegenden Statuten übernommenen Verpflichtungen in gutem Glauben zu erfüllen.
ARTIKEL V
Generalkonferenz
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