Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino - Alto Adige
Unterzeichnungsdatum
Verfassungsbestimmung (gem. Art. II Z 4 BVG, BGBl. Nr. 59/1964)
Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, der durch einen Notenwechsel zwischen den beiden Regierungen festgesetzt wird (vgl. Art. 7).
Sprachen
Deutsch, Italienisch
Sonstige Textteile
Nachdem das am 12. Mai 1949 in Rom unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino - Alto Adige, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Bundeskanzler dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde von dem gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler unterzeichnet, vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 13. April 1957.
Präambel/Promulgationsklausel
Die BUNDESREGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH und die REGIERUNG DER REPUBLIK ITALIEN haben in der Absicht, die Bestimmungen des Artikels 3, lit. d, des Pariser österreichisch-italienischen Abkommens vom 5. September 1946, das in der Folge als Beilage IV dem Friedensvertrag zwischen Italien und den alliierten und assoziierten Mächten einverleibt wurde, zur Ausführung zu bringen, bezüglich der Erleichterung des lokalen Austausches gewisser Mengen von charakteristischen Erzeugnissen und Waren zwischen Österreich und Italien folgendes Abkommen getroffen:
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Italienisch
Sonstige Textteile
Nachdem das am 12. Mai 1949 in Rom unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino – Alto Adige, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Bundeskanzler dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde von dem gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler unterzeichnet, vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 13. April 1957.
Präambel/Promulgationsklausel
Die BUNDESREGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH und die REGIERUNG DER REPUBLIK ITALIEN haben in der Absicht, die Bestimmungen des Artikels 3, lit. d, des Pariser österreichisch-italienischen Abkommens vom 5. September 1946, das in der Folge als Beilage IV dem Friedensvertrag zwischen Italien und den alliierten und assoziierten Mächten einverleibt wurde, zur Ausführung zu bringen, bezüglich der Erleichterung des lokalen Austausches gewisser Mengen von charakteristischen Erzeugnissen und Waren zwischen Österreich und Italien folgendes Abkommen getroffen:
Verfassungsbestimmung
Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, der durch einen
Notenwechsel zwischen den beiden Regierungen festgesetzt wird
(vgl. Art. 7).
Artikel 1
Unter lokalem Austausch von charakteristischen Erzeugnissen und Waren, bezüglich dessen die Erleichterungen des vorliegenden Abkommens gelten, wird jener Austausch verstanden, der sich zwischen den Bundesländern Tirol und Vorarlberg in den durch die österreichische Bundesverfassung festgesetzten Grenzen und der Region Trentino - Alto Adige in den durch die italienische Staatsordnung festgesetzten Grenzen abspielt.
Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, der durch einen Notenwechsel zwischen den beiden Regierungen festgesetzt wird (vgl. Art. 7).
Artikel 1
Unter lokalem Austausch von charakteristischen Erzeugnissen und Waren, bezüglich dessen die Erleichterungen des vorliegenden Abkommens gelten, wird jener Austausch verstanden, der sich zwischen den Bundesländern Tirol und Vorarlberg in den durch die österreichische Bundesverfassung festgesetzten Grenzen und der Region Trentino – Alto Adige in den durch die italienische Staatsordnung festgesetzten Grenzen abspielt.
Verfassungsbestimmung
Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, der durch einen
Notenwechsel zwischen den beiden Regierungen festgesetzt wird
(vgl. Art. 7).
Artikel 2
In der dem vorliegenden Abkommen beigeschlossenen Liste A sind jene charakteristischen Erzeugnisse und Waren der im Artikel 1 bezeichneten Gebiete aufgezählt, für deren Austausch die Erleichterungen des Abkommens, bis zu den Wertmengen, die in dieser Liste festgesetzt sind, gelten sollen.
Die in der Liste A verzeichneten Erzeugnisse und Waren sind bei der Ausfuhr von jeder Gebühr oder Abgabe, welche im allgemeinen für Ausfuhrgüter festgesetzt werden könnte, ausgenommen.
Über die Erleichterungen hinaus, welche für die in der Liste A aufgezählten Erzeugnisse und Waren vorgesehen sind, werden die in der dem vorliegenden Abkommen beigeschlossenen Liste B aufgezählten Erzeugnisse und Waren von den Zollbehörden der beiden Länder bis zu den Wertmengen, die in dieser Liste jeweils festgesetzt sind, zur Ein- und Ausfuhr ohne Einhebung irgendeiner Gebühr oder Abgabe, wie sie bei der Ein- und Ausfuhr von Waren sonst im allgemeinen gebräuchlich sind, zugelassen. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß diese Erzeugnisse und Waren den Gebühren und Abgaben, die innerstaatlich bei der Erzeugung, dem Verbrauch und dem Austausch derartiger Produkte eingehoben werden, unterliegen.
Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, der durch einen Notenwechsel zwischen den beiden Regierungen festgesetzt wird (vgl. Art. 7).
Artikel 2
In der dem vorliegenden Abkommen beigeschlossenen Liste A sind jene charakteristischen Erzeugnisse und Waren der im Artikel 1 bezeichneten Gebiete aufgezählt, für deren Austausch die Erleichterungen des Abkommens, bis zu den Wertmengen, die in dieser Liste festgesetzt sind, gelten sollen.
Die in der Liste A verzeichneten Erzeugnisse und Waren sind bei der Ausfuhr von jeder Gebühr oder Abgabe, welche im allgemeinen für Ausfuhrgüter festgesetzt werden könnte, ausgenommen.
Über die Erleichterungen hinaus, welche für die in der Liste A aufgezählten Erzeugnisse und Waren vorgesehen sind, werden die in der dem vorliegenden Abkommen beigeschlossenen Liste B aufgezählten Erzeugnisse und Waren von den Zollbehörden der beiden Länder bis zu den Wertmengen, die in dieser Liste jeweils festgesetzt sind, zur Ein- und Ausfuhr ohne Einhebung irgendeiner Gebühr oder Abgabe, wie sie bei der Ein- und Ausfuhr von Waren sonst im allgemeinen gebräuchlich sind, zugelassen. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß diese Erzeugnisse und Waren den Gebühren und Abgaben, die innerstaatlich bei der Erzeugung, dem Verbrauch und dem Austausch derartiger Produkte eingehoben werden, unterliegen.
Verfassungsbestimmung
Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, der durch einen
Notenwechsel zwischen den beiden Regierungen festgesetzt wird
(vgl. Art. 7).
Artikel 3
Die Inanspruchnahme der Ausfuhr- und Einfuhr-Kontingente wird italienischerseits in der Regel direkt von den im Gebiet der Region befindlichen Zollämtern bewilligt. Im Umfang der ihnen zugewiesenen Kontingente werden die genannten Dienststellen die Ausfuhr und Einfuhr nach Vorlage eines besonderen Ursprungszeugnisses gestatten, welches für die aus Trentino - Alto Adige stammenden Erzeugnisse und Waren von den Handelskammern in Trient und Bozen ausgestellt wird; für die aus Tirol und Vorarlberg stammenden Erzeugnisse und Waren von der Tiroler Handelskammer in Innsbruck beziehungsweise der Vorarlberger Handelskammer in Feldkirch.
Die Aufteilung der Kontingente zwischen den einzelnen Zollämtern und deren Verwaltung ist in Italien der Oberdirektion des betreffenden Zollverwaltungsbezirkes übertragen, welche für die Festlegung der prinzipiellen Richtlinien das Gutachten einer Kommission einholen wird, die bei der Regionalregierung einzurichten sein wird und welcher auch Vertreter der Handelskammern von Trient und Bozen angehören werden. Für die Bewilligung der Inanspruchnahme der Ausfuhr- und Einfuhr-Kontingente ist österreichischerseits die Finanzlandesdirektion in Innsbruck oder die von ihr delegierte Stelle zuständig. Sie erfolgt für die aus Tirol-Vorarlberg stammenden Erzeugnisse und Waren auf Grund eines besonderen Ursprungszeugnisses, das von der Tiroler Handelskammer in Innsbruck beziehungsweise der Vorarlberger Handelskammer in Feldkirch ausgestellt wird; für die aus der Region Trentino - Alto Adige stammenden Erzeugnisse und Waren von den Handelskammern in Trient und Bozen.
Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, der durch einen Notenwechsel zwischen den beiden Regierungen festgesetzt wird (vgl. Art. 7).
Artikel 3
Die Inanspruchnahme der Ausfuhr- und Einfuhr-Kontingente wird italienischerseits in der Regel direkt von den im Gebiet der Region befindlichen Zollämtern bewilligt. Im Umfang der ihnen zugewiesenen Kontingente werden die genannten Dienststellen die Ausfuhr und Einfuhr nach Vorlage eines besonderen Ursprungszeugnisses gestatten, welches für die aus Trentino – Alto Adige stammenden Erzeugnisse und Waren von den Handelskammern in Trient und Bozen ausgestellt wird; für die aus Tirol und Vorarlberg stammenden Erzeugnisse und Waren von der Tiroler Handelskammer in Innsbruck beziehungsweise der Vorarlberger Handelskammer in Feldkirch.
Die Aufteilung der Kontingente zwischen den einzelnen Zollämtern und deren Verwaltung ist in Italien der Oberdirektion des betreffenden Zollverwaltungsbezirkes übertragen, welche für die Festlegung der prinzipiellen Richtlinien das Gutachten einer Kommission einholen wird, die bei der Regionalregierung einzurichten sein wird und welcher auch Vertreter der Handelskammern von Trient und Bozen angehören werden. Für die Bewilligung der Inanspruchnahme der Ausfuhr- und Einfuhr-Kontingente ist österreichischerseits die Finanzlandesdirektion in Innsbruck oder die von ihr delegierte Stelle zuständig. Sie erfolgt für die aus Tirol-Vorarlberg stammenden Erzeugnisse und Waren auf Grund eines besonderen Ursprungszeugnisses, das von der Tiroler Handelskammer in Innsbruck beziehungsweise der Vorarlberger Handelskammer in Feldkirch ausgestellt wird; für die aus der Region Trentino – Alto Adige stammenden Erzeugnisse und Waren von den Handelskammern in Trient und Bozen.
Verfassungsbestimmung
Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, der durch einen
Notenwechsel zwischen den beiden Regierungen festgesetzt wird
(vgl. Art. 7).
Artikel 4
Die Abwicklung der Zahlungen für Erzeugnisse und Waren, die auf Grund des vorliegenden Abkommens ausgetauscht werden, wird über ein auf den Namen der Oesterreichischen Nationalbank, Zweigstelle Innsbruck, eröffnetes und auf Lire lautendes unverzinsliches und spesenfreies Konto bei der Banca d'Italia in Trento als Repräsentant des Ufficio Italiano dei Cambi durchgeführt werden.
Die Fakturierung hat beiderseits in italienischen Lire zu erfolgen.
Das Ufficio Italiano dei Cambi in Rom und die Oesterreichische Nationalbank in Wien werden die für die Durchführung der Bestimmungen dieses Artikels notwendigen Maßnahmen treffen.
Falls ein allgemeines Zahlungsabkommen zwischen Österreich und Italien zustande kommt, können die obigen Bestimmungen einverständlich einer Änderung unterzogen werden.
Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, der durch einen Notenwechsel zwischen den beiden Regierungen festgesetzt wird (vgl. Art. 7).
Artikel 4
Die Abwicklung der Zahlungen für Erzeugnisse und Waren, die auf Grund des vorliegenden Abkommens ausgetauscht werden, wird über ein auf den Namen der Oesterreichischen Nationalbank, Zweigstelle Innsbruck, eröffnetes und auf Lire lautendes unverzinsliches und spesenfreies Konto bei der Banca d`Italia in Trento als Repräsentant des Ufficio Italiano dei Cambi durchgeführt werden.
Die Fakturierung hat beiderseits in italienischen Lire zu erfolgen.
Das Ufficio Italiano dei Cambi in Rom und die Oesterreichische Nationalbank in Wien werden die für die Durchführung der Bestimmungen dieses Artikels notwendigen Maßnahmen treffen.
Falls ein allgemeines Zahlungsabkommen zwischen Österreich und Italien zustande kommt, können die obigen Bestimmungen einverständlich einer Änderung unterzogen werden.
Verfassungsbestimmung
Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, der durch einen
Notenwechsel zwischen den beiden Regierungen festgesetzt wird
(vgl. Art. 7).
Artikel 5
Die hohen vertragsschließenden Teile verpflichten sich ausdrücklich, die in diesem Abkommen vereinbarte Regelung während der Dauer des vorliegenden Abkommens weder durch Einfuhr- noch durch Ausfuhrverbote, noch durch sonstige Maßnahmen und Beschränkungen, die durch die zuständigen Organe der beiden Staaten beschlossen oder durchgeführt werden könnten, zu hindern.
Die Bestimmungen hinsichtlich der Gesundheitspolizei, der Veterinärpolizei und des Pflanzenschutzes werden hiedurch nicht berührt.
Ausnahmen von dieser Regelung können einseitig nur bei Eintritt außerordentlicher Umstände verfügt werden.
Die Verfügung solcher Maßnahmen ist dem anderen Vertragsteil sofort zur Kenntnis zu bringen. Zwischen dem Zeitpunkt der Mitteilung und der Durchführung soll womöglich eine angemessene Zeitspanne eingeschaltet werden, um dem anderen Vertragsteil die Möglichkeit zu geben, sich der geänderten Sachlage anzupassen.
Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, der durch einen Notenwechsel zwischen den beiden Regierungen festgesetzt wird (vgl. Art. 7).
Artikel 5
Die hohen vertragsschließenden Teile verpflichten sich ausdrücklich, die in diesem Abkommen vereinbarte Regelung während der Dauer des vorliegenden Abkommens weder durch Einfuhr- noch durch Ausfuhrverbote, noch durch sonstige Maßnahmen und Beschränkungen, die durch die zuständigen Organe der beiden Staaten beschlossen oder durchgeführt werden könnten, zu hindern.
Die Bestimmungen hinsichtlich der Gesundheitspolizei, der Veterinärpolizei und des Pflanzenschutzes werden hiedurch nicht berührt.
Ausnahmen von dieser Regelung können einseitig nur bei Eintritt außerordentlicher Umstände verfügt werden.
Die Verfügung solcher Maßnahmen ist dem anderen Vertragsteil sofort zur Kenntnis zu bringen. Zwischen dem Zeitpunkt der Mitteilung und der Durchführung soll womöglich eine angemessene Zeitspanne eingeschaltet werden, um dem anderen Vertragsteil die Möglichkeit zu geben, sich der geänderten Sachlage anzupassen.
Verfassungsbestimmung
Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, der durch einen
Notenwechsel zwischen den beiden Regierungen festgesetzt wird
(vgl. Art. 7).
Artikel 6
Es wird eine aus je drei österreichischen und drei italienischen Mitgliedern sowie je drei Ersatzmännern bestehende ständige österreichisch-italienische gemischte Kommission gebildet werden. Die Mitglieder und Ersatzmänner werden von den betreffenden Ministerien des Äußeren ernannt. Je ein Mitglied und je ein Ersatzmann müssen ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in der begünstigten Zone haben. Der Vorsitzende wird von der Kommission selbst für jede Sitzung abwechselnd unter den österreichischen und italienischen Mitgliedern gewählt; seine Funktion endet mit der Wahl seines Nachfolgers. Er hat keine entscheidende Stimme.
Die Kommission wird mindestens einmal halbjährig abwechselnd in der österreichischen und italienischen begünstigten Zone oder ausnahmsweise aus Zweckmäßigkeitsgründen auch anderswo zusammentreten. Sie wird insbesondere folgende Aufgaben haben:
Auftauchende Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung des vorliegenden Abkommens ergeben, zu beseitigen;
die gemäß Artikel 2 vereinbarten Kontingentlisten den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechend abzuändern und zu ergänzen; die beschlossenen Listen werden eine Geltungsdauer von einem Jahr haben, vorbehaltlich Änderungen in Ausnahmsfällen;
Vorschläge zur Vervollständigung und zum Ausbau des Abkommens zu erstatten.
Zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Aufgaben kann sich die gemischte Kommission der Handelskammern der begünstigten Regionen bedienen.
Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, der durch einen Notenwechsel zwischen den beiden Regierungen festgesetzt wird (vgl. Art. 7).
Artikel 6
Es wird eine aus je drei österreichischen und drei italienischen Mitgliedern sowie je drei Ersatzmännern bestehende ständige österreichisch-italienische gemischte Kommission gebildet werden. Die Mitglieder und Ersatzmänner werden von den betreffenden Ministerien des Äußeren ernannt. Je ein Mitglied und je ein Ersatzmann müssen ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in der begünstigten Zone haben. Der Vorsitzende wird von der Kommission selbst für jede Sitzung abwechselnd unter den österreichischen und italienischen Mitgliedern gewählt; seine Funktion endet mit der Wahl seines Nachfolgers. Er hat keine entscheidende Stimme.
Die Kommission wird mindestens einmal halbjährig abwechselnd in der österreichischen und italienischen begünstigten Zone oder ausnahmsweise aus Zweckmäßigkeitsgründen auch anderswo zusammentreten. Sie wird insbesondere folgende Aufgaben haben:
Auftauchende Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung des vorliegenden Abkommens ergeben, zu beseitigen;
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.