Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg über die Sperrzeit in den Gast- und Schankgewerbebetrieben (Sperrstundenverordnung 1957)
Materiell derogiert durch LGBlVbg. Nr. 65/1991.
Gemäß § 375 Abs. 1 Z 70 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974,
gilt diese Verordnung als Bundesgesetz
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 54a Abs. 2 der Gewerbeordnung, in der Fassung der Gewerbeordnungsnovelle 1957, BGBl. Nr. 178, wird verordnet:
Materiell derogiert durch LGBlVbg. Nr. 65/1991.
§ 1
(1) Die Gast- und Schankgewerbetreibenden haben ihre Betriebsräumlichkeiten, ausgenommen die der Beherbergung von Fremden dienenden Betriebsräumlichkeiten, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist und sofern nicht nach § 54a Abs. 3 der Gewerbeordnung für einzelne Gast- und Schankgewerbebetriebe eine frühere Aufsperrstunde oder eine spätere Sperrstunde bewilligt ist, in der Zeit von 24 Uhr bis 5 Uhr des folgenden Tages geschlossen zu halten.
(2) In den Nächten, die auf die Tage vom Faschingsamstag bis einschließlich Faschingmontag folgen, tritt die Sperrstunde zwei Stunden nach der im Abs. 1 festgesetzten Zeit ein, in der Silvesternacht entfällt sie ganz.
Materiell derogiert durch LGBlVbg. Nr. 65/1991.
§ 2
(1) In den in der Betriebsform Bar konzessionierten Gast- und Schankgewerbebetrieben tritt die Sperrstunde täglich um 2 Uhr nachts ein, sofern im Betrieb ständig wenigstens zwei Berufsmusiker durch wenigstens drei Stunden beschäftigt sind.
(2) Wird eine Bar am selben Standort mit einem in einer anderen Betriebsform geführten Gast- und Schankgewerbebetrieb ausgeübt, so gilt die im Abs. 1 festgesetzte Vergünstigung nur, wenn die der anderen Betriebsform gewidmeten Räume vom Barbetrieb räumlich getrennt und für sich sperrbar sind.
Materiell derogiert durch LGBlVbg. Nr. 65/1991.
§ 3
Für die in Bahnhöfen gelegenen Gast- und Schankgewerbebetriebe gelten, sofern nicht eine besondere Sperrzeitregelung erfolgt, die in § 1 festgesetzten Sperrzeiten.
Materiell derogiert durch LGBlVbg. Nr. 65/1991.
§ 4
Der Gemeinde bleibt die Befugnis unbenommen, bei besonderem örtlichem Bedarf für einzelne Gast- und Schankgewerbebetriebe eine frühere Aufsperrstunde oder eine spätere Sperrstunde, gegebenenfalls mit den durch den Anlaß bestimmten Beschränkungen, zu bewilligen.
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