(Übersetzung.)SCHLUSSAKTE DER NEUNTEN TAGUNG DER VERTRAGSPARTEIEN DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS(Übersetzung)PROTOKOLL ZUR ÄNDERUNG DES TEILES I UND DER ARTIKEL XXIX UND XXX DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS(Übersetzung)PROTOKOLL ZUR ÄNDERUNG DER PRÄAMBEL UND DER TEILE III UND III DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS(Übersetzung)PROTOKOLL ÜBER ORGANISATORISCHE ÄNDERUNGEN DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS(Übersetzung)PROTOKOLL ZUR BERICHTIGUNG DES FRANZÖSISCHEN WORTLAUTES DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS(Übersetzung)Niederschrift zur Berichtigung des Protokolls zur Änderung des Teiles I und der Artikel XXIX und XXX des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, des Protokolls zur Änderung der Präambel und der Teile II und III des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und des Protokolls über organisatorische Änderungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens(Übersetzung)Niederschrift, betreffend die Unterzeichnung des Protokolls über organisatorische Änderungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens(Übersetzung)ABKOMMEN ÜBER DIE ORGANISATION FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIETE DES HANDELS

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1957-10-07
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Nachdem

die Schlußakte der 9. Tagung der Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens,

das Protokoll zur Änderung des Teiles I und der Artikel XXIX und XXX des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens,

das Protokoll zur Änderung der Präambel und der Teile II und III des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens,

das Protokoll über organisatorische Änderungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens,

das Protokoll zur Berichtigung des französischen Wortlautes des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vom 15. Juni 1955, die Niederschrift zur Berichtigung des Protokolls zur Änderung des Teiles I und der Artikel XXIX und XXX des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, des Protokolls zur Änderung der Präambel und der Teile II und III des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und des Protokolls über organisatorische Änderungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens,

die Niederschrift, betreffend die Unterzeichnung des Protokolls über organisatorische Änderungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, und das Abkommen über die Organisation für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Handels, welche also lauten:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident diese Vereinbarungen unter dem Vorbehalt der Annahme des 4. Protokolls über Berichtigungen und Änderungen der Listen zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen im Hinblick auf Punkt 6 des Protokolls zur Änderung der Präambel und der Teile II und III des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesen Vereinbarungen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 17. Dezember 1956.

Ratifikationstext

Das Protokoll zur Änderung der Präambel und der Teile II und III des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens ist mit der Einschränkung der Bestimmungen seiner Z 8 a, b und c in seiner gemäß der Niederschrift zur Berichtigung des Protokolls zur Änderung des Teiles I und der Artikel XXIX und XXX des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, des Protokolls zur Änderung der Präambel und der Teile II und III des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und des Protokolls über organisatorische Änderungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens berichtigten Fassung am 7. Oktober 1957 in Kraft getreten.

Die übrigen obenstehenden Vereinbarungen sind noch nicht in Kraft getreten. Der entsprechende Zeitpunkt wird jeweils gesondert kundgemacht werden.

Bis zum 1. Feber 1958 sind folgende Staaten Vertragspartner des Protokolls zur Änderung der Präambel und der Teile II und III des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens in seiner berichtigten Fassung geworden:

Australien, Bundesrepublik Deutschland, Burma, Ceylon, Dänemark, Finnland (mit einem Vorbehalt), Föderation von Rhodesien und Nyassaland, Frankreich, Ghana, Griechenland, Haiti, Indien (mit einem Vorbehalt), Indonesien, Italien, Japan, Kanada, Kuba, Malaya, Neuseeland Nikaragua, Norwegen, Österreich, Pakistan, Schweden (mit einem Vorbehalt), Südafrikanische Union (mit einem Vorbehalt), Tschechoslowakei, Türkei, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika (mit einem Vorbehalt).

Die oben angeführten Vorbehalte lauten folgendermaßen:

Finnland.

Mit der Maßgabe, daß die in diesem Protokoll enthaltenen Änderungen des Teiles II des Allgemeinen Abkommens nur insoweit Anwendung finden werden, als sie mit den innerstaatlichen Vorschriften, betreffend die mengenmäßigen Beschränkungen, die am 10. April 1947 gültig waren, nicht unvereinbar sind, und vorbehaltlich des Rechts, das Abkommen unter dem Vorbehalt anzunehmen, daß sein Teil II nur insoweit Anwendung finden wird, als er mit den innerstaatlichen Vorschriften, betreffend die mengenmäßigen Beschränkungen, die am 10. April 1947 in Geltung standen, oder mit den Rechtsvorschriften, die am 10. Oktober 1949 gültig waren und gegenwärtig noch gelten, nicht unvereinbar ist.

Indien.

Mit dem Vorbehalt, daß die in diesem Protokoll enthaltenen Änderungen des Teiles II des Allgemeinen Abkommens nur insoweit Anwendung finden werden, als sie mit den Rechtsvorschriften, die am 30. Oktober 1947 gültig waren, nicht unvereinbar sind, und vorbehaltlich des Rechts, das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen unter dem Vorbehalt anzunehmen, daß sein Teil II nur insoweit Anwendung finden wird, als er mit den Rechtsvorschriften, die am 30. Oktober 1947 gültig waren, nicht unvereinbar ist.

Schweden.

Mit dem Vorbehalt, daß die in diesem Protokoll enthaltenen Änderungen des Teiles II des Abkommens nur insoweit Anwendung finden werden, als sie mit den Rechtsvorschriften, die am 10. Oktober 1949 gültig waren, nicht unvereinbar sind, und vorbehaltlich des Rechts, das Abkommen unter dem Vorbehalt anzunehmen, daß sein Teil II nur insoweit Anwendung finden wird, als er mit den Rechtsvorschriften, die am 10. Oktober 1949 gültig waren und gegenwärtig noch gelten, nicht unvereinbar ist.

Südafrikanische Union.

Mit dem Vorbehalt, daß die in diesem Protokoll enthaltenen Änderungen des Teiles II des Allgemeinen Abkommens nur insoweit Anwendung finden werden, als sie mit den Rechtsvorschriften, die am 30. Oktober 1947 gültig waren, nicht unvereinbar sind, und vorbehaltlich des Rechts, das Abkommen unter dem Vorbehalt anzunehmen, daß sein Teil II nur insoweit Anwendung finden wird, als er mit den Rechtsvorschriften, die am 30. Oktober 1947 gültig waren und gegenwärtig noch gelten, nicht unvereinbar ist.

Vereinigte Staaten von Amerika.

Mit dem Vorbehalt, daß die in diesem Protokoll enthaltenen Änderungen des Teiles II des Allgemeinen Abkommens nur insoweit Anwendung finden werden, als sie mit den Rechtsvorschriften, die am 30. Oktober 1947 gültig waren, nicht unvereinbar sind, und vorbehaltlich des Rechts, das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen unter dem Vorbehalt anzunehmen, daß sein Teil II nur insoweit Anwendung finden wird, als er mit den Rechtsvorschriften, die am 30. Oktober 1947 gültig waren, nicht unvereinbar ist.

Präambel/Promulgationsklausel

Die VERTRAGSPARTEIEN haben auf ihrer Achten Tagung am 24. Oktober 1953 beschlossen, auf ihrer Neunten Tagung die Durchführung des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens auf Grund der bei seiner vorläufigen Anwendung gewonnenen Erfahrungen zu überprüfen und zu untersuchen, inwieweit es wünschenswert wäre, die Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens und die zu seiner Durchführung getroffenen Abmachungen zu ändern oder zu ergänzen, damit die Verwirklichung der Ziele des Allgemeinen Abkommens beschleunigt und erleichtert wird.

Die VERTRAGSPARTEIEN haben auf ihrer Neunten Tagung, die vom 28. Oktober 1954 bis zum 7. März 1955 in Genf stattfand, folgende Übereinkünfte ausgearbeitet, die den vertretenen Regierungen vorgelegt werden:

1.

Protokoll zur Änderung des Teiles I und der Artikel XXIX und XXX des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens;

2.

Protokoll zur Änderung der Teile II und III des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens;

3.

Protokoll über organisatorische Änderungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens;

4.

Abkommen über die Organisation für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Handels.

Die Texte dieser Übereinkünfte in englischer und französischer Sprache sind dieser Schlußakte beigefügt und werden hiemit beglaubigt.

ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig bevollmächtigten Vertreter der Regierungen, die an dieser Tagung teilgenommen haben, diese Schlußakte unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Genf, am zehnten März neunzehnhundertfünfundfünfzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei beide Fassungen in gleicher Weise authentisch sind.

Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „die Vertragsparteien“ und „das Allgemeine Abkommen“ bezeichnet),

IN DEM WUNSCHE, das Allgemeine Abkommen gemäß seinem Artikel XXX zu ändern, SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „die Vertragsparteien“ und „das Allgemeine Abkommen“ bezeichnet),

IN DEM WUNSCHE, das Allgemeine Abkommen gemäß seinem Artikel XXX zu ändern, SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „die Vertragsparteien“ und „das Allgemeine Abkommen“ bezeichnet),

IN DEM WUNSCHE, im Zusammenhang mit der Gründung der Organisation für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Handels das Allgemeine Abkommen zu ändern,

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „das Allgemeine Abkommen“ bezeichnet),

NACH FESTSTELLUNG, daß der französische Wortlaut des Allgemeinen Abkommens gewisser Berichtigungen bedarf,

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

I. Die Unterzeichneten, in ihrer Eigenschaft als Vertreter der Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind, und vorbehaltlich der Rechte der Vertragsparteien nach Artikel XXX dieses Abkommens

SIND ÜBEREINGEKOMMEN, daß die Texte des Protokolls zur Änderung des Teiles I und der Artikel XXIX und XXX des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, des Protokolls zur Änderung der Präambel und der Teile II und III des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und des Protokolls über organisatorische Änderungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, geschehen zu Genf am 10. März 1955, wie folgt berichtigt werden und daß die Annahme jedes der vorerwähnten Protokolle als Annahme des gemäß dieser Niederschrift berichtigten Protokolls gilt:

Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Protokolls über organisatorische Änderungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vom 10. März 1955 sind die Unterzeichneten

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Teil

Allgemeines

Artikel 1 — Gründung

Die Organisation für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Handels (im folgenden als „die Organisation“ bezeichnet) wird hiemit gegründet, um, wie im Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als „das Allgemeine Abkommen“ bezeichnet) und in diesem Abkommen vorgesehen, die Verwirklichung der im Allgemeinen Abkommen dargelegten Zwecke und Ziele zu fördern.

Artikel 2 — Mitgliedschaft

Mitglieder der Organisation sind die Vertragsparteien des Allgemeinen Abkommens. Regierungen der Länder, die Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens werden oder die aufhören, es zu sein, erlangen oder verlieren damit auch die Mitgliedschaft in der Organisation. Die Organisation kann Regierungen der Länder, die nicht oder nicht mehr Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens sind, mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen einladen, an von ihr bestimmten Arbeiten der Organisation zu den von ihr festgesetzten Bedingungen teilzunehmen; nimmt jedoch die Organisation eine unmittelbar auf das Allgemeine Abkommen bezügliche Aufgabe wahr, so schließt diese Teilnahme in keinem Fall das Stimmrecht oder das Recht ein, bei der zahlenmäßigen Feststellung, ob die jeweiligen Abstimmungserfordernisse erfüllt sind, mitgezählt zu werden.

Artikel 3 — Aufgaben

a)

Die Organisation nimmt die sich aus dem Allgemeinen Abkommen ergebenden Aufgaben wahr und erleichtert allgemein seine Durchführung.

b)

Außerdem hat die Organisation folgende Aufgaben:

i)

Konsultationen zwischen den Regierungen in Fragen des internationalen Handels zu erleichtern;

ii) Verhandlungen auf dem Gebiet des internationalen Handels zu fördern;

iii) Fragen der internationalen Handels- und Wirtschaftspolitik zu untersuchen und gegebenenfalls Empfehlungen dazu zu erteilen;

iv) Informationen und statistische Angaben auf dem Gebiet der internationalen Handels- und Wirtschaftspolitik zu sammeln, auszuwerten und zu veröffentlichen; dabei ist die Tätigkeit anderer internationaler Organisationen auf diesem Gebiet gebührend zu berücksichtigen.

c)

Die Organisation wird sich bei der Durchführung dieser Aufgaben bemühen, dem Artikel 1 dieses Abkommens volle Wirkung zu verleihen.

d)

Die Organisation ist nicht befugt, die Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens zu ändern; durch Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen der Versammlung oder eines nachgeordneten Organs der Organisation können einem Mitglied keine neuen Verpflichtungen auferlegt werden, zu deren Übernahme es sich nicht ausdrücklich bereit erklärt.

Teil II

Aufbau und Verwaltung der Organisation

Artikel 4 — Allgemeiner Aufbau

Die Organisation besteht aus der Versammlung, dem Exekutivkomitee und dem Sekretariat.

Artikel 5 — Die Versammlung

a)

Die Versammlung besteht aus allen Mitgliedern der Organisation.

b)

Die Versammlung nimmt die Aufgaben der Organisation wahr.

c)

Die Versammlung bestimmt den Sitz der Organisation.

d)

Die Versammlung tritt zu ordentlichen Jahrestagungen sowie zu außerordentlichen Tagungen zusammen, die nach Maßgabe der Geschäftsordnung einberufen werden.

e)

Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung; sie billigt ferner die Geschäftsordnungen des Exekutivkomitees und aller sonstigen nachgeordneten Organe.

Artikel 6 — Das Exekutivkomitee

a)

Das Exekutivkomitee besteht aus siebzehn Mitgliedern der Organisation, die in regelmäßigen Zeitabständen von der Versammlung gewählt werden. Die Wahl erfolgt für jeweils eine Wahlperiode; für jedes Mitglied ist Wiederwahl zulässig. Die Versammlung läßt sich bei der Wahl von folgenden Gesichtspunkten leiten:

i)

Dem Exekutivkomitee müssen die fünf wirtschaftlich bedeutendsten Mitglieder angehören; bei ihrer Feststellung ist ihr Anteil am internationalen Handel besonders zu berücksichtigen;

ii) im Exekutivkomitee müssen die geographischen Großräume vertreten sein, denen die Mitglieder angehören;

iii) im Exekutivkomitee müssen die verschiedenen Stufen der wirtschaftlichen Entwicklung, die verschiedenen Typen der Volkswirtschaft und die verschiedenen wirtschaftlichen Interessen vertreten sein.

b)

Das Exekutivkomitee übt die Befugnisse und Pflichten aus, die ihm die Versammlung mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen überträgt. Gegen Beschlüsse oder Empfehlungen des Exekutivkomitees kann jedes Mitglied nach Maßgabe der von der Versammlung aufzustellenden Regeln bei der Versammlung Berufung einlegen.

c)

Jedes Mitglied der Organisation, das dem Exekutivkomitee nicht angehört, ist berechtigt, an der Erörterung jeder Angelegenheit, die es betrifft, im Exekutivkomitee ohne Stimmrecht teilzunehmen.

Artikel 7 — Das Sekretariat

a)

Die Versammlung ernennt einen Generaldirektor als obersten Verwaltungsbeamten der Organisation. Die Befugnisse, die Pflichten, das Dienstverhältnis und die Amtsdauer des Generaldirektors richten sich nach einer von der Versammlung genehmigten Regelung.

b)

Der Generaldirektor und sein Vertreter sind berechtigt, an allen Sitzungen der Versammlung und der nachgeordneten Organe der Organisation teilzunehmen; sie haben jedoch kein Stimmrecht.

c)

Der Generaldirektor ernennt die Bediensteten und setzt deren Pflichten und Dienstverhältnis nach einer von der Versammlung genehmigten Regelung fest.

d)

Die Bediensteten werden soweit wie möglich auf breiter geographischer Grundlage und unter gebührender Berücksichtigung der verschiedenen, durch die Mitglieder vertretenen Typen der Volkswirtschaft ausgewählt. Oberster Grundsatz bei der Auswahl von Bewerbern und bei der Regelung des Dienstverhältnisses der Bediensteten ist die Gewährleistung eines Höchstmaßes an Leistung, Eignung, Unparteilichkeit und Integrität.

e)

Die Verantwortlichkeiten des Generaldirektors und der Bediensteten haben ausschließlich internationalen Charakter. Bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten dürfen sie keine Weisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle außerhalb der Organisation einholen oder entgegennehmen. Sie haben sich jeder Handlung zu enthalten, die mit ihrer Stellung als internationale Beamte nicht vereinbar ist. Die Mitglieder werden den internationalen Charakter der Verantwortlichkeiten dieser Personen achten und sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten nicht zu beeinflussen suchen.

Artikel 8 — Abstimmung

a)

Bei den Sitzungen der Versammlung hat jedes Mitglied der Organisation eine Stimme; sofern im Allgemeinen Abkommen oder in diesem Abkommen nicht anderes bestimmt ist, werden die Beschlüsse der Versammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.

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