Sechstes Protokoll über zusätzliche Zugeständnisse zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen vom 23. Mai 1956
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Sonstige Textteile
Nachdem das im Rahmen der 4. GATT-Zolltarifkonferenz in Genf vom 18. Jänner 1956 bis 23. Mai 1956 unterzeichnete Sechste Protokoll über zusätzliche Zugeständnisse zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen vom 23. Mai 1956, welches also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 17. Juli 1958.
Ratifikationstext
Das vorliegende Protokoll wird am 1. September 1958 in Kraft treten.
Präambel/Promulgationsklausel
Da die Regierungen, die Vertragsstaaten des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „Vertragsstaaten“ beziehungsweise „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet), sich auf Verfahrensregeln zur Durchführung von Zollverhandlungen zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten im Rahmen des Allgemeinen Abkommens und zur Inkraftsetzung der Ergebnisse solcher Verhandlungen im Rahmen des Allgemeinen Abkommens geeinigt haben,
da die Regierungen des Australischen Bundes, des Königreichs Belgien, der Republik Chile, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Dominikanischen Republik, der Republik Finnland, der Französischen Republik, der Republik Haiti, der Italienischen Republik, Japans, Kanadas, der Republik Kuba, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, Perus, des Königreichs Schweden, der Türkischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika, die sämtlich Vertragsstaaten des Allgemeinen Abkommens sind (im folgenden als „an den Verhandlungen beteiligte Vertragsstaaten“ bezeichnet), gemäß diesen Verfahrensregeln Zollverhandlungen durchgeführt haben und die Ergebnisse dieser Verhandlungen in der vorgesehenen Weise in Kraft zu setzen wünschen,
WIRD FOLGENDES VEREINBART:
Die Liste jedes an den Verhandlungen beteiligten Vertragsstaates zu diesem Protokoll gilt bei ihrem Inkrafttreten gemäß Absatz 2 als Liste des betreffenden Vertragsstaates zum Allgemeinen Abkommen.
Nach Unterzeichnung dieses Protokolls durch einen an den Verhandlungen beteiligten Vertragsstaat tritt die beiliegende Liste dieses Vertragsstaates entweder mit dem dreißigsten Tag nach Eingang einer Mitteilung dieses Vertragsstaates beim Geschäftsführenden Sekretär in Kraft, worin er diesem notifiziert, daß er beabsichtigt, seine in dieser Liste aufgeführten Zugeständnisse anzuwenden, oder aber zu einem von dem notifizierenden Vertragsstaat zu bestimmenden früheren Zeitpunkt; abgesehen von den in dieser Liste genannten Ausnahmen werden die darin enthaltenen Zugeständnisse alsdann wirksam.
Einem an den Verhandlungen beteiligten Vertragsstaat, welcher die in Absatz 2 genannte Notifizierung vorgenommen hat, steht es jederzeit frei, ein in der entsprechenden Liste zu diesem Protokoll vorgesehenes Zugeständnis ganz oder teilweise auszusetzen oder zurückzunehmen, das nach seiner Feststellung ursprünglich mit einem an den Verhandlungen beteiligten Vertragsstaat vereinbart wurde, der eine diesbezügliche Notifizierung nicht vorgenommen hat; dies gilt unter der Voraussetzung,
daß der an den Verhandlungen beteiligte Vertragsstaat, der ein derartiges Zugeständnis ganz oder teilweise aussetzt, dies den VERTRAGSSTAATEN binnen dreißig Tagen nach dem Zeitpunkt der Aussetzung mitteilt und auf Verlangen mit jedem Vertragsstaat, der an der betreffenden Ware wesentlich interessiert ist, Konsultationen führt;
daß der an den Verhandlungen beteiligte Vertragsstaat, der ein derartiges Zugeständnis ganz oder teilweise zurücknimmt, dies den VERTRAGSSTAATEN spätestens dreißig Tage vor der Zurücknahme mitteilt und auf Verlangen mit jedem Vertragsstaat, der an der betreffenden Ware wesentlich interessiert ist, Konsultationen führt; sowie
daß jedes derart ausgesetzte oder zurückgenommene Zugeständnis vom dreißigsten Tag ab Anwendung findet, nachdem die in Absatz 2 genannte Notifizierung seitens eines Vertragsstaates, mit dem das Zugeständnis ursprünglich vereinbart wurde, beim Geschäftsführenden Sekretär eingegangen ist.
In allen Fällen, in denen Artikel II des Allgemeinen Abkommens auf dessen Datum Bezug nimmt, ist das auf die Listen zu diesem Protokoll anwendbare Datum das Datum dieses Protokolls.
a) Dieses Protokoll wird beim Geschäftsführenden Sekretär hinterlegt und liegt am Sitz der VERTRAGSSTAATEN in Genf vom 23. Mai 1956 bis zum 31. Dezember 1956 zur Unterzeichnung auf;
der Geschäftsführende Sekretär übermittelt unverzüglich jedem Vertragsstaat des Allgemeinen Abkommens eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls und notifiziert ihm jede Unterzeichnung dieses Protokolls sowie jede Notifizierung gemäß Absatz 2.
Dieses Protokoll trägt das Datum des 23. Mai 1956. Seine Bestimmungen treten in Übereinstimmung mit den Absätzen 2 und 3 in Kraft.
GESCHEHEN zu Genf, in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut, soweit in den beiliegenden Listen nichts anderes bestimmt wird, gleichermaßen verbindlich ist.
(Übersetzung.)
Sechstes Protokoll zusätzlicher Konzessionen vom 23. Mai 1956LISTE XXXII - ÖSTERREICHDer Text dieser Liste ist nur in englischer Sprache authentisch.
Teil I - Meistbegünstigungstarif
```
```
Tarifnummer
des Entwurfes Warenbezeichnung Vertragszollsatz
```
```
in % des
Wertes bzw.
in Schilling
für 100 kg
03.02 aus A - Aal, Lachs, geräuchert, nicht
luftdicht verschlossen .............. 20%
04.04 aus A - Hartkäse:
„Grana” („Parmesan” und
„Reggiano”), „Pecorino”, nicht
gerieben ............................ 200,-
Andere Spezialkäse:
„Fontina” und „Provolone” ....... 500,-
04.06 Honig der Nummer 04.06 zur gewerblichen
Anmerkung oder industriellen Herstellung von Back-,
Süß- oder Arzneiwaren gegen eine
diesbezügliche, vom Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau ausgestellte Bestätigung ... 200,-
08.02 aus A - Orangen vom 1. November bis 31. Mai 105,-
aus B - Mandarinen vom 1. November bis
```
Mai ................................. 105,-
```
E - Grapefruits ......................... 70,-
08.04 aus A - 1 - Tafeltrauben, frisch, in
Umschließungen im Gewichte bis
15 kg, vom 1. Juli bis
```
September ................... 30,-
```
08.05 B - Walnüsse:
1 - mit Schale ...................... 65,-
aus 08.11 Orangen (einschließlich kleine, unreife
Orangen), Mandarinen, auch zerkleinert,
in Salzwasser eingelegt ................. 21,-
aus 08.13 Zitronen-, Zedratfrucht-, Orangen- und
Mandarinenschalen, auch gemahlen oder in
Salzwasser eingelegt .................... 21,-
15.02 aus B - Tierischer Talg für technische Zwecke frei
16.03 A - Fleischextrakte, rein oder nur
gesalzen, in unmittelbaren
Umschließungen, die 5 kg oder mehr
enthalten ........................... 10%
höchstens
S 840,-
für 100 kg
16.04 aus B - 1 - b - gekochte oder geräucherte
Fische in Saucen, Mayonnaise,
Remoulade oder anderen, nicht
gelierenden Aufgüssen ....... 220,-
16.04 aus B - 1 - b - Kippered Heringe (gesalzene
und geräucherte Heringe, ohne
jeden Zusatz), in luftdicht
verschlossenen Behältnissen 150,-
20.02 aus A - 4 - geschälte Tomaten, in luftdicht
verschlossenen Behältnissen ..... 300,-
20.05 Konfitüren, Gelees, Marmeladen, Muse und
Pasten, aus Früchten, eingekocht, auch
mit Zuckerzusatz:
B - Marmeladen .......................... 735,-
C - andere:
1 - Orangenjam ...................... 550,-
2 - sonstige ........................ 735,-
20.06 aus A - Ananas-, Guavas- und
Grapefruitkonserven, in luftdicht
verschlossenen Behältnissen ......... 350,-
20.07 Fruchtsäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz
von Alkohol:
A - ohne Zuckerzusatz:
1 - in Behältnissen mit einem
Fassungsraum von 20 Liter oder
mehr:
b - Dicksäfte:
3 - andere als von Äpfeln,
Birnen oder Trauben ..... 105,-
2 - in Behältnissen mit einem
Fassungsraum unter 20 Liter:
b - Dicksäfte:
3 - andere als von Äpfeln,
Birnen oder Trauben ..... 420,-
22.03 Bier:
A - mit einem Stammwürzgehalt von 20%
oder weniger:
aus 1 - Bier in Fässern ................. 90,-
für ein
Jahreskon-
tingent von
6200 hl
22.05 B - Wein aus frischen Weintrauben,
ausgenommen Schaumwein:
1 - mit einem Alkoholgehalt von
17,5 Volumprozent oder weniger:
a - in Behältnissen mit einem
Rauminhalt von mehr als
50 Liter .................... 300,-
aus 2 - Dessertweine mit einem
Alkoholgehalt von mehr als 17,5
bis einschließlich 18 Volumprozent 900,-
22.06 Wermutwein und andere Weine aus frischen
Weintrauben, unter Mitverwendung von
aromatischen Pflanzen oder Stoffen
hergestellt:
A - mit einem Alkoholgehalt von
17,5 Volumprozent oder weniger:
1 - in Behältnissen mit einem
Rauminhalt von mehr als 50 Liter 300,-
aus B - mit einem Alkoholgehalt von mehr
als 17,5 bis einschließlich
18 Volumprozent ..................... 900,-
22.09 aus C - Whisky ....... ...................... 2450,-
25.04 Natürlicher Graphit ..................... 4%
25.07 B - Schamottespeise und Dinaserden ...... 14,-
höchstens
15%
27.12 B - Vaselin, gereinigt:
1 - in Einzelpackungen, mit einem
Rohgewicht von mehr als 5 kg 20%
2 - in Einzelpackungen, mit einem
Rohgewicht von 5 kg oder weniger 30%
27.13 aus B - 1 - Ozokerit (Erdwachs), roh ........ frei
aus B - 2 - b - Ceresinrückstände, mit einem
Ceresingehalt von 40% oder
weniger ..................... frei
28.13 C - Kieselsäureanhydrid (reine Kieselerde,
feste kolloidale Kieselsäure und
Silicagel) .......................... 10%
28.15 A - Schwefelkohlenstoff ................. 15%
28.19 B - Zinkperoxyd ......................... frei
28.35 C - Zinksulfid .......................... 10%
29.40 B - Lab:
1 - in Einzelpackungen, mit einem
Rohgewicht von weniger als 5 kg 5%
2 - anders .......................... 3%
30.02 aus B - Sera und Vaccinen .. ................ 18%
aus 32.01 Gerbstoffauszüge aus Eukalyptus ......... frei
34.02 Organische grenzflächenaktive Stoffe;
grenzflächenaktive Zubereitungen und
zubereitete Waschmittel, auch mit Seife:
C - andere .............................. 24%
37.05 Platten, nicht perforierte Filme;
perforierte Filme mit einer Länge von 4 m
oder weniger; alle diese belichtet und
entwickelt (Negative oder Positive):
A - Filme ............................... 300,-
aus 38.11 Zubereitete substantive und nicht
flüchtige Mottenschutzmittel zur
Imprägnierung von Spinnstoffwaren, auf
der Grundlage von Triphenylmethanderivaten,
Triphenylphosphinderivaten und
chlorierten Phenylsulfonamiden .......... frei
aus 38.12 Zubereitete Zurichtemittel, zubereitete
Appreturmittel und zubereitete Beizmittel
für die Textil-, Papier- und Lederindustrie
oder für ähnliche Industrien, mit Ausnahme
von Appreturmitteln auf Stärkebasis ..... 20%
39.01 Kondensations-, Polykondensations- und
Polyadditions-Erzeugnisse (Phenoplaste,
Aminoplaste, Alkyde, Polyallylester und
andere ungesättigte Polyester, Silikone
und dergleichen), auch modifiziert,
polymerisiert oder linear:
A - Blöcke, Rohre, Schläuche, Stäbe,
Stangen, Profile, Platten, Folien,
Filme und Streifen:
3 - andere:
aus a - bedruckt oder geprägt,
ausgenommen Waren aus linearen
Polykondensationserzeugnissen
(Superpolyamiden,
Superpolyurethanen,
Superpolyestern und
dergleichen) ................ 23%
39.03 aus D - 2 - a - Carboxymethylzellulose ...... 20%
40.10 Transportbänder und Treibriemen, aus
vulkanisiertem Weichkautschuk:
aus B - andere, ohne Verwendung von
Spinnstoffen hergestellt ............ 25%
40.11 Reifen und Luftschläuche, für Fahrzeug-
und Flugzeugräder:
A - Reifen:
aus 1 - Hohlkammerreifen ................ 30%
2 - andere:
a - mit einem Stückgewicht von
2 kg oder weniger ........... 30%
b - mit einem Stückgewicht von
mehr als 2 kg ............... 30%
40.12 Hygienische, medizinische und
chirurgische Waren (einschließlich
Sauger), aus vulkanisiertem
Weichkautschuk, auch mit Teilen aus
Hartkautschuk ........................... 26%
40.15 Hartkautschuk (Ebonit), in Stücken,
Platten, Blättern, Streifen, Stäben,
Profilen oder Rohren; Abfälle, Mehl und
Bruch:
aus A - in unregelmäßig geformten Stücken
und in Stäben ....................... 20%
44.05 Holz, in der Längsrichtung gesägt,
geschnitten oder geschält, aber nicht
weiter bearbeitet, mit einer Stärke von
mehr als 5 mm:
Anmerkung 1:
Webschützenkantel der Nummer 44.05 zur
Herstellung von Webschützen, auf
Erlaubnisschein ......................... frei
(44 05) Anmerkung 4:
Holz der Nummer 44.05 zur Herstellung
von Schlägern für die Textilindustrie
sowie Skilatten aus Hickory gegen eine
Bestätigung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau ................. frei
46.01 Geflechte und ähnliche Waren aus
Flechtstoffen, für alle Verwendungszwecke,
auch miteinander zu Bändern verbunden:
A - Hutgeflechte:
1 - aus Streifen oder dergleichen
(Kunststroh), aus synthetischer
oder künstlicher Masse mit einer
Breite von mehr als 5 mm ........ 8%
aus 2 - Hutgeflechte aus Stroh .......... frei
48.05 Wellpapier und Wellpappe (auch mit
aufgeklebter Deckschichte); Papier und
Pappe, nur gekreppt, plissiert, durch
Pressen oder Prägen gemustert oder
perforiert, in Rollen oder Bogen ........ 30%
48.09 Bauplatten aus Papiermasse, aus Fasern
von Holz oder von anderen pflanzlichen
Stoffen, auch mit natürlichen oder
künstlichen Harzen oder anderen
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