Sechstes Protokoll über zusätzliche Zugeständnisse zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen vom 23. Mai 1956

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1958-09-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Sonstige Textteile

Nachdem das im Rahmen der 4. GATT-Zolltarifkonferenz in Genf vom 18. Jänner 1956 bis 23. Mai 1956 unterzeichnete Sechste Protokoll über zusätzliche Zugeständnisse zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen vom 23. Mai 1956, welches also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 17. Juli 1958.

Ratifikationstext

Das vorliegende Protokoll wird am 1. September 1958 in Kraft treten.

Präambel/Promulgationsklausel

Da die Regierungen, die Vertragsstaaten des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „Vertragsstaaten“ beziehungsweise „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet), sich auf Verfahrensregeln zur Durchführung von Zollverhandlungen zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten im Rahmen des Allgemeinen Abkommens und zur Inkraftsetzung der Ergebnisse solcher Verhandlungen im Rahmen des Allgemeinen Abkommens geeinigt haben,

da die Regierungen des Australischen Bundes, des Königreichs Belgien, der Republik Chile, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Dominikanischen Republik, der Republik Finnland, der Französischen Republik, der Republik Haiti, der Italienischen Republik, Japans, Kanadas, der Republik Kuba, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, Perus, des Königreichs Schweden, der Türkischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika, die sämtlich Vertragsstaaten des Allgemeinen Abkommens sind (im folgenden als „an den Verhandlungen beteiligte Vertragsstaaten“ bezeichnet), gemäß diesen Verfahrensregeln Zollverhandlungen durchgeführt haben und die Ergebnisse dieser Verhandlungen in der vorgesehenen Weise in Kraft zu setzen wünschen,

WIRD FOLGENDES VEREINBART:

1.

Die Liste jedes an den Verhandlungen beteiligten Vertragsstaates zu diesem Protokoll gilt bei ihrem Inkrafttreten gemäß Absatz 2 als Liste des betreffenden Vertragsstaates zum Allgemeinen Abkommen.

2.

Nach Unterzeichnung dieses Protokolls durch einen an den Verhandlungen beteiligten Vertragsstaat tritt die beiliegende Liste dieses Vertragsstaates entweder mit dem dreißigsten Tag nach Eingang einer Mitteilung dieses Vertragsstaates beim Geschäftsführenden Sekretär in Kraft, worin er diesem notifiziert, daß er beabsichtigt, seine in dieser Liste aufgeführten Zugeständnisse anzuwenden, oder aber zu einem von dem notifizierenden Vertragsstaat zu bestimmenden früheren Zeitpunkt; abgesehen von den in dieser Liste genannten Ausnahmen werden die darin enthaltenen Zugeständnisse alsdann wirksam.

3.

Einem an den Verhandlungen beteiligten Vertragsstaat, welcher die in Absatz 2 genannte Notifizierung vorgenommen hat, steht es jederzeit frei, ein in der entsprechenden Liste zu diesem Protokoll vorgesehenes Zugeständnis ganz oder teilweise auszusetzen oder zurückzunehmen, das nach seiner Feststellung ursprünglich mit einem an den Verhandlungen beteiligten Vertragsstaat vereinbart wurde, der eine diesbezügliche Notifizierung nicht vorgenommen hat; dies gilt unter der Voraussetzung,

a)

daß der an den Verhandlungen beteiligte Vertragsstaat, der ein derartiges Zugeständnis ganz oder teilweise aussetzt, dies den VERTRAGSSTAATEN binnen dreißig Tagen nach dem Zeitpunkt der Aussetzung mitteilt und auf Verlangen mit jedem Vertragsstaat, der an der betreffenden Ware wesentlich interessiert ist, Konsultationen führt;

b)

daß der an den Verhandlungen beteiligte Vertragsstaat, der ein derartiges Zugeständnis ganz oder teilweise zurücknimmt, dies den VERTRAGSSTAATEN spätestens dreißig Tage vor der Zurücknahme mitteilt und auf Verlangen mit jedem Vertragsstaat, der an der betreffenden Ware wesentlich interessiert ist, Konsultationen führt; sowie

c)

daß jedes derart ausgesetzte oder zurückgenommene Zugeständnis vom dreißigsten Tag ab Anwendung findet, nachdem die in Absatz 2 genannte Notifizierung seitens eines Vertragsstaates, mit dem das Zugeständnis ursprünglich vereinbart wurde, beim Geschäftsführenden Sekretär eingegangen ist.

4.

In allen Fällen, in denen Artikel II des Allgemeinen Abkommens auf dessen Datum Bezug nimmt, ist das auf die Listen zu diesem Protokoll anwendbare Datum das Datum dieses Protokolls.

5.

a) Dieses Protokoll wird beim Geschäftsführenden Sekretär hinterlegt und liegt am Sitz der VERTRAGSSTAATEN in Genf vom 23. Mai 1956 bis zum 31. Dezember 1956 zur Unterzeichnung auf;

b)

der Geschäftsführende Sekretär übermittelt unverzüglich jedem Vertragsstaat des Allgemeinen Abkommens eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls und notifiziert ihm jede Unterzeichnung dieses Protokolls sowie jede Notifizierung gemäß Absatz 2.

6.

Dieses Protokoll trägt das Datum des 23. Mai 1956. Seine Bestimmungen treten in Übereinstimmung mit den Absätzen 2 und 3 in Kraft.

GESCHEHEN zu Genf, in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut, soweit in den beiliegenden Listen nichts anderes bestimmt wird, gleichermaßen verbindlich ist.

(Übersetzung.)

Sechstes Protokoll zusätzlicher Konzessionen vom 23. Mai 1956LISTE XXXII - ÖSTERREICHDer Text dieser Liste ist nur in englischer Sprache authentisch.

Teil I - Meistbegünstigungstarif

```

```

Tarifnummer

des Entwurfes Warenbezeichnung Vertragszollsatz

```

```

in % des

Wertes bzw.

in Schilling

für 100 kg

03.02 aus A - Aal, Lachs, geräuchert, nicht

luftdicht verschlossen .............. 20%

04.04 aus A - Hartkäse:

„Grana” („Parmesan” und

„Reggiano”), „Pecorino”, nicht

gerieben ............................ 200,-

Andere Spezialkäse:

„Fontina” und „Provolone” ....... 500,-

04.06 Honig der Nummer 04.06 zur gewerblichen

Anmerkung oder industriellen Herstellung von Back-,

Süß- oder Arzneiwaren gegen eine

diesbezügliche, vom Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau ausgestellte Bestätigung ... 200,-

08.02 aus A - Orangen vom 1. November bis 31. Mai 105,-

aus B - Mandarinen vom 1. November bis

```

31.

Mai ................................. 105,-

```

E - Grapefruits ......................... 70,-

08.04 aus A - 1 - Tafeltrauben, frisch, in

Umschließungen im Gewichte bis

15 kg, vom 1. Juli bis

```

30.

September ................... 30,-

```

08.05 B - Walnüsse:

1 - mit Schale ...................... 65,-

aus 08.11 Orangen (einschließlich kleine, unreife

Orangen), Mandarinen, auch zerkleinert,

in Salzwasser eingelegt ................. 21,-

aus 08.13 Zitronen-, Zedratfrucht-, Orangen- und

Mandarinenschalen, auch gemahlen oder in

Salzwasser eingelegt .................... 21,-

15.02 aus B - Tierischer Talg für technische Zwecke frei

16.03 A - Fleischextrakte, rein oder nur

gesalzen, in unmittelbaren

Umschließungen, die 5 kg oder mehr

enthalten ........................... 10%

höchstens

S 840,-

für 100 kg

16.04 aus B - 1 - b - gekochte oder geräucherte

Fische in Saucen, Mayonnaise,

Remoulade oder anderen, nicht

gelierenden Aufgüssen ....... 220,-

16.04 aus B - 1 - b - Kippered Heringe (gesalzene

und geräucherte Heringe, ohne

jeden Zusatz), in luftdicht

verschlossenen Behältnissen 150,-

20.02 aus A - 4 - geschälte Tomaten, in luftdicht

verschlossenen Behältnissen ..... 300,-

20.05 Konfitüren, Gelees, Marmeladen, Muse und

Pasten, aus Früchten, eingekocht, auch

mit Zuckerzusatz:

B - Marmeladen .......................... 735,-

C - andere:

1 - Orangenjam ...................... 550,-

2 - sonstige ........................ 735,-

20.06 aus A - Ananas-, Guavas- und

Grapefruitkonserven, in luftdicht

verschlossenen Behältnissen ......... 350,-

20.07 Fruchtsäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz

von Alkohol:

A - ohne Zuckerzusatz:

1 - in Behältnissen mit einem

Fassungsraum von 20 Liter oder

mehr:

b - Dicksäfte:

3 - andere als von Äpfeln,

Birnen oder Trauben ..... 105,-

2 - in Behältnissen mit einem

Fassungsraum unter 20 Liter:

b - Dicksäfte:

3 - andere als von Äpfeln,

Birnen oder Trauben ..... 420,-

22.03 Bier:

A - mit einem Stammwürzgehalt von 20%

oder weniger:

aus 1 - Bier in Fässern ................. 90,-

für ein

Jahreskon-

tingent von

6200 hl

22.05 B - Wein aus frischen Weintrauben,

ausgenommen Schaumwein:

1 - mit einem Alkoholgehalt von

17,5 Volumprozent oder weniger:

a - in Behältnissen mit einem

Rauminhalt von mehr als

50 Liter .................... 300,-

aus 2 - Dessertweine mit einem

Alkoholgehalt von mehr als 17,5

bis einschließlich 18 Volumprozent 900,-

22.06 Wermutwein und andere Weine aus frischen

Weintrauben, unter Mitverwendung von

aromatischen Pflanzen oder Stoffen

hergestellt:

A - mit einem Alkoholgehalt von

17,5 Volumprozent oder weniger:

1 - in Behältnissen mit einem

Rauminhalt von mehr als 50 Liter 300,-

aus B - mit einem Alkoholgehalt von mehr

als 17,5 bis einschließlich

18 Volumprozent ..................... 900,-

22.09 aus C - Whisky ....... ...................... 2450,-

25.04 Natürlicher Graphit ..................... 4%

25.07 B - Schamottespeise und Dinaserden ...... 14,-

höchstens

15%

27.12 B - Vaselin, gereinigt:

1 - in Einzelpackungen, mit einem

Rohgewicht von mehr als 5 kg 20%

2 - in Einzelpackungen, mit einem

Rohgewicht von 5 kg oder weniger 30%

27.13 aus B - 1 - Ozokerit (Erdwachs), roh ........ frei

aus B - 2 - b - Ceresinrückstände, mit einem

Ceresingehalt von 40% oder

weniger ..................... frei

28.13 C - Kieselsäureanhydrid (reine Kieselerde,

feste kolloidale Kieselsäure und

Silicagel) .......................... 10%

28.15 A - Schwefelkohlenstoff ................. 15%

28.19 B - Zinkperoxyd ......................... frei

28.35 C - Zinksulfid .......................... 10%

29.40 B - Lab:

1 - in Einzelpackungen, mit einem

Rohgewicht von weniger als 5 kg 5%

2 - anders .......................... 3%

30.02 aus B - Sera und Vaccinen .. ................ 18%

aus 32.01 Gerbstoffauszüge aus Eukalyptus ......... frei

34.02 Organische grenzflächenaktive Stoffe;

grenzflächenaktive Zubereitungen und

zubereitete Waschmittel, auch mit Seife:

C - andere .............................. 24%

37.05 Platten, nicht perforierte Filme;

perforierte Filme mit einer Länge von 4 m

oder weniger; alle diese belichtet und

entwickelt (Negative oder Positive):

A - Filme ............................... 300,-

aus 38.11 Zubereitete substantive und nicht

flüchtige Mottenschutzmittel zur

Imprägnierung von Spinnstoffwaren, auf

der Grundlage von Triphenylmethanderivaten,

Triphenylphosphinderivaten und

chlorierten Phenylsulfonamiden .......... frei

aus 38.12 Zubereitete Zurichtemittel, zubereitete

Appreturmittel und zubereitete Beizmittel

für die Textil-, Papier- und Lederindustrie

oder für ähnliche Industrien, mit Ausnahme

von Appreturmitteln auf Stärkebasis ..... 20%

39.01 Kondensations-, Polykondensations- und

Polyadditions-Erzeugnisse (Phenoplaste,

Aminoplaste, Alkyde, Polyallylester und

andere ungesättigte Polyester, Silikone

und dergleichen), auch modifiziert,

polymerisiert oder linear:

A - Blöcke, Rohre, Schläuche, Stäbe,

Stangen, Profile, Platten, Folien,

Filme und Streifen:

3 - andere:

aus a - bedruckt oder geprägt,

ausgenommen Waren aus linearen

Polykondensationserzeugnissen

(Superpolyamiden,

Superpolyurethanen,

Superpolyestern und

dergleichen) ................ 23%

39.03 aus D - 2 - a - Carboxymethylzellulose ...... 20%

40.10 Transportbänder und Treibriemen, aus

vulkanisiertem Weichkautschuk:

aus B - andere, ohne Verwendung von

Spinnstoffen hergestellt ............ 25%

40.11 Reifen und Luftschläuche, für Fahrzeug-

und Flugzeugräder:

A - Reifen:

aus 1 - Hohlkammerreifen ................ 30%

2 - andere:

a - mit einem Stückgewicht von

2 kg oder weniger ........... 30%

b - mit einem Stückgewicht von

mehr als 2 kg ............... 30%

40.12 Hygienische, medizinische und

chirurgische Waren (einschließlich

Sauger), aus vulkanisiertem

Weichkautschuk, auch mit Teilen aus

Hartkautschuk ........................... 26%

40.15 Hartkautschuk (Ebonit), in Stücken,

Platten, Blättern, Streifen, Stäben,

Profilen oder Rohren; Abfälle, Mehl und

Bruch:

aus A - in unregelmäßig geformten Stücken

und in Stäben ....................... 20%

44.05 Holz, in der Längsrichtung gesägt,

geschnitten oder geschält, aber nicht

weiter bearbeitet, mit einer Stärke von

mehr als 5 mm:

Anmerkung 1:

Webschützenkantel der Nummer 44.05 zur

Herstellung von Webschützen, auf

Erlaubnisschein ......................... frei

(44 05) Anmerkung 4:

Holz der Nummer 44.05 zur Herstellung

von Schlägern für die Textilindustrie

sowie Skilatten aus Hickory gegen eine

Bestätigung des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau ................. frei

46.01 Geflechte und ähnliche Waren aus

Flechtstoffen, für alle Verwendungszwecke,

auch miteinander zu Bändern verbunden:

A - Hutgeflechte:

1 - aus Streifen oder dergleichen

(Kunststroh), aus synthetischer

oder künstlicher Masse mit einer

Breite von mehr als 5 mm ........ 8%

aus 2 - Hutgeflechte aus Stroh .......... frei

48.05 Wellpapier und Wellpappe (auch mit

aufgeklebter Deckschichte); Papier und

Pappe, nur gekreppt, plissiert, durch

Pressen oder Prägen gemustert oder

perforiert, in Rollen oder Bogen ........ 30%

48.09 Bauplatten aus Papiermasse, aus Fasern

von Holz oder von anderen pflanzlichen

Stoffen, auch mit natürlichen oder

künstlichen Harzen oder anderen

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