(Übersetzung.)SIEBENTES PROTOKOLL ÜBER ZUSÄTZLICHE ZUGESTÄNDNISSE ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN (Österreich und die Bundesrepublik Deutschland)
Sonstige Textteile
Nachdem das am 19. Feber 1957 in Bonn unterzeichnete Siebente Protokoll über zusätzliche Zugeständnisse zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, welches also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 17. Juli 1958.
Ratifikationstext
Das vorliegende Protokoll wird am 1. September 1958 in Kraft treten.
Präambel/Promulgationsklausel
Da die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „Vertragsparteien“ beziehungsweise „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet), sich auf Verfahrensregeln zur Durchführung von Zollverhandlungen zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien im Rahmen des Allgemeinen Abkommens und zur Inkraftsetzung der Ergebnisse solcher Verhandlungen im Rahmen des Allgemeinen Abkommens geeinigt haben,
da die Regierungen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland, die Vertragsparteien des Allgemeinen Abkommens sind (im folgenden als „an den Verhandlungen beteiligte Vertragsparteien“ bezeichnet), gemäß diesen Verfahrensregeln Zollverhandlungen durchgeführt haben und die Ergebnisse dieser Verhandlungen in der vorgesehenen Weise in Kraft zu setzen wünschen,
WIRD FOLGENDES VEREINBART:
Die Liste jeder an den Verhandlungen beteiligten Vertragspartei zu diesem Protokoll gilt bei ihrem Inkrafttreten gemäß Absatz 2 als Liste der betreffenden Vertragspartei zum Allgemeinen Abkommen.
Nach Unterzeichnung dieses Protokolls durch eine an den Verhandlungen beteiligte Vertragspartei tritt die beiliegende Liste dieser Vertragspartei entweder mit dem dreißigsten Tag nach Eingang einer Mitteilung dieser Vertragspartei beim Geschäftsführenden Sekretär in Kraft, worin sie diesem notifiziert, daß sie beabsichtigt, ihre in dieser Liste aufgeführten Zugeständnisse anzuwenden, oder aber zu einem von der notifizierenden Vertragspartei zu bestimmenden früheren Zeitpunkt; abgesehen von den in dieser Liste genannten Ausnahmen werden die darin enthaltenen Zugeständnisse alsdann wirksam.
Einer an den Verhandlungen beteiligten Vertragspartei, welche die in Absatz 2 genannte Notifizierung vorgenommen hat, steht es jederzeit frei, ein in der entsprechenden Liste zu diesem Protokoll vorgesehenes Zugeständnis ganz oder teilweise auszusetzen oder zurückzunehmen, das nach ihrer Feststellung ursprünglich mit der anderen an den Verhandlungen beteiligten Vertragspartei vereinbart wurde, die eine diesbezügliche Notifizierung nicht vorgenommen hat; dies gilt unter der Voraussetzung,
daß die an den Verhandlungen beteiligte Vertragspartei, die ein derartiges Zugeständnis ganz oder teilweise aussetzt, dies den VERTRAGSPARTEIEN binnen 30 Tagen nach dem Zeitpunkt der Aussetzung mitteilt und auf Verlangen mit jeder Vertragspartei, die an der betreffenden Ware wesentlich interessiert ist, Konsultationen führt;
daß die an den Verhandlungen beteiligte Vertragspartei, die ein derartiges Zugeständnis ganz oder teilweise zurücknimmt, dies den VERTRAGSPARTEIEN spätestens dreißig Tage vor der Zurücknahme mitteilt und auf Verlangen mit jeder Vertragspartei, die an der betreffenden Ware wesentlich interessiert ist, Konsultationen führt; sowie
daß jedes derart ausgesetzte oder zurückgenommene Zugeständnis vom dreißigsten Tag ab Anwendung findet, nachdem die in Absatz 2 genannte Notifizierung seitens einer Vertragspartei, mit der das Zugeständnis ursprünglich vereinbart wurde, beim Geschäftsführenden Sekretär eingegangen ist.
In allen Fällen, in denen Artikel II des Allgemeinen Abkommens auf dessen Datum Bezug nimmt, ist das auf die Listen zu diesem Protokoll anwendbare Datum das Datum dieses Protokolls.
a) Dieses Protokoll wird beim Geschäftsführenden Sekretär hinterlegt und liegt am Sitz der VERTRAGSPARTEIEN in Genf bis zum 31. Dezember 1957 zur Unterzeichnung auf;
der Geschäftsführende Sekretär übermittelt unverzüglich jeder Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls und notifiziert ihr jede Unterzeichnung dieses Protokolls sowie jede Notifizierung gemäß Absatz 2.
Dieses Protokoll trägt das Datum des 19. Februar 1957. Seine Bestimmungen treten in Übereinstimmung mit den Absätzen 2 und 3 in Kraft.
GESCHEHEN zu Bonn, in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut, soweit in den beiliegenden Listen nichts anderes bestimmt wird, gleichermaßen verbindlich ist.
(Übersetzung.)
ALLGEMEINES ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN
Zollverhandlungen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland Februar 1957
Zollzugeständnisse der Republik Österreich, die in bilateralen Verhandlungen der Bundesrepublik Deutschland gewährt wurden.
Diese Liste ist nur in englischer Sprache authentisch.
| Nr. des österr. Zolltarifentwurfes | Bezeichnung der Waren | Zollsatz | ||
|---|---|---|---|---|
| 92.04 | ex | A – Ziehharmonikas und Konzertinas, mit 40 Bässen und darüber | S 2.500,- für 100 kg | |
| 92.04 | B 2 – Mundharmonikas bis zu 60 Stimmen | 18% des Wertes | ||
| 92.10 | D – Teile von Ziehharmonikas: | |||
| 2 – andere als lose Stimmplatten, Baßmechaniken ohne Gehäuse, Resonanzböden | S 2.500,- für 100 kg | |||
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