Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Freistaat Bayern über die Anwendung der Salinenkonvention

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1958-07-08
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 38
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Unterzeichnungsdatum

Sonstige Textteile

Nachdem das am 25. März 1957 in München unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Freistaat Bayern über die Anwendung der Salinenkonvention samt Schlußprotokoll, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen samt Schlußprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 21. Dezember 1957.

Ratifikationstext

Das vorliegende Abkommen samt Schlußprotokoll ist nach Durchführung des in Teil IV vorgesehenen Notenwechsels am 8. Juli 1958 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und der Freistaat Bayern, vom Wunsche geleitet, die durch das Münchener Traktat vom 14. April 1816 und durch die Konvention zwischen Österreich und Bayern über die beiderseitigen Salinenverhältnisse vom 18. März 1829 (im folgenden als Salinenkonvention bezeichnet) geregelten Angelegenheiten den geänderten Verhältnissen anzupassen, sind wie folgt übereingekommen:

TEIL I.

§ 1.

(1) Der Freistaat Bayern wird dafür sorgen, daß das in Art. I des Dritten Abschnittes der Salinenkonvention umschriebene Grubenfeld des österreichischen Salzbergbaues dadurch erweitert wird, daß die südwestliche Markscheide parallel zum bisherigen Verlauf rund 200 m nach Südwesten verlegt wird. Für das Erweiterungsfeld sollen grundsätzlich alle Bestimmungen anwendbar sein, die für das bisherige Grubenfeld gelten.

(2) Die Republik Österreich wird sich bei Übergabe des zusätzlichen Grubenfeldes verpflichten, dieses Feld an den Freistaat Bayern ohne Entschädigung zurückzugeben, wenn der regelmäßige Gewinnungsbetrieb auf dem Dürrnberg für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren eingestellt bleibt. Die zuständige österreichische Stelle wird ferner die Pläne für den Abbau und Betrieb des österreichischen Grubenfeldes im Einvernehmen mit dem Bayerischen Oberbergamt in München festlegen sowie den Beauftragten des Bayerischen Oberbergamtes die Auskünfte erteilen und die Einsichtnahmen gestatten, die erforderlich sind, um die notwendigen Feststellungen für die Sicherheit im Bergbau und an der Oberfläche des Grubenfeldes zu treffen. Die Republik Österreich wird den Abbau in dem Erweiterungsfeld erst dann beginnen, wenn dies im Rahmen eines rationellen Abbaues des gesamten Grubenfeldes nach den allgemein anerkannten Regeln der Bergbaukunde geboten erscheint.

§ 2.

(1) Der Freistaat Bayern kann aus der Erzeugung seiner Waldungen 40% des Verkaufsholzes ohne materielle Beschränkung und ohne Anrechnung auf handelsvertragliche Kontingente nach Bayern ausführen, höchstens aber jährlich 9000 fm. Verkaufsholz ist die Einschlagsmenge abzüglich des auf Grund altrechtlicher Verbindlichkeiten an Rechtler zu überlassenden Holzes und des Eigenbedarfes der Saalforstverwaltung.

(2) Außerordentliche, infolge von Elementar- oder Katastrophenschäden anfallende Holzmengen sind anteilsmäßig im Rahmen der 9000 fm zu berücksichtigen. Mehrmengen werden gesondert geregelt.

(3) In den nach Bayern auszuführenden Holzmengen werden Blochholz und andere Holzsorten in dem Verhältnis enthalten sein, das dem erfahrungsmäßigen Anfall entspricht.

(4) Die für die Forstverwaltung zuständigen obersten Dienststellen haben das Recht, jeweils nach Ablauf von zehn Forstwirtschaftsjahren, erstmals zum 1. Oktober 1970, innerhalb einer Frist von drei Monaten vor Ablauf des zehnten Jahres zu verlangen, daß Verhandlungen über eine Änderung der Sätze des Abs. 1 eingeleitet werden.

§ 3.

(1) Der Freistaat Bayern stimmt zu, daß hinsichtlich des in Österreich gelegenen Grundvermögens die österreichischen Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Dies gilt insbesondere für die Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Agrar-, Forst- und Jagdwesens.

(2) Bei der zwangsweisen Ablösung von Forstrechten soll auf eine angemessene zeitliche Verteilung der Ablösungslasten Bedacht genommen werden.

(3) Das Jagdausübungsrecht auf dem bundesforsteigenen Teil des Jagdreviers Falleck verbleibt dem Freistaat Bayern.

§ 4.

(1) Die Bestimmungen der Salinenkonvention, die die Befreiung von Steuern, Zöllen und sonstigen Abgaben zum Gegenstand haben, bleiben mit der Maßgabe aufrecht, daß, soweit es sich um die Saalforste handelt, die Umsatzsteuer samt Zuschlägen, die Grundsteuer und sämtliche Beiträge, deren Berechnung auf der Grundlage des Grundsteuermeßbetrages erfolgt (derzeit der Beitrag zur land- und forstwirtschaftlichen Unfallversicherung, der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben an den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und der Beitrag an die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg), erhoben werden.

(2) Es werden erhoben:

die Umsatzsteuer samt Zuschlägen für steuerpflichtige Vorgänge, die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens bewirkt werden;

die Grundsteuer ab 1. Jänner 1958;

die Beiträge, die auf der Grundlage des Grundsteuermeßbetrages berechnet werden, rückwirkend ab 1. April 1945.

(3) Die für die Bewirtschaftung der Saalforste und den Jagdbetrieb benötigten Fahrzeuge, Maschinen und Geräte, einschließlich der Ersatzteile hiezu, sowie die Amtserfordernisse, Schutzmittel und das forstliche Saat- und Pflanzgut sind bei der Einfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland von Zöllen und sonstigen Eingangsabgaben befreit, vorausgesetzt, daß sie nur für die eigenen betrieblichen Zwecke verwendet und im österreichischen Zollgebiet weder entgeltlich noch unentgeltlich übertragen werden.

§ 5.

Ein österreichisches Gericht oder eine österreichische Verwaltungsbehörde kann wegen einer Streitsache, die sich auf einen Gegenstand der Salinenkonvention in der Fassung dieses Abkommens bezieht und an der der Freistaat Bayern beteiligt ist, erst dann angerufen werden, wenn Vergleichsverhandlungen ohne Ergebnis verlaufen sind. Die Vergleichsverhandlungen sind durch einen Antrag beim Amt der Salzburger Landesregierung oder bei der Generaldirektion der Österreichischen Salinen einzuleiten. Diese Stellen haben das Einvernehmen mit der Oberforstdirektion München oder mit dem Bayerischen Oberbergamt je nach deren sachlicher Zuständigkeit zu pflegen und zu versuchen, die Angelegenheit binnen einer angemessenen Frist, längstens jedoch binnen drei Monaten, gütlich beizulegen. Auf Antrag eines der Beteiligten sind im Zug des Vergleichsverfahrens die sachlich in Betracht kommenden Bundesministerien der Republik Österreich und die zuständigen Staatsministerien des Freistaates Bayern mit dem Schlichtungsversuch betraut. In diesem Fall verlängert sich die Frist auf längstens sechs Monate vom Zeitpunkt der ersten Antragstellung. Die Verjährung ist während der Anhängigkeit des Vergleichsverfahrens gehemmt.

TEIL II.

Unter Berücksichtigung der im Teil I getroffenen Vereinbarungen und der geänderten Verhältnisse, insbesondere unter Bedachtnahme darauf, daß gewisse Bestimmungen durch Zeitablauf oder vollständige Erfüllung gegenstandslos geworden sind, und unter Anpassung an den geänderten Sprachgebrauch und das in beiden Staaten herrschende Maßsystem ist die Salinenkonvention in der Fassung der Anlage anzuwenden, die wesentlicher Bestandteil dieses Abkommens ist.

TEIL III.

§ 1.

Die Meinungsverschiedenheiten, die sich auf einen Gegenstand dieses Abkommens beziehen und für deren Entscheidung nicht die Zuständigkeit eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde gegeben ist, sollen im Verhandlungsweg beigelegt werden.

§ 2.

(1) Soweit eine Meinungsverschiedenheit auf diese Weise nicht erledigt werden kann, ist sie auf Verlangen eines Vertragschließenden einem Schiedsgericht zu unterbreiten.

(2) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall in der Weise gebildet, daß jeder Vertragschließende einen Vertreter bestellt und diese sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen auf Grund dieses Abkommens sowie unter Anwendung des Völkergewohnheitsrechtes und der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze.

(4) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Vertragschließende trägt die Kosten seines Schiedsrichters. Die übrigen Kosten werden von beiden Vertragschließenden je zur Hälfte getragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.

(5) Hinsichtlich der Ladung und Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen werden die Behörden der beiden Vertragschließenden auf das vom Schiedsgericht an die betreffende Regierung zu richtende Ersuchen in derselben Weise Rechtshilfe leisten wie auf das Ersuchen inländischer Zivilgerichte.

TEIL IV.

Dieses Abkommen ist – sofern sich nicht aus Teil I und II ausdrücklich etwas anderes ergibt – nach Sinn und Zweck der Salinenkonvention unter Wahrung der auf Grund dieser Konvention und ihrer Beilagen wohlerworbenen und noch bestehenden Rechte jeder Art auszulegen.

Das Abkommen wird nach der verfassungsmäßigen Genehmigung des Nationalrates der Republik Österreich und nach Genehmigung durch die Bayerische Staatsregierung durch Notenwechsel in Kraft gesetzt werden.

Geschehen zu München, am 25. März 1957, in zweifacher Ausfertigung.

Schlußprotokoll.

Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Republik Österreich und dem Freistaat Bayern abgeschlossenen Abkommens über die Anwendung der Salinenkonvention besteht Einverständnis über folgende Punkte:

1.

Die Lohnsteuer, die auf die Gehaltsbezüge der bayerischen Staatsforstbeamten und der Angestellten deutscher Staatsangehörigkeit entfällt, ist seit dem 1. April 1945 von den Amtskassen der bayerischen Forstämter Leogang, St. Martin bei Lofer und Unken einbehalten, aber nicht an das zuständige Finanzamt abgeführt worden. Auf die Besteuerung dieser Bezüge haben Art. VI des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reich vom 23. Mai 1922 zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung, insbesondere zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der direkten Steuern sowie Art. 10 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 4. Oktober 1954 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern Anwendung zu finden.

2.

Die im österreichischen Salzbergbau der Saline Hallein beschäftigten Arbeitnehmer, insbesondere auch die auf Grund einer Schichtberechtigung beschäftigten, unterliegen ausschließlich dem für österreichische Arbeitnehmer geltenden Dienstrecht, unbeschadet der aus der Schichtberechtigung sich ergebenden Ansprüche.

3.

a) Der Inhalt der Dienstbarkeiten, die nach Art. 3 Abs. 2 der Salinenkonvention in der Fassung des Abkommens von 1957 auf bundeseigenen Grundstücken zu verbüchern sind, ist nach dem Rezeß vom 17. Oktober 1831 (XX. Konferenzprotokoll) zu bestimmen.

b)

Dem Freistaat Bayern bleibt es überlassen, die Holzausbringungs- und Lagerungsrechte auf nicht bundeseigenen Grundstücken mit Einwilligung der Grundeigentümer verbüchern zu lassen.

4.

Die Republik Österreich wird im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften die Übertragung der zur Verwaltung der Saalforste nötigen Geldmittel auf Konten der bayerischen Forstämter Leogang, St. Martin bei Lofer und Unken bei österreichischen Geldinstituten wie auch die Übertragung der Einkünfte aus diesen Forsten an die Regierungshauptkasse München ermöglichen.

5.

Die Republik Österreich und der Freistaat Bayern behalten sich vor, die Schichtberechtigungen und die Wasserbenutzungsrechte (Art. 22 und 24 der Salinenkonvention in der Fassung des Abkommens von 1957) nach dem gegenwärtigen Stand im Einvernehmen mit den Beteiligten aufzuzeichnen.

6.

Das Amt der Salzburger Landesregierung und die Oberforstdirektion München werden die Musterbedingungen für Forstrechtsregulierungsurkunden gemeinsam ausarbeiten.

Anlage

Salinenkonvention vom 18. März 1829 in der Fassung des Abkommens vom 25. März 1957.

ERSTER ABSCHNITT.

Die Saalforste.

Artikel 1.

(1) Dem Freistaat Bayern verbleibt das unwiderrufliche Eigentum an den in den nachstehenden Grundbuchseinlagen des Bezirksgerichtes Saalfelden im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens von 1957 eingetragenen Grundstücken.

Katastralgemeinde Einlagezahl
a) Au 24
Gföll 135
Leogang 58
Lichtenberg 181
Oberweißbach 1
Obsthurn 14
Pirzbichl 78, 89
Reith 31
Scheffsnoth 36
Schwarzleo 46
Unken 101
Unterweißbach 21
Wildental 34
b) Gföll 5, 6
Oberweißbach 40
Obsthurn 21
St. Martin 30
Sonnberg 78
Unken 3, 63
Unterweißbach 18

(2) Der Freistaat Bayern ist ferner anteilsberechtigtes Mitglied folgender Agrargemeinschaften:

Lofer 163
Pirzbichl 79
St. Martin 95,96
Unterweißbach 23

(3) Der Freistaat Bayern wird einzelne Grundstücke oder Grundstückteile abtreten und Eigentumsbeschränkungen einräumen, soweit es das allgemeine Beste nach den österreichischen Rechtsvorschriften erheischt.

(4) Sämtliche Grundstücke des Abs. 1 sind vermarkt. Für die in Abs. 1 Buchstabe a angeführten Grundstücke liegen besondere Vermarkungsprotokolle und Grenzpläne vor, die im Vollzug der Salinenkonvention verfaßt wurden.

(5) Von zwanzig zu zwanzig Jahren werden die Vertragschließenden Vertreter ernennen, die, soweit nötig, die Grenzen gemeinschaftlich begehen und die Grenzzeichen unbestrittener Grenzverläufe instandsetzen oder erneuern lassen werden.

Artikel 2.

(1) Der Freistaat Bayern ist berechtigt, den nachhaltigen Holzertrag der in Art. 1 Abs. 1 bezeichneten Grundstücke ohne Ausnahme irgendeiner Holzgattung nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 3 in eigener Regie oder durch Verkauf auf dem Stock zu nutzen und zu verwerten.

(2) Das gleiche gilt für Forstnebenprodukte, wobei jedoch der Freistaat Bayern alle derzeit bestehenden, auf besonderer Verleihung oder Kontrakten beruhenden Befugnisse der Privaten während ihrer Dauer nicht behindern wird. Unter den Forstnebenprodukten werden die Früchte, die Harze und Abfälle der Bäume sowie die pflanzlichen und mineralischen Bestandteile des Waldbodens verstanden, soweit letztere nicht nach dem österreichischen Berggesetz dem Staat vorbehalten sind (Regal).

(3) Aus der Erzeugung der in Art. 1 Abs. 1 Buchstabe a angeführten Grundstücke kann der Freistaat Bayern jährlich 40% des Verkaufsholzes, höchstens aber 9000 fm, jedoch ohne sonstige materielle Beschränkung und ohne Anrechnung auf handelsvertragliche Kontingente nach Bayern ausführen. Verkaufsholz ist die Einschlagsmenge abzüglich des auf Grund altrechtlicher Verbindlichkeiten an die Berechtigten zu überlassenden Holzes und des Eigenbedarfes der bayerischen Forstämter Leogang, St. Martin bei Lofer und Unken.

Außerordentliche, infolge von Elementar- oder Katastrophenschäden anfallende Holzmengen sind anteilsmäßig im Rahmen der 9000 fm zu berücksichtigen. Mehrmengen werden durch besondere Vereinbarung zwischen den beiderseits zuständigen obersten Dienststellen geregelt.

In den nach Bayern auszuführenden Holzmengen werden Blochholz und andere Holzsorten in dem Verhältnis enthalten sein, das dem erfahrungsmäßigen Anfall entspricht.

Die beiderseits zuständigen obersten Dienststellen haben das Recht, jeweils nach Ablauf von zehn Forstwirtschaftsjahren, erstmals zum 1. Oktober 1970, innerhalb einer Frist von drei Monaten vor Ablauf des zehnten Jahres zu verlangen, daß Verhandlungen über eine Änderung der Sätze des Abs. 3 eingeleitet werden.

Im übrigen unterliegt die Ausfuhr den für den Außenhandel jeweils geltenden österreichischen gesetzlichen Vorschriften.

Artikel 3.

(1) Der Freistaat Bayern ist berechtigt, das Holz aus seinen Waldungen unter Einhaltung der forst- und wasserrechtlichen Bestimmungen auf folgenden Gewässern zu triften: Saalach von der Einmündung der Leo flußabwärts bis zur Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland, Leo bis zu ihrer Einmündung in die Saalach, Schwarzleo oder Schranbach, Wimbach, Buchweißbach, Rechtschüttbach, Ödenbach (Forstbezirk St. Martin bei Lofer), Rotschüttbach, Brunnbach (Forstbezirk St. Martin bei Lofer), Dießbach, Brechlbach, Katzengraben, Weißbach, Tiefenkendlgraben, Kranzgraben, Schrofenkendlgraben, Grasenbach, Ofenkendlgraben, Litzelgraben, Hirschbach, Scharleitenbach, Griesbach, Hundalmbach, Pflasterbach, Wannkratbach, Schoberweißbach, Donnersbach, Illersbach, Scharnbach, Innersbach, Großweißbach, Theil- oder Triangelgraben, Klausgraben, Ödenbach (Forstbezirk Unken), Fußtalbach, Rothenbach, Rudersbach, Prunnbach (Forstbezirk Unken), Schlifbach, Unkenbach, Fischbach, Wielandsbach, Reitkendlbach, Roßkaarbach, Steinbach.

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