ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GESELLSCHAFT FÜR DIE CHEMISCHE AUFARBEITUNG BESTRAHLTER KERNBRENNSTOFFE (EUROCHEMIC)
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Niederländisch
Vertragsparteien
Belgien 243/1959 Dänemark 243/1959 Deutschland/BRD 243/1959 Frankreich 243/1959 Niederlande 243/1959 Norwegen 243/1959 Portugal 243/1959 Schweiz 243/1959 *Türkei 243/1959
Sonstige Textteile
Nachdem das Übereinkommen über die Gründung der Europäischen Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC), welches also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident das vorliegende Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 26. Juni 1959.
Ratifikationstext
Dieses Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 20b am 27. Juli 1959 für Österreich in Kraft getreten.
Bis zum 27. Juli 1959 haben folgende Staaten das vorliegende Übereinkommen ratifiziert:
Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweiz, Türkei.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE REGIERUNGEN der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich, des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Königreichs Norwegen, des Königreichs der Niederlande, der Portugiesischen Republik, des Königreichs Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik;
IN DER ERWÄGUNG, daß auf Grund eines vom Rat der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit am 18. Juli 1956 gefaßten Beschlusses eine Studiengruppe aus einer Reihe von Mitgliedstaaten dieser Organisation gebildet wurde, die an der Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe interessiert sind;
IN DER ERWÄGUNG, daß auf Grund der Arbeiten dieser Studiengruppe die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Regierung der Republik Österreich, die Regierung des Königreichs Belgien, die Regierung des Königreichs Dänemark, das Commissariat a l`Energie Atomique in Paris, das Comitato Nazionale per le Ricerche Nucleari in Rom, die Regierung des Königreichs Norwegen, die Regierung des Königreichs der Niederlande, die Junta de Energia Nuclear in Lissabon, die Aktiebolaget Atomenergi in Stockholm, die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Türkischen Republik übereingekommen sind, ein Gemeinschaftsunternehmen unter der Firma „Europäische Gesellschaft für die Chemische Aufarbeitung Bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)“ zu gründen,
IN DER ERWÄGUNG, daß diese Gesellschaft nach ihrer Zusammensetzung und ihren Zielen internationalen Charakter hat und dem allgemeinen Interesse der an ihr beteiligten Staaten dient;
IN DER ERWÄGUNG, daß es der Zweck dieser Gesellschaft ist, jegliche Forschung oder industrielle Tätigkeit in bezug auf die Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe und die Verwendung der so gewonnenen Erzeugnisse durchzuführen, zur Ausbildung von Fachkräften auf diesem Gebiet beizutragen und dadurch die Erzeugung und Verwendung der Kernenergie für friedliche Zwecke durch die Mitgliedstaaten der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit zu fördern, sowie hierfür ein Werk zur chemischen Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe und ein Forschungslaboratorium noch vor 1961 zu errichten und sodann zu betreiben;
VON DEM WUNSCH geleitet, unter diesen Umständen der Gesellschaft jede von ihr benötigte Unterstützung zu gewähren;
IN DER ERKENNTNIS, daß die Gründung und die Tätigkeit der Gesellschaft durch Sondermaßnahmen der Regierungen der an ihr beteiligten Staaten erleichtert werden sollen, ohne daß jedoch die der Gesellschaft eingeräumten Erleichterungen einen Präzedenzfall für vielleicht später zu errichtende andere Gemeinschaftsunternehmen darstellen;
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
TEIL I
Artikel 1
Unter der Firma „Europäische Gesellschaft für die Chemische Aufarbeitung Bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)“ (im folgenden als „Gesellschaft“ bezeichnet) wird ein Gemeinschaftsunternehmen gegründet.
Die Errichtung der Gesellschaft findet entsprechend der diesem Übereinkommen beigefügten Satzung (im folgenden als „Satzung“ bezeichnet) nach deren Unterzeichnung und mit Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt.
Artikel 2
Für die Gesellschaft sind dieses Übereinkommen, die Satzung und subsidiär das Recht – soweit diesem das Übereinkommen oder die Satzung nicht entgegensteht – des Staates maßgebend, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat.
Die Gesellschaft besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie ist befähigt, alle Handlungen vorzunehmen, die dem Gesellschaftszweck entsprechen, insbesondere Verträge zu schließen, bewegliches und unbewegliches Eigentum zu erwerben und zu veräußern sowie vor Gericht zu stehen.
Für den Erwerb von unbeweglichem Eigentum, das zur Errichtung der Anlagen der Gesellschaft erforderlich ist, wird nach innerstaatlichem Recht das Vorliegen eines öffentlichen Interesses anerkannt. Das Enteignungsverfahren aus Gründen des öffentlichen Interesses kann von der betreffenden Regierung nach innerstaatlichem Recht zur Herbeiführung des Erwerbs in Fällen eingeleitet werden, in denen eine gütliche Einigung nicht zustande kommt.
Artikel 3
Die Vertragsregierungen werden die in ihrer Zuständigkeit liegenden erforderlichen Maßnahmen treffen, um der Gesellschaft die Vornahme aller ihrem Zweck entsprechenden Handlungen, besonders im Zusammenhang mit aufgearbeitetem Kernbrennstoff und wiedergewonnenem Material, zu erleichtern.
Artikel 4
Dieses Übereinkommen läßt die Rechte und Pflichten aus dem am 25. März 1957 zu Rom unterzeichneten Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) unberührt.
Für Verträge über besonderes spaltbares oder Ausgangsmaterial, das aus Ländern geliefert wird, die nicht Mitglied der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) sind, oder das für solche bestimmt ist, gelten die in Artikel 75 des genannten Vertrags vorgesehenen Ausnahmen.
Artikel 5
Die in dem Übereinkommen vom 20. Dezember 1957 über die Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie vorgesehene Sicherheitskontrolle findet auf die Tätigkeit der Gesellschaft sowie auf ihre Erzeugnisse Anwendung und wird nach Maßgabe des genannten Übereinkommens und der in seinem Artikel 16 Absatz (a) vorgesehenen Vereinbarung ausgeübt.
Artikel 6
Die Einrichtungen und Archive der Gesellschaft sind unverletzlich. Das Eigentum und die Vermögenswerte der Gesellschaft sowie die an sie oder von ihr zum Versand gebrachten Materialien dürfen von Verwaltungsbehörden weder beschlagnahmt noch eingezogen noch enteignet werden.
Das Eigentum und die Vermögenswerte der Gesellschaft können nur auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung beschlagnahmt werden oder Gegenstand von Zwangsvollstreckungs-Maßnahmen sein. Die Einrichtungen und Materialien, die für die Tätigkeit der Gesellschaft notwendig sind, können weder beschlagnahmt werden noch Gegenstand von Zwangsvollstreckungs-Maßnahmen sein.
Dieser Artikel hindert die zuständigen Behörden eines Staates, in dem sich der Sitz oder Einrichtungen und Archive der Gesellschaft befinden, nicht am Zugang zu diesen Einrichtungen und Archiven, um im Hoheitsgebiet dieses Staates die Durchführung von gerichtlichen Entscheidungen oder von Regelungen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Verhütung von Unfällen zu gewährleisten.
Artikel 7
Die Gesellschaft ist in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, von allen Steuern und sonstigen Abgaben anläßlich ihrer Gründung, der Zeichnung oder Erhöhung ihres Kapitals und der Ausgabe von Aktien, sowie von den verschiedenen Formalitäten befreit, die hiermit in diesem Staat verbunden sind. Desgleichen ist sie von allen Abgaben und Steuern anläßlich ihrer Auflösung und Liquidation befreit.
In einem Staat, in dem sich der Sitz oder Einrichtungen der Gesellschaft befinden, ist sie von allen Abgaben und Steuern, die anläßlich des Erwerbs von unbeweglichem Eigentum erhoben werden, sowie von allen Umschreibungs- und Eintragungsgebühren befreit.
Die Gesellschaft ist in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, hinsichtlich ihrer selbst, ihres Eigentums, ihrer Vermögenswerte und Einkünfte von allen direkten Steuern befreit.
Der Staat, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, befreit sie von allen Steuern außerordentlicher oder diskriminierender Art, wie beispielsweise von besonderen Kapitalabgaben oder Steuern, die nicht auch von anderen Gesellschaften mit vergleichbarer Tätigkeit erhoben werden.
Die in diesem Artikel vorgesehenen Befreiungen erstrecken sich nicht auf Abgaben, die als Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe erhoben werden.
Artikel 8
Vorbehaltlich des Artikels 9 sind die für die Einrichtungen und den Betrieb der Gesellschaft erforderlichen Rohstoffe, Ausrüstungsgüter, wissenschaftlichen und technischen Materialien von allen Zöllen oder Abgaben ähnlicher Wirkung sowie von sämtlichen Einfuhrbeschränkungen befreit.
Die so eingeführten Erzeugnisse dürfen in dem Hoheitsgebiet des Staates, in den sie eingeführt worden sind, nicht weiterverkauft werden, es sei denn unter Bedingungen, die mit dessen Regierung vereinbart sind.
Das für die Gesellschaft bestimmte spaltbare Material sowie von der Gesellschaft erzeugtes oder wiedergewonnenes Material, das für einen Staat bestimmt ist, dessen Regierung Vertragspartei dieses Übereinkommens und Aktionär der Gesellschaft ist oder unter dessen Staatsangehörigen sich Aktionäre der Gesellschaft befinden (im folgenden als „Teilnehmerstaaten“ bezeichnet), ist bei der Ein- und Ausfuhr von allen Zöllen oder Abgaben ähnlicher Wirkung und von sämtlichen Beschränkungen befreit.
Artikel 9
Die Gesellschaft kann zur Durchführung der ihrem Zweck entsprechenden Geschäfte Zahlungsmittel der Vertragsparteien des Abkommens vom 19. September 1950 über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion sowie der sonstigen Staaten, deren Regierungen Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, erwerben, besitzen und verwenden. Die Vertragsregierungen erteilen ihr erforderlichenfalls alle notwendigen Genehmigungen in Übereinstimmung mit den in den einschlägigen Regelungen und Vereinbarungen vorgesehenen Verfahren.
Die Vertragsregierungen erteilen der Gesellschaft möglichst großzügig die notwendigen Genehmigungen, um ihr den Erwerb, den Besitz und die Verwendung von Zahlungsmitteln zu ermöglichen, die unter Absatz (a) nicht erfaßt sind.
Artikel 10
Die Gesellschaft kann ohne jede Behinderung oder Einschränkung Angehörige der Teilnehmerstaaten als technisches Personal, Bürokräfte und Facharbeiter anwerben.
Insbesondere wendet der Staat, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, seine Bestimmungen über die Einwanderung oder die Meldepflicht von Ausländern gegebenenfalls so an, daß sie weder die Einstellung noch die Heimkehr des aus anderen Teilnehmerstaaten stammenden Fachpersonals hindern, vorbehaltlich etwaiger Ausnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheitspflege.
Die von der Gesellschaft beschäftigten Personen haben das Recht,
ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände aus dem Staat ihres letzten ständigen Aufenthalts oder dem Staat, dem sie angehören, bei Antritt ihres Dienstes zollfrei in den in Frage stehenden Staat einzuführen und bei Beendigung ihrer Amtstätigkeit zollfrei aus diesem Staat wiederauszuführen, jedoch in beiden Fällen vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des Staates, in dem dieses Recht ausgeübt wird, für erforderlich erachtet;
ii) das zu ihrem eigenen Gebrauch bestimmte Kraftfahrzeug, sofern es im Staat ihres letzten ständigen Aufenthalts oder in dem Staat, dem sie angehören, zu den auf dem Binnenmarkt dieses Staates geltenden Bedingungen erworben worden ist, zollfrei einzuführen und es zollfrei wiederauszuführen, jedoch in beiden Fällen vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des in Frage stehenden Staates für erforderlich erachtet.
TEIL II
Artikel 11
Die Gesellschaft erstattet den Regierungen der Teilnehmerstaaten jedes Jahr einen Bericht über die Entwicklung und die Finanzlage der Gesellschaft.
Die Berichte der Gesellschaft werden einer zum Direktionsausschuß der Europäischen Kernenergie-Agentur gehörenden Sondergruppe (im folgenden als „Sondergruppe“ bezeichnet) vorgelegt, die aus Vertretern der Regierungen der Teilnehmerstaaten besteht.
Artikel 12
Die Sondergruppe prüft alle im gemeinsamen Interesse der Vertragsregierungen liegenden Probleme, die sich aus der Tätigkeit der Gesellschaft ergeben, und schlägt die Maßnahmen vor, die sie in diesem Zusammenhang für notwendig hält.
Sollte sich später zeigen, daß die Anwendung von Rechtsvorschriften in dem Staat, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, oder in einem anderen Teilnehmerstaat bei der Durchführung der dem Gesellschaftszweck entsprechenden Geschäfte Anlaß zu Schwierigkeiten gibt, so schlägt die Sondergruppe Maßnahmen zu deren Behebung im Geiste dieses Übereinkommens vor.
Die Vorschläge der Sondergruppe auf Grund dieses Artikels bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit.
Artikel 13
Jedes Mitglied des Verwaltungsrates sowie jeder Aktionär der Gesellschaft kann der Sondergruppe alle Schwierigkeiten unterbreiten, die aus folgenden Anlässen entstehen
Aufarbeitung von Kernbrennstoffen aus Teilnehmerstaaten oder Zuteilung der wiedergewonnenen Erzeugnisse;
ii) Verwendung der Mittel der Gesellschaft für die Entwicklung der Forschung;
iii) Mitteilung der Forschungsergebnisse.
Wird die Sondergruppe auf diese Weise befaßt, so bedürfen ihre Beschlüsse einer Dreiviertelmehrheit ihrer Mitglieder; diese Beschlüsse sind für die Gesellschaft bindend.
Artikel 14
Die Genehmigung der Sondergruppe ist erforderlich für Änderungen der Satzung, die folgende Punkte betreffen:
– den Sitz der Gesellschaft (Artikel 2);
– ihren Zweck (Artikel 3);
– die Bedingungen für die Zulassung neuer Aktionäre (Artikel 8);
– die Annahme von Beschlüssen der Generalversammlung (Artikel 15);
– die Zusammensetzung des Verwaltungsrates (Artikel 18);
– die Annahme von Beschlüssen des Verwaltungsrates (Artikel 23);
– Informationen und Patente (Artikel 26);
– die Übergangszeit (Artikel 27);
Die Genehmigung der Sondergruppe ist erforderlich für Beschlüsse der Gesellschaft betreffend
die Verlängerung der Dauer der Gesellschaft;
ii) den Abschluß von Verträgen über die Aufarbeitung von Kernbrennstoffen aus Nicht-Teilnehmerstaaten oder die Lieferung besonderen spaltbaren Materials an solche Staaten;
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