ÜBEREINKOMMEN ZUR EINRICHTUNG EINER SICHERHEITSKONTROLLE AUF DEM GEBIET DER KERNENERGIE

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1959-10-30
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 37
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Niederländisch

Vertragsparteien

Belgien 20/1960 Dänemark 20/1960 Deutschland/BRD 20/1960 Frankreich 20/1960 Irland 20/1960 Italien 96/1967 Luxemburg 203/1961 Niederlande 20/1960 Norwegen 20/1960 Portugal 20/1960 Schweden 203/1961 Schweiz 20/1960 Türkei 20/1960 Vereinigtes Königreich 20/1960

Sonstige Textteile

Nachdem das Übereinkommen zur Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident das Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 26. Juni 1959.

Ratifikationstext

Dieses Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 21 am 30. Oktober 1959 für Österreich in Kraft getreten.

Bisher haben folgende Staaten das vorstehende Übereinkommen ratifiziert: Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Irland, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweiz, Türkei und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REGIERUNGEN der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich, des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Französischen Republik, des Königreichs Griechenland, Irlands, der Republik Island, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs Norwegen, des Königreichs der Niederlande, der Portugiesischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, des Königreichs Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik;

ENTSCHLOSSEN, die Erzeugung und Verwendung der Kernenergie in den Mitgliedstaaten der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit (im folgenden als „Organisation“ bezeichnet) durch Zusammenarbeit zwischen ihren Staaten und durch Abstimmung ihrer innerstaatlichen Maßnahmen zu fördern;

IN DER ERWÄGUNG, daß das hierfür im Rahmen der Organisation eingeleitete gemeinsame Vorgehen die Entwicklung der europäischen Kernenergie-Industrie auf ausschließlich friedliche Ziele ausrichten soll und keinen militärischen Zwecken dienen darf;

IN DER ERWÄGUNG, daß der Rat der Organisation (im folgenden als „Rat“ bezeichnet) auf seiner Sitzung am 18. Juli 1956 beschlossen hat, hierfür eine internationale Sicherheitskontrolle einzurichten;

IN DER ERWÄGUNG, daß der Rat durch einen Beschluß vom heutigen Tage im Rahmen der Organisation eine Europäische Kernenergie-Agentur (im folgenden als „Agentur“ bezeichnet) errichtet und mit der Aufgabe betraut hat, das bereits eingeleitete gemeinsame Vorgehen fortzuführen —

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

TEIL I

Artikel 1

a)

Zweck der Sicherheitskontrolle ist es, zu gewährleisten, daß

i)

der Betrieb von Gemeinschaftsunternehmen, die von mehreren Regierungen oder von Angehörigen mehrerer Staaten auf Veranlassung oder mit Hilfe der Agentur gegründet werden, sowie

ii) Materialien, Ausrüstungen und Dienstleistungen, die auf Grund der mit den betreffenden Regierungen zu schließenden Vereinbarungen von der Agentur oder unter ihrer Aufsicht zur Verfügung gestellt werden,

keinen militärischen Zwecken dienen.

b)

Die Sicherheitskontrolle kann, wenn die Parteien einer zwei- oder mehrseitigen Vereinbarung es beantragen, auf diese Vereinbarung oder, wenn eine Regierung dies beantragt, auf jede Tätigkeit angewendet werden, für welche diese Regierung im Bereich der Kernenergie verantwortlich ist.

Artikel 2

a)

Für die in Artikel 1 genannten Zwecke findet die Sicherheitskontrolle Anwendung

i)

auf die Gemeinschaftsunternehmen sowie auf solche Unternehmen, die in den Rahmen einer nach Artikel 1 Absatz (a) Ziffer (ii) geschlossenen Vereinbarung oder eines nach Artikel 1 Absatz (b) gestellten Antrages fallen;

ii) auf alle Einrichtungen, die besonderes spaltbares oder Ausgangsmaterial verwenden, das in solchen Unternehmen wiedergewonnen wird oder anfällt;

iii) auf alle Einrichtungen, die besonderes spaltbares Material verwenden, das aus dem nach Artikel 1 kontrollpflichtigen besonderen spaltbaren oder Ausgangsmaterial wiedergewonnen wird oder anfällt.

b)

Wird besonderes spaltbares Material in ein Land außerhalb der Hoheitsgebiete der Vertragsregierungen ausgeführt, so kann der Direktionsausschuß der Agentur (im folgenden als „Direktionsausschuß“ bezeichnet) die Anwendung der Sicherheitskontrolle einstellen, wenn dieses Material einer gleichwertigen Sicherheitskontrolle unterliegt.

Artikel 3

Die Agentur ist gegenüber allen der Kontrolle unterliegenden Unternehmen oder Einrichtungen nach Maßgabe der in Artikel 8 vorgesehenen Sicherheitsregelungen berechtigt und verpflichtet,

a)

die Pläne aller Spezialausrüstungen und -einrichtungen einschließlich von Kernreaktoren zu prüfen; dies jedoch nur, um sicherzustellen, daß eine wirksame Kontrolle im Sinne dieses Übereinkommens ausgeübt werden kann;

b)

die für die chemische Aufarbeitung bestrahlten Materials anzuwendenden Verfahren zu genehmigen; dies jedoch nur, um die Erfüllung des in Artikel 1 genannten Zwecks sicherzustellen;

c)

die Führung und Vorlage von Betriebsaufzeichnungen zu verlangen, um den buchmäßigen Nachweis über das besondere spaltbare und Ausgangsmaterial, das von dem Unternehmen oder der Einrichtung verwendet oder erzeugt wird, gewährleisten zu helfen;

d)

Berichte über den Fortgang der Arbeiten anzufordern und zu erhalten.

Artikel 4

a)

Das aus kontrollpflichtigem besonderem spaltbarem oder Ausgangsmaterial wiedergewonnene oder angefallene besondere spaltbare Material darf unter der Kontrolle der Agentur nur zu friedlichen Zwecken in der Forschung oder in den von der oder den betreffenden Regierungen bezeichneten Reaktoren verwendet werden.

b)

Alles wiedergewonnene oder angefallene besondere spaltbare Material, soweit es die für die genannten Verwendungszwecke benötigten Mengen übersteigt, unterliegt weiterhin der Kontrolle der Agentur; diese kann verlangen, daß es in ihren eigenen oder in sonstigen von ihr kontrollierten oder kontrollierbaren Lagern hinterlegt wird, jedoch mit der Maßgabe, daß späterhin dieses hinterlegte besondere spaltbare Material den Berechtigten auf ihren Antrag unverzüglich zur Verwendung gemäß den oben genannten Bestimmungen zurückzugeben ist.

Artikel 5

a)

Die Agentur ist berechtigt und verpflichtet, in die Hoheitsgebiete der Vertragsregierungen Inspektoren zu entsenden, die von ihr nach Konsultierung der betreffenden Regierung oder Regierungen bestimmt werden; ihnen ist jederzeit zu allen Orten und Unterlagen sowie zu jeder Person Zugang zu gewähren, die beruflich mit kontrollpflichtigen Materialien, Ausrüstungen oder Einrichtungen zu tun hat, und zwar soweit dies erforderlich ist, um den buchmäßigen Nachweis über das kontrollpflichtige besondere spaltbare und Ausgangsmaterial zu erbringen und um festzustellen, ob die Verpflichtungen eingehalten werden, die sich aus diesem Übereinkommen und aus Vereinbarungen der Agentur mit der oder den betreffenden Regierungen ergeben.

b)

Sind diese Verpflichtungen nicht eingehalten worden, so kann die Agentur die notwendigen Abhilfemaßnahmen verlangen; werden diese innerhalb einer angemessenen Frist nicht getroffen, so kann die Agentur eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen verfügen:

i)

Aussetzung oder Einstellung der seitens der Agentur oder unter ihrer Aufsicht erfolgenden Lieferungen von Materialien, Ausrüstungen oder Dienstleistungen;

ii) Rückgabe der von der Agentur oder unter ihrer Aufsicht gelieferten Materialien oder Ausrüstungen.

Artikel 6

Die Vertragsregierungen gewährleisten die Durchführung der nach Artikel 5 Absatz (b) verfügten Maßnahmen und der nach Artikel 11 Absatz (e) vom Präsidenten des Gerichtes erlassenen Anordnungen; sie veranlassen erforderlichenfalls, daß Zuwiderhandlungen durch deren Urheber abgestellt werden.

TEIL II

Artikel 7

Die in diesem Übereinkommen vorgesehene Kontrolle wird im Rahmen der Agentur von folgenden Organen ausgeübt:

i)

dem Direktionsausschuß;

ii) einem Kontrollbüro, dem je ein Vertreter jeder Vertragsregierung angehört.

Artikel 8

a)

Das Kontrollbüro ist zuständig für:

i)

die Ausarbeitung der Sicherheitsregelungen, in denen die technischen Kontrollverfahren für die verschiedenen Arten von Unternehmen festgelegt werden;

ii) die Ausarbeitung der die Anwendung der Sicherheitsregelungen betreffenden Klauseln, welche in die Vereinbarungen mit den in Betracht kommenden Regierungen aufzunehmen sind;

iii) die Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Übereinkommen und aus den in Ziffer (ii) erwähnten Vereinbarungen ergeben;

iv) die Prüfung der Berichte über die Ausübung der Kontrolle; liegt nach Auffassung des Kontrollbüros eine Zuwiderhandlung vor, so ist es befugt, zu verlangen, daß die erforderlichen Abhilfemaßnahmen getroffen werden, und gegebenenfalls dem Direktionsausschuß Vorschläge über die zu verfügenden Maßnahmen zu unterbreiten.

b)

Das Kontrollbüro teilt dem Direktionsausschuß jede Zuwiderhandlung mit, die nach seiner Ansicht begangen worden ist, und berichtet ihm in regelmäßigen Abständen über seine Tätigkeit.

Artikel 9

a)

Die Beschlüsse des Kontrollbüros bedürfen der Mehrheit seiner Mitglieder, soweit seine Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.

b)

Dem Kontrollbüro steht ein internationaler Mitarbeiterstab zur Seite; er besteht aus dem Kontrolldirektor, dem für die Durchführung der Aufgaben des Kontrollbüros erforderlichen technischen und Verwaltungspersonal sowie insbesondere einem internationalen Inspektorenstab. Die Inspektoren und die sonstigen Mitglieder dieses internationalen Stabes gehören zum Personal der Organisation.

c)

Unter Vorbehalt ihrer Verantwortlichkeit gegenüber der Agentur dürfen die Inspektoren und sonstigen Mitglieder des internationalen Stabes auch nach dem Ausscheiden aus ihrem Amt Tatsachen oder Informationen, die ihnen bei der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit bekanntgeworden sind, nicht preisgeben. Jede Zuwiderhandlung unterliegt ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zuwiderhandelnden in jedem Hoheitsgebiet der Vertragsregierungen den dort für die Übertretung der Rechtsvorschriften zur Wahrung des Berufsgeheimnisses geltenden Strafen.

d)

Die Organisation kommt für jeden von der Agentur oder Mitgliedern des Mitarbeiterstabes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verursachten ungebührlichen Schaden auf.

Artikel 10

a)

Der Direktionsausschuß ist für sämtliche zur Anwendung dieses Übereinkommens erforderlichen Beschlüsse zuständig, insbesondere:

i)

genehmigt er die Geschäftsordnung des Kontrollbüros;

ii) genehmigt er die Sicherheitsregelungen;

iii) schließt er vorbehaltlich der Genehmigung durch den Rat Vereinbarungen mit den betreffenden Regierungen;

iv) verfügt er gegebenenfalls die in Artikel 5 Absatz (b) vorgesehenen Maßnahmen.

b)

Beschlüsse des Direktionsausschusses, welche die Anwendung dieses Übereinkommens betreffen, bedürfen der einstimmigen Annahme durch die anwesenden und abstimmenden Mitglieder. Jedoch erfordern die nach Absatz (a) Ziffer (iv) gefaßten Beschlüsse einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Direktionsausschusses unter Ausschluß desjenigen Mitgliedes, das die Regierung vertritt, in deren Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen worden ist.

Artikel 11

a)

Die Inspektionen werden kraft einer vom Kontrollbüro ausgestellten Anordnung durchgeführt, in der die zu inspizierenden Einrichtungen anzugeben sind.

b)

Jede einzelne Inspektion wird der betreffenden Regierung im voraus angekündigt; die Ankündigung enthält keinen Hinweis darauf, welche Einrichtungen inspiziert werden sollen.

c)

Wenn die betreffende Regierung es verlangt, begleiten Vertreter dieser Regierung die internationalen Inspektoren, jedoch mit der Maßgabe, daß die Inspektoren hierdurch nicht aufgehalten oder auf andere Weise bei der Durchführung ihrer Aufgaben behindert werden.

d)

Den internationalen Inspektoren obliegt es, sich die in Artikel 3 Absatz (c) erwähnten buchmäßigen Nachweise über das besondere spaltbare und Ausgangsmaterial zu beschaffen, sie nachzuprüfen und festzustellen, ob die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen und aus den mit der oder den betreffenden Regierungen geschlossenen Vereinbarungen beachtet werden. Die Inspektoren melden dem Kontrollbüro jede Zuwiderhandlung.

e)

Im Falle eines Widerstandes gegen die Durchführung einer Inspektionsmaßnahme kann das Kontrollbüro beim Präsidenten des in Artikel 12 vorgesehenen Gerichts eine gegen das betreffende Unternehmen gerichtete Anordnung zur Durchführung dieser Inspektionsmaßnahme beantragen. Der Präsident des Gerichts entscheidet binnen drei Tagen. Diese Entscheidung greift dem Urteil des Gerichts nicht vor, wenn es in derselben Sache gemäß Artikel 13 angerufen wird.

TEIL III

Artikel 12

a)

Hiermit wird ein Gericht errichtet, das aus sieben unabhängigen Richtern besteht; diese werden auf fünf Jahre entweder durch Ratsbeschluß ernannt oder mangels eines solchen durch das Los aus einer Liste bestimmt, die je einen Kandidaten jeder Vertragsregierung enthält.

b)

Gehört dem Gericht kein Richter an, der die Staatsangehörigkeit einer Partei eines beim Gericht anhängig gemachten Rechtsstreites besitzt, so kann die betreffende Regierung einen zusätzlichen Richter ihrer Wahl für dieses Verfahren bestellen.

c)

Die Organisation des Gerichts sowie der Status der Richter haben dem Protokoll zu entsprechen, das diesem Übereinkommen beigefügt ist.

d)

Das Gericht erläßt seine Verfahrensordnung, die der Genehmigung des Rates bedarf.

Artikel 13

a)

Jede Vertragsregierung sowie jedes betroffene Unternehmen kann das gemäß Artikel 12 errichtete Gericht anrufen gegen Beschlüsse,

i)

die sich auf die Anwendung des Artikels 3 beziehen; wird binnen zwei Monaten nach Einbringung eines Prüfungs- oder Genehmigungsantrages eine Antwort nicht erteilt, so gilt dies als eine ablehnende Entscheidung;

ii) die eine oder mehrere der in Artikel 5 Absatz (b) vorgesehenen Maßnahmen verfügen.

b)

Wird das Gericht auf Grund des Absatzes (a) angerufen, so entscheidet es, ob der angefochtene Beschluß diesem Übereinkommen, den Sicherheitsregelungen und den in Artikel 8 vorgesehenen Vereinbarungen entspricht. Stellt das Gericht fest, daß er diesen Bestimmungen zuwiderläuft, so hat der Direktionsausschuß alle Maßnahmen zu treffen, die zur Vollstreckung der Entscheidung des Gerichts erforderlich sind.

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