Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 3. Mai 1961 über gewerberechtliche Begünstigungen für Absolventen der Webereifachschule des Landes Oberösterreich in Haslach
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 14a der Gewerbeordnung wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht verordnet:
§ 1. (1) Das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch der mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Webereifachschule des Landes Oberösterreich in Haslach ersetzt den gemäß § 14 Abs. 2 Z. 1 der Gewerbeordnung erforderlichen Nachweis der ordnungsmäßigen Beendigung des Lehrverhältnisses im Gewerbe der Weber (§ 1b Abs. 2 Z. 76 der Gewerbeordnung).
(2) Dem im Abs. 1 angeführten Zeugnis ist folgende Klausel beizufügen:
„Dieses Zeugnis ersetzt auf Grund des § 1 Abs. 1 der Verordnung vom 3. Mai 1961, BGBl. Nr. 124, den Nachweis der ordnungsmäßigen Beendigung des Lehrverhältnisses (Gesellenbrief) im Gewerbe der Weber.“
§ 2. (1) Für Gesellen, die nach ordnungsmäßiger Beendigung des Lehrverhältnisses im Gewerbe der Weber die im § 1 Abs. 1 genannte Fachschule durch mindestens ein Schuljahr (oder zwei, wenn auch nicht aufeinanderfolgende Semester) mit Erfolg besucht haben, vermindert sich die Dauer der gemäß § 14 Abs. 2 Z. 2 der Gewerbeordnung für die Zulassung zur Meisterprüfung im Gewerbe der Weber (§ 1b Abs. 2 Z. 76 der Gewerbeordnung) erforderlichen Tätigkeit auf ein Jahr.
(2) Dem Zeugnis eines im Abs. 1 angeführten Absolventen ist folgende Klausel beizufügen:
„Dieses Zeugnis berechtigt auf Grund des § 2 Abs. 1 der Verordnung vom 3. Mai 1961, BGBl. Nr. 124, bei Erfüllung der allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen und bei gleichzeitigem Nachweis der ordnungsmäßigen Beendigung des Lehrverhältnisses im Gewerbe der Weber sowie einer einjährigen Verwendung als Geselle oder als Fabriksarbeiter gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 der Gewerbeordnung zur Zulassung zur Meisterprüfung im Gewerbe der Weber.“
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