Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau und des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 19. Jänner 1961 über Maschinen, die nur mit Schutzvorrichtungen in den inländischen Verkehr gebracht werden dürfen (Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung)
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 38d der Gewerbeordnung und des Art. IV zweiter Absatz des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung in der Fassung des § 1 des Bundesgesetzes vom 26. Oktober 1960, BGBl. Nr. 224, wird verordnet:
Zum zeitlichen und sachlichen Geltungsbereich siehe § 18 AMGSV,
BGBl. Nr. 219/1983.
ABSCHNITT 1.
Allgemeine Bestimmungen.
Geltungsbereich.
§ 1. (1) Gewerbeinhaber und land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften dürfen die nachstehend angeführten Maschinen nur dann in den inländischen Verkehr bringen, wenn sie hinsichtlich der Schutzvorrichtungen oder anderer Maßnahmen zum Schutz für Leben oder Gesundheit der Benützer den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen: Elektromaschinen, Dampfmaschinen, Verbrennungskraftmaschinen, Sägen, Hackmaschinen, Spaltmaschinen, Bohrmaschinen, Drehbänke, Gewindeschneid- und Gewindedrückmaschinen, Hobelmaschinen, Fräsmaschinen, kombinierte Maschinen, Schleifmaschinen, Poliermaschinen, Hämmer, Pressen, Stanzen, Spritzgußmaschinen, Scheren, Schneidemaschinen, Spalt- und Egalisiermaschinen, Fleischzerkleinerungs- und Fleischschneidemaschinen, Knet- und Mischmaschinen, Waschmaschinen, Zentrifugen, Bügelmaschinen, Zupfmaschinen, Kollergänge, Mühlen, Kompressoren, Ventilatoren, Tiegeldruckpressen, Schnellpressen, Rotationsmaschinen, Maschinen zum Dreschen, Maschinen zum Pressen von Stroh und Heu, Maisentlieschmaschinen, Maisrebler, Zerkleinerungsmaschinen für Stroh, Heu und Grünfutter, Gebläse, Rübenschneide- und Musmaschinen, Maschinen für die Obst- und Traubenverarbeitung, Feldmaschinen, Durchforstungsgeräte, Buschholz- und Reisighackmaschinen, Bodenseilwinden zum Ziehen von Feldmaschinen, Stoßmaschinen, Ausputzmaschinen, Pumpen, Strangpressen und Förderbänder.
(2) Unter dem Begriff "in den inländischen Verkehr bringen" im Sinne dieser Verordnung ist jede Abgabe einer der im Abs. 1 genannten Maschinen ohne Rücksicht auf den Rechtstitel, auf den sich die Abgabe gründet und ohne Rücksicht darauf, ob dadurch Eigentum übertragen wird oder nicht, zu verstehen. Die Ablieferung einer zur Reparatur übernommenen Maschine an den Auftraggeber fällt nicht unter den Begriff "in den inländischen Verkehr bringen".
Zum zeitlichen und sachlichen Geltungsbereich siehe § 18 AMGSV,
BGBl. Nr. 219/1983.
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.
ABSCHNITT 1.
Allgemeine Bestimmungen.
Geltungsbereich.
§ 1. (1) Gewerbeinhaber und land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften dürfen die nachstehend angeführten Maschinen nur dann in den inländischen Verkehr bringen, wenn sie hinsichtlich der Schutzvorrichtungen oder anderer Maßnahmen zum Schutz für Leben oder Gesundheit der Benützer den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen: Elektromaschinen, Dampfmaschinen, Verbrennungskraftmaschinen, Sägen, Hackmaschinen, Spaltmaschinen, Bohrmaschinen, Drehbänke, Gewindeschneid- und Gewindedrückmaschinen, Hobelmaschinen, Fräsmaschinen, kombinierte Maschinen, Schleifmaschinen, Poliermaschinen, Hämmer, Pressen, Stanzen, Spritzgußmaschinen, Scheren, Schneidemaschinen, Spalt- und Egalisiermaschinen, Fleischzerkleinerungs- und Fleischschneidemaschinen, Knet- und Mischmaschinen, Waschmaschinen, Zentrifugen, Bügelmaschinen, Zupfmaschinen, Kollergänge, Mühlen, Kompressoren, Ventilatoren, Tiegeldruckpressen, Schnellpressen, Rotationsmaschinen, Maschinen zum Dreschen, Maschinen zum Pressen von Stroh und Heu, Maisentlieschmaschinen, Maisrebler, Zerkleinerungsmaschinen für Stroh, Heu und Grünfutter, Gebläse, Rübenschneide- und Musmaschinen, Maschinen für die Obst- und Traubenverarbeitung, Feldmaschinen, Durchforstungsgeräte, Buschholz- und Reisighackmaschinen, Bodenseilwinden zum Ziehen von Feldmaschinen, Stoßmaschinen, Ausputzmaschinen, Pumpen, Strangpressen und Förderbänder.
(2) (Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 219/1983)
Zum zeitlichen und sachlichen Geltungsbereich siehe § 18 AMGSV,
BGBl. Nr. 219/1983.
ABSCHNITT 2.
Gemeinsame Bestimmungen über Schutzvorrichtungen.
Allgemeines über Schutzvorrichtungen.
§ 2. (1) Die Maschinen samt Schutzvorrichtungen müssen hinsichtlich ihrer Bauart insoweit den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, als diese dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Benützer dienen. Alle Teile von Maschinen müssen, soweit sie Unfälle verursachen können, dem Stand der Technik entsprechend, wirksam gesichert sein.
(2) Schutzvorrichtungen müssen an den Gefahrenstellen ausreichenden Schutz gewähren, genügend widerstandsfähig und sicher befestigt sein. Sie dürfen bei der Arbeit möglichst wenig behindern und, wenn möglich, ohne Hilfsmittel nicht abnehmbar sein. Schutzvorrichtungen müssen, soweit dies möglich ist, mit den Maschinen zusammen konstruiert sein; sie dürfen die Wartung der Maschinen nicht wesentlich erschweren.
(3) Sofern Gefahrenstellen nicht durch besondere Schutzmaßnahmen gesichert sind, müssen sie durch die Schutzvorrichtungen umwehrt, verdeckt oder verkleidet sein. Die Umwehrung hat eine unbeabsichtigte Annäherung an die Gefahrenstelle, die Verdeckung und die Verkleidung eine unbeabsichtigte Berührung der Gefahrenstelle hintanzuhalten.
(4) Schutzvorrichtungen aus Geflechten, Stäben oder durchbrochenem Material müssen so beschaffen sein, daß ein Durchgreifen oder ein Durchfallen von Gegenständen, wodurch Unfälle verursacht werden können, mit Sicherheit verhindert wird.
(5) Soweit es der Schutz, der mit der Schutzvorrichtung erzielt werden soll, zuläßt, soll zwischen den Schutzvorrichtungen und dem Fußboden ein Zwischenraum von etwa 15 cm vorhanden sein.
(6) Teile von Maschinen, die einer Wartung bedürfen, wie Schmierbüchsen und ähnliche Teile, sowie Bedienungseinrichtungen müssen leicht und gefahrlos zugänglich sein.
(7) Die Maschinen müssen, soweit es ihre Wirkungsweise zuläßt, so eingerichtet sein, daß bei ihrer Verwendung eine Beeinträchtigung der daran Beschäftigten, wie durch Lärm, Erschütterungen oder Hitze, vermieden wird.
Zum zeitlichen und sachlichen Geltungsbereich siehe § 18 AMGSV,
BGBl. Nr. 219/1983.
Schutzvorrichtungen bei beweglichen Teilen.
§ 3. (1) Bewegliche Teile von Maschinen, wie Wellen, Kupplungen, Riemen- und Seilscheiben, Ketten-, Zahn- und Speichenräder sowie Friktionsscheiben, müssen im Arbeits- und Verkehrsbereich gegen gefahrbringende Berührung gesichert sein. Ausgenommen hievon sind Stufenscheiben von Drehbänken und von Werkzeugmaschinen mit ähnlich angeordnetem Antrieb, soweit keine Keilriemen verwendet werden; ferner sind ausgenommen die Antriebsscheiben von solchen Maschinen, die nicht gemeinsam mit dem Antriebsmittel in den Verkehr gebracht werden und nicht für ortsveränderliche Verwendung bestimmt sind. An Maschinen umfaßt der Arbeitsbereich alle Stellen, die zum Zwecke der Bedienung oder Wartung erreichbar sein müssen, und der Verkehrsbereich alle Stellen, die sonst zugänglich sind. Sowohl der Arbeits- als auch der Verkehrsbereich erstrecken sich bis zu jener Höhe, die für die Bedienung und Wartung der Maschinen erforderlich ist, mindestens aber bis 2.40 m über die Standfläche der Maschinen und die Standflächen der diese Bedienenden.
(2) Zahn- und Kettenräder, die nicht im Arbeits- und Verkehrsbereich laufen, müssen an den Eingriffstellen vorne und seitlich verkleidet sein, wenn ein Berühren dieser Stellen nicht in anderer Weise verhindert ist. Beträgt die Lückenweite von Zahn- oder Kettenrädern am Kopfkreis gemessen mehr als 8 mm, müssen die Endkanten der Verkleidung vom Kopfkreis in radialer Richtung etwa 4 cm abstehen. Auch Eingriffstellen von Friktionsscheiben müssen entsprechend gesichert sein.
(3) Die Vorschriften des Abs. 1 gelten in gleicher Weise für Riemen-, Seil-, Ketten- und Stahlbandtriebe von Maschinen. Bei Flachriemen bis zu 25 mm Breite oder Rundriemen bis zu 10 mm Durchmesser, mit Ausnahme der Riementriebe in Kopfhöhe, ist eine Riemenverkleidung nicht erforderlich. Das gleiche gilt bei genähten, geklebten oder sonst glatt verbundenen Stufenscheibenriemen von Drehbänken und von Werkzeugmaschinen mit ähnlichen Antriebsverhältnissen, sofern keine Keilriemen verwendet werden. Bei Verwendung von einfachen, nicht gekreuzten, glatten Keilriemen mit einem Riemenquerschnitt von höchstens 1 cm2 genügt eine Sicherung der Riemenauflaufstellen.
(4) Riemenverbindungen müssen möglichst glatt und fest sein; nach Möglichkeit sind endlose Riemen zu benützen.
(5) Gelenkwellen, die der Kraftübertragung vom Zapfwellenstummel einer Antriebsmaschine zu einer Arbeitsmaschine dienen, müssen in ihrer ganzen Ausdehnung so verkleidet oder verdeckt sein, daß ein unbeabsichtigtes Berühren der Gelenkwelle, auch von unten her, ausgeschlossen ist. Der Gelenkwellenschutz muß trittsicher sein; er darf sich mit der Gelenkwelle nicht mitdrehen können.
(6) An beweglichen Teilen von Maschinen müssen Keile, Keilnuten, hervorstehende Schrauben, Schmierbüchsen und ähnliche Teile im Arbeits- und Verkehrsbereich verdeckt oder glatt rundlaufend verkleidet sein.
(7) Vorstehende Wellenenden müssen im Arbeits- und Verkehrsbereich verdeckt sein. Dies ist nicht erforderlich bei Wellenenden, die einschließlich eines Befestigungsmittels, wie einer Spannmutter, nicht mehr als 5 cm vorstehen, wenn ihre Enden glatt und abgerundet sind. Bohrungen an Wellenenden müssen ausgefüllt oder verdeckt sein; ausgenommen hievon sind Hohlwellen von Werkzeugmaschinen, die zum Durchstecken von Material oder Werkstücken oder zum Anbringen von Vorrichtungen dienen.
(8) Quetsch- und Scherstellen sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, so müssen sie im Arbeits- und Verkehrsbereich verdeckt sein; Einlaufstellen von Walzen müssen in geeigneter Weise gesichert sein oder es müssen sonstige, geeignete Vorkehrungen getroffen sein, die eine Gefährdung durch zusammenlaufende Walzen verhindern.
(9) Bewegungs- und Fallbahnen von Gegengewichten, die sich im Arbeits- und Verkehrsbereich befinden, sowie Bewegungsbahnen von Schwunggewichten müssen, soweit für einzelne Maschinen nicht anderes bestimmt wird, umwehrt oder verdeckt sein. Gegen- und Schwunggewichte müssen gegen Herabfallen gesichert sein; Druckschrauben allein genügen nicht als Sicherung.
(10) Das unbeabsichtigte Zufallen schwerer Deckel und Verschlüsse muß durch zweckentsprechende Maßnahmen verhindert werden.
Zum zeitlichen und sachlichen Geltungsbereich siehe § 18 AMGSV,
BGBl. Nr. 219/1983.
ABSCHNITT 3.
Besondere Bestimmungen über Elektromaschinen und Schutzmaßnahmen bei
Kraftmaschinen.
Elektromaschinen.
§ 4. Elektromaschinen müssen den Vorschriften für die Elektrotechnik entsprechen.
Zum zeitlichen und sachlichen Geltungsbereich siehe § 18 AMGSV,
BGBl. Nr. 219/1983.
Dampf- und Verbrennungskraftmaschinen.
§ 5. (1) Dampfmaschinen müssen Vorrichtungen besitzen, durch die sie gefahrlos über den toten Punkt gebracht werden können. Verbrennungskraftmaschinen müssen mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, durch die das Andrehen möglichst gefahrlos erfolgen kann.
(2) Verbrennungskraftmaschinen, die je Zylinder einen Hubraum von 375 cm3 oder weniger haben, müssen, wenn sie ohne Hilfsmittel und von Hand aus angedreht werden können, glatt ausgekleidete oder volle Schwungräder haben. Werden sie mit einer Handkurbel angedreht, so muß sich diese beim Anlaufen des Motors selbsttätig und schleudersicher ausschalten.
(3) Verbrennungskraftmaschinen, die je Zylinder einen Hubraum von mehr als 375 cm3 haben, müssen, wenn sie von Hand aus angedreht werden, mit einer Andrehkurbel ausgerüstet sein, die sich beim Anlaufen des Motors selbsttätig und schleudersicher ausschaltet. Bei Otto-Motoren muß beim Andrehen von Hand aus zwangsläufig Spätzündung sichergestellt sein.
(4) Bei Verbrennungskraftmaschinen müssen Vorkehrungen getroffen sein, die eine vermeidbare Beeinträchtigung der Benützer durch Auspuffgase und durch Lärm hintanhalten. Im Arbeitsbereich müssen heiße, der Berührung ausgesetzte Teile entsprechend verkleidet sein.
(5) Kraftmaschinen, deren Regler durch Riemen angetrieben wird, müssen Vorrichtungen haben, die bei Ausfall des Reglerantriebes eine Drehzahlsteigerung verhindern.
(6) Auf jeder Verbrennungskraftmaschine muß ein Schild angebracht sein, aus dem der Hubraum je Zylinder, die Dauerleistung und die zugehörige Drehzahl zu entnehmen sind.
Zum zeitlichen und sachlichen Geltungsbereich siehe § 18 AMGSV,
BGBl. Nr. 219/1983.
ABSCHNITT 4.
Besondere Bestimmungen über Schutzmaßnahmen bei Arbeitsmaschinen.
Ingangsetzen und Abstellen von Arbeitsmaschinen.
§ 6. (1) Jede Arbeitsmaschine muß so eingerichtet sein, daß sie für sich allein ingangzusetzen und abzustellen ist. Die Vorrichtungen hiefür müssen vom Arbeitsplatz des die Maschine Bedienenden leicht und gefahrlos zu betätigen sein, sicher wirken und dürfen ein unbeabsichtigtes Ingangsetzen nicht zulassen; insbesondere müssen Fußeinrückungen in geeigneter Weise gesichert sein. Bei Einzelantrieb durch einen Elektromotor gilt auch der Schalter für den Motor als Vorrichtung für das Ingangsetzen und Abstellen der Maschine. Sofern bei landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen der Antrieb durch eine Verbrennungskraftmaschine vorgenommen wird, kann das Ingangsetzen oder Abstellen der Maschine durch eine Kupplung erfolgen.
(2) Sind zur Bedienung einer Maschine mehrere Personen erforderlich, so muß diese nach Möglichkeit von jedem Arbeitsplatz der die Maschine Bedienenden aus abgestellt und die Einschaltvorrichtung verriegelt werden können.
(3) An Arbeitsmaschinen muß, nötigenfalls durch eine entsprechende Bezeichnung, deutlich zu erkennen sein, in welcher Schaltstellung oder mit welcher Vorrichtung die Maschinen inganggesetzt und abgestellt werden. Ein- und Abschaltknöpfe müssen in ihrer äußeren Gestalt wesentlich voneinander verschieden sein; Abschaltknöpfe sollen durch einen Schlag mit der Hand leicht zu betätigen sein.
Zum zeitlichen und sachlichen Geltungsbereich siehe § 18 AMGSV,
BGBl. Nr. 219/1983.
Gemeinsame Bestimmungen über Schutzmaßnahmen bei Arbeitsmaschinen.
§ 7. (1) Bei Maschinenwerkzeugen muß der Gefahrenbereich soweit als möglich in geeigneter Weise wirksam gesichert sein. Sofern eine Beobachtung des Arbeitsablaufes erforderlich ist, sind Abschirmungen zu verwenden, die eine Durchsicht gestatten. Besteht durch den Arbeitsvorgang die Möglichkeit einer Entzündung der Abschirmungen, so müssen diese aus schwer brennbarem Material bestehen. Zelluloid darf für Abschirmungen nicht verwendet werden.
(2) Arbeitsmaschinen mit mehreren Werkzeugen müssen so eingerichtet sein, daß beim Betrieb der Maschinen nicht benützte Werkzeuge unfallsicher verdeckt oder außer Betrieb gesetzt werden können.
(3) Mit Ausnahme von Bohrern muß auf rotierenden Werkzeugen für die Bearbeitung von Holz oder sonstigen Stoffen, die ähnlich bearbeitet werden können, die höchstzulässige Umdrehungszahl pro Minute und das Fabrikszeichen dauerhaft angegeben sein. Werkzeugträger müssen aus zähem Werkstoff hergestellt sein. Abplattknöpfe und Schlagkreuze aus Grau- oder Temperguß sowie offene Schlitzhaken und offene Schlagkreuze sind unzulässig. Bei Handvorschub muß das Fräswerkzeug dem glatten, ununterbrochenen Rotationskörper soweit als möglich entsprechen.
(4) Arbeitsmaschinen, die bei der Bearbeitung von Werkstoffen eine belästigende oder gefährliche Staubentwicklung verursachen, sind so einzurichten, daß der Anschluß an eine Staubabsaugeanlage leicht möglich ist.
(5) Hilfseinrichtungen an Arbeitsmaschinen müssen leicht und gefahrlos zu betätigen sein; wenn es die Sicherheit der Benützer erfordert, müssen sie vom Arbeitsplatz aus betätigt werden können.
(6) Die elektrische Anlage von Arbeitsmaschinen muß den Vorschriften für die Elektrotechnik entsprechen. Die Beleuchtung durch Arbeitsplatzleuchten muß blendungsfrei und derart sein, daß stroboskopische Effekte vermieden werden.
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und §
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.
Sägen für Holzbearbeitung. Gattersägen.
§ 8. (1) Bei Gattersägen müssen die außerhalb des Gestells laufenden beweglichen Teile, wie Rahmen, Stelzen, Kurbeln und Kurbelscheiben, verdeckt sein.
(2) Vertikalgatter müssen mit einer feststellbaren, zuverlässig wirkenden Bremse ausgerüstet sein. Sie müssen ferner Einrichtungen zur Sicherung des hochstehenden Rahmens gegen unvermutetes Abwärtsbewegen und gegen zufälliges Ingangsetzen haben, die beim Antrieb zu betätigen sein müssen. Überdies muß eine im oberen Teil des Gestells angebrachte Einrichtung zur Sicherung des hochstehenden Rahmens gegen unvermutetes Abwärtsbewegen vorhanden sein. Ferner müssen Vertikalgatter Vorrichtungen zur Sicherung der hochgestellten Druckwalzen gegen unbeabsichtigtes Niedergehen besitzen.
(3) Horizontalgatter müssen Sicherungen gegen das Herausfliegen des Gatterrahmens und des Schlittens sowie gegen das Herumschlagen des Lenkers haben.
(4) Blochwagen müssen mit geeigneten, fest montierten Abweisern vor den Rädern ausgerüstet sein, wenn nicht durch die Bauart des Wagengestells selbst eine entsprechende Sicherung erreicht wird.
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und §
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.
Bandsägen.
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