(Übersetzung)DEKLARATION BETREFFEND VERLÄNGERUNG DER STILLHALTE-BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS XVI ABSATZ 4 DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1962-10-15
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Sonstige Textteile

Nachdem die Deklaration vom 19. November 1960, betreffend Verlängerung der Stillhalte-Bestimmungen des Artikels XVI Absatz 4 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, welche also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diese Deklaration für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in dieser Deklaration enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 7. Juli 1962.

Ratifikationstext

Die vorliegende Deklaration ist gemäß ihrem Absatz 6 am 15. Oktober 1962 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsparteien dieser Deklaration, die entweder Vertragsstaaten des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (im folgenden als „das Allgemeine Abkommen“ bezeichnet) oder Regierungen sind, welche dem Allgemeinen Abkommen provisorisch beigetreten sind,

ERKLÄREN HIEMIT

IN DER ERWÄGUNG, daß die Vertragsstaaten gemäß Artikel XVI Absatz 4 des Allgemeinen Abkommens und der auf diesen Absatz bezüglichen Anmerkung in der Anlage I des Allgemeinen Abkommens vor Ablauf des Jahres 1957 versuchen sollen, mit Wirkung vom 1. Jänner 1958 eine Vereinbarung über die Beseitigung aller bei anderen Waren als Grundstoffen noch bestehenden Subventionen, die den Verkauf dieser Waren zwecks Ausfuhr zu einem Preis ermöglichen, der unter dem Inlandspreis liegt, zu treffen; oder, falls dies nicht gelingt, die Geltungsdauer der in Artikel XVI Absatz 4 vorgesehenen Stillhalte-Bestimmung zu verlängern,

IN DER ERWÄGUNG, daß eine Anzahl von Vertragsstaaten jährlichen Verlängerungen der Stillhalte-Bestimmungen hinsichtlich solcher Subventionen, solange ihre Beseitigung nicht wirksam ist, wiederholt zugestimmt hat,

IN DER ERWÄGUNG, daß einige Vertragsstaaten aus verschiedenen Gründen nicht bereit sind, im gegenwärtigen Zeitpunkt die Deklaration betreffend Wirksamwerden der Bestimmungen des Artikels XVI Absatz 4 des Allgemeinen Abkommens anzunehmen, die ab demselben Datum wie die vorliegende Deklaration zur Annahme offensteht,

IN DER WEITEREN ERWÄGUNG, daß es für solche Vertragsstaaten wünschenswert ist, nicht nur der Verlängerung der Stillhalte-Bestimmungen, sondern auch einem Verfahren zuzustimmen, das einen ersten Schritt zur Beseitigung der Subventionen im Sinne der Bestimmungen des Artikels XVI Absatz 4 darstellen würde; daß sie wie folgt übereinkommen:

1.

Die Vertragsparteien dieser Deklaration werden Subventionierungen der in Artikel XVI Absatz 4 beschriebenen Art nicht durch die Einführung neuer Subventionen oder die Erhöhung bestehender Subventionen über den im Zeitpunkt dieser Deklaration bestehenden Umfang hinaus erweitern; hiebei wird vorausgesetzt, dass Subventionen, die seit diesem Zeitpunkt verringert oder beseitigt wurden, nicht erhöht oder wieder eingeführt werden dürfen.

2.

Die Vertragsparteien dieser Deklaration werden dem Exekutivsekretär der VERTRAGSSTAATEN des Allgemeinen Abkommens (im folgenden als „die VERTRAGSSTAATEN“ bezeichnet) ein Verzeichnis der Maßnahmen der in Artikel XVI Absatz 4 des Allgemeinen Abkommens beschriebenen Art übermitteln, die im Zeitpunkt dieser Deklaration in Kraft standen, und den Exekutivsekretär über jede Veränderung dieser Maßnahmen benachrichtigen.

3.

Die Vertragsparteien dieser Deklaration stimmen zu, daß die VERTRAGSSTAATEN jährlich die Fortschritte prüfen, die bei der Beseitigung oder Verringerung der Subventionen, die im Zeitpunkt dieser Deklaration bestanden, erzielt wurden.

4.

Eine Vertragspartei dieser Deklaration, welche aufhört, Vertragsstaat des Allgemeinen Abkommens zu sein oder hinsichtlich welcher die Vereinbarungen für ihren provisorischen Beitritt auf andere Art als durch einen Beitritt gemäß Artikel XXXIII des Allgemeinen Abkommens ihr Ende finden, hört auch auf, Vertragspartei dieser Deklaration zu sein.

5.

Diese Deklaration wird beim Exekutivsekretär der VERTRAGSSTAATEN hinterlegt werden. Sie wird zur Annahme, durch Unterschrift oder in anderer Weise, für Vertragsstaaten des Allgemeinen Abkommens und für Regierungen, die dem Allgemeinen Abkommen provisorisch beigetreten sind, offenstehen.

6.

Diese Deklaration tritt an dem Tag in Kraft, an dem sie seitens der Regierungen Belgiens, der Bundesrepublik Deutschland, Dänemarks, Frankreichs, Italiens, Japans, Kanadas, des Königreichs der Niederlande, Luxemburgs, Norwegens, Österreichs, Schwedens, der Schweiz, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika angenommen wurde. Die Annahme der Deklaration betreffend Wirksamwerden der Bestimmungen des Artikels XVI Absatz 4 des Allgemeinen Abkommens durch eine der vorhin genannten Regierungen wird auch eine Annahme der vorliegenden Deklaration für die Zwecke dieses Absatzes darstellen.

7.

Diese Deklaration wird bis zum 31. Dezember 1961 in Kraft stehen; ihre Gültigkeit wird für zwei weitere Perioden von je einem Jahr verlängert werden. Die Deklaration wird zum Ende eines Kalenderjahres aufgehoben werden, sofern eine ihrer Vertragsparteien dem Exekutivsekretär eine Notifikation in diesem Sinn spätestens zum 1. Oktober des betreffenden Kalenderjahres zugehen läßt. Die VERTRAGSSTAATEN werden die Lage im Zuge jener Tagung prüfen, die der Aufhebung oder dem Erlöschen dieser Deklaration vorangeht.

8.

Der Exekutivsekretär der VERTRAGSSTAATEN wird jedem Vertragsstaat des Allgemeinen Abkommens eine beglaubigte Abschrift dieser Deklaration sowie eine Mitteilung über jede Annahme umgehend zur Verfügung stellen.

GESCHEHEN zu Genf, am neunzehnten November neunzehnhundertsechzig, in einem einzigen Exemplar in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

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