(Übersetzung)DEKLARATION BETREFFEND WIRKSAMWERDEN DER BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS XVI ABSATZ 4 DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS
Sonstige Textteile
Nachdem die Deklaration vom 19. November 1960 betreffend Wirksamwerden der Bestimmungen des Artikels XVI Absatz 4 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, welche also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diese Deklaration unter dem Vorbehalt, daß die Republik Österreich bis zum 31. Dezember 1962 eine Revision ihrer Rechtsvorschriften betreffend die Umsatzsteuervergütung für ausgeführte Waren nach den Bestimmungen des Absatzes 5 lit. d des GATT-Dokumentes L/1381 durchführen wird, für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in dieser Deklaration enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 7. Juli 1962.
Ratifikationstext
Die vorliegende Deklaration ist gemäß ihrem Absatz 2 am 14. November 1962 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Vertragsparteien dieser Deklaration, die entweder Vertragsstaaten des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (im folgenden als „das Allgemeine Abkommen“ bezeichnet) oder Regierungen sind, welche dem Allgemeinen Abkommen provisorisch beigetreten sind,
ERKLÄREN HIEMIT
IN ERWÄGUNG der Bestimmungen des Artikels XVI Absatz 4 des Allgemeinen Abkommens, denen zufolge die Vertragsparteien mit Wirkung vom 1. Jänner 1958 oder einem anderen geeigneten, möglichst bald darauf folgenden Zeitpunkt bei der Ausfuhr von anderen Waren als Grundstoffen weder mittelbar noch unmittelbar Subventionen gleich welcher Art gewähren werden, die den Verkauf dieser Waren zwecks Ausfuhr zu einem Preis ermöglichen, der unter dem vergleichbaren Inlandspreis einer gleichartigen Ware liegt,
IN DER WEITEREN ERWÄGUNG, daß es höchst wünschenswert ist, daß die oben erwähnten Bestimmungen des Artikels XVI Absatz 4 des Allgemeinen Abkommens ohne weitere Verzögerung seitens einer größtmöglichen Anzahl von Vertragsstaaten in Kraft gesetzt werden, daß sie wie folgt übereinkommen:
Der Zeitpunkt, zu dem die oben erwähnten Bestimmungen des Artikels XVI Absatz 4 in Kraft treten, wird für jede Vertragspartei dieser Deklaration jener Zeitpunkt sein, zu dem diese Deklaration für die betreffende Vertragspartei in Kraft tritt.
Diese Deklaration tritt für jede Regierung, die sie angenommen hat, am dreißigsten Tag nach dem Tag der Annahme durch diese Regierung oder am dreißigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem sie seitens der Regierungen Belgiens, der Bundesrepublik Deutschland, Dänemarks, Frankreichs, Italiens, Kanadas, des Königreichs der Niederlande, Luxemburgs, Norwegens, Österreichs, Schwedens, der Schweiz, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika angenommen wurde, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Eine Vertragspartei dieser Deklaration, welche aufhört, Vertragsstaat des Allgemeinen Abkommens zu sein oder hinsichtlich welcher die Vereinbarungen für ihren provisorischen Beitritt auf andere Art als durch einen Beitritt gemäß Artikel XXXIII des Allgemeinen Abkommens ihr Ende finden, hört auch auf, Vertragspartei dieser Deklaration zu sein.
Diese Deklaration wird beim Exekutivsekretär der VERTRAGSSTAATEN des Allgemeinen Abkommens hinterlegt werden. Sie wird zur Annahme, durch Unterschrift oder in anderer Weise, für Vertragsstaaten des Allgemeinen Abkommens und für Regierungen, die dem Allgemeinen Abkommen provisorisch beigetreten sind, offenstehen.
Der Exekutivsekretär der VERTRAGSSTAATEN des Allgemeinen Abkommens wird jedem Vertragsstaat des Allgemeinen Abkommens sowie jeder anderen Regierung, für welche diese Deklaration zur Annahme offensteht, eine beglaubigte Abschrift dieser Deklaration sowie eine Mitteilung über jede Annahme umgehend zur Verfügung stellen.
GESCHEHEN zu Genf, am neunzehnten November neunzehnhundertsechzig, in einem einzigen Exemplar, in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
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