Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 26. Juli 1962 über gewerberechtliche Begünstigungen für Absolventen der dreijährigen Landesfachschule für Textilgewerbe in Groß-Siegharts, NÖ
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 14a der Gewerbeordnung wird verordnet:
Zur Frage einer allfälligen materiellen Derogation siehe § 375 Abs. 1 Z 56 Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974
§ 1. (1) Das Zeugnis über den mit Erfolg zurückgelegten Besuch der mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten dreijährigen Landesfachschule für Textilgewerbe in Groß-Siegharts, NÖ., ersetzt den gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 der Gewerbeordnung erforderlichen Nachweis der ordnungsmäßigen Beendigung des Lehrverhältnisses im Gewerbe der Weber (§ 1b Abs. 2 Z 76 der Gewerbeordnung).
(2) Für Personen, die ein im Abs. 1 genanntes Zeugnis besitzen, vermindert sich die Dauer der gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 der Gewerbeordnung erforderlichen Verwendung als Gehilfe auf ein Jahr.
Zur Frage einer allfälligen materiellen Derogation siehe § 375 Abs. 1 Z 56 Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974
§ 2. Den im § 1 Abs. 1 angeführten Zeugnissen ist folgende Klausel beizufügen:
“Dieses Zeugnis ersetzt auf Grund der Verordnung vom 26. Juli 1962, BGBl. Nr. 256, den Nachweis der ordnungsmäßigen Beendigung des Lehrverhältnisses (Gesellenbrief) im Gewerbe der Weber und berechtigt auf Grund des § 1 Abs. 2 dieser Verordnung bei Erfüllung der allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen und bei gleichzeitigem Nachweis einer einjährigen Verwendung als Gehilfe oder als Fabriksarbeiter zur Zulassung zur Meisterprüfung für dieses Gewerbe.”
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