Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 15. Jänner 1962 über gewerberechtliche Begünstigungen für Absolventen der Fachschule des Landes Burgenland für Keramik, Töpferei und Ofenbau in Stoob

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1970-01-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Hinsichtlich der ab dem Schuljahr 1963/64 bestehenden vierjährigen Fachschule für Keramik, Töpferei und Ofenbau materiell derogiert durch § 5 Z 8 V BGBl. Nr. 142/1970.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 14a der Gewerbeordnung wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht verordnet:

Hinsichtlich der ab dem Schuljahr 1963/64 bestehenden vierjährigen

Fachschule für Keramik, Töpferei und Ofenbau materiell derogiert

durch § 5 Z 8 V BGBl. Nr. 142/1970.

§ 1. Das Zeugnis über den mit Erfolg zurückgelegten Besuch der mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Fachschule des Landes Burgenland für Keramik, Töpferei und Ofenbau in Stoob ersetzt den gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 der Gewerbeordnung erforderlichen Nachweis der ordnungsmäßigen Beendigung des Lehrverhältnisses im Gewerbe der Hafner (Töpfer und Ofensetzer) und im Gewerbe der Platten- und Fliesenleger (§ 1b Abs. 2 Z 1 der Gewerbeordnung).

Hinsichtlich der ab dem Schuljahr 1963/64 bestehenden vierjährigen

Fachschule für Keramik, Töpferei und Ofenbau materiell derogiert

durch § 5 Z 8 V BGBl. Nr. 142/1970.

§ 2. Dem im Abs. 1 angeführten Zeugnis ist folgende Klausel beizufügen:

„Dieses Zeugnis ersetzt auf Grund des § 1 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Jänner 1962, BGBl. Nr. 37, den Nachweis der ordnungsmäßigen Beendigung des Lehrverhältnisses (Gesellenbrief) im Gewerbe der Hafner (Töpfer und Ofensetzer) und im Gewerbe der Platten- und Fliesenleger.“

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