Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 8. Juli 1963 über die Zulassung von Sprengmitteln für die Schießarbeit im Bergbau (Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 85 Abs. 1 des Berggesetzes, BGBl. Nr. 73/1954, und des § 221 Abs. 3 des Allgemeinen Berggesetzes, RGBl. Nr. 146/1854, in der Fassung des Artikels 50 Z XII des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/1925, wird verordnet:
I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. (1) In Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterstehen, dürfen nur solche Sprengmittel (Sprengstoffe, Zündmittel, Geräte und Hilfsmittel) für die Schießarbeit verwendet werden, die vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau für diese Verwendung zugelassen sind.
(2) Sprengstoffe im Sinne dieser Verordnung sind Erzeugnisse, die bei willkürlich auslösbaren chemischen Zustandsänderungen Energie derart frei werden lassen, daß feste Körper gesprengt werden können.
(3) Zündmittel im Sinne dieser Verordnung sind Sprengkapseln, elektrische Zünder, Detonationsverzögerer, detonierende Zündschnüre, Zeitzündschnüre und Zündschnuranzünder.
(4) Geräte und Hilfsmittel für die Schießarbeit im Sinne dieser Verordnung sind Zündmaschinen, Zeitschalter, Zündmaschinenprüfgeräte, Zündkreisprüfer, Geräte für das Einbringen von Sprengstoffen oder von Besatz in Bohrlöcher, Schießleitungen und Verbindungsdrähte, Übersteckhülsen, Sprengkapselzangen, Ladeschläuche, Sonderverpackungen für Sprengstoffe sowie Geräte und Hilfsmittel für die Schießarbeit in Bohrungen und Sonden, insbesondere Torpedokörper, Kernschußapparate und Perforatoren. Ladestöcke aus Holz gelten nicht als Geräte oder Hilfsmittel im obigen Sinne.
§ 2. (1) Sprengmittel sind auf Antrag des Erzeugers, des Verkäufers oder eines Bergbauberechtigten (Nutzungsberechtigten) vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau nach Maßgabe der in der Anlage enthaltenen Prüfbestimmungen zuzulassen, wenn sie den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen und bei ihrer ordnungsgemäßen Verwendung keine Gefährdung für Leben oder Gesundheit von Personen oder für den Bestand eines Bergbaues zu befürchten ist.
(2) In der Zulassung kann aus Sicherheitsgründen ausgesprochen werden, daß die Sprengmittel nur unter bestimmten Bedingungen verwendet werden dürfen.
(3) Sprengmittel können, auch wenn sie den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, zugelassen werden, sofern sie bei Einhaltung bestimmter Bedingungen (Abs. 2) ohne Gefährdung für Leben oder Gesundheit von Personen oder für den Bestand eines Bergbaues verwendet werden können.
§ 3. (1) Der Antrag (§ 2 Abs. 1) hat folgende Angaben über das Sprengmittel zu enthalten:
Bezeichnung,
Erzeuger und Erzeugungsort,
vorgesehener Verwendungsbereich
die für die Überprüfung sowie für die Beurteilung der Beschaffenheit und Wirkungsweise des Sprengmittels erforderlichen Angaben,
bei Sprengstoffen, die bei der Herstellung unvermeidlichen Abweichungen von der Sollzusammensetzung.
(2) Für die Zulassung von Sprengmitteln, die von verschiedenen Erzeugern oder an verschiedenen Erzeugungsorten hergestellt werden, sind gesonderte Anträge einzubringen.
(3) Die für die Prüfung erforderlichen Sprengmittel hat der Antragsteller dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau kostenlos zur Verfügung zu stellen.
§ 4. Vor der Entscheidung über die Zulassung eines Sprengstoffes hat das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau die Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres einzuholen.
§ 5. (1) Sind bei der Verwendung, Handhabung oder Vernichtung von Sprengmitteln neben den gesetzlich geforderten Vorkehrungen aus Sicherheitsgründen noch besondere Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, so müssen hiezu vom Hersteller Anweisungen gegeben werden.
(2) Bedingungen der Verwendung (§ 2 Abs. 2) sowie Anweisungen (Abs. 1) müssen in deutscher Sprache auf Zetteln, die bei Sprengstoffen den Paketen, bei den übrigen Sprengmitteln den Liefereinheiten beiliegen, ersichtlich sein.
(3) Die in den besonderen Bestimmungen (Abschnitt II) geforderten Angaben zur Kennzeichnung der Sprengmittel müssen in deutscher Sprache aufgedruckt sein.
§ 6. Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau hat ein Verzeichnis der zugelassenen Sprengmittel zu führen.
§ 7. Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau kann Ausnahmen von der Vorschrift des § 1 Abs. 1 bewilligen, wenn hiedurch keine Gefährdung für Leben oder Gesundheit von Personen oder für den Bestand eines Bergbaues herbeigeführt wird.
§ 8. Bei nachträglicher Änderung eines zugelassenen Sprengmittels erstreckt sich, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Zulassung auf das geänderte Sprengmittel nur dann, wenn die Änderung vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau bewilligt wurde. Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau kann die Bewilligung ohne Durchführung eines Zulassungsverfahrens (§ 2) erteilen, wenn die Änderung keinen wesentlichen Einfluß auf die Beschaffenheit und Wirkungsweise des Sprengmittels hat.
§ 9. (1) Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau hat die vertriebenen Sprengmittel einer Nachuntersuchung zu unterziehen, wenn Zweifel bestehen, ob sie den Voraussetzungen des § 2 noch entsprechen oder ob sie ohne Bewilligung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau nachträglich geändert wurden.
(2) Die für die Nachuntersuchung erforderlichen Sprengmittel hat bei Inlandserzeugnissen der Hersteller, sonst der Importeur dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau kostenlos zur Verfügung zu stellen.
§ 10. Die Zulassung von Sprengmitteln für die Schießarbeit im Bergbau kann aufgehoben werden, wenn die Sprengmittel
nachträglich bei ordnungsgemäßer Verwendung zu wesentlichen Anständen Veranlassung geben,
den Vorschriften und Bedingungen für die Zulassung nicht mehr entsprechen,
während zweier Jahre im Bergbau nicht verwendet worden sind, oder
wenn für denselben Verwendungszweck Erzeugnisse von größerer Sicherheit bei zumindest gleichwertiger Wirkungsweise zur Verfügung stehen.
II. Besondere Bestimmungen.
A. SPRENGSTOFFE.
§ 11. Sprengstoffe müssen handhabungssicher sein (Anlage Z. 2).
§ 12. Sprengstoffe müssen lagerbeständig sein (Anlage Z. 3).
§ 13. Sprengstoffe müssen patroniert sein.
§ 14. Pulversprengstoffe müssen gepreßt oder gekörnt sein.
§ 15. Pulversprengstoffe müssen durch eine Zeitzündschnur sicher zu zünden sein.
§ 16. Brisante Sprengstoffe müssen eine einmal eingeleitete Detonation sicher von Patrone zu Patrone übertragen (Anlage Z. 4).
§ 17. Brisante Sprengstoffe, die für die Verwendung unter hohem Flüssigkeitsdruck vorgesehen sind (Unterwassersprengstoffe), müssen auch unter einem Druck, der um 10% höher ist als der im Antrag genannte Höchstdruck, eine einmal eingeleitete Detonation sicher von Patrone zu Patrone übertragen (Anlage Z. 5). Außerdem müssen sie hinsichtlich ihrer Beständigkeit gegen hohe Temperaturen und chemische Einwirkungen den im Antrag genannten Anforderungen entsprechen.
§ 18. In brisanten Sprengstoffen müssen die festen Bestandteile hinreichend fein und sowohl untereinander als auch mit den flüssigen oder gelatinösen Bestandteilen gleichmäßig vermengt sein. Aluminium darf auch in Blättchenform verwendet werden.
§ 19. In brisanten Sprengstoffen darf Nitroglyzerin ganz oder teilweise durch Nitroglykol ersetzt werden. In Wettersprengstoffen (§ 20) ist ein über 40% hinausgehender Ersatz des Nitroglyzerins durch Nitroglykol aber nur zulässig, wenn die Beschaffenheit der Bestandteile und das angewendete Gelatinierverfahren eine Klümpchenbildung der Nitrozellulose in der Gelatine sicher ausschließen.
§ 20. Wettersichere brisante Sprengstoffe (Wettersprengstoffe) werden der zunehmenden Sicherheit gegen Zündungen von Schlagwettern und Kohlenstaub nach in die Klassen I, II und III eingeteilt (Anlage Z. 6).
§ 21. (1) In Wettersprengstoffen muß das Sprengöl mit der Nitrozellulose vollständig gelatiniert sein.
(2) Wettersprengstoffe dürfen kein Aluminium enthalten.
(3) Die Zusammensetzung von Wettersprengstoffen darf von der im Antrag angegebenen Zusammensetzung nur innerhalb der Grenzen der technischen Reinheit der Bestandteile und der Wägetoleranzen abweichen.
(4) Ammonsalpeter-Wettersprengstoffe müssen wenigstens 4% Sprengöl enthalten.
§ 22. Die Patronen von Wettersprengstoffen müssen einen Durchmesser von mindestens 30 mm haben.
§ 23. Sprengstoffe, die unter Tage verwendet werden sollen, dürfen nach ihrer Umsetzungsgleichung keine gesundheitsschädlichen Gase, Dämpfe oder festen Rückstände ergeben.
§ 24. (1) Die einzelnen Arten der Sprengstoffe müssen durch die Farbe der Verpackungen der Patronen und Pakete gekennzeichnet sein. Bei durchsichtiger Umhüllung der Patronen darf die Kennzeichnung durch Färbung des Sprengstoffes erfolgen. Für undurchsichtige, starre Umhüllungen von Patronen genügt auch ein mindestens 50 mm breiter farbiger Ring. Die Farbe muß
bei Pulversprengstoffen braun,
bei nicht wettersicheren brisanten Sprengstoffen rot,
bei Wettersprengstoffen der Klasse I gelblichweiß,
bei Wettersprengstoffen der Klasse II gelblichweiß mit 2 cm breiten grünen Querstreifen und
bei Wettersprengstoffen der Klasse III grün sein.
(2) Für Sprengstoffe, die nur für Sonderzwecke verwendet werden sollen, ist bei der Zulassung eine besondere, von der Vorschrift des Abs. 1 abweichende Kennzeichnung an der Verpackung vorzuschreiben.
§ 25. (1) Die nach den Bestimmungen der Anlage II zur Schieß- und Sprengmittelmonopolverordnung, BGBl. Nr. 204/1935, in der Fassung des Artikels IV der Verordnung GBl. f. d. L. Ö. Nr. 483/1938 auf Patronen und Paketen anzubringenden Angaben müssen in schwarzer Farbe aufgedruckt sein.
(2) Auf den Kisten müssen die Angaben bei Wettersprengstoffen in schwarzer Farbe, bei allen übrigen Sprengstoffen in roter Farbe angebracht sein.
B. ZÜNDMlTTEL.
Sprengkapseln.
§ 26. (1) Sprengkapseln müssen mindestens die Initiierwirkung der Normal-Sprengkapsel Nr. 8 haben (Anlage Z. 7).
(2) Sprengkapseln dürfen sich bei den im Bergbau vorkommenden Temperatur- und Feuchtigkeitsverhältnissen nicht nachteilig verändern (Anlage Z. 7).
§ 27. (1) Sprengkapseln müssen einen flachen Boden haben.
(2) Der Außendurchmesser der Sprengkapselhülse muß zwischen 6,8 und 6,9 mm liegen.
(3) Der Initialsatz muß mit einem Innenhütchen abgedeckt sein.
(4) Die Länge des Leerraumes über der Ladung muß mindestens 15 mm betragen.
§ 28. Auf den Böden der Sprengkapseln muß ein Firmenzeichen eingeprägt sein.
§ 29. Sprengkapseln mit Kupfer- oder Messinghülsen und Bleiazidaufladung dürfen nur in Sprengzündern (§ 39 Abs. 1) verwendet werden.
§ 30. (1) Sprengkapseln müssen in Schachteln zu höchstens 100 Stück verpackt sein. Sie dürfen sich in vollen Schachteln nicht gegeneinander bewegen können. Ferner muß eine Vorrichtung vorhanden sein, die das Herausnehmen der ersten Kapsel erleichtert.
(2) Die Schachteln müssen mit einem Streifen verklebt sein.
§ 31. Auf den Deckeln der Schachteln müssen folgende Angaben ersichtlich sein:
Bezeichnung und Nummer der Kapseln,
Erzeuger und Erzeugungsort,
Anzahl der Kapseln,
Jahr, Monat und Tag der Herstellung.
Elektrische Zünder.
§ 32. (1) Elektrische Zünder müssen einen festen Zünderkopf haben, in dem ein Zündsatz durch Erhitzen eines Glühdrahtes entflammt wird (Brückenzünder).
(2) Die inneren Zünderteile müssen fest in der Zünderhülse sitzen (Anlage Z. 8).
(3) Elektrische Zünder dürfen sich bei den im Bergbau vorkommenden Temperatur- und Feuchtigkeitsverhältnissen nicht nachteilig verändern (Anlage Z. 8, 13, 18, 23 und 25).
§ 33. (1) Die Zünderdrähte der Brückenzünder A (§ 36) müssen mindestens 1,5 m, jene der unempfindlichen Zünder (§ 36a) und der hochunempfindlichen Zünder (§ 37) mindestens 2 m lang sein. Mit Ausnahme der Anschlußenden müssen die Zünderdrähte isoliert sein. Die Länge der blanken Anschlußenden hat 30 bis 40 mm zu betragen. Der spezifische Durchgangswiderstand der Zünderdrahtisolation darf nicht höher 2 x 10 hoch 12 Ohm x cm sein (Anlage Z. 8a).
(2) Die Zünderdrahtisolierung muß ausreichende mechanische, thermische und elektrische Festigkeit haben (Anlage Z. 9).
(3) Zünderdrähte aus Kupfer müssen einen Durchmesser von wenigstens 0,5 mm, solche aus Stahl von wenigstens 0,6 mm haben.
(4) Zünderdrähte aus Stahl müssen verzinnt sein.
(5) Die Zünderdrähte hochunempfindlicher Zünder (§ 37) müssen aus verzinntem Kupfer sein und einen Durchmesser von wenigstens 0,6 mm haben.
§ 34. (1) Die Farbe der Zünderdrahtisolierung muß bei Sprengzündern (§ 39 Abs. 1) eine deutliche Unterscheidung der einzelnen Arten ermöglichen.
(2) Die Metallhülsen elektrischer Zünder, mit Ausnahme jener von Zündern für Sonderzwecke, dürfen keine besondere Färbung haben.
§ 35. Elektrische Zünder müssen gegen Frühzündungen infolge elektrostatischer Aufladungen gesichert sein (Anlage Z. 10).
§ 36. (1) Elektrische Zünder ohne besondere Sicherung gegen Frühzündungen durch Blitz- oder Streuströme (Brückenzünder A) müssen Brückenwiderstände zwischen 1,0 und 2,5 Ohm haben. In einer Lieferung an einen Verbraucher dürfen nur Zünder enthalten sein, deren Brückenwiderstände sich um höchstens 0,25 Ohm unterscheiden. Zeitlich verschiedene Lieferungen an einen Verbraucher dürfen nur Zünder enthalten, deren Brückenwiderstände sich um höchstens 0,5 Ohm unterscheiden (Anlage Z. 11).
(2) Der zur Zündung von Brückenzündern A erforderliche Zündimpuls muß mehr als 0,8 Milliwattsekunden/Ohm und darf nicht mehr als 3,0 Milliwattsekunden/Ohm betragen (Anlage Z. 12).
(3) Fünf hintereinander geschaltete Brückenzünder A der gleichen Ausführung müssen bei einer Belastung mit 0,8 A Gleichstrom sicher gezündet werden (Anlage Z. 13).
(4) Brückenzünder A dürfen bei einer Belastung mit 0,18 A Gleichstrom während 5 Minuten nicht gezündet und müssen bei einer Belastung mit 0,6 A Gleichstrom innerhalb von 10 Millisekunden sicher gezündet werden (Anlage Z. 14).
§ 36a. (1) Elektrische Brückenzünder mit Sicherung gegen Frühzündungen durch Streuströme (unempfindliche elektrische Zünder) müssen Brückenwiderstände zwischen 0,5 und 1,0 Ohm haben. In einer Lieferung an einen Verbraucher dürfen nur Zünder enthalten sein, deren Brückenwiderstände sich um höchstens 0,2 Ohm voneinander unterscheiden (Anlage Z. 14a)
(2) Der zur Zündung unempfindlicher Zünder erforderliche Zündimpuls muß mehr als 8 Milliwattsekunden/Ohm und darf nicht mehr als 16 Milliwattsekunden/Ohm betragen (Anlage Z. 14b).
(3) Unempfindliche Zünder dürfen bei einer Belastung mit 0,6 A Gleichstrom während 5 Minuten nicht gezündet und müssen bei einer Belastung mit 1,5 A Gleichstrom innerhalb von 10 Millisekunden sicher gezündet werden (Anlage Z. 14c).
(4) Fünf hintereinander geschaltete unempfindliche Zünder der gleichen Ausführung müssen bei einer Belastung mit 1,8 A Gleichstrom sicher gezündet werden (Anlage Z. 14d).
§ 37. (1) Elektrische Brückenzünder mit besonders wirksamer Sicherung gegen Frühzündungen durch Blitz- oder Streuströme (hochunempfindliche Zünder) dürfen keinen höheren Brückenwiderstand als 0,12 Ohm haben (Anlage Z. 15).
(2) Der zur Zündung hochunempfindlicher Zünder erforderliche Zündimpuls muß mehr als 1,1 Wattsekunden/Ohm und darf nicht mehr als 2,5 Wattsekunden/Ohm betragen (Anlage Z. 16).
(3) Hochunempfindliche Zünder dürfen bei einer Belastung mit 4 A Gleichstrom während 5 Minuten nicht gezündet werden (Anlage Z. 17).
(4) Fünf hintereinander geschaltete hochunempfindliche Zünder der gleichen Ausführung müssen durch einen Zündimpuls von 2,8 Wattsekunden/Ohm sicher gezündet werden (Anlage Z. 18).
§ 38. Bei nicht sprengkräftigen elektrischen Zündern, mit Ausnahme von Zündschnurzeitzündern, muß eine zugelassene Sprengkapsel leicht in die Zünderhülse einzuführen sein und fest in ihr haften.
§ 39. (1) Elektrische Zünder, bei denen die Zünderteile unmittelbar im Leerraum der Sprengkapsel eingebaut sind und die Sprengkapselhülse zugleich die Zünderhülse bildet (Sprengzünder), müssen hinsichtlich der Sprengkapseln den Bestimmungen der §§ 26, 27 Abs. 1 und 3 sowie § 28 entsprechen, doch kann das Innenhütchen durch das Verzögerungssatzstück des Zünders ersetzt werden (Anlage Z. 19).
(2) Sprengzünder müssen wasserdicht sein. Die Isolation der Zünderdrähte muß Nebenschlüsse unter Wasser ausschließen (Anlage Z. 13 und 18).
§ 40. Sprengzünder, die für die Verwendung unter hohem Flüssigkeitsdruck vorgesehen sind (Unterwasserzünder), müssen auch unter einem Druck, der um 10% höher ist als der im Antrag genannte Höchstdruck, sicher gezündet werden (Anlage Z. 20). Außerdem müssen sie hinsichtlich ihrer Beständigkeit gegen hohe Temperaturen und chemische Einwirkungen den im Antrag genannten Anforderungen entsprechen.
§ 41. (1) Wettersichere elektrische Zünder (Wetterzünder) dürfen Schlagwetter und Kohlenstaub unter den bei der Verwendung in schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben vorkommenden Verhältnissen nicht zünden (Anlage Z. 21).
(2) Wetterzünder müssen Sprengzünder sein. Die Zünderhülse und das Innenhütchen müssen aus Kupfer oder Messing bestehen. Der Zünderverschluß darf nicht entflammbar sein. Die Isolation der Zünderdrähte muß schwer brennbar sein (Anlage Z. 22).
§ 42. (1) Bei Sprengzündern mit Verzögerungssatz (Millisekundenzünder, Halbsekundenzünder) muß die Zeitstufennummer im Kapselboden eingeprägt sein. Außerdem muß an den Zünderdrähten ein Schild mit der Zeitstufennummer befestigt sein.
(2) Die Brennzeiten von Sprengzündern verschiedener Zeitstufen dürfen einander nicht überschneiden (Anlage Z. 23).
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