(Übersetzung)PROTOKOLL ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN OBER DIE ERGEBNISSE DER ZOLLTARIFKONFERENZ 1960/61

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1964-03-07
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Sonstige Textteile

Nachdem das Protokoll zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen über die Ergebnisse der Zolltarifkonferenz 1960/61, welches also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 31. Dezember 1963.

Ratifikationstext

Da die österreichische Ratifikationsurkunde zu vorliegendem Protokoll am 6. Feber 1964 beim GATT-Sekretariat in Genf hinterlegt wurde, tritt das Protokoll gemäß seiner Ziffer 8 für Österreich am 7. März 1964 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierungen jener Staaten, die Vertragsstaaten des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „Vertragsstaaten“ bzw. als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet), die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im folgenden als „die Schweiz“ bezeichnet), sind

NACHDEM sie bei der Zolltarifkonferenz 1960/61 gemäß Artikel XXIV Absatz 6, Artikel XXVIII, Artikel XXVIII a und gemäß anderen in Betracht kommenden Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens Verhandlungen geführt haben,

DURCH IHRE VERTRETER wie folgt übereingekommen :

1.

Jede Liste in der Anlage A, die sich auf einen Vertragsstaat bezieht, ist, sobald dieses Protokoll für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft tritt, eine Liste zum Allgemeinen Abkommen für den betreffenden Vertragsstaat.

2.

Die Liste in der Anlage B, die sich auf die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft bezieht, ist, sobald dieses Protokoll für die- Gemeinschaft in Kraft tritt, eine Liste zum Allgemeinen Abkommen für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.

3.

Die Listen in der Anlage C, die sich auf einen Vertragsstaat, auf die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft oder auf die Schweiz beziehen, sind von dem Tag des Datums an, an dem sowohl die Deklaration über den provisorischen Beitritt der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen vom 22. November 1958 (im folgenden als die Schweizerische Deklaration vom 22. November 1958 bezeichnet) als auch dieses Protokoll für den betreffenden Vertragsstaat oder die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft oder die Schweiz in Kraft getreten sind, Listen zur Schweizerischen Deklaration vom 22. November 1958 für den betreffenden Vertragsstaat oder für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft oder für die Schweiz.

4.

In allen Fällen, in denen eine Liste in den Anlagen A oder C zu diesem Protokoll für eine Ware, die in das Gebiet eines Vertragsstaates eingeführt wird, eine weniger günstige Behandlung vorsieht, als für die betreffende Ware in einer für diesen Vertragsstaat am 1. September 1960 geltenden Liste vorgesehen war, setzt diese Bestimmung betreffend eine weniger günstige Behandlung nach der diesem Protokoll beigeschlossenen Liste die Regelung für diese Ware in der früheren Liste außer Kraft, sobald die diesem Protokoll beigeschlossene Liste nach den obigen Ziffern 1 oder 3 zu einer Liste zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen wird.

5.

(a) In den Fällen, in denen Artikel II Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens auf den Tag des Datums dieses Abkommens Bezug nimmt, gilt folgendes:

6.

Den Vertragsstaaten, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweiz steht es frei — sofern ihre jeweilige diesem Protokoll angeschlossene Liste zu einer Liste zum Allgemeinen Abkommen oder zur Schweizerischen Deklaration vom 22. November 1958. nach den Ziffern 1, 2 oder 3 dieses Protokolls geworden ist —, jederzeit ein Zollzugeständnis in der zutreffenden Liste ganz oder teilweise auszusetzen oder zurückzunehmen, wenn der betreffende Vertragsstaat oder die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft oder die Schweiz feststellt, dass das Zollzugeständnis ursprünglich mit einem Vertragsstaat, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder der Schweiz vereinbart wurde, deren diesem Protokoll angeschlossene Liste noch nicht zu einer Liste zum Allgemeinen Abkommen oder zur Schweizerischen Deklaration vom 22. November 1958 geworden ist; dies gilt unter der Voraussetzung, daß

7.

(a) Dieses Protokoll wird beim Exekutivsekretär der VERTRAGSSTAATEN hinterlegt. Es liegt zur Annahme, durch Unterzeichnung oder in anderer Weise, für Vertragsstaaten, für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und für die Schweiz auf.

(iii) Protokoll zur Berichtigung des französischen Wortlautes,

(vii) Siebentes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 30. November 1957;

8.

Dieses Protokoll tritt für Vertragsstaaten, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft oder die Schweiz am dreißigsten Tag nach dem Tag seiner Annahme durch den . betreffenden Vertragsstaat, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft oder die Schweiz oder auch zu einem früheren Datum nach der Annahme in Kraft, sofern dieses frühere Datum dem Exekutivsekretär schriftlich im Zeitpunkt der Annahme notifiziert wird.

9.

Der Exekutivsekretär übermittelt unverzüglich eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls, eine Notifikation über jede Annahme des Protokolls nach Ziffer 7 lit. (a), über jede Mitteilung oder Notifikation nach Ziffer 6 lit. (b) und lit. (c), nach Ziffer 7 lit. (b) oder nach Ziffer 8 an jeden Vertragsstaat, an jede Regierung, die während der Zolltarifkonferenz 1960/61 im Hinblick auf ihren Beitritt zum Allgemeinen Abkommen Verhandlungen geführt hat, an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, an die Regierung jedes Staates, der dem Allgemeinen Abkommen provisorisch beigetreten ist, und an jede andere Regierung, für die ein Übereinkommen über die Schaffung besonderer Beziehungen mit den VERTRAGS STAATEN des Allgemeinen Abkommens in Kraft steht.

GESCHEHEN zu Genf, am sechzehnten Juli neunzehnhundertzweiundsechzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind, es sei denn, daß für die dem Protokoll angeschlossenen Listen von Zollzugeständnissen eine anderslautende Regelung vorgesehen ist.

(Übersetzung)

LISTE XXXII — ÖSTERREICH

Diese Liste ist nur in englischer Sprache authentisch

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen:)

Bundesgesetzblatt Nr. 53/1964

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