(Übersetzung)ZUSATZPROTOKOLL ZUM PROTOKOLL ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN ÜBER DIE ERGEBNISSE DER ZOLLTARIFKONFERENZ 1960/61
Sonstige Textteile
Nachdem das Zusatzprotokoll zum Protokoll zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen über die Ergebnisse der Zolltarifkonferenz 1960/61, welches also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Zusatzprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Zusatzprotokoll enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 14. Juli 1964.
Ratifikationstext
Da die österreichische Ratifikationsurkunde zu vorliegendem Zusatzprotokoll am 31. Juli 1964 beim GATT-Sekretariat in Genf hinterlegt wurde, tritt das Zusatzprotokoll gemäß seiner Ziffer 7 für Österreich am 30. August 1964 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierungen jener Staaten, die Vertragsstaaten des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „die Vertragsstaaten“ bzw. als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet), die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im folgenden als „die Schweiz“ bezeichnet) sind
NACHDEM SIE ein Verfahren angenommen haben, das für die Führung von Zolltarifverhandlungen durch zwei oder mehr Vertrags Staaten nach dem Allgemeinen Abkommen sowie zur Inkraftsetzung der Ergebnisse solcher Verhandlungen nach dem Allgemeinen Abkommen anzuwenden ist;
NACHDEM SIE BESCHLOSSEN HABEN, die weiteren Listen jener Zollzugeständnisse, die im Zuge von nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII a des Allgemeinen Abkommens geführten und bei der Zolltarifkonferenz 1960/61 eingeleiteten Verhandlungen gewährt wurden, jedoch nicht in das Protokoll zum Allgemeinen. Zoll- und Handelsabkommen über die Ergebnisse der Zolltarifkonferenz 1960/61 aufgenommen werden konnten, dem Allgemeinen Abkommen und der Deklaration über den vorläufigen Beitritt der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Allgemeinen Abkommen vom 22. November 1958 (im folgenden als „Schweizerische Deklaration vom 22. November 1958“ bezeichnet) als Anlagen anzufügen,
ÜBEREINGEKOMMEN wie folgt:
Jede Liste in der Anlage A, die sich auf einen Vertragsstaat bezieht, ist, sobald dieses Protokoll für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft tritt, eine Liste zum Allgemeinen Abkommen für den betreffenden Vertragsstaat.
Die Liste in der Anlage B, die sich auf die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft bezieht, ist, sobald dieses Protokoll für die Gemeinschaft in Kraft tritt, eine Liste zum Allgemeinen Abkommen für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.
Die Liste in der Anlage C, die sich auf die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft bezieht, ist, sobald dieses Protokoll für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft in Kraft tritt, eine Liste zur Schweizerischen Deklaration vom 22. November 1958 für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.
(a) In den Fällen, in denen Artikel II Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens auf, den Tag des Datums dieses Abkommens Bezug nimmt, gilt folgendes:
Den Vertragsstaaten oder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft steht es frei — sofern ihre jeweilige diesem Protokoll angeschlossene Liste zu einer Liste zum Allgemeinen Abkommen nach den Ziffern 1 oder 2 dieses Protokolls geworden ist —, jederzeit ein Zollzugeständnis in der zutreffenden Liste ganz oder teilweise auszusetzen oder zurückzunehmen, wenn der betreffende Vertragsstaat oder die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft feststellt, daß das Zollzugeständnis ursprünglich mit einem Vertragsstaat oder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vereinbart wurde, deren diesem Protokoll angeschlossene Liste noch nicht zu einer Liste zum Allgemeinen Abkommen geworden ist; dies gilt unter der Voraussetzung, daß
(a) Dieses Protokoll wird beim Exekutivsekretär der VERTRAGSSTAATEN hinterlegt. Es liegt zur Annahme, durch Unterzeichnung oder in anderer Weise, für Vertragsstaaten, für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und für die Schweiz auf.
Dieses Protokoll tritt für Vertragsstaaten, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft oder die Schweiz am dreißigsten Tag nach dem Tag seiner Annahme durch den betreffenden Vertragsstaat, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft oder die Schweiz oder auch zu einem früheren Datum nach der Annahme in Kraft, sofern dieses frühere Datum dem Exekutivsekretär schriftlich im Zeitpunkt der Annahme notifiziert wird.
Der Exekutivsekretär übermittelt unverzüglich eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls, eine Notifikation über jede Annahme des Protokolls nach Ziffer 5 lit. (a), über jede Mitteilung oder Notifikation nach Ziffer 4 lit. (b) oder lit. (c), nach Ziffer 5 lit. (b) oder nach Ziffer 6 an jeden Vertragsstaat, an jede Regierung, die während der Zolltarifkonferenz 1960/61 im Hinblick auf ihren Beitritt zum Allgemeinen Abkommen Verhandlungen geführt hat, an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, an die Regierung jedes Staates, der dem Allgemeinen Abkommen provisorisch beigetreten ist und an jede andere Regierung, für die ein Übereinkommen über die Schaffung besonderer Beziehungen mit den VERTRAGSSTAATEN des Allgemeinen Abkommens in Kraft steht.
GESCHEHEN zu Genf, am sechsten Mai neunzehnhundertdreiundsechzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind, es sei denn, daß für die dem Protokoll angeschlossenen Listen von Zollzugeständnissen eine anderslautende Regelung vorgesehen ist.
(Übersetzung)
LISTE XXXII — ÖSTERREICH
Diese Liste ist nur in englischer Sprache authentisch
(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen:)
Bundesgesetzblatt Nr. 225/1964
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