Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 18. Juli 1965 über den Befähigungsnachweis bei einigen konzessionierten Gewerben (Befähigungsnachweisverordnung 1965)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1974-08-01
Status Aufgehoben · 2003-02-11
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 81
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Gem. § 375 Abs. 1 Z 59 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, gelten die §§ 61 bis 64, 78 und 80 der Befähigungsnachweisverordnung 1965, betreffend den Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial und Handel mit diesen Erzeugnissen, Frachtenreklamation und Versteigerung beweglicher Sachen, bis zur Erlassung der in der GewO vorgesehenen Verordnungen als Bundesgesetz weiter.

Die Gewerbe der Frachtenreklamation und der Versteigerung beweglicher Sachen sind seit 1. Jänner 1997 freie Gewerbe.

Soweit die Befähigungsnachweisverordnung 1965 die Erbringung des Befähigungsnachweises für das Gewerbe der Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial und Handel mit diesen Erzeugnissen zum Gegenstand hat, ist sie durch die Erlassung der Medizinprodukteverordnung, BGBl. II Nr. 129/2003, außer Kraft getreten.

§ 375 Abs. 1 Z 59 der Gewerbeordnung 1994 bzw. die Befähigungsnachweisverordnung 1965 sind damit gegenstandslos geworden.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 23 Abs. 2 bis 4 der Gewerbeordnung in der Fassung des Art. I der Gewerberechtsnovelle 1965, BGBl. Nr. 59, wird bezüglich des Nachweises der Befähigung zur selbständigen Ausübung der gewöhnlichen Arbeiten der in § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1965 unter Z 1, 2, 4, 20, 25 bis 27 und 29 bis 36 angeführten Gewerbe und auf Grund des Art. II § 2 der Gewerberechtsnovelle 1965 bezüglich des Nachweises der fachlichen Eignung der Dienstnehmer im Fremdenführergewerbe folgendes verordnet:

ARTIKEL I

Preßgewerbe

A. Gewerbe der Drucker

§ 1. (Anm.: Aufgehoben durch V BGBl. Nr. 154/1977)

§ 2. (Anm.: Aufgehoben durch V BGBl. Nr. 154/1977)

§ 3. (Anm.: Aufgehoben durch V BGBl. Nr. 154/1977)

§ 4. (Anm.: Aufgehoben durch V BGBl. Nr. 154/1977)

§ 5. (Anm.: Aufgehoben durch V BGBl. Nr. 154/1977)

§ 6. (Anm.: Aufgehoben durch V BGBl. Nr. 154/1977)

§ 7. (Anm.: Aufgehoben durch V BGBl. Nr. 154/1977)

§ 8. (Anm.: Aufgehoben durch V BGBl. Nr. 154/1977)

§ 9. (Anm.: Aufgehoben durch V BGBl. Nr. 95/1977)

§ 10. (Anm.: Aufgehoben durch V BGBl. Nr. 514/1976)

Preßleihgewerbe

§ 11. (Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 50/1974)

Fremdenführergewerbe

§ 12. (1) Bewerber um eine Konzession für das Fremdenführergewerbe (§ 15 Abs. 1 Z. 4 der Gewerbeordnung) haben den Nachweis der Befähigung durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Fremdenführerprüfung zu erbringen.

(2) Durch die erfolgreiche Ablegung der Konzessionsprüfung wird der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Eintragungen in die Fremdenführerlegitimation gemäß § 3 Abs. 2 des Art. II der Gewerberechtsnovelle 1965 gegeben sind, nicht vorgegriffen.

(3) Die Eignung der Dienstnehmer im Sinne des § 2 des Art. II der Gewerberechtsnovelle 1965 ist gleichfalls durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Fremdenführerprüfung nachzuweisen.

§ 13. (1) Die Fremdenführerprüfung besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung umfaßt

a)

den Nachweis der Allgemeinbildung einschließlich der Fähigkeit, sich entsprechend auszudrücken, ferner Grundkenntnisse der Anstandslehre,

b)

den Nachweis heimatkundlicher, geschichtlicher, kunstgeschichtlicher und staatsbürgerkundlicher Kenntnisse und von Kenntnissen in Fremdenverkehrskunde.

(3) Die Prüfung des Nachweises der Allgemeinbildung entfällt bei Personen, die nachweisen, daß sie die Reifeprüfung an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten privaten allgemeinbildenden höheren Schule erfolgreich abgelegt haben.

(4) Die praktische Prüfung besteht aus einer Probeführung.

§ 14. (1) Die Fremdenführerprüfung ist vor einer Kommission abzulegen, die der Landeshauptmann am Sitze des Amtes der Landesregierung einzusetzen hat.

(2) Die Prüfungskommission besteht aus einem mit den Angelegenheiten des Fremdenverkehrs vertrauten Beamten des höheren Verwaltungsdienstes als Vorsitzenden und zwei Gewerbetreibenden, die das Fremdenführergewerbe tatsächlich ausüben.

(3) Die Mitglieder der Kommission sind vom Landeshauptmann auf die Dauer von drei Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen. Vor Bestellung der Mitglieder und der Ersatzmitglieder aus dem Kreise der Gewerbetreibenden ist der Vorschlag der zuständigen Kammer der gewerblichen Wirtschaft einzuholen.

§ 15. Der Vorsitzende hat dem Landeshauptmann oder seinem Stellvertreter die gewissenhafte und unparteiische Ausübung seines Amtes mit Handschlag zu geloben. Den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission hat der Vorsitzende dieses Gelöbnis abzunehmen.

§ 16. Der Vorsitzende hat die Prüfer vor Beginn der Prüfung über allfällige Ausschließungsgründe (§ 17) zu befragen; er entscheidet über den Ausschluß. Bei der Zusammensetzung der Prüfungskommission und anläßlich der Anberaumung des Prüfungstermines ist bereits auf allfällige Ausschließungsgründe nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen.

§ 17. Vom Amte eines Prüfers sind ausgeschlossen

a)

die beiden letzten Dienstgeber des Prüflings,

b)

Personen, die mit dem Prüfling in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum vierten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert oder mit ihm verheiratet oder verheiratet gewesen sind,

c)

die Wahl- und Pflegeeltern und der gesetzliche Vertreter des Prüflings und

d)

Personen, deren Unvoreingenommenheit gegenüber dem Prüfling aus anderen Gründen in Zweifel gezogen werden muß.

§ 18. (1) Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens einen Termin für die Vornahme der Prüfung festzusetzen und den Prüfungstermin spätestens zwei Monate vor Beginn der Prüfung im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder auf andere geeignete Weise kundzumachen.

(2) Der Prüfungswerber hat sich spätestens einen Monat vor dem Prüfungstermin schriftlich beim Landeshauptmann zur Prüfung anzumelden.

§ 19. Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende hat jedoch einzelnen Personen, die das Vertrauen des Prüflings genießen, die Anwesenheit bei der Prüfung zu gestatten.

§ 20. Über den Verlauf der Prüfung und der Beratung der Prüfungskommission ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von allen Prüfern zu unterzeichnen ist. Das Ergebnis der Prüfung bestimmt sich nach der Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

§ 21. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling durch den Vorsitzenden vor der vollzähligen Kommission bekanntzugeben. Über die bestandene Prüfung ist dem Geprüften ein Zeugnis auszustellen, das auf "bestanden" zu lauten hat.

§ 22. Wurde die Prüfung nicht oder nur teilweise bestanden, so hat die Prüfungskommission auch darüber zu beschließen, innerhalb welcher Frist die Prüfung oder der Teil der Prüfung, in dem der Prüfling versagt hat, wiederholt werden darf. Diese Frist darf nicht kürzer als drei Monate sein.

§ 23. Der Vorsitzende hat die Prüfung in jedem Stadium abzubrechen, wenn Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder Ordnungswidrigkeiten unterlaufen sind. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 24. (Anm.: Aufgehoben durch V BGBl. Nr. 61/1978)

§ 25. (Anm.: Aufgehoben durch V BGBl. Nr. 509/1978)

§ 26. (Anm.: Aufgehoben durch V BGBl. Nr. 509/1978)

§ 27. (Anm.: Aufgehoben durch V BGBl. Nr. 509/1978)

§ 28. (Anm.: Aufgehoben durch V BGBl. Nr. 509/1978)

§ 29. (Anm.: Aufgehoben durch V BGBl. Nr. 509/1978)

§ 30. (Anm.: Aufgehoben durch V BGBl. Nr. 509/1978)

§ 31. (Anm.: Aufgehoben durch V BGBl. Nr. 509/1978)

§ 32. (Anm.: Aufgehoben durch V BGBl. Nr. 436/1982)

§ 33. (Anm.: Aufgehoben durch V BGBl. Nr. 436/1982)

§ 34. (Anm.: Aufgehoben durch V BGBl. Nr. 436/1982)

§ 35. (Anm.: Aufgehoben durch V BGBl. Nr. 436/1982)

§ 36. (Anm.: Aufgehoben durch V BGBl. Nr. 436/1982)

§ 37. (Anm.: Aufgehoben durch V BGBl. Nr. 436/1982)

§ 38. (Anm.: Aufgehoben durch V BGBl. Nr. 436/1982)

§ 39. (Anm.: Aufgehoben durch V BGBl. Nr. 436/1982)

§ 40. (Anm.: Aufgehoben durch V BGBl. Nr. 436/1982)

§ 41. (Anm.: Aufgehoben durch V BGBl. Nr. 436/1982)

§ 42. (Anm.: Aufgehoben durch V BGBl. Nr. 436/1982)

§ 43. (Anm.: Aufgehoben durch V BGBl. Nr. 61/1978)

§ 44. (Anm.: Aufgehoben durch V BGBl. Nr. 436/1982)

§ 45. (Anm.: Aufgehoben durch V BGBl. Nr. 436/1982)

§ 46. (Anm.: Aufgehoben durch V BGBl. Nr. 436/1982)

§ 47. (Anm.: Aufgehoben durch V BGBl. Nr. 436/1982)

§ 48. (Anm.: Aufgehoben durch V BGBl. Nr. 436/1982)

§ 49. (Anm.: Aufgehoben durch V BGBl. Nr. 436/1982)

§ 50. (Anm.: Aufgehoben durch V BGBl. Nr. 436/1982)

§ 51. (Anm.: Aufgehoben durch V BGBl. Nr. 436/1982)

§ 52. (Anm.: Aufgehoben durch V BGBl. Nr. 436/1982)

§ 53. (Anm.: Aufgehoben durch V BGBl. Nr. 436/1982)

§ 54. (Anm.: Aufgehoben durch V BGBl. Nr. 436/1982)

§ 55. (Anm.: Aufgehoben durch V BGBl. Nr. 436/1982)

§ 56. (Anm.: Aufgehoben durch V BGBl. Nr. 436/1982)

§ 57. (Anm.: Aufgehoben durch V BGBl. Nr. 61/1978)

§ 58. (Anm.: Aufgehoben durch V BGBl. Nr. 436/1982)

§ 59. (Anm.: Aufgehoben durch V BGBl. Nr. 436/1982)

§ 60. (Anm.: Aufgehoben durch V BGBl. Nr. 436/1982)

Erzeugung von medizinischem Nahtmaterial und Organersatzmaterial

§ 61. Bewerber um eine Konzession für das Gewerbe der Erzeugung von medizinischem Nahtmaterial und Organersatzmaterial (§ 15 Abs. 1 Z 27 der Gewerbeordnung) haben den Nachweis der Befähigung zu erbringen durch Zeugnisse über

a)

die schulmäßige Ausbildung gemäß § 62,

b)

eine einjährige, vorwiegend auf dem Gebiet der Entkeimung liegende Tätigkeit an einem hygienischen Universitätsinstitut oder an einem gleichwertigen anderen Institut und

c)

eine einjährige fachliche Verwendung.

§ 62. Der Nachweis der schulmäßigen Ausbildung im Sinne des § 61 lit. a ist zu erbringen durch

a)

das Diplom über das Doktorat der Philosophie mit Chemie als Dissertationsfach einer inländischen Universität oder

b)

das Diplom über das Doktorat der technischen Wissenschaften mit Chemie als Dissertationsfach einer inländischen Technischen Hochschule oder

c)

das Diplom über das Doktorat der gesamten Heilkunde einer inländischen Universität oder

d)

das Diplom eines Magisters der Pharmazie einer inländischen Universität oder

e)

das Ingenieurdiplom der Studienrichtung für Technische Chemie an der Fakultät für Naturwissenschaften einer inländischen Technischen Hochschule oder einer ehemaligen Abteilung für Chemie einer inländischen Technischen Hochschule oder

f)

das Diplom über das Doktorat der Veterinärmedizin an der Tierärztlichen Hochschule in Wien oder

g)

das Ingenieurdiplom der Hochschule für Bodenkultur in Wien, Studienrichtung Gärungstechnik, oder

h)

das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Reifeprüfung an der Höheren Abteilung für Biochemie und Schädlingsbekämpfung der Höheren Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie in Wien.

§ 63. Ob und inwieweit Zeugnisse inländischer oder ausländischer Lehranstalten im Hinblick auf den Unterrichtserfolg dieser Anstalten den im § 62 genannten Zeugnissen und Diplomen gleichzuhalten sind, bestimmt im Einzelfall das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht auf Antrag des Konzessionswerbers.

§ 64. Als fachliche Verwendung im Sinne des § 61 lit. c ist die Tätigkeit in einem inländischen oder in einem gleichwertigen ausländischen Betrieb zur Erzeugung von medizinischem Nahtmaterial oder Organersatzmaterial anzuerkennen. In diesem Betrieb muß der Bewerber unmittelbar bei der Erzeugung des Materials verwendet worden sein.

§ 65. (Anm.: Aufgehoben durch V BGBl. Nr. 447/1977)

§ 66. (Anm.: Aufgehoben durch V BGBl. Nr. 447/1977)

§ 67. (Anm.: Aufgehoben durch V BGBl. Nr. 447/1977)

Filmverleih

§ 68. (Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 50/1974)

§ 69. (Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 50/1974)

§ 70. (Anm.: Aufgehoben durch V BGBl. Nr. 72/1982)

§ 71. (Anm.: Aufgehoben durch V BGBl. Nr. 72/1982)

§ 72. (Anm.: Aufgehoben durch V BGBl. Nr. 72/1982)

§ 73. (Anm.: Aufgehoben durch V BGBl. Nr. 72/1982)

§ 74. (Anm.: Aufgehoben durch V BGBl. Nr. 72/1982)

§ 75. (Anm.: Aufgehoben durch V BGBl. Nr. 72/1982)

§ 76. (Anm.: Aufgehoben durch V BGBl. Nr. 61/1978)

§ 77. (Anm.: Aufgehoben durch V BGBl. Nr. 72/1982)

Frachtenreklamation

§ 78. (1) Bewerber um eine Konzession für das Gewerbe der Frachtenreklamation (§ 15 Abs. 1 Z 33 der Gewerbeordnung) haben nachzuweisen, daß sie durch mindestens sechs Jahre praktischer Betätigung im angestrebten Gewerbe, im Tarifbüro eines Speditionsunternehmens oder im Tarifdienst einer öffentlichen Eisenbahn die für die Ausübung des Gewerbes nötigen Kenntnisse und Erfahrungen im in- und ausländischen Gütertarifwesen und Beförderungsrecht erworben haben.

(2) Der Nachweis einer unselbständigen Beschäftigung ist durch Zeugnisse zu erbringen, in denen der Dienstgeber die entsprechende praktische Betätigung bestätigt.

Versteigerung beweglicher Sachen

§ 80. (1) Bewerber um eine Konzession für das Gewerbe der Versteigerung beweglicher Sachen (§ 15 Abs. 1 Z 35 der Gewerbeordnung) haben mindestens drei Jahre praktischer Betätigung im angestrebten Gewerbe oder sonst bei Versteigerung als Versteigerungsleiter oder Ausrufer nachzuweisen; sofern sie die Berechtigung zur Versteigerung beweglicher Sachen von historischem, künstlerischem oder Sammlerwert anstreben, muß ein Jahr der praktischen Betätigung in einem einschlägigen Gewerbebetrieb oder im Ausstellungswesen zurückgelegt worden sein.

(2) Der Nachweis einer unselbständigen Beschäftigung ist durch Zeugnisse zu erbringen, in denen der Dienstgeber (Auftraggeber) die entsprechende praktische Betätigung bestätigt.

§ 81. (Anm.: Aufgehoben durch V BGBl. Nr. 507/1977)

ARTIKEL II

(Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 50/1974)

ARTIKEL III

(Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 50//1974)

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